Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.421: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied in einem Fall vom 17. April 2020, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und eine Beistandschaft einrichtete. Der Kindsvater erhob Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Später erhielt die Mutter wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ging auch um die Kosten des Verfahrens, die zwischen den Eltern geteilt wurden. Der Kindsvater legte erneut Beschwerde ein, um die Kosten zu reduzieren, aber das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten fest.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.421 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 17.04.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Kosten |
| Schlagwörter: | Verfahren; Verfahrens; Kindes; Verfahrenskosten; Kindsvater; Kindsmutter; Aufenthalt; Gutachten; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Entscheid; Beschwerde; Gebühr; Elter; Gutachter; Abklärung; Institution; Mutter; Obhut; Beistand; Thal-Gäu; Eltern; Begutachtung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Person; Entzug; Verfügung |
| Rechtsnorm: | Art. 310 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, Cottier, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 301; Art. 310 ZGB, 2018 |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 13. April 2018 reichte das Sonderpädagogische Zentrum Bachtelen bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) für C.___ (geb. [ ]2002) eine Meldung über eine mögliche Gefährdung ein.
2. Die KESB gab in der Folge bei der Sozialregion Thal-Gäu eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018 empfahl die Abklärungsperson die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der beiden getrennt voneinander lebenden Kindseltern.
3. Nach Anhörung des Vaters wurde der Mutter mit Verfügung vom 13. Juni 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ superprovisorisch entzogen und der Sohn beim Vater platziert. Zusätzlich errichtete die KESB eine Beistandschaft für C.___ und ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an.
4. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 entzog die KESB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und ordnete eine jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ bei Dr. V. Schmidt, Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie, an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 wurde den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt.
5. Gegen den angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Folgen sowie gegen die Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten liess der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 29. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Anordnung des jugendpsychiatrischen Gutachtens blieb unangefochten.
6. Mit Urteil vom 22. März 2019 (vgl. VWBES.2019.5) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und bestätigte den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter vom 13. Juni 2018, stellte C.___ unter die Obhut des Kindsvaters und verpflichtete den Staat Solothurn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3069.65 an den Kindsvater und in der Höhe von CHF 1'014.65 an die Kindsmutter.
7. Nach Abschluss der jugendpsychiatrischen Abklärung erteilte die KESB mit Entscheid vom 27. August 2019 der Mutter wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, übertrug die Obhut dem Kindsvater und betraute den Beistand mit neuen Aufgaben. Die Kosten von CHF 15'163.00, bestehend aus Auslagen für das Gutachten in der Höhe von CHF 13'913.00 und Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'250.00, wurden den Eltern je zur hälftigen Bezahlung auferlegt (Ziffer 3.10).
8. Gegen den Kostenentscheid liess der Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 25. November 2019 fristund formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von mehr als CHF 300.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden Verfahrenskosten von CHF 7'281.50 auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden Verfahrenskosten von CHF 6'956.50 auf die Staatskasse zu nehmen.
Subeventuell: Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt werden und es seien unter dem Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die darüberhinausgehenden Verfahrenskosten von CHF 6'956.00 der Kindsmutter aufzuerlegen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
9. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.
10. Am 11. Dezember 2019 nahm die Kindsmutter Stellung und beantragte sinngemäss die Überbindung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse.
11. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Gemäss § 87 Abs. 1 lit. i des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben.
2.1 Die KESB hat die Verfahrenskosten auf total CHF 15'163.20, bestehend aus Auslagen für die Entschädigung des Gutachtens in der Höhe von CHF 13'913.00 sowie Kosten für die Verfahrensführung im Umfang von CHF 1'250.00, festgesetzt und den Eltern je zur hälftigen Bezahlung auferlegt. Sie begründete die Erhebung der Gebühr für die Verfahrensführung wegen des aufwandintensiven Verfahrens unter Beizug von Anwälten, Anhörungen, der Einholung eines Gutachtens sowie der notwendigen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Hauptstandpunkt zusammenfassend vor, das Kindesschutzverfahren nach Art. 310 ZGB sei im Hinblick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes in einer Institution kostenfrei (vgl. Beschwerde S. 3). Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage bestehe nach § 87 Abs. 1 lit. a GT einzig für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Beistandschaft. Der Beschwerdeführer anerkenne die Notwendigkeit dieser Massnahme. Deswegen habe aber keine Begutachtung angeordnet werden müssen. Die Verfahrenskosten seien folglich auf die Anordnung der Beistandschaft zu beschränken und auf CHF 300.00 festzusetzen. Die in § 87 Abs. 1 lit. b-k GT normierten Tatbestände seien vorliegend nicht einschlägig, weshalb darüber hinaus keine weiteren Kosten erhoben werden dürften. Im Übrigen seien überhaupt nur Verfahren zur Regelung der Elternrechte und pflichten einschliesslich allfälliger Schutz und Unterstützungsmassnahmen kostenpflichtig, für die nach dem Zivilgesetzbuch die KESB zuständig sei und bei denen es um die Beilegung von Interessenkonflikten unter den Eltern und allenfalls weiteren Bezugsund Betreuungspersonen gehe. Behördliche Interventionen aufgrund von Gefährdungsmeldungen würden hingegen nach dem Wortlaut von § 87 GT nicht unter die kostenpflichtigen Geschäfte fallen.
