Zusammenfassung des Urteils VWBES.2021.400: Verwaltungsgericht
A.___ hat ein Zugangsgesuch an die B.___ AG gestellt, um Informationen zu erhalten, die von der B.___ abgelehnt wurden. Nach einem Schlichtungsverfahren konnten sie sich teilweise einigen, aber einige Punkte blieben strittig. A.___ reichte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, um Zugang zu den Informationen zu erhalten. Die B.___ argumentierte, dass sie keine Behördenstellung habe und daher nicht verpflichtet sei, die Informationen preiszugeben. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet ist und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die B.___ zurückverwiesen wird. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2021.400 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 22.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Zugang; Verwaltungsgericht; Recht; Zugangsgesuch; Datenschutz; Verfahren; Kanton; Beauftragte; Verfügung; Beschwerdeführers; Tatsache; Empfehlung; InfoDG; Schlichtung; Verfahrens; Spitäler; Dienstleister; Entscheid; Beurteilung; Tatsachen; Aufgabe; Kantons; Solothurn; Beauftragten; Zugangsgesuchs; Verwaltungsgerichts; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 716b OR ; |
Referenz BGE: | 147 III 159; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2021.400 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 22.03.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.57 |
Titel: | Zugangsgesuch |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Delia Fehr-Bosshard,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zugangsgesuch zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an die B.___ AG (nachfolgend B.___ genannt) und ersuchte um Zugang zu folgenden Informationen: - «Lohnreglement, respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei Jahre, - Jährlicher Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung, - Vertragsverhältnisse zu Pharma- Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen, Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem mehreren Kantonsspitälern der B.___ zukommen liessen, - Die Beantwortung der Frage, ob die B.___ Spitäler Abrechnungen im Tiers Grant Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies stattfindet.»
2. Die B.___ beurteilte das Zugangsgesuch am 26. Februar 2021 abschlägig.
3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und ersuchte um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Die B.___ liess sich am 23. April 2021 dazu vernehmen.
4. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 vor der Beauftragten für Information und Datenschutz konnte zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden. Keine Einigung erfolgte über den Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie zur Frage, welchen Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht.
5. Mit Empfehlung vom 8. Juli 2021 riet die Beauftragte für Information und Datenschutz der B.___ – soweit vorliegend von Bedeutung – A.___ Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte zu gewähren. Sofern die C.___ AG von der B.___ zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags tatsächlich beigezogen werde, werde zudem empfohlen, dass die B.___ die C.___ AG darüber informiere, dass sie beabsichtige, das Bestehen der Vertragsbeziehungen bekannt zu geben. Darüber hinaus werde empfohlen, dass die B.___ bekannt gebe, ob sie die C.___ AG als Dienstleisterin zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beiziehe, sobald a) die C.___ AG auf den Erlass einer Verfügung verzichte, b) die verlangte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sofern die B.___ beabsichtige, der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz nicht Folge zu leisten, werde ihr geraten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
6. Auf entsprechende Rückfrage von A.___ lehnte die B.___ mit Schreiben vom 21. September 2021 die Offenlegung des Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab. 7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kupfer, am 4. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgendes Begehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 aufzuheben und das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2021 gutzuheissen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Am 16. November 2021 liess sich die B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Delia Fehr-Bosshard, vernehmen und folgende Begehren stellen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
9. Für den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Verfügung der B.___ vom 21. September 2021 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2021.
1.2 Vor Anhebung des hiesigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens durchliefen der Beschwerdeführer und die B.___ ein Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz (vgl. § 36 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz [InfoDG, BGS 114.1]). Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt das (Schlichtungs-)Verfahren als erledigt, wenn eine Schlichtung zustande kommt (vgl. Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3).
1.3 Es ist aktenkundig, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden konnte. Die Teileinigung wurde von der Verfahrensleitung protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Verfahren gilt folglich in dieser Hinsicht als erledigt. Es besteht kein Anlass, diese Teil- einigung im Beschwerdeverfahren zu überprüfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2018.00281 vom 24. Juni 2019, E. 4.4.6). Einzig der verlangte Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie die Frage, welcher Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, blieben im Schlichtungsverfahren strittig. Die Beauftragte für Information und Datenschutz hat diesbezüglich eine Empfehlung erlassen (vgl. § 36 Abs. 3 InfoDG). In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht unmissverständlich, zu welchen Dokumenten er im Verwaltungsgerichtsverfahren Zugang verlangt. Soweit er in seinem Rechtsbegehren über die Empfehlung der Beauftragten hinaus Zugang zu Informationen der B.___ verlangt, erweist sich seine Beschwerde als unzulässig. Es kann nicht darauf eingetreten werden.
2.1 Die B.___ verneint sodann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die noch umstrittenen Punkte des Zugangsgesuchs. Für das verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch des Beschwerdeführers fehle es der B.___ an einer Behördenstellung im Sinne des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes. Mangels Behördenstellung der B.___ liege keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (vgl. Schreiben der B.___ vom 21. September 2021 und RZ. 3 der Stellungnahme der B.___ vom 16. November 2021).
