Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.282: Verwaltungsgericht
Die unverheirateten Eltern A und B haben gemeinsame Kinder. A beantragte bei der KESB Region Solothurn die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern und die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die KESB lehnte diese Anträge ab und ordnete eine Beistandschaft für die Kinder an. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten. Das Gericht entschied, dass die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig sei. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt, wobei A teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2020.282 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 16.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Sorge; Verfahren; Solothurn; Kindsvater; Regelung; Entscheid; Obhut; Ziffer; Region; Kinder; Rechtspflege; Kindsmutter; Staat; Beschwerde; Kindsvaters; Umsetzung; Ausgestaltung; Bezug; Beschwerdeführers; Eltern; Antrag; Prüfung; Adrian; Keller; Kindern; Abklärung; önlichen |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 134 ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 298a ZGB ;Art. 298b ZGB ;Art. 298d ZGB ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 264; 125 V 32; 141 III 472; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, Cottier, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 298 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2020.282 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 16.02.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2021.38 |
Titel: | Kindesschutzrechtliche Massnahmen |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzrechtliche Massnahmen zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] Juni 2013) und D.___ (geb. [...] Juni 2016). Der Kindsmutter obliegt die alleinige elterliche Sorge über beide Kinder.
2. Mitte Juli 2019 wandte sich der Kindsvater telefonisch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und ersuchte um behördliche Regelung des Besuchsrechts zwischen ihm und seinen beiden Kindern. Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess er, nun vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, bei der KESB Region Solothurn beantragen, es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder auf beide Eltern zu übertragen und die alternierende Obhut anzuordnen. Eventuell seien dem Kindsvater ein umfangreiches Besuchs- und Ferienrecht von mindestens zwei Tagen pro Woche sowie alternierende Besuchswochenende einzuräumen.
3. Am 26. November 2019 beauftragte die KESB Region Solothurn die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit einer umfassenden Abklärung der Situation. Der Bericht wurde per 7. April 2020 erstellt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 25. Juni 2020 folgenden Entscheid:
3.1 Der Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der alternierenden Obhut wird abgewiesen. 3.2 Der Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Anordnung eines ausgedehnten Besuchs- und Ferienrechts wird abgewiesen. 3.3 Für D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. 3.4 Zur Beistandsperson für D.___ und C.___ wird per 1. August 2020 E.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, ernannt, mit folgenden Aufgaben:
3.4.1 die Kindseltern bei einem schrittweisen Ausbau des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern zu unterstützen, dies von einem anfänglich begleiteten Kontaktrecht bis hin zu einem praxisüblichen Kontaktrecht (alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend und Ferien von vier Wochen); 3.4.2 eine geeignete Fachstelle bzw. Fachperson für die Durchführung der begleiteten Besuche zu organisieren und bei der Sicherstellung der Finanzierung über die zuständigen sozialen Dienste Oberer Leberberg unterstützend mitzuwirken; 3.4.3 die Besuche regelmässig im Gespräch mit allen Beteiligten auszuwerten und gestützt darauf über das weitere Vorgehen zu entscheiden; 3.4.4 die Kindseltern bei der Umsetzung der Kontaktregelung zwischen dem Kindsvater und den Kindern begleitend zu unterstützen und bei allfälligen Konflikten zu vermitteln.
3.5 Die Beistandsperson, E.___, wird eingeladen,
3.5.1 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse bei fehlender Kooperation der Kindseltern und damit verbundener Gefährdung des Kindswohls Antrag auf behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu stellen; 3.5.2 mindestens alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Juli 2022, den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.
3.6 Der Antrag des Kindsvaters vom 4. November 2019 auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird abgewiesen. 3.7 […] 3.8 Dem Kindsvater wird im Verfahren betreffend die Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen, in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3.9 Das Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3.10 […] 3.11 Die Gebühren im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, ein-schliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, werden auf CHF 850.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. 3.12 […] 3.13 Der Gebührenanteil des Kindsvaters im Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in der Höhe von CHF 425.00 wird gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn in Rechnung gestellt. 3.14 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend Prüfung der Neuregelung der Obhut wird abgewiesen. 3.15 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen, wird abgewiesen. 3.16 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der elterlichen Sorge wird gutgeheissen. 3.17 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian Keller, Im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge wird auf CHF 407.50 festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern.
5. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, mit Schreiben vom 24. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte:
1. Die Ziffer 3.6 des Entscheides vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und der Antrag vom 4. November 2019 auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder D.___ und C.___ gutzuheissen. 2. Die Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutszuteilung, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton zu tragen. 3. Die Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer betreffend die Prüfung der Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen, wodurch dessen Aufwendungen vom Kanton zu tragen seien. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die KESB Region Solothurn verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies stattdessen auf die Erwägungen in ihrem Entscheid.
7. Mit Schreiben vom 14. August 2020 reichte die Kindsmutter eine Stellungnahme ein.
8. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein.
9. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3. Der Beurteilung unterliegen vorliegend die vom Beschwerdeführer beantragte gemeinsame elterliche Sorge sowie die Auferlegung von Kosten und die Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.
3.1 Zur Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge hält die KESB Region Solothurn in ihrem Entscheid fest, gestützt auf den Abklärungsbericht und die übrigen Akten sei der Kindsvater in den letzten Jahren stets über mehrere Monate landesabwesend gewesen und die Verantwortung für die Kinder gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen worden. Den Alltag im gemeinsamen Haushalt habe der Kindsvater lediglich mit der älteren Tochter während einer eher kürzeren Zeitspanne erlebt. Es sei davon auszugehen, dass mit Aufnahme der Beratung der Fachstelle VELSO im Herbst 2018 auch die Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern lediglich noch stundenweise ein zweimal monatlich stattgefunden hätten. Gemäss den Aussagen der Beteiligten im Abklärungsbericht hätten in der Zeit davor die Kontakte in Begleitung der Kindsmutter stattgefunden. Gestützt auf diese Sachlage sei beim Kindsvater eine Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die Bedeutung der notwendigen Verantwortung als Elternteil in der Rolle als Sorgeberechtigter festzustellen. Auch die Tatsache, dass die Vaterschaft in Bezug auf D.___ mittels kindsschutzrechtlicher Massnahmen vor Gericht habe geklärt werden müssen, zeuge von wenig Verantwortungsbewusstsein und väterlicher Fürsorge des Kindsvaters. Im Weiteren habe im Abklärungsverfahren nicht abschliessend eruiert werden können, wie sich der psychische Zustand des Kindsvaters präsentiere und ob dieser allfällig negative Auswirkungen auf das Kindswohl haben könnte. Aus diesem Grund sollten die Kontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater in einer ersten Phase begleitet stattfinden, so dass in der Interaktion festgestellt werden könne, ob der Kindsvater in der Lage sei, das Wohl der Kinder während der Dauer der Besuche sicherzustellen. Gemäss Aktenlage sei die Beziehung zwischen den Eltern spätestens seit Herbst 2018 konfliktbeladen und trotz der Unterstützung durch die Fachstelle VELSO habe keine Verbesserung erzielt werden können. Vielmehr sei eher eine Verschlechterung der Verhältnisse und der Kommunikation auf der Elternebene wahrzunehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass vorliegend beim Kindsvater Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein, unklare psychische Gesundheit sowie auf Elternebene die trotz fachlicher Beratung anhaltenden massiven elterlichen Konflikte gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprächen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, weder aus dem Abklärungsbericht noch aus dem Entscheid der KESB Region Solothurn gehe hervor, inwiefern aufgrund der sieben Jahre alten Verdachtsdiagnose ohne jegliche weiteren Anhaltspunkte eine heute bestehende Kindswohlgefährdung im Falle der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen solle. Auch werde mit keinem Wort begründet, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers, wie es zu diesen Verdachtsdiagnosen gekommen sei, und der Angabe der heute behandelnden Ärzte, dass keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bestünden, kein Glaube geschenkt werden solle. Im Ergebnis sei die Verdachtsdiagnose als auch die angebliche psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht geeignet, um ihm die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verweigern. Allfällige Kindsgefährdungen seien von den Sozialen Diensten Oberer Leberberg in Bezug auf das Besuchsrecht ausdrücklich verneint und in Bezug auf die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge weder behauptet noch substantiiert worden.
