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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.408)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.408: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.___ wurde wegen Fahrens unter Drogeneinfluss angezeigt und ihm wurde vorsorglich der Führerausweis entzogen. Nach forensisch-toxikologischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er THC im Blut hatte. Er legte Einspruch ein und forderte die Rückgabe seines Führerausweises. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Entziehung des Führerausweises nicht gerechtfertigt war, da keine ausreichenden Beweise für eine fehlende Fahreignung vorlagen. Der Kanton Solothurn muss die Verfahrenskosten tragen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.408

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.408
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.408 vom 20.12.2019 (SO)
Datum:20.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
Schlagwörter: Führerausweis; Fahreignung; Cannabis; µg/L; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Urteil; Abklärung; Untersuchung; Konzentration; Kanton; THC-COOH; Verfügung; Strassenverkehr; Beschwerdeführers; Droge; Hinweis; Zweifel; Grenzwert; Führerausweisen; Bundesgericht; Solothurn; Führerausweisentzug; Abschlussbericht; Rechtsmedizin; Frist; Entscheid; Person
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:124 II 559; 125 II 492; 130 IV 32;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.408

Urteil vom 20. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde von der Polizei u.a. wegen Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen, zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis war ihm dabei von der Polizei abgenommen und am 24. September 2019 von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wieder ausgehändigt worden.

2. Der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich im Blut des Beschwerdeführers eine Konzentration an THC von 2.2 µg/L, an 11-OH-THC von < 1.0 µg/L und eine Konzentration an THC-COOH von 14 µg/L befanden.

3. Mit Verfügung der MFK namens des Bauund Justizdepartements (BJD) vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen vom 14. Oktober 2019 bestätige das Fahren unter Cannabiseinfluss (THC minimal: 1,54 µg/L), ohne Unfallfolge, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde sein Führerausweis vorsorglich entzogen. Es sei vorgesehen, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen. Zugleich setzte man dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme.

4. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Linda Grädel, Assista Rechtsschutz AG, liess sich mit Eingabe vom 4. November 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Entzug des Führerausweises sei auf das gesetzliche Minimum zu beschränken.

2.    Die bereits erfolgte Entzugsdauer sei anzurechnen und der Führerausweis sei nach Ablauf der Frist zurückzugeben.

3.    Auf weitere Administrativmassnahmen, insbesondere eine weitergehende Fahreignungsabklärung sei zu verzichten.

5. Mit Verfügung vom 11. November 2019 bestätigte die Motorfahrzeugkontrolle namens des BJD den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zu.

6. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, mit Beschwerde vom 20. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2019 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich zurückzugeben, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem wurde das Gesuch um sofortige Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen.

II.

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug).

3. Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

4. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

5. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00515 vom 14. November 2017, E. 4.3).

6. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 14. Oktober wurde im Blut des Beschwerdeführers am 22. September 2019 um 16:45 Uhr eine THC-Konzentration von 2.2 µg/L gemessen. Dies ergibt somit, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat und damit im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war.

7. Unabhängig davon, ob der genannte THC-Substanznachweis-Grenzwert erreicht wurde nicht: Weist die betroffene Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis) im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf, deutet dies gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellt. Ein weiteres Merkmal für eine verkehrsmedizinische Abklärung stellt nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen wie Alkohol, Drogen Medikamenten dar (vgl. Claudio Reich: Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im Strassenverkehr und der Fahreignung ein Zusammenhang?, in: Strassenverkehr 2/2018, S. 31 ff., S. 31 f.; Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11).

8. Gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts wird eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall mit Fahren unter Cannabis-Einfluss als auch beim Nachweis einer THC-Carbonsäure-Konzentration von ≥ 75 µg/L im Blut als indiziert erachtet (vgl. VWBES.2012.178 vom 16. August 2012, E. 4. c mit Hinweis). Der Kanton Glarus hat in einem jüngeren Entscheid erwogen, es erscheine naheliegend, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums andere Hinweise für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Die im konkreten Fall nachgewiesene THC-COOH-Konzentration von 68 μg/L genüge nicht, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigen würde (Urteil VG.2017.00034 vom 29. Juni 2017, E. 5.3 f.). Das Bundesgericht kam in seinem Entscheid 1C_618/2015 vom 7. März 2016 zum Schluss, dass bei einem THC-COOH-Gehalt von 49 µg/L ein vorsorglicher Führerausweisentzug und eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht indiziert sei.

9. Mit Blick darauf ergibt sich, dass keine einheitliche Praxis besteht, ab welchem THC-COOH-Grenzwert ein chronischer Cannabiskonsum anzunehmen bzw. eine verkehrsmedizinische Abklärung indiziert ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage vorliegend offen bleiben.

10. Der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich im Blut des Beschwerdeführers eine TH-COOH-Konzentration von 14 µg/L befand. Dieser Wert liegt deutlich unter der Konzentration von 40 bzw. 75 µg/L, was keinen chronischen Konsum von Cannabis vermuten lässt. Demnach genügt im vorliegenden Fall die Feststellung eines THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer ist sodann im Adminsitrativmassnahmenregister ansonsten nicht verzeichnet und ein Mischkonsum steht bei ihm nicht zur Diskussion. Bei dieser Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. Raum bleibt einzig für einen Warnungsentzug des Führerausweises wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

11. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 11. November 2019 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend auszuhändigen.

12. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerde-führers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Remo Gilomen macht mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von total CHF 2'345.50 geltend. Er beantragt einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2259.30 (8 h à CHF 260.00 + CHF 17.80 Auslagen + CHF 161.50 MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BJD vom 11. November 2019 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'259.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman



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