Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.69: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall bezüglich einer Mandatsträgerentschädigung entschieden. Ein Rechtsanwalt wurde als Vertretungsbeistand eingesetzt, um die Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass zu wahren. Der Sohn des Verstorbenen hat gegen die Mandatsträgerentschädigung Beschwerde eingereicht, da er die Einsetzung des Anwalts als widerrechtlich ansieht. Er argumentiert, dass der Fall nicht kompliziert war und die Kosten zu hoch seien. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass der Sohn die Gerichtskosten von CHF 1'000 tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.69 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mandatsträgerentschädigung |
Schlagwörter: | Recht; Rechtsanwalt; Beistand; Mandat; Mandatsträger; Entschädigung; Erbteilung; Erbteilungsvertrag; Interesse; Mandatsträgerentschädigung; Schlussbericht; Forderung; Verwaltung; Interessen; Erben; Einsetzung; Schwester; Verwaltungsgericht; Gericht; Entscheid; Höhe; Aufwand; Person; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandes; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | 116 II 399; 136 V 7; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Urs Vogel, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 425 ZGB, 2018 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Rechtsanwalt B.___ amtete ab dem 28. August 2017 als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung dessen Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau. Am 26. Juli 2018 verstarb C.___ sel..
2. Mit Entscheid vom 21. Januar 2019 stellte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn fest, dass die Beistandschaft mit dem Tod von Gesetzes wegen geendet hat, genehmigte den Schlussbericht des Beistandes, wies auf die Verantwortlichkeit hin und sprach dem Beistand eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 3'956.40 zu. Die Entschädigung sei durch die Sozialregion auszurichten und anschliessend dieser Betrag gegenüber dem Nachlass von C.___ sel. einzufordern.
3. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019, welche am 2. März 2019 verbessert wurde, gelangte der Sohn von C.___ sel., A.___, an das Verwaltungsgericht und führte aus, er lege sowohl gegen die Mandatsträgerentschädigung von Herrn B.___ als auch gegen deren Höhe Beschwerde ein. Er sei immer noch der Meinung, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ widerrechtlich erfolgt sei. Der Beistand sei wegen einer Erbstreitigkeit eingesetzt worden, doch sei nach dem Hirnschlag von C.___ sel. am 25. Dezember 2016 absehbar gewesen, dass er den Abschluss des Verfahrens nicht mehr erleben würde. Herr B.___ mache einen Aufwand von 19.48 Stunden geltend, doch sei der Fall gar nicht kompliziert gewesen. Die CHF 65'000.00 der verstorbenen Ehefrau hätten C.___ sel. zugestanden, doch habe dies die Schwester des Beschwerdeführers nicht einsehen wollen. Es hätte gereicht, wenn die Erben eine Saldierungserklärung der Bank unterzeichnet hätten, wie es Herr B.___ zuerst vorgeschlagen habe. Dann sei er aber plötzlich mit einem Erbteilungsvertrag gekommen, obwohl es gar nichts zu teilen gegeben habe.
Die KESB habe ausgeführt, die Hinterlassenschaft von A.___ sel. betrage mindestens CHF 10'000.00, womit die Mandatsträgerentschädigung bezahlt werden könne. Dies stehe aber noch gar nicht fest. Sollten die absurden Forderungen seiner Schwester durch ein Gericht genehmigt werden, wäre das Vermögen von C.___ sel. negativ.
Die Forderung von CHF 450.00 für Spesen sei horrend. Weiter sei zu erwähnen, dass das Erstellen eines Vorsorgeauftrags, zwei abgebrochene Erbenverhandlungen und die Forderung für die Mandatsträgerentschädigung bisher CHF 15'700.00 gekostet hätten, was alles für nichts gewesen sei.
Sollte die Zusprechung einer Mandatsentschädigung zulässig sein, sei deren Höhe um mindestens 60 % (auf CHF 1'500.00) zu kürzen. Herr B.___ habe vier Briefe und einen Erbteilungsvertrag verschickt, wobei der Erbteilungsvertrag und die Briefe 3 und 4 für die Interessen seines verstorbenen Vaters nicht zielführend gewesen seien. Den ersten Brief habe Herr B.___ erst ein halbes Jahr nach seiner Einsetzung verschickt.