Auch die weiteren von der KESB Region Solothurn angerufenen Gründe der mehrmonatigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sowie die Nichtveränderung der Verhältnisse seien nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter hätten seit 2012 zunächst in der Schweiz gelebt und seien im Sommer 2014 gemeinsam nach F.___, England, gezogen. Nach der Geburt des Sohnes im Sommer 2016 habe die Kindsmutter wiederum Wohnsitz in G.___ genommen und der Beschwerdeführer habe nach Klärung der ausländerrechtlichen Fragen und seiner Beendigung der beruflichen Aktivität in England Anfang 2017 seinen Wohnsitz wiederum in die Schweiz verlegt, wo ihm die Kindsmutter, wie dem Abklärungsbericht entnommen werden könne, ein ausgedehntes Besuchsrecht gewährt habe. Die Begründung der KESB Region Solothurn, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Auslandabwesenheiten in Bezug auf die Erkennung und Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse unerfahren sei, greife zu kurz. Dass der Kindsvater offenbar mit seinen Kindern wenig Zeit in seiner Wohnung verbringe, zumal er anlässlich der kurz gehaltenen Besuchszeiten jeweils einen Ausflug mit den Kindern plane, könne ihm nicht vorgehalten werden. Auch hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als dass der Beschwerdeführer zunächst nach der Geburt seiner Tochter gemeinsam mit der Kindsmutter und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die rechtliche Qualifikation, ob er die gemeinsame elterliche Sorge habe nicht, habe sich während dieser Phase nicht manifestiert. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes und der Trennung der Kindseltern habe eine oftmals funktionierende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Kindseltern bestanden, so dass der Beschwerdeführer ohne formelle Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ohne behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs in die wichtigen Entscheide eingebunden gewesen sei und den Kontakt zu seinen Kindern habe pflegen können. Erst ab dem Entschluss der Kindsmutter, dem Beschwerdeführer lediglich noch ein stark eingeschränktes Besuchsrecht zu gewähren, habe dieser festgestellt, dass keine verbindliche Regelung hinsichtlich des Besuchsrecht und der elterlichen Sorge bestehe. Demnach sei eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, welche eine Neuüberprüfung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertige.
4.1 Auf den 1. Juli 2014 ist die Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Steht bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Elternteil, stimmt der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl. dazu Art. 298a ZGB), nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren Zuteilung verlangen, wenn dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1 mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte unbestritten erst nach Ablauf der Frist von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB um das gemeinsame Sorgerecht. Eine Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge seitens der Kindsmutter liegt nicht vor. Das Sorgerecht ist demnach neu zu regeln, wenn dies aufgrund wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Vorinstanz hat zumindest implizit veränderte Verhältnisse angenommen, ansonsten sie, wie bei der Beurteilung der Neuregelung der Obhut, die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft hätte. Strittig ist demnach, ob die Neuregelung des Sorgerechts zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
4.3 Wie dieses Kriterium zu verstehen ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 298d ZGB: Mit dieser Bestimmung wurde eine Möglichkeit zur Neuregelung des Sorgerechts bei veränderten Verhältnissen für den Fall geschaffen, dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren. Eingefügt hat die Norm die ständerätliche Kommission, welche die entsprechende Regelung für (vormals) verheiratete Eltern übernahm (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Art. 298d Abs. 1 ZGB hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Neuzuteilung des Sorgerechts denn auch den fast identischen Wortlaut wie jene Bestimmung. Damit rechtfertigt es sich, für die Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB auf die scheidungsrechtliche Regelung abzustellen. Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist. Demnach kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017, a.a.O., E. 8.3 mit Hinweisen).
4.4 Die Schwelle für die Zuteilung der alleinigen Sorge beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 298 Abs. 1 ZGB (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 298d ZGB N 3). Als Gründe für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge werden Unerfahrenheit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit, ernstliches Sich-nicht-Kümmern grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind genannt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13).
