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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2020.114)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.114: Verwaltungsgericht

Der Algerier A.___ reiste 2002 in die Schweiz ein, sein Asylantrag wurde abgelehnt, und er wurde zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweis verurteilt. Nach seiner Entlassung wurde er erneut festgenommen, und es wurde Durchsetzungshaft angeordnet. Trotz Beschwerde und Antrag auf Haftentlassung wurde die Haft verlängert. Das Gericht entschied, dass die Haft verhältnismässig sei, da A.___ sich weigerte, seine Identität preiszugeben. Die Beschwerde wurde abgewiesen, keine Kosten erhoben, und der Anwalt erhielt eine Entschädigung von CHF 1'292.95.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.114

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2020.114
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2020.114 vom 17.04.2020 (SO)
Datum:17.04.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung Durchsetzungshaft
Schlagwörter: Durchsetzungshaft; Migration; Identität; Behörde; Migrationsamt; Beschwerde; Urteil; Vollzug; Ausreise; Beschwerdeführers; Verhalten; Ausschaffung; Wegweisung; Landesverweis; Ausländer; E-Mail; Rechtsanwalt; Thomas; Fürst; Schweiz; Kanton; Hinblick; Person; Staat; Behörden; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 76 AIG ;Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;
Referenz BGE:130 II 56; 134 I 92; 134 II 201; 139 I 206; 140 II 409;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.114

Urteil vom 17. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, Stampfli Rechtsanwälte

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Algerier, A.___, alias [...], alias [...], alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt zugewiesen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse strafrechtliche Delikte und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10 Jahren Landesverweis verurteilt.

2. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Gefängnis Bässlergut verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte, wurde eine 10-tägige Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen die Durchsetzungshaft trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2020 wegen Verspätung nicht ein.

4. Am 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an.

5. Am 13. März 2020 fand eine Haftverhandlung statt, wobei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Fürst als rechtlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde. Gleichentags genehmigte das Haftgericht die Verlängerung der Durchsetzungshaft.

6. Mit Beschwerde vom 30. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Fürst als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Fürst als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

8. Das Haftgericht reichte am 1. April 2020 die Akten ein.

9. Das Migrationsamt beantragte am 3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, wie auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

10. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, letzte Woche seien unter Verweis auf die aktuelle Undurchführbarkeit des Vollzugs vier Administrativhäftlinge aus der Haft entlassen worden, welche sich zuvor ebenfalls im Untersuchungsgefängnis Solothurn befunden hätten. Auch diese seien teilweise erst relativ kurz in Administrativhaft gewesen. Im Hinblick auf das Rechtsgleichheitsgebot sei das Migrationsamt zur erneuten Stellungname aufzufordern.

11. Das Migrationsamt nahm am 14. April 2020 erneut Stellung. Zu dieser erfolgten keine weiteren Eingaben.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegoder Ausweisung die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegoder Ausweisung trotz entsprechender behördlicher Bemühungen ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).

2.2 Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern, muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S. 411 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungsbzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204 ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erforderliche Eignung der Durchsetzungshaft ist nach der Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn eine minimale Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der renitente Ausländer dadurch sein Verhalten überdenkt und zur Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3 Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 AIG beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), die Schweiz weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d).

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insbesondere mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die anordnende Behörde könne sich nicht damit begnügen, mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern sie müsse ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung der Identität den Vollzug der Wegoder Ausweisung Landesverweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt habe jedoch seit der erstmaligen Haftgenehmigung nichts im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung der Identität des Beschwerdeführers den Vollzug der Landesverweisung unternommen. Es seien auch keine Anstrengungen aktenkundig, dass die Akten beim Kanton Waadt eingeholt worden seien. Wäre der Gesetzgeber der Meinung gewesen, dass es im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch keine Rolle spielt, wenn die Behörde im ersten Monat der Durchsetzungshaft völlig untätig bleibe, so hätte er die Dauer der erstmaligen Haftanordnung nicht auf einen Monat beschränkt. Somit sei trotz der erst kurzen Haftdauer bereits ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festzustellen und der Beschwerdeführer zu entlassen. Zum selben Ergebnis wäre auch zu gelangen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Migrationsamt gar nichts mehr vorkehren könnte, um den Vollzug der Landesverweisung weiter voranzutreiben. Die Durchsetzungshaft dürfe nicht allein gestützt auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers aufrechterhalten bleiben.

Im Weiteren sei der Vollzug aufgrund der Corona-Krise undurchführbar, weshalb der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei. Die Ausschaffung nach Algerien sei auf unabsehbare Zeit tatsächlich nicht mehr durchführbar. Sollte diese Tatsache nicht als notorisch betrachtet werden, sei beim SEM eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. Basierend darauf hätten zumindest die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sämtliche betroffenen ausländerrechtlichen Adminstrativgefangenen umgehend aus der Haft entlassen.

3.2 Das Migrationsamt bringt dagegen vor, das SEM habe mit E-Mail vom 5. Februar 2020 mitgeteilt, welche Schritte bezüglich Identifikation des Beschwerdeführers bereits ergriffen worden seien und dass nunmehr neue Elemente zur Identität benötigt würden, um einen weiteren Identifizierungsantrag an die algerischen Behörden zu richten. Mit E-Mail vom 1. April 2020 habe das SEM nun mitgeteilt, dass die ortsbezogene Herkunft des Beschwerdeführers habe rekonstruiert werden können. Es fehlten sehr wenige Elemente, um einen erneuten Identifikationsantrag an die algerischen Behörden richten zu können. Das SEM werde weiterhin versuchen, die baldige Identifikation voranzutreiben. Man begnüge sich somit keineswegs damit, mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern es werde baldmöglichst ein neuer Identifikationsantrag eingereicht. Da der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität nicht kooperiere, habe er es letztlich sich selbst zuzuschreiben, dass er sich weiterhin in Haft befinde. Ein Flug könne erst organisiert werden, wenn die Identität des Beschwerdeführers geklärt sei. Gemäss Mitteilung des SEM vom 27. März 2020 würden Rückführungen zwar in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden, doch seien diese bis anhin nicht generell ausgesetzt. Dieser Umstand werde laufend von Amtes wegen geprüft. Die Haft dauere erst sehr kurz und sei verhältnismässig. Die Beschwerde sei damit aussichtslos.