2.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen zu prüfen und ist zwingender Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496 f.). Wenn das Gericht über seine Zuständigkeit entscheidet, hat es namentlich nach der von der Rechtsprechung entwickelten «Theorie der doppelt relevanten Tatsachen» zu prüfen, ob hinsichtlich der anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschlägige Tatsachen einfach- doppeltrelevant sind. Tatsachen sind doppelt relevant, wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen auch für die Begründetheit des Gesuchs massgebend sind (BGE 147 III 159 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016, E. 2.2).
2.3 Das auf dem verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 63 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG). Gemäss § 39 Abs. 2 InfoDG kann namentlich gegen (abschlägige) Entscheide betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten von juristischen Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 39 Abs. 2 InfoDG)
2.4 Der Beschwerdeführer stützt seinen Informationsanspruch auf das Öffentlichkeitsprinzip. Die umstrittene Behördeneigenschaft der B.___ in der zur Beurteilung unterbreiteten Angelegenheit ist damit Prozess- beziehungsweise Eintretensvoraussetzung. Sie ist aber auch für die Begründetheit des Zugangsgesuchs von Relevanz. Es handelt sich folglich um eine doppeltrelevante Tatsache. Wie bereits die Beauftragte für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021 zutreffend erkannte, wird diese nur in einem Verfahrensstadium untersucht; nämlich bei der Prüfung der Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig behauptet. Im Sinne einer Prima-facie-Prüfung sind die vom Beschwerdeführer behaupteten zuständigkeitsbegründenden Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei denn, der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers sei auf Anhieb fadenscheinig inkohärent – rechtsmissbräuchlich – und könne durch die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1 ff.). Ob die Theorie der doppeltrelevanten Tatsachen gestützt auf § 58 VRG auch in Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
2.5.1 Die Behördeneigenschaft der B.___ begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie folgt: Die B.___ sei Betreiberin der öffentlich-rechtlichen Spitäler im Kanton Solothurn. Sie sei eine gemeinnützige Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn. Einziger Aktionär sei der Kanton Solothurn. Öffentlich-rechtliche Spitäler würden Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens erbringen. Das Gesundheitswesen sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Staates. Die Beschwerdegegnerin als Betreiberin von öffentlich-rechtlichen Spitälern stelle nichts anderes als eine Art Dachgesellschaft dar, um den Betrieb der ihr unterstellten öffentlich-rechtlichen Anstalten zu vereinfachen. Die B.___ habe damit nur den Betrieb von öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Eine private Aufgabenstellung sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer verlangten Informationen handle es sich um Lohnreglemente öffentlich-rechtlicher Spitäler. Das Personal jener Spitäler unterstehe dem kantonalen Gesetz über das Staatspersonal. Die Arbeitsverhältnisse unterstünden dem öffentlichen Recht und die Löhne des Personals würden teilweise von den Steuerzahlern finanziert. Dieselben Ausführungen gälten auch für Dienstleister, welche Abrechnungen durchführten. In diesem Sinne habe sich auch die Beauftragte für Information und Datenschutz geäussert.
2.5.2 Die B.___ vertritt in ihren Stellungnahmen hingegen durchwegs die Auffassung, sie habe hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs keine Behördenstellung im Sinne von § 3 InfoDG inne, weshalb keine anfechtbare Verfügung vorliege. Es treffe nicht zu, dass die B.___ ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfülle. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Informationen komme ihr keine Behördeneigenschaft zu.
2.5.3 Die B.___ verkennt mit ihren Äusserungen, dass ein entsprechender (strikter) Nachweis in diesem Verfahrensstadium, das heisst für die Beurteilung, ob die Beschwerde zulässig ist, gar nicht erforderlich ist. Da es sich um eine doppeltrelevante Tatsache handelt, genügt es, wenn der Beschwerdeführer sie schlüssig behauptet. Und dies ist – wie die Beauftragte für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021 ebenfalls zu Recht feststellte – zu bejahen.