4.5.1 Die von der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Unerfahrenheit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein, unklare psychische Gesundheit), sind nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Wohnsitzbestätigungen von Juli 2013 bis Ende Februar 2015 mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammengelebt. Die Kindsmutter kehrte jedoch nach der Trennung im Jahr 2015 ohne den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz zurück, wo sie mit ihrer Tochter und ihrem im Juni 2016 geborenen Sohn lebt. Im persönlichen Gespräch mit der Abklärenden teilte der Beschwerdeführer selber mit, dass er viel und teils länger im Ausland gewesen sei (Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.1). Gemäss eingereichter Aufenthaltsbewilligung kehrte er erst am 3. Februar 2017 in die Schweiz zurück, wo er eine eigene Wohnung bezog. Der Beschwerdeführer lebte demnach nur kurze Zeit mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammen, mit D.___ hingegen nie, und war erwiesenermassen mehrere Monate landesabwesend; die Verantwortung für die Kinder wurde in dieser Zeit gänzlich von der Kindsmutter wahrgenommen. Aufgrund der elterlichen Konflikte wurde das anfangs gewährte ausgedehnte Besuchsrecht des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter zuhause spätestens zum Zeitpunkt der Beratung bei der VELSO Ende 2018 nur noch stundenweise, d.h. alle 14 Tage für fünf Stunden gewährt (vgl. Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 2.3 f. sowie Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 15. Januar 2020). Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Abklärenden, wenn er nur so wenige Stunden mit seinen beiden Kindern verbringen dürfe, wolle er keine erzieherischen Aufgaben übernehmen, sondern schlicht die Zeit mit den Kindern geniessen und diese glücklich machen. Weil die Zeit mit seinen beiden Kindern so kurz sei, halte er sich meistens bewusst nicht an die verabredeten Zeiten (Abklärungsbericht vom 7. April 2020 Seite 4 am Ende sowie Ziffer 2.1). Nach dem Dargelegten ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einer gewissen Unerfahrenheit in Bezug auf die Erkennung und Befriedigung der alters- und kindsgerechten Bedürfnisse sowie in Bezug auf die Bedeutung der notwendigen Verantwortung als Elternteil in der Rolle als Sorgeberechtigter ausgeht.
4.5.2 Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass zwar die Arztberichte aus dem Jahre 2013, welche die Verdachtsdiagnose auf eine psychische Erkrankung erwähnen (Borderline-Persönlichkeit, depressive Verstimmung, akzentuierte Persönlichkeitsstörung, hypochondrisierende Persönlichkeit), im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides bereits sieben Jahre alt waren und daher kaum mehr aktuell sind. Jedoch hindert dies die Vorinstanz nicht daran, diese Arztberichte zur Beurteilung, ob sich seitdem an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers etwas geändert haben allenfalls sich die Verdachtsdiagnose erhärten könnte, beizuziehen, um sich ein Bild über dessen heutigen Gesundheitszustand machen zu können, zumal während der Abklärung gewisse Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. Feststellung Abklärende sowie Schilderungen der Grossmutter und der Kindsmutter im Abklärungsbericht vom 7. April 2020 Ziffern 1.2, 2. und 2.7). Der Beschwerdeführer war nicht bereit, die damaligen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (Abklärungsbericht vom 7. April 2020, Ziffer 6). Stattdessen reichte er Arztberichte von Dr. med. H.___ mit Fachgebiet allgemeine innere Medizin aus Grenchen vom 17. Februar 2020 und von Dr. med. I.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, ebenfalls aus Grenchen vom 18. Februar 2020 sowie ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend Erstgespräch vom 5. März 2020 ein. Diese eingereichten Dokumente sind jedoch wenig aussagekräftig. Aus den Berichten kann weder entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei den beiden Allgemeinmedizinern in Behandlung war ob es sich bei diesen Ärzten um Hausärzte des Beschwerdeführers handelt. Genauso wenig geht daraus hervor, wie lange er dort schon in Behandlung ist wie lange die Gespräche, welche zum Verfassen der Berichte als Grundlage dienten, gedauert haben, wobei anzumerken ist, dass das Schreiben von Dr. med. H.___ lediglich einen einzigen Satz beinhaltet («Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist nicht bekannt, dass Herr A.___ sich in einer psychiatrischer, psychotherapeutischer Behandlung befindet psychiatrische Medikament einnimmt»). Die im Schreiben der Psychiatrischen Dienste festgehaltene Hauptdiagnose «Psychiatrische Untersuchung ohne psychische Störung von Krankheitswert (Z00.4)» ist zurückhaltend zu würdigen, da es sich dabei lediglich um ein Erstgespräch auf Wunsch des Beschwerdeführers handelte und eine Momentaufnahme darstellt. Wie dem Schreiben weiter entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer über das weitere Prozedere einer psychologischen Testung bezüglich Persönlichkeitsstörung informiert, vor allem, dass das Testverfahren allein nicht ausreiche und alltägliche Beobachtungen hinzugezogen werden müssten. Ob sich der Beschwerdeführer dem weiteren Testverfahren unterzogen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Somit konnte nicht abschliessend geklärt werden, wie sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers heute präsentiert, und es bestehen weiterhin gewisse Zweifel an dessen psychischer Gesundheit.