Schliesslich erwecke der Schlussbericht von Herrn B.___ den Eindruck, dass er (der Beschwerdeführer) die Schuld dafür trage, dass sein Vater das ihm zustehende Geld [nicht] habe erben können. Dieser Eindruck sei unter rechtlichen Schritten zu korrigieren. Dass sich die KESB drei Jahre nach dem Tod seiner Mutter überhaupt genötigt gesehen habe, einen Beistand für seinen Vater einzusetzen, sei die Schuld seiner Schwestern, die sich der Unterzeichnung einer Saldierungserklärung widersetzt hätten.
4. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Es werde verzichtet, auf die Notwendigkeit der Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ einzugehen, da dieser Entscheid rechtskräftig sei.
Betreffend den Vorhalt, wonach die KESB nicht wissen könne, ob der Nachlass über CHF 10'000.00 betragen werde, habe man sich auf die Auskunft des Erbschaftsamts vom 7. November 2018 verlassen dürfen.
Betreffend die Vorhalte in Bezug auf die Höhe der Mandatsträgerentschädigung werde im Wesentlichen auf die Akten verwiesen, woraus deutlich zu entnehmen sei, dass es nicht nur dem Beistand, sondern auch sämtlichen anderen involvierten Fachpersonen nicht gelungen sei, den hochstrittigen Konflikt zwischen den Nachkommen von C.___ sel. in Bezug auf die Erbschaft von D.___ sel. (und nun auch in Bezug auf die Erbschaft des C.___ sel.) zu lösen. Dies sei aber keinesfalls als Misserfolg Inkompetenz der involvierten Fachpersonen zu werten, sondern allein der familieninternen Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern geschuldet. Dass es dem Beistand zu Lebzeiten von C.___ sel. nicht gelungen sei, dessen Ansprüche durchzusetzen, sei primär den unglücklichen Umständen geschuldet. Er habe mit der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags, den entsprechenden Korrespondenzen und Schlichtungsbemühungen zwischen den Angehörigen von C.___ sel. und nicht zuletzt der Planung der Einleitung eines Gerichtsverfahrens als ultima ratio alles getan, was im Rahmen seiner Rechte und Pflichten als Beistand für die Interessenwahrung des Verbeiständeten im Zusammenhang mit dessen Erbansprüchen möglich gewesen sei, was auch entsprechend zu entschädigen sei. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.___ sei geprüft worden und werde angesichts der hohen Fallkomplexität auch weiterhin als absolut angemessen erachtet.
5. Rechtsanwalt B.___ bestätigte mit Schreiben vom 27. März 2019 seine gemäss Honorarnote vom 14. August 2018 ausgewiesenen Leistungen. Für weitere Ausführungen ersuchte er um die Einholung einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
6. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde vorläufig auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt B.___ verzichtet.
7. Am 4. April 2019 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, er verzichte auf das Einreichen von allfälligen Bemerkungen.
8. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 16. April 2019 an seiner Beschwerde fest. Die Höhe des Nachlasses stehe nicht fest. Ein Zivilrichter müsse nun über Forderungen in Zusammenhang mit dem Erbe entscheiden. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, werde er belegen, dass er vor dem Verkauf des Elternhauses weit über CHF 120'000.00 zum Beispiel für das Altersheim und für die Pflege der Mutter aus seiner Tasche bezahlt habe. Er werde die Dossiers «E.___» und «F.___» anlässlich einer Gerichtsverhandlung vorbringen. Dabei werde er beweisen, dass die Schwestern zu Lebzeiten der Eltern beträchtliche Geldsummen von diesen erhalten hätten und er werde über den Nachlass von C.___ sel. eine Forderung stellen, sodass kein Rappen mehr übrigbleibe.
Das Mandat von Rechtsanwalt B.___ sei nicht kompliziert gewesen. Er hätte bloss E.___ dazu bringen müssen, dass sie einen Saldierungsauftrag für die Bank unterschreibe.