Bei den vier entlassenen Häftlingen handle es sich um Dublin-Fälle, bei denen das SEM die Überstellung bis auf Weiteres ausgesetzt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anderer Haftzweck und gegen ihn sei eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen worden.

4.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 16. Mai 2003 abgewiesen und die Ausreisefrist ist am 30. Mai 2003 abgelaufen. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wurde gegen ihn zudem eine Landesverweisung ausgesprochen. Es liegen keine anderen Strafen vor, die noch zu vollziehen wären. Der Beschwerdeführer hätte also längst ausreisen müssen. Die Ausreise ist bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte Februar 2020 in Administrativhaft versetzt, womit die maximale Haftdauer von 18 Monaten bei Weitem noch nicht erreicht und das Übermassverbot damit nicht verletzt ist. Da der Beschwerdeführer über keine Ausweispapiere verfügt und die Behörde diese mangels Kenntnis seiner wahren Identität nicht ohne seine Mitwirkung beschaffen kann, ist die zwangsweise Ausschaffung ohne seine Mitwirkung zurzeit nicht möglich.

Der Beschwerdeführer bemüht sich nicht um seine Ausreise, sondern widersetzt sich dieser, indem er sich nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und auch keine Angaben zu seiner Identität macht, sodass die Beschaffung der Dokumente durch die Behörden erheblich erschwert wird. Die Durchsetzungshaft bildet daher das letzte Mittel, um ihn zu einer Ausreise zu bewegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer als besonders schutzwürdig erscheinen liessen. Es wäre ihm ein leichtes, seine wahre Identität bekanntzugeben, sodass Ausweispapiere für ihn beschafft werden und er ausreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat es somit selbst in der Hand, die Haft baldmöglichst zu beenden.

4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 76 Abs. 4 AIG rügt, so verlangt dieses, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).

4.2.2 Vorliegend hat das Migrationsamt das SEM mit E-Mail vom 30. Januar 2020 angefragt, welche Vorkehrungen durch den Kanton Waadt bereits unternommen worden seien für die Identifikation und Papierbeschaffung und welche Möglichkeiten bestünden, um ein Laissez-passer zu erhalten. Mit Antwort vom 5. Februar 2020 teilte das SEM mit, es seien neue Elemente zur Identität der Person nötig, um einen erneuten ID-Antrag an eine ausländische Behörde stellen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 verhaftet worden war, wurde das SEM mit E-Mail vom 18. Februar 2020 um Erläuterung ersucht, was mit «neuen Elementen» gemeint sei. Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 teilte das SEM mit, dass beispielsweise eine Auswertung des Mobiltelefons nach Fotos und Kontakten eine Hausoder Zimmerdurchsuchung neue Erkenntnisse zur Identität liefern könnten. Nachdem die vorliegend zu prüfende Verlängerung der Durchsetzungshaft angeordnet worden war, übermittelte das SEM dem Migrationsamt am 1. April 2020 einen Zwischenbericht über den bisherigen Stand der Identifizierung. Mit E-Mail vom 3. April 2020 ersuchte das Migrationsamt den Kanton Waadt um Zustellung der Akten des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 6. April 2020 teilte das Untersuchungsgefängnis Solothurn dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das zugestellte Personalienblatt auszufüllen.

Wie bereits das Haftgericht festgestellt hat, trifft es zu, dass bisher noch wenig unternommen wurde, um die Identität des Beschwerdeführers zu klären. Das Beschleunigungsgebot wurde aber damit nicht verletzt. Weder wurden während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen getroffen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung, noch hat die Behörde dies gänzlich selbst verschuldet. Im Wesentlichen hat es sich der Beschwerdeführer nämlich selbst zuzuschreiben, dass hinsichtlich seiner Wegweisung bisher wenig vorgekehrt werden konnte, indem er sich nach wie vor weigert, Angaben zu seiner Identität zu machen.

4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Ausschaffung nach Algerien sei aufgrund der Corona-Krise auf unabsehbare Zeit tatsächlich nicht mehr durchführbar.

4.3.2 Das Bundesgericht hat zur Durchführbarkeit der Ausschaffung ausgeführt, massgeblich sei, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheine nicht. Die Haft verstosse gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und sei zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen würden, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden könne (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person sei die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1).

4.3.3 Bezüglich der COVID-19-Pandemie teilte das SEM den kantonalen Migrationsbehörden mit E-Mail vom 27. März 2020 mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Die Auswirkungen auf den Flugverkehr nach Algerien in den nächsten Wochen und Monaten sind ungewiss. Beim Beschwerdeführer ist aber die Ausschaffung zurzeit ohnehin noch nicht konkret absehbar, müssen doch zuerst seine Identität geklärt und Reisedokumente für ihn beschafft werden, worin zurzeit der primäre Haftgrund liegt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte Februar 2020 in Administrativhaft versetzt. Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht innert vernünftiger Frist sollte vollzogen werden können. Das Migrationsamt überprüft die weiteren Entwicklungen von Amtes wegen.

4.4 Die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 16. Mai 2020 ist damit verhältnismässig.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 1'292.95 (Honorar: CHF 1'157.40, Auslagen: CH 43.10, MWST: CHF 92.45) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 1'292.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann



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