4.6.1 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder von der KESB Region Solothurn noch im Abklärungsbericht ein elterlicher Dauerkonflikt angeführt worden sei, welcher eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu begründen vermöge. Der eingereichte WhatsApp Chatverlauf zeige, dass sich die Eltern in Angelegenheiten der Kinder abzusprechen vermöchten. Beide Seiten seien in der Lage, einander Informationen zukommen zu lassen, die Interessen der Kinder in den Vordergrund zu stellen und Kompromisse unter Berücksichtigung des Kindswohls einzugehen. All dies zeige auf, dass die Kindseltern auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge weiterhin Lösungen und Entscheide im Kindswohl treffen würden.
4.6.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend nicht über die (erstmalige) Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes nach Art. 298b ZGB zu entscheiden ist. Vielmehr steht die Neuregelung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Verhältnisse nach Art. 298d ZGB im Streit (E. 4.2 hiervor). Sein Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nach Art. 298b ZGB (mit dem Hinweis auf VWBES.2019.288 E. 3.1 ff.) geht daher fehl. Im Entscheid 141 III 472 hat das Bundesgericht sodann zwar auch zur Konkretisierung von Art. 298d Abs. 1 ZGB auf dieselben Kriterien wie bei der erstmaligen Verfügung der gemeinsamen Sorge abgestellt. Dies betraf indessen einen Fall, in welchem - anders als hier - der Wechsel von der gemeinsamen zur alleinigen Sorge in Frage stand (BGE 141 III 472 E. 4 [einleitend] und 4.6). Ist wie hier der Wechsel vom alleinigen zum gemeinsamen Sorgerecht strittig, sind die Voraussetzungen nach Art. 298b ZGB dagegen nur während der in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vorgesehenen Jahresfrist massgebend (vgl. E. 4.1 f. hiervor, Urteil des Bundesgericht 5A_266/2017, a.a.O., E. 8.5.2). Aus seinen Ausführungen betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts vermag der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.7 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zur Wahrung des Kindeswohls zum jetzigen Zeitpunkt nötig sein sollte. Im Gegenteil: Durch das Beibehalten der geltenden Regelung wird den Kindern Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen gewährt. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Ziffern 3.9 und 3.13 des Entscheides vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutszuteilung, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton zu tragen. Zur Begründung wird vorgebracht, die KESB Region Solothurn verhalte sich widersprüchlich, wenn sie mit Ziffer 3.16 die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge gutheisse, gleichzeitig dem Beschwerdeführer für diesen Verfahrensanteil aber Gebühren auferlegen wolle. Soweit die KESB Region Solothurn Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf alternierende Obhut auferlegen wolle, sei festzuhalten, dass dieser Antrag weder im Zeitpunkt November 2019 noch heute als völlig aussichtslos einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe die Kinder bis zur Einschränkung seiner Besuchszeiten durch die Kindsmutter zeitweise täglich besucht und betreut. Ein Antrag, wonach abzuklären sei, ob unter diesen Umständen eine alternierende Obhut in Frage komme, sei unter diesen Umständen keineswegs als aussichtslos einzuschätzen.
5.2 Die Vorinstanz hielt in Ziffer 2.14 ihres Entscheides fest, infolge Aussichtslosigkeit des Antrages des Kindsvaters auf Zuteilung der alternierenden Obhut sei der Antrag des Kindsvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten, trotz belegter Prozessarmut, abzuweisen. In Bezug auf die Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde in Ziffer 2.15 im Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der Obhut der Antrag des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Betreffend das Verfahren bezüglich der Neuregelung der elterlichen Sorge wurde der Bezug einer rechtlichen Vertretung als berechtigt und gerechtfertigt beurteilt und das Gesuch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutgeheissen.
