Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.67: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall entschieden, in dem A.___ gegen das Departement des Innern, vertreten durch das Amt für Justizvollzug, geklagt hat. A.___ wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt und befindet sich in Haft. Er beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für die jährliche Überprüfung seiner stationären Massnahme, was jedoch abgelehnt wurde. Nach mehreren Schreiben und Beschwerden wurde A.___'s Antrag endgültig abgelehnt, da er keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Gerichtskosten zu tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2020.67 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 23.04.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | unentgeltliche Rechtspflege |
| Schlagwörter: | Gesuch; Verfahren; Massnahme; Rechtspflege; Entscheid; Anspruch; Überprüfung; Vollzug; Gesuchs; Beschwerdeführers; Rechtsverbeiständung; Verfahrens; Rechtsanwalt; Justizvollzug; Vorinstanz; Burkhalter; Verwaltungsgericht; Rechtsbeistand; Zwischenentscheid; Behörde; Vollzugsbehörde; Begründung; Anwalt; Bundesgericht; Verfügung; Antrag |
| Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 59 StGB ;Art. 62d StGB ;Art. 93 BGG ; |
| Referenz BGE: | 128 I 225; 133 IV 335; 136 IV 156; 140 IV 202; 143 III 416; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. November 2016 wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I», nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hat.
3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ordnete das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) letztmals die Weiterführung der stationären Massnahme an und wies den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme ab.
4. Mit Schreiben vom 12. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Amt für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:
1. Es sei dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als seinen amtlichen Vertreter.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
5. Das Amt für Justizvollzug teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, man werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege pendent halten und darüber entscheiden, sobald das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme eingeleitet werde.
6. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu gewähren. Weiter verlangte er Einsicht in die paginierten Akten.
7. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Amt für Justizvollzug namens des DdI den Antrag vom 22. Januar 2020 um Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und gewährte ihm gleichzeitig Akteneinsicht.
8. Mit Beschwerde vom 2. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Februar 2020 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«1. Der Antrag vom 12.11.2019 um Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ für die jährliche Überprüfung der Massnahme 2020 wird genehmigt.»
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 18. Februar 2020 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
9. Mit Stellungnahme vom 16. März 2020 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. April 2020.
II.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden Streitigkeit zu Grunde.
3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Strafund Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerdeund Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4. Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geprüft, da das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz grundsätzlich unentgeltlich ist (vgl. § 37 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat die Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, die jährliche Prüfung der Entlassung und der Aufhebung nach Art. 62d StGB biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden.
5.1 Da die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum Vollzugsunterworfenen besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige Behörde für das jährliche Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer summarischen Gesuchsbegründung begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).
5.2 Als der Beschwerdeführer am 12. November 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte, war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB noch gar nicht eingeleitet. Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung seines Gesuchs geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber war, dass das entsprechende Verfahren der Vollzugsbehörde zur jährlichen Überprüfung der Massnahme noch gar nicht eröffnet war und er auch kein Gesuch um Einleitung dieses Verfahrens stellte. Er hat folglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges Verfahren gestellt.
5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Zwar könne im Verwaltungsverfahren grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit der Begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht werden. Mit der Gesuchseinreichung allein trete keine Rechtshängigkeit des Hauptstreits ein. Es sei jedoch nicht einsichtig, weshalb eine verfrühte Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer schaden sollte, sei das Verfahrensthema doch gesetzlich vorgegeben und lägen die für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Informationen der Behörde bereits vor. Eine andere Frage allerdings sei, ob die Behörde verpflichtet gewesen sei, unverzüglich über das Gesuch zu befinden. Die Behörde sei bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts nicht vollständig frei. Einerseits dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringe, folge andererseits aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen muss. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollen damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten. Im Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstehen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).
5.4 Nicht anders verhält es sich hier: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seiner Eingabe an die Vollzugsbehörde vom 22. Januar 2020 vor, es würden im Hinblick auf die jährliche Prüfung der Massnahme konkrete anwaltliche Aufwendungen anfallen. Der Beschwerdeführer wolle besucht werden und er wolle über die Weiterführung diskutieren. Ein erster Besuch habe am 17. Januar 2020 bereits stattgefunden. Der Rechtsvertreter vermag nicht darzutun, welche konkreten anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Überprüfung der Massnahme nötig waren bzw. durch ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Gesuch erschwert wurden. Im Rahmen der regulären Prüfung der Massnahme wird der Beschwerdeführer anzuhören sein. Erst mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen Schritt wird der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und wird seiner Rechtsvertretung in der Folge potentiell entschädigungspflichtiger Aufwand entstehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vorgängigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht mithin erst zu diesem Zeitpunkt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.7).
5.5 Demnach hätte die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten müssen. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar ist die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids eher knapp ausgefallen. Es geht jedoch ohne Weiteres daraus hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Ihm war es denn auch möglich, den drei Seiten langen Entscheid mit einer 15-seitigen Beschwerde anzufechten.
6. Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Ausnahmsweise wird auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Das für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird diesbezüglich gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen: Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 128 I 225) und die Erfahrung seines Anwalts durfte sich der Beschwerdeführer kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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