2.3 Nach § 149 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 87 GT sind für besondere Geschäfte des Kindesund Erwachsenenschutzes Ausnahmen von der Kostenlosigkeit vorgesehen. Gemeint sind damit vor allem Geschäfte, bei denen die betroffenen Personen aus dem Handeln der Behörden einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen sowie ausgewählte Geschäfte des Kindesschutzes, bei denen die Kostenlosigkeit die teils aufwendigen Verfahren nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30. August 2011 RRB Nr. 2011/1798 zur Revision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; neues Erwachsenenschutz-, Personen-, und Kindesrecht, [S. 66]). § 87 GT äussert sich nicht zur Einleitung des Kindesschutzverfahrens. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anknüpfung der Kostenlosigkeit an eine amtswegige Einleitung des Verfahrens würde zu einer erheblichen Benachteiligung derjenigen Kinder führen, deren gesetzliche Vertretung bzw. Angehörige aus Kostengründen auf eine Anzeige bei der KESB verzichten. Diese Betrachtungsweise widerspräche dem Primat des Kindeswohls. Für die Beurteilung der Kostenauflage ist demnach unbeachtlich, wer das Kindesschutzverfahren eingeleitet hat.
2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert die vorliegende Kostenauflage nicht auf der Verfahrensführung im Zusammenhang der Anordnung einer Beistandschaft zum Schutze von Nettovermögen ab CHF 50'000.00 (§ 87 Abs. 1 lit. a GT). Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete in erster Linie die Zuteilung der Obhut an den Kindsvater, der Entzug und die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindsmutter sowie die Errichtung einer Beistandschaft für C.___ und dessen jugendpsychiatrische Begutachtung. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, unter Vorbehalt des Entzugs als Schutzmassnahme wegen Kindswohlgefährdung, mit der elterlichen Sorge untrennbar verbunden (vgl. Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 301a N 4 mit Verweis auf Art. 310 ZGB). Die Kindseltern teilen sich die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn. Indem die Vorinstanz C.___ unter die Obhut des Beschwerdeführers stellte, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beliess bzw. der Mutter dieses zeitweise entzog und den Beistand beauftragte, die Kindseltern bei der Organisation des Besuchsund Ferienrechts zwischen Michel und seiner Mutter zu unterstützen, wurden Teilbereiche der elterlichen Sorge inklusive der Obhutsausübung geregelt. Damit handelte es sich beim vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres um ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Obhutsausübung im Sinne der Gebührenregelung von § 87 Abs. 1 lit. i GT. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege zu sein. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte rund 14 Monate. Die erhobene Gebühr im Umfang von CHF 1'250.00 für die vorinstanzliche Verfahrensführung entspricht dem gesetzlichen Gebührenrahmen und erscheint aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verfahrenskomplexität zufolge der involvierten Stellen und Anwälte sowie der Eingaben und Anhörungen als angemessen.
2.5 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenliquidation des vorinstanzlichen Verfahrens nach dem Verfahrensausgang ist auf strittige Verfahren zugeschnitten. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern Elter und Vertreter des von den Kinderschutzmassnahmen betroffenen minderjährigen Sohnes. Folglich kann die Kostenliquidation nicht nach dem Ausgang des Verfahrens vorgenommen werden. Vielmehr kommt das Verursacherprinzip zum Tragen, nach welchem die Gebühr derjenigen Person aufzuerlegen ist, die durch ihr Verhalten Anlass zur Amtshandlung gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist als Elter betroffene Person im Sinne von § 149 Abs. 3 EG ZGB und damit grundsätzlich gebührenpflichtig. Nachdem die Schule von C.___ am 13. April 2018 der KESB eine Gefährdungsmeldung erstattete, wurde der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der entsprechenden Abklärung betraut. Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018 geht hervor, dass im Abklärungszeitraum beide Elternteile gleichermassen nicht in der Lage gewesen seien, sich adäquat um den gemeinsamen Sohn zu kümmern und weitere Abklärungen notwendig waren. Die hälftige Überbindung der Gebühr für die Verfahrensführung auf den Beschwerdeführer im Umfang von rund CHF 625.00 erweist sich unter diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig.
