E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.425)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.425: Verwaltungsgericht

A.___ meldete im Oktober 2019 der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden an seinem elektrischen Rollladen, der durch Wespen verursacht wurde. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab, da Schäden durch Wespen nicht gedeckt seien. A.___ erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, da er argumentierte, dass Gebäudeschäden am Elektrischen versichert seien. Das Gericht entschied, dass der Schaden nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sei und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.425

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.425
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.425 vom 28.04.2020 (SO)
Datum:28.04.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ablehnungsverfügung
Schlagwörter: Schaden; Gebäudeversicherung; Store; Wespen; Schäden; Brand; Verwaltungsgericht; Storen; Rollladen; Elektrizität; Kurzschluss; Rollladenkasten; Elektriker; Kurzschlusses; Versicherung; Insekten; Kabel; Gefahr; Bestätigung; Entscheid; Beschwerde; Feuer
Rechtsnorm: Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.425

Urteil vom 28. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnungsverfügung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Im Oktober 2019 meldete A.___ der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden: Der elektrische Rollladen am Küchenfenster seiner Liegenschaft ( ) sei durch Wespen beschädigt worden. Die Wespen hätten im Rollladenkasten ein Nest gebaut und dabei den Antrieb der elektrischen Store zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Die ortsansässige [ ] AG offerierte, den Schaden für CHF 2'301.64 zu beheben.

2. Am 22. November 2019 lehnte die Gebäudeversicherung es ab, den Schaden zu vergüten. Schäden, die nicht durch Brand ein Elementarereignis entstanden seien, würden nicht durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Diese Risiken würden zum Teil durch private Versicherungen abgedeckt.

3. A.___ erhob am 28. November 2019 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein Monteur habe ihm bestätigt, dass die Store einen Totalschaden erlitten habe, was das Elektrische anbelange. Gebäudeschäden am Elektrischen seien versichert. Ein Mitarbeiter der Gebäudeversicherung habe ihm mitgeteilt, der Schaden werde übernommen, wenn ein Elektriker bestätige, dass die Kabel total beschädigt seien, mithin die Gefahr eines Kurzschlusses eines Kabelbrandes bestehe. Der Storenmonteur verfüge (wie ein Elektriker) über die nötige fachliche Kompetenz. Es könne nicht sein, dass die Versicherung nicht zu ihrer Schadenszusage stehe.

4. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Wespenfrass sei kein versichertes Ereignis. Der zuständige Schätzungspräsident habe bloss zugesagt, die Versicherung würde die Reparatur eines (eingetretenen) Kurzschlusses am Storenmotor übernehmen, wenn dieser nach der Bestätigung eines Elektrikers auf die Wespen zurückzuführen sei. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um einen versicherten Elektrizitätsschaden, sondern um einen Schaden durch nicht versicherten Wespenfrass.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 12 GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch:

a)    Feuer, Rauch, Hitze; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden;

b)    Explosion mit ohne Brandfolge; ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;

c)    Elektrizität;

d)    Blitzschlag mit ohne Zündung und atmosphärische Entladung;

e)    Hochwasser Überschwemmungen, Erdund Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasserund Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden);

f)     Löscharbeiten andere Massnahmen, die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung zur Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;

g)    Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.

§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit Frost.» Storen sind nach § 11 der Verordnung als gebäudevollendende Einrichtung grundsätzlich versichert.

2. Neben Feuer, Rauch und Hitze wird auch Elektrizität als versicherte Gefahr genannt. Dies ist eigentlich unnötig, weil Schäden durch elektrische Energie sich regelmässig als Feuer-, Rauchoder Hitzeschaden manifestieren. Der Schaden kann dabei auf die natürliche Alterung auf den Betrieb der Einrichtung zurückgehen (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 73).

3.1 Der Beschwerdeführer selber hat den Schaden in seiner Meldung wie folgt beschrieben: Wespen hätten im Rollladenkasten ein Nest gebaut. Sie hätten dabei den Antrieb der elektrischen Store zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Es sei kein Brand verursacht worden. Man habe das Nest zum Glück früher entdeckt.

3.2 Es hat sich weder ein Kurzschluss noch ein Kabelbrand ereignet. Nach der eingereichten Offerte der [ ] AG, eines Malerund Gipsergeschäfts, haben die Insekten den Rollladenkasten aus Styropor beschädigt. Wespen können nagen. Es ist durchaus denkbar, dass die Insekten das Styropor angeknabbert haben, dies namentlich um mehr Platz für ihr Nest zu schaffen. Sie haben den Storenkasten zerstört. Es wurde indessen keine Bestätigung eingereicht, dass die Insekten den elektrischen Storenantrieb zerstört haben. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hätte der Beschwerdeführer einen durch Elektrizität entstandenen Schaden beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Die eingereichte Offerte der [ ] AG handelt nur vom Ersatz des Rollladenkastens und von Gipserund Malerarbeiten.

3.3 Es entstand zwar ein Schaden an einer an sich versicherten gebäudevollendenden Einrichtung; dieser ist aber weder auf einen Brand, auf ein Elementarereignis auf Elektrizität zurückzuführen. Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte vorausgesehen werden können. Die Wespen haben im Storenkasten des Küchenfensters ein doch stattliches Nest gebaut. Dies kann nicht unbemerkt geblieben sein. Durch rechtzeitige Massnahmen hätte der Schaden verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.

3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es könne nicht sein, dass die Versicherung Schadenszusagen mache, die dann ohne nachvollziehbaren Grund wieder annulliert würden. Die Gebäudeversicherung führte sinngemäss aus, man habe lediglich zugesagt, die Reparatur eines Kurzschlusses zu übernehmen, der sich tatsächlich ereignet habe. Hier habe bloss die allfällige Gefahr eines Kurzschlusses bestanden. Der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung eines Elektrikers eingereicht. Eine verbindliche Zusage zur Übernahme des Schadens liegt nicht vor.

3.5 Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern hat übrigens für Insektenschäden und Schäden, die durch andere Tiere wie z.B. Marder verursacht wurden, nebenbei erwähnt, eigens die Zusatzversicherung «Top» geschaffen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.