Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.52: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich des Baus eines Maschinenwegs ausserhalb der Bauzone entschieden. Die Gemeinde A.___ hatte Beschwerde gegen die Bewilligung des Bauvorhabens erhoben, da ihre Parzelle fälschlicherweise in das Baugesuch aufgenommen worden war. Das Gericht entschied, dass die Gemeinde nicht zur Beschwerde legitimiert war, da sie durch die Bewilligung nicht direkt betroffen war. Die Gemeinde A.___ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 zu tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2020.52 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.04.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Bauen ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg |
| Schlagwörter: | Gemeinde; Verfügung; Verwaltung; Parzelle; Baukommission; Verwaltungsgericht; Baugesuch; Maschinenweg; Justizdepartement; Verfahren; Baubehörde; Entscheid; Baubewilligung; GB-Nr; Bewilligung; Massnahmen; Verwaltungsgerichts; Raumplanung; Stellungnahme; Gemeinderat; Zonenkonformität; Einsprachen; Ausnahmebewilligung; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Gemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bauund Justizdepartement,
2. Baukommission der Gemeinde A.___,
3. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 3. Februar 2020 erliess das Bauund Justizdepartement (BJD) folgende Verfügung:
1. Das Bauvorhaben «Bau von Maschinenweg zur Bewirtschaftung des Waldbestandes» auf Grundstück GB A.___ Nr. 1673, 1671 ist zonenkonform und wird gemäss Art. 22 RPG in Verbindung mit § 8 WaGSO bewilligt.
[Auflagen]
2. [ ]
3. Vorbehalten bleiben die ordentliche Baubewilligung und weitere kantonale eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
4. [ ]
Als Hinweis an die örtliche Baubehörde wurde erwähnt, die baupolizeilichen Bestimmungen und die kommunalen Zonenvorschriften seien erstinstanzlich durch die örtliche Baubehörde zu überprüfen. Ebenfalls sei zu prüfen, ob die Zustimmung der/des Grundeigentümers rechtsgenügend sei.
2. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2020 erhob die Gemeinde A.___, vertreten durch den Gemeindepräsidenten und die Leiterin der Verwaltung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, die gemeindeeigene Parzelle GB-Nr. 1673 sei fälschlicherweise Bestandteil des Baugesuchs. Sie sei aus dem Baugesuch und der damit verbundenen Verfügung zu löschen. In einer allfälligen Bewilligung müsse sichergestellt werden, dass keine baulichen Massnahmen auf der Parzelle GB-Nr. 1673 erfolgen würden.
3. Am 27. Februar 2020 reichte die Baukommission von A.___ diverse Unterlagen zu den Akten und brachte vor, die Gemeinde habe versprochen, die Beschwerde zurückzuziehen, doch werde verlangt, dass die Baukommission eine Erklärung zuhanden des Verwaltungsgerichts einreiche. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, das die Baukommission am 13. Februar 2020 in der Baubewilligung Folgendes verfügte:
Der Bau des Maschinenweges auf GB 1671 wird bewilligt mit den Auflagen laut der Verfügung Nr. 9027 vom Amt für Raumplanung vom 3. Februar 2020. Auf GB 1673 dürfen keine baulichen Massnahmen durchgeführt werden, da das Einverständnis des Eigentümers nicht vorliegt.
4. Mit Stellungnahme vom 1. März 2020 teilte der Bauherr (Beschwerdegegner 3) sinngemäss und im Wesentlichen mit, er habe es als sinnvoll erachtet, im Baugesuch die Parzelle der Gemeinde auch aufzuführen, damit ersichtlich werde, dass die Erschliessung über den bereits bestehenden Maschinenweg auf der Parzelle der Gemeinde erfolgen soll. Er habe aber nie beabsichtigt, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche Veränderungen vorzunehmen. Er habe den Gemeinderat bloss darum ersucht, den bestehenden Maschinenweg nutzen zu dürfen. Als sein Baugesuch mit Nennung der Gemeindeparzelle öffentlich aufgelegt worden sei, habe sich die Gemeinde nicht dazu geäussert. Es stehe klar fest, dass die Gemeindeparzelle nicht Gegenstand des Bauobjekts sei. Es sei ihm schleierhaft, weshalb der Gemeinderat die Beschwerde einem klärenden Gespräch vorgezogen habe.
5. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 beantragte das BJD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem Mangel der Entscheid behaftet sein solle. Das BJD entscheide bloss über die Zonenkonformität, allfällige Ausnahmebewilligungen und die damit verbundenen Einsprachen.
6. Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, laut Rücksprache mit dem BJD sollte das geänderte Baugesuch durch die Baukommission als Baubehörde der Gemeinde A.___ beim Amt für Raumplanung eingereicht worden sein. Dies sei nötig, um die Verfügung vom 3. Februar 2020 zu behandeln. Das geänderte Baugesuch solle durch das Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, geprüft und an das BJD zum Erlass einer Verfügung weitergeleitet werden. Nach Erlass einer neuen Verfügung durch das BJD, die vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin entspreche, werde die Gemeinde A.___ ihre Beschwerde zurückziehen.
7. Es folgten Anrufe des Bauherrn und der Baukommission mit Anfragen, weshalb das Verfahren noch einmal durchgespielt werden müsse, nachdem doch der Weg bereits gebaut sei und nie vorgesehen gewesen sei, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche Veränderungen vorzunehmen.
II.
1.1 Als erstes ist festzuhalten, dass sich der beschwerdeführende Gemeindepräsident und die Leiterin der Verwaltung nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss legitimiert haben, weshalb fraglich ist, ob sie überhaupt zur Beschwerdeführung im Namen der Gemeinde legitimiert sind (vgl. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
1.2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (Abs. 2).
1.2.2 Gemäss § 38bis Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) bedürfen bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone der Bewilligung durch das Bauund Justizdepartement. Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der Stellungnahme der Baubehörde über die Zonenkonformität, allfällige Ausnahmebewilligungen und die damit zusammenhängenden Einsprachen.
1.2.3 Mit der angefochtenen Verfügung des BJD vom 3. Februar 2020 wird lediglich festgehalten, dass das Bauvorhaben zonenkonform ist. Eine Ausnahmebewilligung war nicht erforderlich und Einsprachen erfolgten keine, auch nicht von der Beschwerdeführerin selbst. Die Einwohnergemeinde A.___ als Grundeigentümerin der Parzelle GB-Nr. 1673 ist durch die Feststellung der Zonenkonformität nicht beschwert, auch wenn ihr Grundstück ebenfalls in der Verfügung genannt wird. In der durch die Baukommission erteilten Baubewilligung wurde explizit festgehalten, dass auf der Parzelle der Gemeinde nicht gebaut werden darf. Die Gemeinde ist damit durch die angefochtene Verfügung des Bauund Justizdepartementes nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden der Gemeinde A.___ zur Bezahlung auferlegt.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gemeinde A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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