2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten in der Höhe von CHF 6'956.50. Für diese Kostenauflage fehle die notwendige gesetzliche Grundlage. Er beantrage daher die Überbindung der Gutachterkosten auf die Staatskasse, eventualiter bzw. subeventualiter auf die Kindsmutter. Selbst bei einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage dürften ihm indessen die hälftigen Kosten für die Begutachtung nicht auferlegt werden. Vorliegend handle es sich um eine Ausnahmesituation, die ein Abweichen von der hälftigen Überbindung der Gutachterkosten rechtfertige. Das Gutachten stütze seinen Standpunkt, wonach eine Einweisung in eine Institution nicht notwendig sei. Die Anordnung einer Beistandschaft und der Familienbegleitung habe er nie in Frage gestellt. Er sei im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Ansicht über das Wohlbefinden seines Sohnes von Anfang an nicht ernst genommen worden. Dementsprechend sei in der Gefährdungsmeldung einzig der Standpunkt der Kindsmutter vertreten worden. In der Folge habe auch die mit der Abklärung betraute Fachperson des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu die Betrachtungsweise der Kindsmutter übernommen. Seine Einschätzung über das Wohlbefinden von C.___ und seine Vorschläge zum weiteren Vorgehen seien hingegen nicht gehört worden. Er habe sich stets gegen die Einweisung seines Sohnes in eine Institution ausgesprochen. Der Gutachter habe bestätigt, dass seinem Sohn der Aufenthalt bei ihm gutgetan habe. Gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen habe die KESB im angefochtenen Entscheid auf die Unterbringung von C.___ in einer Institution verzichtet und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über C.___ belassen. Folglich rechtfertige sich nicht, ihn zur Bezahlung der hälftigen Gutachterkosten zu verpflichten. Er habe das vorinstanzliche Verfahren nicht veranlasst, weshalb ihm gestützt auf das Verursacherprinzip die hälftigen Gutachterkosten nicht auferlegt werden könnten.
2.7 Den Vorakten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
2.7.1 Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Begutachtung C.___. Gemäss Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2018 begründete er seinen Antrag damit, dass ein unabhängiger Arzt beurteilen solle, ob C.___ tatsächlich physisch psychisch krank sei. Dass C.___ bei ihm Zuhause keinerlei Probleme zeige, werde ihm nicht geglaubt. Die Kindsmutter verwies auf die bereits bestehenden Diagnosen über C.___ Gesundheitszustand. Mit Entscheid vom 13. Juni 2018 informierte die Vorinstanz die Kindseltern über die beabsichtige Einholung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens und mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurden ihnen die Fragestellungen an den Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 die Begutachtung C.___, basierend auf folgenden Fragestellungen, an:
a. Bestehen beim Kind psychische Störungen? Wenn ja, wie ordnen Sie diese diagnostisch ein?
b. Besteht beim Kind ein Schwächezustand?
c. Wie beurteilen Sie die derzeitige psychische Befindlichkeit des Kindes? Besteht eine Selbstgefährdung von C.___?
d. Wie beurteilen Sie die Mutter-Kind-Beziehung?
e. Wie beurteilen Sie die Vater-Kind-Beziehung?
f. Wie beurteilen Sie die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter?
g. Wie beurteilen Sie die Erziehungskompetenzen des Kindsvaters?
h. Ist der Kindsvater stets und vollumfänglich in der Lage, das Wohl von C.___ zu gewährleisten unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Bedürfnisse des Kindes? Wenn nein, kann das Kindswohl durch ambulante Unterstützungsmassnahmen sichergestellt werden?
i. Ist eine Platzierung in einer Institution notwendig? Wenn ja, wie soll diese geeignete Institution aussehen bzw. was soll diese bieten können? Können Sie Empfehlungen für geeignete Institutionen abgeben?
j. Welche weiterführenden / flankierenden Kindesschutzmassnahmen werden empfohlen?
k. Gibt es allenfalls weitere relevante Bemerkungen und Einschätzungen?