Bezüglich des Erbteilungsvertrags hätte er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2018 unterzeichnen sollen, dass Aktiven von CHF 337'632.28 vorhanden seien. Dieses Vermögen beziehe sich aber auf das Todesdatum der Mutter im Oktober 2014. Im Budget des Vaters fehlten aber monatlich ca. CHF 3'000.00, sodass das Vermögen stetig abnehme. Zudem werde auch ein Grundstück aufgeführt, das längst zu einem geringeren Betrag verkauft worden sei.
Der Schlussbericht des Beistandes sei zu korrigieren. Nicht er, sondern seine Schwester E.___ sei schuld daran, dass Rechtsanwalt B.___ überhaupt habe eingesetzt werden müssen. Diese habe völlig unhaltbare Forderungen und Behauptungen aufgestellt, welche schliesslich zum Abbruch der Erbenverhandlung geführt hätten. Sie habe sich dann auch geweigert, den Saldierungsauftrag der Bank zu unterzeichnen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB vom 21. Januar 2019 und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Vorliegend wurde die Forderung zu Lasten des Nachlasses erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Teil einer Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Zivilprozessual können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Rechte grundsätzlich nur als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn es um die Abwehr belastender pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen). Auch in einem sozialversicherungsrechtlichen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses berechtigt sind, sofern sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.).
Mit der vorliegend in Frage stehenden Forderung sind die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betroffen bzw. soll dessen Belastung abgewehrt werden, was auch im Interesse der Gemeinschaft und der beiden Miterbinnen ist bzw. werden deren Interessen durch die Prozessführung nicht beeinträchtigt. A.___ ist somit als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Rügen gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als Vertretungsbeistand von C.___ sel.. Dieser Entscheid ist längst rechtskräftig und kann deshalb nicht mehr angefochten werden. Die Gründe für die Einsetzung, das Vorliegen eines Vorsorgeauftrags und ob die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ gerechtfertigt war, spielen somit vorliegend keine Rolle.
2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Schlussbericht des Beistandes zu korrigieren, da es so wirke, als trüge er die Schuld dafür, dass überhaupt ein Beistand habe eingesetzt werden müssen, dafür liege die Schuld bei seiner Schwester.
2.1 Nach Art. 425 ZGB hat der Beistand der KESB einen Schlussbericht zu erstatten, wenn sein Amt endet. Die KESB genehmigt den Bericht nach den Regeln von Art. 415 Abs. 2 ZGB und teilt mit, ob sie den Beistand entlastet ihm die Genehmigung des Berichts verweigert.
Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichtes. Sein Zweck ist nicht mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht nach Art. 411 ZGB, welcher der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit, Einblick in die Arbeitsweise und in die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwandund Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch Informationszweck. Beim Hinfall Aufhebung der Massnahme darf sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene ungeklärte Probleme orientieren für die Information der verbeiständeten Person, ihrer Rechtsnachfolger für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindesund Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von zerstrittenen Angehörigen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers. Sie entscheidet nicht über Bestand Fehlen eines Rechtsanspruchs, solches müsste im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt werden. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt (Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 425 ZGB N 21 ff.).
2.2 Der Schlussbericht von Rechtsanwalt B.___ vom 26. Juli 2018 orientiert über die Situation und enthält alle relevanten Informationen. Der objektive Wahrheitsgehalt muss nicht erforscht werden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vorliegend nicht von Belang. Der Schlussbericht des Beistandes wurde zu Recht genehmigt, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung zu Lasten des Nachlasses von C.___ sel., da diverse Forderungen bestünden und deshalb nicht feststehe, ob der Nachlass den Betrag von CHF 10'000.00 übersteige.
3.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1 Satz 1). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Die von der Massnahme betroffene Person bzw. nach deren Tod ihre Rechtsnachfolger hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (vgl. § 119 Abs. 1 EG ZGB). Nach Praxis der Vorinstanz wird eine Bedürftigkeit dann angenommen, wenn das Vermögen weniger als CHF 10'000.00 beträgt.
