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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.179)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.179: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung eines polnischen Staatsangehörigen nicht verlängert wird, da er seit 2017 Sozialhilfe bezieht und nicht mehr als Arbeitnehmer gilt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er aufgrund von Gesundheitsproblemen arbeitsunfähig sei. Nach verschiedenen Untersuchungen und Aktennotizen beschloss das Gericht, dass die Beschwerde des Betroffenen berechtigt ist. Die Entscheidung des Departements des Innern wurde aufgehoben, die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.179

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.179
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.179 vom 19.01.2021 (SO)
Datum:19.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerde; Anmeldung; Verwaltungsgericht; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Verfügung; Solothurn; Hausarzt; Entscheid; Verfahren; Arbeitnehmer; Erwerbslosigkeit; Aufenthaltsrecht; IV-Anmeldung; Arbeitsverhältnis; Recht; Departement; Innern; Arbeitsverhältnisses; Sozialhilfe
Rechtsnorm: Art. 61a AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marc Spescha, Andreas Zünd, Peter Bolzli, Constantin Hruschka, Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, Art. 126 SR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.179

 
Geschäftsnummer: VWBES.2020.179
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_VW.2021.14
Titel: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Januar 2021          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (polnischer Staatsangehöriger, geb. [...] Juli 1970) reiste am 11. März 2014 in die Schweiz ein und stand ab diesem Zeitpunkt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die B.___ in C.___ als Praktikant im Einsatz. Am 26. M.z 2015 erhielt er aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.___ die Aufenthaltsbewilligung B bis 31. März 2020.

 

2. A.___ ersuchte am 30. Januar 2020 um Verlängerung seiner am 31. März 2020 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Unter der Rubrik Bemerkungen hielt er fest, dass er in der Vergangenheit in der Schweiz gearbeitet habe, aktuell aus gesundheitlichen Gründen jedoch Sozialhilfe beziehe. Abklärungen bei den Sozialregionen Olten und Unteres Niederamt ergaben, dass A.___ seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich unterstützt wird und sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfe auf CHF 83'356.63 beläuft (Stand: 25. Februar 2020). Der letzte Arbeitsvertrag stammt aus dem Jahr 2015. A.___ hat bis am 30. November 2016 bei der B.___ in C.___ gearbeitet, das Kündigungsschreiben ist nicht mehr auffindbar.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Migrationsbehörde (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 6. Mai 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___, wies ihn weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis 31. Juli 2020 zu verlassen. Weiter wurde verfügt, A.___ habe sich ordentlich bei der Einwohnergemeinde D.___ abzumelden und sich die Ausreise mittels Ausreisekarte an der Grenze bestätigen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ erfülle aufgrund der dauerhaften Arbeitslosigkeit die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr und werde seit dem 1. Februar 2017 sozialhilferechtlich unterstützt. Da er nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne auch kein Aufenthalt aufgrund des Freizügigkeitsabkommens geltend gemacht werden, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde.

 

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 14. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. Aufgrund eines Unfalls sei er weder in der Schweiz noch in Polen arbeitsfähig. Eine Anmeldung bei der IV sei diesbezüglich erfolgt. Da er psychisch angeschlagen sei, stehe der Eintritt in eine psychiatrische Klinik bevor.

 

5. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 reichte die Sozialarbeiterin der Sozialregion Olten, welche den Beschwerdeführer unterstützt, dem Verwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben der Helsana vom 9. Dezember 2020 ein.

 

6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2020 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Schweiz abwarten darf.

 

7. Das MISA schloss namens des DdI am 26. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dauerhafter Erwerbslosigkeit die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfülle und somit sein Aufenthaltsrecht nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlösche. Der Beschwerdeführer gebe in der Beschwerde zum ersten Mal an, aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig zu sein und wegen daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen IV beantragt zu haben. Die Möglichkeit, dies während des gewährten rechtlichen Gehörs vorzubringen, habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da keine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erfolgt sei. Genaue Unterlagen um welche gesundheitlichen Probleme es sich handle, seien vom Beschwerdeführer nie eingereicht worden. Zudem liege, entgegen der Aussage des Beschwerdeführers und der Meldung des Hausarztes, der IV-Stelle Solothurn keine Anmeldung für Leistungen aus der Invalidenversicherung für den Beschwerdeführer vor. Die Unfallmeldung sei gemäss Schreiben der Helsana am 7. Oktober 2019 (Ereignisdatum) erfolgt. Der Beschwerdeführer beziehe jedoch bereits seit dem 1. Februar 2017 aufgrund von Erwerbslosigkeit Sozialhilfe. Die andauernde Erwerbslosigkeit beruhe somit zweifelsfrei nicht auf einem Unfall, der über zweieinhalb Jahre später stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer vermöge aus eigenem Versäumnis weder während des rechtlichen Gehörs noch bei der Beschwerdeerhebung seinen Gesundheitszustand nachweislich so zu belegen, dass ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Art. 61a Abs. 5 AIG zugelassen werden könnte. Hingegen hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend IV-Anmeldung gemäss Auskunft der IV-Stelle Solothurn als unwahr herausgestellt, womit die Aussagen aktuell als Schutzbehauptungen einzustufen seien.