2.7.2 Am 25. Mai 2019 erstattete Dr. V. Schmidt das jugendpsychiatrische Gutachten zu Handen der Vorinstanz. Den gutachterlichen Erläuterungen ist Folgendes zu entnehmen: Bei C.___ sei in der Vergangenheit bereits eine einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung mit IV-Anerkennung als Geburtsgebrechen 404 (F90.0), kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom [F95.2]), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der Trennung seiner Freundin (F43.21), eine rezeptive Sprachstörung (F80.2), eine isolierte Rechtschreibstörung (F81.1) sowie eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F93.2) diagnostiziert worden. Nach seiner Untersuchung bestätigte der Gutachter im Wesentlichen die ersten fünf der bereits vorhandenen Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierte er bei Michel eine Autismus-Spektrum-Störung mit atypischem Erkrankungsalter und atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.12 [vgl. Gutachten S. 52 ff.]).
2.7.3 Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern lässt sich dem Gutachten zusammenfassend Folgendes entnehmen: C.___ erhalte in der Obhut seiner Mutter ein unzureichend feinfühliges Beziehungsnetz. In der Interaktion und der Kommunikation mit seiner Mutter fühle er sich oft nicht willkommen und mit Vorwürfen konfrontiert. Sie erkenne aber seinen Bedarf an erzieherischen Strukturen und Förderungszielen. Ihre diesbezüglichen Fähigkeiten seien unbestrittenermassen besser als jene des Kindsvaters. Im Alltagsmanagement würden sich bei der Kindsmutter keine Einschränkungen zeigen. Als arbeitstätige, alleinerziehende Mutter sei sie ein gutes Vorbild für ihre Kinder.
Der Kindsvater hingegen besitze in der Beziehungsfähigkeit und Feinfühligkeit grosse Stärken. Er könne die Bedürfnisse seines Sohnes wahrnehmen. Er nehme Rücksicht auf das langsame Entwicklungstempo seines Sohnes. Der Vater stehe ihm seit Jahren als verlässliche Bezugsperson zur Verfügung und biete seinem Sohn ein Beziehungsumfeld, in welchem dieser an Selbstvertrauen gewinnen und seine Versagerängste langsam überwinden könne. Die Grenzsetzungsfähigkeit des Kindsvaters sei aber eher moderat und als ungünstig zu beurteilen. Er schreite wenig ein und lasse C.___ viel Raum, womit auch stundenlanger Gamekonsum bis hin zu einer TagNacht-Umkehr begünstigt werde. Es entstehe der Eindruck, seine aktuelle Frau würde mit C.___ konsequenter umgehen wollen, was durch den Kindsvater verhindert werde. In der Gesamtschau sei C.___ klar massnahmebedürftig. Der Misfit zwischen den erzieherischen Anforderungen des Jugendlichen und der väterlichen Erziehungsfähigkeit sei jedoch nicht so ausgeprägt, als dass daraus eine Kindswohlgefährdung resultieren würde.
2.8 Entschädigungen für Gutachten gelten als Auslagen und sind zusätzlich zu den Kosten der Verfahrensführung zu ersetzen (§ 149 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 2 Abs. 1 GT). Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Begutachtung seines Sohnes. In der Folge ordnete die KESB die jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ an. Die entsprechende Verfügung blieb unangefochten. Sodann wurden weder die Fragestellungen noch Inhalt Form des Gutachtens vom Beschwerdeführer bemängelt, im Gegenteil, basiert doch seine Beschwerdebegründung massgeblich auf den gutachterlichen Empfehlungen. Die gutachterlichen Ergebnisse stützen die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Platzierung C.___ in einer Institution und dessen Massnahmebedürftigkeit. Dieses Teilergebnis wiederspiegelt jedoch nur einen Anteil am Gesamtergebnis, dem keine übergeordnete Bedeutung zugestanden werden kann. In seiner Begründung lässt der Beschwerdeführer aussen vor, dass der Gutachter fünf von sechs der bei C.___ bereits attestierten Diagnosen bestätigt. Hätte der Kindsvater die bereits vorhandenen Diagnosen anerkannt, hätte der gutachterliche Fragenkatalog erheblich eingeschränkt werden können. Diese zusätzlichen Kosten sind deshalb allein durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Nach Auffassung des Gutachters weisen zudem sowohl der Vater als auch die Mutter eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit auf, wobei die Einschränkung bei der Kindsmutter als mittelgradig und diejenige des Vaters als leicht bis mittelgradig beurteilt wird. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, inwiefern sich unter der Anwendung des Verursacherprinzips bei diesem gutachterlichen Ergebnis ein Abweichen von der hälftigen Auferlegung der Auslagen auf den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Die Kostenliquidation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtschreiberin
Stöckli Trutmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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