2.6 Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c KV kann der Kanton nach Massgabe des Gesetzes Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten privatrechtlichen Organisationen übertragen. Nach § 1 Abs. 1 und 2 lit. b Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) führt der Kanton zum Zweck der qualitativ guten, bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen innerhalb und ausserhalb des Kantons ein kantonales Spital mit mehreren Standorten. Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer Aktiengesellschaft nach Artikel 620 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, 220) mit einem gemeinnützigen Zweck (§ 7 Abs. 1 SpiG). Der Kanton beschafft die zur Finanzierung seiner Beiträge an die Spitäler notwendigen Mittel aus allgemeinen Steuermitteln (vgl. § 5ter Abs. 1 SpiG). Sodann erfüllt das kantonale Spital die ihm übertragenen Aufgaben zwar selbständig (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 SpiG). Der Kanton muss indes mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals halten und die entsprechenden Stimmrechte auf sich vereinigen (vgl. § 17 Abs. 1 SpiG). Gemäss Geschäftsbericht der B.___ aus dem Jahr 2020 ist der Kanton Solothurn Alleinaktionär der B.___. Nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR hat nur die Generalversammlung und damit vorliegend der Regierungsrat die Kompetenz zur Wahl des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann zwar die Geschäftsführungsfunktion an ein Geschäftsleitungsorgan übertragen (vgl. Art. 716b Abs. 1 OR), es bleiben ihm aber immer noch wesentliche Kompetenzen – wie etwa die Bestimmung der obersten Führungsebene und damit vermutungsweise auch der Kaderärzte die Festlegung der Unternehmensstrategie und die Erteilung von entsprechenden Weisungen an die Geschäftsleitung – für die er zwingend verantwortlich bleibt. Auch hinsichtlich der Frage, an welche externen Dienstleister (Gross-)Aufträge erteilt werden, erscheint ein Mitspracherecht des von der öffentlichen Hand gewählten Verwaltungsrates nicht abwegig. Gemäss den einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen könnte sich der Verwaltungsrat im Übrigen, selbst wenn er die Geschäftsführungsfunktion an ein Geschäftsführungsorgan übertragen hätte, nach der hiesigen Rechtsordnung nicht auf eine reine Aufsichtsfunktion beschränken. Der vom Regierungsrat gewählte Verwaltungsrat der B.___ bleibt somit als oberstes Exekutivorgan immer in den Geschäftsführungsprozess integriert und nimmt in diesem Bereich wesentliche Funktionen wahr (vgl. auch Urs Schenker, Verwaltungsrat in der Praxis – Rechtliche Anforderungen, Zürich 2015, S. 22). Abschliessend ist anzumerken, dass auch die Rechtsbeziehung der Kaderärzte zur B.___ im Wesentlichen dem öffentlichen Personalrecht unterstehen (vgl. Gesetz über das Staatspersonal [BGS 126.1] sowie im einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag [GSV, BGS 126.3]). Das Verwaltungsgericht entscheidet denn auch regelmässig über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen zwischen der B.___ und ihren Ärzten. Die Behördeneigenschaft der B.___ im Sinne von § 3 InfoDG erscheint vor diesem Hintergrund somit im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch nicht fadenscheinig und inkohärent, sondern im Gegenteil als nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht ist auch aufgrund der Prüfung von Amtes wegen zur Beurteilung der angehobenen Beschwerde zuständig.
2.7 Wie bereits unter Ziff.II/E. 2.5.2 hiervor dargelegt, erachtet sich die B.___ zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs als unzuständig. In ihrem Schreiben vom 21. September 2021 teilte sie dies dem Beschwerdeführer mit. Ferner machte sie in jenem Schreiben geltend, dass bei einer anderen Einschätzung eine Anfechtbarkeit jenes Schreibens bestehe beziehungsweise dieses als Verfügung zu qualifizieren sei. Auf diese Äusserungen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen, zumal es ohne Bedeutung ist, wie das angefochtene Schreiben bezeichnet und ob es von der B.___ als Verfügung betrachtet wird. Das angefochtene Schreiben der B.___ vom 21. September 2021 erfüllt sämtliche Kriterien des materiellen Verfügungsbegriffs (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 N 1 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist somit zulässiges Rechtsmittel (vgl. § 66 Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. Ziff.II/E. 2.6 f. hiervor und § 39 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz teilgenommen und danach erneut um Zugang der verlangten Informationen bei der B.___ ersucht. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit es den Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte und die Frage, welcher Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, betrifft, ist somit einzutreten.
3.1 Sowohl die B.___ als auch der Beschwerdeführer äusserten sich nach Erlass der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz lediglich zur Behördeneigenschaft der B.___. Die B.___ behält sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weitere Vorbringen zu umfangmässigen bzw. inhaltlichen Beschränkung der Herausgabe ausdrücklich vor. Ob dem fraglichen Zugangsgesuch des Beschwerdeführers Erfolg beschieden ist, kann somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilt werden. Es obliegt zunächst der B.___ zu prüfen, ob im konkreten Fall Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt werden kann.
3.2 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.3 Wird eine Beschwerde (teilweise) gutgeheissen, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid die Verfügung ganz im betreffenden Umfang auf und entscheidet selber in der Sache. Ausnahmsweise kann das Gericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. § 72 Abs. 1 VRG). Die B.___ hat das verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch des Beschwerdeführers nicht überprüft. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des fraglichen Zugangsgesuchs an die B.___ zurückzuweisen.
4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.
4.2 Bei diesem Ausgang haben die B.___ und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte, das heisst im Umfang von je CHF 750.00 zu tragen. Ferner hat die B.___ dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 9. März 2022 einen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von 3% inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 3'560.25 geltend. Da der Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine Kleinspesenpauschale ist dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) fremd. Die Auslagen sind somit nach Ermessen auf CHF 50.00 festzulegen. Daraus resultiert eine Parteienschädigung von CHF 3'040.75 (inkl. Auslagen und MWST). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an die B.___ AG. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die B.___ AG und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1'500.00 im Umfang von je CHF 750.00. 4. Die B.___ AG hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
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