3.2 Relevant ist das Vermögen per Todestag. Vorliegend teilte das Erbschaftsamt der KESB am 7. November 2018 mit, dass der Nachlass mehr als CHF 10'000.00 betrage. Der Beschwerdeführer hat das durch die Amtschreiberei Region Solothurn erstellte Inventar betreffend C.___ sel. eingereicht, in welchem ein Rücklass von CHF 68'143.98 ausgewiesen wurde. Dabei wurde ausgeführt, es bestünden Differenzen der Erben über Aktiven und Passiven, und eine Einigung erscheine aussichtslos. Auf eine gegen das Inventar erhobene Beschwerde trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 18. Februar 2019 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In den Akten befindet sich auch das Inventar über den Vermögensnachlass der vorverstorbenen Ehefrau von C.___ sel., bezüglich welchem ja die Beistandschaft überhaupt errichtet worden war. Daraus ergeht ein Reinvermögen von CHF 337'632.68 per 23. Oktober 2014, das gemäss Ehevertrag vollumfänglich C.___ sel. zustand. Nicht in den Inventaren erwähnt sind diverse (offenbar teils wertvolle) Kunstgegenstände, welche sich im Besitz von C.___ sel. befunden haben sollen.
3.3 Ein allfälliger Ausgleich von Erbvorbezügen kann der vorliegenden Forderung nicht vorgehen, handelt es sich doch bei der Mandatsträgerentschädigung um Kosten des Unterhalts bzw. um Vermögensverwaltungskosten von C.___ sel. (vgl. Ruth E. Reusser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 28). Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, wonach ein Forderungsprozess anhängig gemacht worden wäre, und es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht abzuklären, ob entsprechende Ansprüche der streitenden Erben bestehen. Jedenfalls ist es unglaubhaft, dass das Vermögen von C.___ sel. per Todestag weniger als CHF 10'000.00 betragen haben soll, weshalb die Vorinstanz die Mandatsträgerentschädigung zu Recht zu Lasten des Nachlasses festgesetzt hat.
4. Letztlich bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe der Mandatsträgerentschädigung und bringt vor, das Mandat sei nicht komplex gewesen. Der Beistand hätte seine Schwestern nur dazu bringen müssen, eine Saldierungserklärung der Bank zu unterzeichnen. Ein Erbteilungsvertrag sei nicht notwendig gewesen. Der Anwalt habe bloss vier Briefe geschrieben, wovon der erste erst ein halbes Jahr nach seiner Einsetzung erfolgt sei, sowie den unnötigen Erbteilungsvertrag erstellt. Sein Honorar sei um mindestens 60 % auf CHF 1'500.00 zu kürzen. Zudem seien die Spesen von CHF 450.00 horrend.
4.1 Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11).
Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommensund Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt Anwältin, als Treuhänder Treuhänderin mit Fachoder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Ruth E. Reusser in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 18 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1 und BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens die Verwaltung von Mietund Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 19 ff.).
4.3 Im Kanton Solothurn wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen (nachfolgend «Richtlinien» genannt, Stand Februar 2014). Unter Ziffer 3.4 dieser Richtlinien wurde festgelegt, dass Rechtsanwälte zum URP-Tarif von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt würden.
4.4 Mit Kostennote vom 8. August 2018 hat Rechtsanwalt B.___ seine sämtlichen Arbeiten, die er zwischen dem 15. September 2017 und dem 8. August 2018 verrichtet hat, detailliert ausgewiesen und damit insgesamt einen Aufwand von 19.48 Stunden geltend gemacht, welcher durch die Vorinstanz als rechtmässig beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat den Stundenansatz gemäss den Richtlinien korrekt auf CHF 180.00 festgesetzt.