5.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die KESB Region Solothurn die Prozessarmut bei beiden Elternteilen bejaht hat (vgl. Ziffer 2.11 des Entscheids vom 25. Juni 2020). Es ist in der Tat widersprüchlich, wenn die Vorinstanz in Ziffer 3.16 die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts im Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge gutheisst und in Ziffer 3.9 ihres Entscheides für diesen Verfahrensanteil Gebühren auferlegt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass § 87 Abs. 1 lit. i des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) lediglich einen Gebührenrahmen für Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung festlegt. Es wird nicht zwischen den Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge und der Obhutsausübung respektive Obhutszuteilung unterschieden (wohl, weil die Verfahren in der Sache zusammenhängen). Folgerichtig, und weil der Antrag auf alternierende Obhut nicht von vornherein als aussichtlos zu werten war, ist für die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutszuteilung, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts vor der Vorinstanz zu gewähren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, Ziffer 3.15 des Entscheids vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und ihm betreffend die Prüfung der Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Adrian Keller zu gewähren. Entgegen der Meinung der KESB Region Solothurn würden die zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers greifen. Die Kindsmutter habe die zuvor gelebten ausgedehnten Besuchszeiten einseitig stark reduziert. Für den Beschwerdeführer gehe es folglich darum, seiner Vaterrolle möglichst im bisherigen Umfang weiterhin nachkommen und einen regelmässigen angemessenen Kontakt zu seinen Kindern pflegen zu können. Ob der Beschwerdeführer durch die Anrufung der zuständigen KESB seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr in angemessener Weise durchsetzen könne, greife daher durchaus stark in seine Rechtsstellung ein. Weiter verhalte sich die KESB Region Solothurn nicht kongruent, wenn sie darlege, der Beschwerdeführer habe den Weg zur Fachstelle VELSO und zur KESB Region Solothurn gefunden und das Postulationsvermögen sei nicht eingeschränkt. In der Tat habe der Beschwerdeführer der KESB Region Solothurn im Juli 2019 telefonisch seine Situation bereits detailliert geschildert. Obwohl der Handlungsbedarf der KESB Region Solothurn bereits daraus hervorgegangen sei, habe diese den Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Eingabe zu verfassen. Der Beschwerdeführer sei britischer Staatsbürger und seine Muttersprache Englisch. Zwar könne er sich auf Deutsch verständigen, für eine schriftliche Eingabe auf Deutsch sei er jedoch auf anwaltschaftliche Beratung und Unterstützung in Bezug auf die einzureichenden Anträge angewiesen gewesen.
6.2.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Eine anwaltliche Vertretung ist hingegen bei Verfahren mit Offizialmaxime Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
6.2.2 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, greifen die zu klärenden Fragen betreffend den persönlichen Verkehr nicht besonders stark in die Rechtstellung des Beschwerdeführers ein, ist doch grundsätzlich unbestritten, dass beiden Kindseltern ein Kontaktrecht zusteht. Diese Rechtsprechung entspricht konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. zum Beispiel VWBES.2019.153, VWBES.2019.133, VWBES.2019.91, VWBES.2018.367). Auch wenn der Kindsvater nicht rechtskundig ist, so bietet die Regelung des Kontaktrechts im vorliegenden Fall keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, der Sachverhalt ist nicht unübersichtlich und der Kindsvater durchaus in der Lage, sich mit seinen Anliegen an die richtige Stelle zu wenden (Postulationsvermögen), wie z.B. das Telefonat vom Juli 2019 an die KESB Region Solothurn zeigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer für das Verfassen einer schriftlichen Eingabe nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt. Allenfalls hätte dies den Beizug eines Übersetzers notwendig gemacht, zumal die Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. November 2019 an die KESB Region Solothurn sehr kurz ist und keine rechtlichen Abhandlungen enthält. Auch vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf den Entscheid VWBES.2019.332, Erwägung 3.1 ff., nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar war der dortige Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig, jedoch dazu Analphabet, was eine andere Konstellation als die vorliegende darstellt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine anwaltliche Vertretung im Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffern 3.9, 3.13, 3.14 und 3.17 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Das Gesuch des Kindsvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen (Ziffer 3.9). Infolge Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist (Ziffer 3.13). Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen (Ziffer 3.14). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird auf CHF 815.00 (CHF 1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern (Ziffer 3.17).
8.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).
8.2 Rechtsanwalt Adrian Keller macht mit Kostennote vom 28. Januar 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 2'374.90 geltend (11.69 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 100.90 Auslagen und CHF 169.80 MWST), was angemessen erscheint. Der Betrag von CHF 2'374.90 ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 1'583.25 (2/3 der gesamten Entschädigung) während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffern 3.9, 3.13, 3.14 und 3.17 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Ziffer 3.9 Das Gesuch des Kindesvaters auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, in Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Ziffer 3.13 Infolge Bedürftigkeit trägt der Staat Solothurn im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung, den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 425.00, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Ziffer 3.14 Das Gesuch vom 29. November 2019 des Kindsvaters auf Beiordnung von Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird gutgeheissen. Ziffer 3.17 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Adrian Keller, in den Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung der elterlichen Sorge sowie die Prüfung der Neuregelung der Obhut wird auf CHF 815.00 (CHF 1'222.50 um einen Drittel gekürzt, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Logistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu 2/3, d.h. CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'000.00 während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Adrian Keller wird auf CHF 2'374.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 1'583.25 während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_239/2021 vom 29. November 2021 bestätigt.
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