Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.107: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ kollidierte am 22. September 2022 mit einem Fahrradfahrer und wurde daraufhin wegen Verletzung der Verkehrsregeln bestraft. Die Motorfahrzeugkontrolle entzog ihm den Führerausweis für einen Monat. A.___ wandte sich an das Verwaltungsgericht, bestritt die Vorwürfe und forderte die Aufhebung der Massnahme. Das Gericht entschied jedoch, dass A.___ das Vortrittsrecht missachtet hatte und die Verkehrsregeln verletzt hatte, weshalb der Führerausweisentzug gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.107 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 27.07.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verkehr; Gericht; Widerhandlung; Recht; Kreis; Beschwerde; Führer; Führerausweis; Vortritt; Verkehrsregel; Strasse; Gefährdung; Verwaltungsgericht; Fahrradfahrer; Verletzung; Gefahr; Kreisverkehr; Gerichts; Bundesgericht; Urteil; Beschwerdeführers; Vortritts; Verfahren; Verschulden; Polizei; Führerausweisentzug; Befehl; Verkehrsregeln; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 14 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 41b VRV ; |
Referenz BGE: | 115 IV 139; 118 IV 285; 121 II 214; 123 II 97; 132 II 234; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.107 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 27.07.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.160 |
Titel: | Führerausweisentzug |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 22. September 2022 kollidierte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um 7:15 Uhr bei der Einfahrt im Kreisverkehrsplatz Widistrasse/Luterbachstrasse/Nord-Südstrasse in Zuchwil mit einem Fahrradfahrer. Letzterer stürzte durch die Kollision zu Boden und verletzte sich.
2. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]) und Missachtens des Vortrittsrechts im Kreisverkehr (Art. 41b Abs. 1 VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2023 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat.
4. Mit Schreiben vom 24. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und teilte mit, dass er nochmals Anzeige gegen den Velofahrer erstattet habe. Er sei bereits im Kreisel gewesen, als der Velofahrer von links herkommend, neben seinem Auto vorbei- und in einen Pfosten gefahren sei. Dadurch sei das Hinterrad des Fahrrades quer in die rechte Seite seines Autos geprallt. Die Polizisten hätten sein Auto gar nicht angeschaut. Alsdann teilte er mit Eingabe vom 24. April 2023 mit, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Der Velofahrer habe ihm die Vorfahrt genommen.
5. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2. Gemäss § 68 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen. Sie sind zu begründen und die Beweismittel sind anzugeben. Es lassen sich weder der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2023 noch dem ergänzenden Schreiben vom 24. April 2023 explizite Anträge Begründungen zur Beschwerde entnehmen. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Verfügung der MFK und Absehen des Führerausweisentzuges aufzufassen. Ob die Beschwerde trotzdem formgerecht erhoben wurde, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3. Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
4. Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal sowie die Markierung «Kein Vortritt» verpflichten den Fahrzeuglenker, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SR 741.21]). Vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeug den Vortritt lassen (Art. 41b VRV). In Abweichung vom grundsätzlichen Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG gilt im Kreisverkehrsplatz Linksvortritt (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2).
5. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen.
7.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
7.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.
7.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3).
7.4 Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).
7.5 Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12).
8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls. Er meint, der Fahrradfahrer habe ihm die Vorfahrt genommen, er wiederum habe sich korrekt verhalten. Sein Vorbringen hätte der Beschwerdeführer allerdings gemäss der vorgenannten zitierten Rechtsprechung im Strafverfahren geltend machen müssen. Angesichts der Polizeiakten, den Schilderungen einer Auskunftsperson sowie des Unfallopfers ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht beim Einfahren in den Kreisel missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat. Selbst der Beschwerdeführer gibt zu, dass der Fahrradfahrer bereits von links in den Kreisel eingefahren ist und er somit das Vortrittsrecht des Fahrradfahrers missachtet hat. Der Kreisverkehrsplatz ist gemäss den dem Polizeirapport beiliegenden Fotos deutlich signalisiert. Die Verkehrssituation ist übersichtlich und die Skizze im Polizeirapport vom 3. Oktober 2022 dokumentiert, dass sich der von links kommende Fahrradfahrer bereits im Kreisel befand, als der Beschwerdeführer mit dem Fahrradfahrer kollidierte. Diese Annahmen stützen auch die von der Kantonspolizei Solothurn am Personenwagen festgestellten Kratzer an der Stossstange, wie sie in der Fotodokumentation enthalten sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein Auto nach dem Vorfall nicht angeschaut, wird durch die erwähnten Fotos somit entkräftet. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten im Kreisverkehr, indem er dem korrekt fahrenden Fahrradfahrer den Vortritt genommen hat, eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel verletzt und somit eine konkrete Verkehrsgefährdung realisiert. Infolge der Äusserungen des Beschwerdeführers muss auch angenommen werden, dass er mit den Vortrittsrechtsverhältnissen im Kreisverkehr nicht vertraut ist. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam, ist wohl glücklichen Umständen zu verdanken. Der Fahrradfahrer hat sich gemäss Polizeibericht leicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer verursachte Gefahr – wie die MFK richtig feststellte – kann nicht mehr als leicht eingestuft werden. Die Annahme einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG ist damit ausgeschlossen, was in ähnlich gelagerten Fällen auch das Bundesgericht stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 E. 2.4). Eine schwere Widerhandlung liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden Elemente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Dementsprechend ergibt sich, dass die MFK die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte und gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis entzog.
8.2 Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen mögliche Tatsachenfeststellungen wehren müssen (vgl. E. II 5.), zumal er mit Schreiben der MFK vom 19. Oktober 2022 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde. Dies hat er nicht gemacht und den Strafbefehl akzeptiert, was er sich nun entgegenhalten lassen muss.
8.3 Die von der MFK verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law
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