 

8. Mit Schreiben vom 4. Juli 2020 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht Dokumente über die am 14. Februar 2020 erfolgte IV-Anmeldung inklusive diverse Spitalberichte ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 teilte er zudem mit, dass er nach telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle erfahren habe, dass die Anmeldung nicht vollständig sei. Das Formular des Beschwerdeführers sei noch nicht eingegangen.

 

9. Das MISA reichte am 15. Juli 2020 eine Aktennotiz betreffend Abklärungen einer IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ein. Die IV-Stelle habe bestätigt, dass sie den Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020 erhalten habe. Für eine Anmeldung bei der IV-Stelle müsse sich jedoch der Versicherte selber, sprich der Beschwerdeführer, zusätzlich persönlich anmelden. Diese Anmeldung sei jedoch nie erfolgt. Demnach sei aktuell kein IV-Verfahren hängig.

 

10. Mit Schreiben vom 21. August 2020 reichte das MISA eine weitere Aktennotiz betreffend neuer Informationen der IV-Stelle ein. Dieser ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Anfragen des MISA jeweils keine Anmeldung vorgelegen habe und die damals erteilten Auskünfte der IV stets korrekt gewesen seien. Aufgrund der nun erfolgten Anmeldung seien die Akten genau studiert worden. Es sehe danach aus, als ginge es dem Beschwerdeführer sehr schlecht. Ob jedoch ein Anspruch auf IV bestehe, könne aktuell nicht gesagt werden. Weitere Abklärungen würden folgen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018 die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt. Seither regelt Art. 61a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Ausführung des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben, und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut in Abs. 1-4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 288 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 erging unter dem AIG, weshalb diese Bestimmungen hier zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer hat zudem das Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung am 30. Januar 2020 eingereicht, so dass das Verfahren unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts eingeleitet wurde (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 126 N 1).

 

3.1 Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

 

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erwerbslosigkeit die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt und somit sein Aufenthaltsrecht nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt.

 

4.1 Gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG gelten die Absätze 1–4 nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach FZA dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können.

 

4.2 Ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit haben Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen berufen, wenn mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. zum Ganzen Marc Spescha, a.a.O, Anhang I FZA Art. 4 N 3 f.):

 

a)   Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig.

b)   Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.

c)   Sie sind während eines Arbeitsunfalls wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

d)   Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal die Woche dorthin zurück.

 

Massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) 1251/70, auf den FZA Anhang I Art. 4 Abs. 2 Bezug nimmt, nicht der Invaliditätsgrad, sondern die Arbeitsunfähigkeit (Marc Spescha, a.a.O., Anhang I FZA Art. 4 N 5). Der Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» ist nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen. Demnach kann nicht von dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch zumutbar ist (vgl. zu Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein Anspruch auf Leistungen einer schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung, sind nicht erforderlich. Dies im Unterschied zum ohne Karenzfrist bestehenden Verbleiberechtsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall einer Berufskrankheit beruht. Dann ist für das Verbleiberecht vorausgesetzt, dass ein Rentenanspruch gegenüber einer schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung resultiert. Die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich vorfrageweise im IV-Verfahren zu entscheiden. Folgerichtig ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Regel nicht zulässig, solange der IV-Entscheid aussteht (Marc Spescha, a.a.O., Anhang I FZA Art. 4 N 5).

 

4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit einem Unfall. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fand das Unfallereignis gemäss Schreiben der Helsana vom 9. Dezember 2019 am 7. Oktober 2019 statt, somit über zweieinhalb Jahre später als die gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eingetretene Erwerbslosigkeit per Ende 2016 und den Bezug der Sozialhilfe per 1. Februar 2017. Die andauernde Erwerbslosigkeit kann demnach nicht auf diesem Unfall beruhen.

 

4.3.2 Den vom Beschwerdeführer respektive seinem Hausarzt im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits am 14. Februar 2020 bei der IV anmeldete. Da es jedoch zur Vollständigkeit einer IV-Anmeldung zusätzlich einer offiziellen IV-Anmeldung seitens der betroffenen Person bedarf, konnte diese zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vorgenommen werden. Nachdem der Beschwerdeführer sowie auch sein Hausarzt im Juli 2020 davon Kenntnis erlangten, reichte der Beschwerdeführer umgehend der IV-Stelle Solothurn am 30. Juli 2020 die noch fehlende persönliche IV-Anmeldung nach. Seit dem 3. August 2020 ist nun bei der IV-Stelle Solothurn ein Verfahren hängig (vgl. Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020), was auch bereits mit der Aktennotiz des MISA vom 21. August 2020 bestätigt wurde. Folgerichtig hat die Vorinstanz demnach die Verfügung der IV-Stelle Solothurn über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten, bevor über dessen allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung entschieden werden kann, wiederum unter Berücksichtigung von Urteil 2C_180/2020 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2020 (zur Publikation bestimmt).

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 6. Mai 2020 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gutheissung der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet geworden.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Departements des Innern vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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