4.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.___ nach seiner Einsetzung vom 28. August 2017 am 13. September 2017 um Akteneinsicht ersucht und auch erhalten hat. Auf eine Beschwerde von A.___ gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als Vertretungsbeistand trat das Verwaltungsgericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht ein. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 forderte Rechtsanwalt B.___ die drei Geschwister zur schriftlichen Stellungnahme auf, ob sie an einer gütlichen Lösung interessiert seien. Es folgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, und der Rechtsanwalt telefonierte mit sämtlichen Beteiligten. Die Situation präsentierte sich so, dass die eine Miterbin ihre Zustimmung zur Saldierungserklärung der Bank nicht geben wollte, solange sie vom Beschwerdeführer keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Vaters erhalte. Mit Schreiben vom 12. April 2018 informierte Rechtsanwalt B.___ die Beteiligten, dass er ihnen eine Saldierungserklärung zustellen werde und wies auf die Auskunftspflichten hin. Er bot den Beteiligten an, dass er einen Erbteilungsvertrag für sie entwerfen könne, sofern er die nötigen Auskünfte dafür erhalte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2018 informierte Rechtsanwalt B.___, er habe inzwischen Angaben erhalten, wonach sich diverse Kunstgegenstände, u.a. Bilder von Hans Erni, im Familienbesitz befänden. Der Umfang und Inhalt sei unterschiedlich zurückgemeldet worden. Eine Schätzung hätte wohl durch eine Fachperson zu erfolgen. Er wies erneut auf die Möglichkeit eines Erbteilungsvertrags hin, an welchem alle Beteiligten mitwirken müssten. Rechtsanwalt B.___ entwarf in der Folge einen Erbteilungsvertrag und stellte diesen mit Schreiben vom 12. Juni 2018 den Beteiligten zu. Zwar teilten in der Folge beide Schwestern ihre Bereitschaft mit, den Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen, doch war in der Folge der Beschwerdeführer selber nicht dazu bereit, den Vertrag zu unterzeichnen, da falsche Angaben darin enthalten seien, was er nicht weiter konkretisierte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 kündigte Rechtsanwalt B.___ deshalb an, er sehe sich veranlasst, die Erbteilung auf dem Gerichtsweg zu erzwingen, was er in den nächsten Wochen veranlassen werde. Am 26. Juli 2018 verstarb C.___ sel., woraufhin Rechtsanwalt B.___ seinen Schlussbericht an die KESB verfasste.
4.4.2 Dieser Verlauf zeigt auf, dass Rechtsanwalt B.___ mit seinen Schlichtungsbemühungen zwischen den zerstrittenen Erben, der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags und schlussendlich mit der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens seiner Verpflichtung zur Interessenwahrung von C.___ sel. in Zusammenhang mit dessen Erbansprüchen vollumfänglich nachgekommen ist. Dass es dem Beistand schlussendlich nicht gelungen ist, die Angelegenheit noch zu Lebzeiten des Verbeiständeten abzuschliessen, ist ein unglücklicher Umstand, der nicht von ihm zu verantworten, sondern durch die blockierenden, familieninternen Streitigkeiten verursacht worden ist. Diesen Streitigkeiten ist es geschuldet, dass der Beistand überhaupt eingesetzt werden musste und wegen der Verweigerungshaltung der verschiedenen Beteiligten ein solch grosser Aufwand überhaupt notwendig geworden ist. Für die von Rechtsanwalt B.___ vorgenommenen Handlungen, welche auch entsprechende Abklärungen erfordert haben und allesamt zum Tarif für Anwälte zu entschädigen sind, ist ein Aufwand von 19.48 Stunden allemal gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
4.4.3 Bezüglich den durch den Beschwerdeführer als horrend bezeichneten Spesen ist richtig zu stellen, dass dafür nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise behauptet, CHF 450.00 geltend gemacht wurden, sondern für Porto, Telefonate und Fotokopien lediglich CHF 165.50 verrechnet wurden, was nicht zu beanstanden ist (vgl. § 88 Abs. 2 GT).
Die Differenz zum Gesamtbetrag ergibt sich durch die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer, welche korrekt für die im Jahr 2017 geleisteten Arbeiten zu 8 % und für die im Jahr 2018 geleisteten Arbeiten mit 7,7 % ausgewiesen wurde.
4.4.4 Die insgesamt an Rechtsanwalt B.___ zugesprochene Entschädigung von CHF 3'956.40 für seine Bemühungen als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung von dessen Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau ist somit gerechtfertigt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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