Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.397: Verwaltungsgericht
Die L.___ GmbH stellte ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten für das Hotel A.___. Nachdem das Bau- und Justizdepartement die Verwaltungsbeschwerde abwies, zog die L.___ GmbH vor das Verwaltungsgericht. Dieses entschied, dass die Interessen der Anwohner an ungestörter Nachtruhe höher zu gewichten seien als das Interesse des Hotels an längeren Öffnungszeiten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die L.___ GmbH muss die Kosten tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.397 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 11.05.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Baubewilligung / verlängerte Öffnungszeiten Hotel |
| Schlagwörter: | Öffnungszeiten; Lärm; Betrieb; Hotel; Lokal; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ausnahmebewilligung; Bewilligung; Woche; Bar»; Stadt; Interesse; Augenschein; Gemeinde; Hotels; Lokale; Olten; Gesuch; Betriebe; Situation; Wohnungen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
L.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bauund Justizdepartement
2. Baukommission der Stadt Olten
3. S.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig
4. J.___,
5. B.___
6. I.___,
Beschwerdeführer 4. bis 6. vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / verlängerte Öffnungszeiten Hotel A.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Auf Grundbuch Olten Nr. 27000, einer Parzelle in der Kernzone Entwicklung, steht das Hotel A.___, Gebäude Nr. [ ] an der [ ]gasse. Die L.___ GmbH als Bauherrschaft und Projektverfasserin stellte ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten, nämlich täglich von 11:00 bis 04:00 Uhr. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Die kommunale Baukommission hiess die Einsprachen der legitimierten Anwohner teilweise gut und wies das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung am 10. Dezember 2018 ab. Die Fachstelle Lärm des kantonalen Amts für Umwelt hatte zuvor eine Bewilligung unter Auflagen als möglich erachtet: es komme (knapp) zu keinen Überschreitungen, was die relevanten Schallquellen anbelange.
2. Die L.___ GmbH gelangte an das Bauund Justizdepartement. Das Departement wies die Verwaltungsbeschwerde am 28. Oktober 2019 ab. Das Departement erwog namentlich Folgendes:
Im Gebäude des Hotels A.___ befänden sich verschiedene Lokale, so die «X-bar» im Erdgeschoss mit zusätzlichen wenigen Tischen und Stühlen im Aussenbereich zur Strasse hin, die «Y-bar» im Erdgeschoss mit Gartenterrasse im Hinterhof, ein Club im ersten Untergeschoss und eine «Z-bar» im ersten Obergeschoss.
Gemäss § 19 des Wirtschaftsund Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) dürften gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe von 05:00 Uhr bis 00:30 Uhr offenhalten (Abs. 1). Am Freitag und Samstag dürften diese Betriebe bis 04:00 Uhr offenhalten (Abs. 2). Nach § 21 Abs. 1 WAG könnten die Einwohnergemeinden nach Massgabe der Bauund Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen.
Für das Hotel A.___ und die zugehörigen Lokale seien bisher offenbar keine abweichenden Öffnungszeiten festgelegt worden. Dass die Beschwerdeführerin vor der Einführung des WAG die Erlaubnis gehabt habe, immer bis um 04:00 Uhr geöffnet zu haben, tue nichts zur Sache (vgl. § 106 Abs. 2 WAG). Im Baugesuch sei um verlängerte Öffnungszeiten täglich von 11:00 Uhr bis 04:00 Uhr ersucht worden. Da grundsätzlich die Öffnungszeiten nach § 19 WAG Anwendung fänden, sei lediglich für einen Teil des Gesuches, nämlich für die Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag von 00:30 bis 04:00 Uhr, eine Bewilligung erforderlich.
Die Vorinstanz habe erwogen, bei dem in Frage stehenden Gastrobetrieb bestehe keine besondere Situation, welche eine Abweichung von den ordentlichen Öffnungszeiten begründe. Eine besondere Situation wäre beispielsweise gegeben, wenn sich keine Wohnungen in der Umgebung befänden wenn andere Lärmquellen wie Kantonsstrasse Eisenbahn bestünden. Die Einsprachen würden an diesem Ort ein legitimes Schutzbedürfnis aufzeigen.
Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass die Grenzwerte grundsätzlich, knapp, eingehalten seien. Lediglich beim Immissionspunkt 1 sei eine leichte Überschreitung ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verkenne jedoch, dass es sich bei § 21 Abs. 1 WAG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Die Baubehörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, verlängerte Öffnungszeiten zu bewilligen. Es bestehe für die Beschwerdeführerin kein derartiger Anspruch. Bei der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit verlängerter Öffnungszeiten sei nicht nur massgebend, ob die Belastungsgrenzwerte für Lärm eingehalten seien, sondern es sei auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der die (wohl ausschliesslich wirtschaftlichen) Interessen der Betreiberin des Hotels A.___ den Interessen der Anwohner an ungestörter Nachtruhe sowie dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und der Begrenzung von Immissionen im Rahmen des Vorsorgeprinzips gegenüberzustellen seien. Dies habe die Vorinstanz, wenn auch in eher knapper Ausführung, getan. Sie sei zum Schluss gekommen, dass dem Schutzbedürfnis der Einsprecher bzw. der Beschwerdeführer sowie der vorsorglichen Immissionsbegrenzung eine höhere Gewichtung zukomme als dem Interesse der Betreiberin an längeren Öffnungszeiten.
Die Beschwerdeführerin nenne diverse Lokalitäten, die sich angeblich alle in derselben Zone (Kernzone/Kernrandzone) wie ihr Lokal befänden und denen verlängerte Öffnungszeiten bewilligt worden seien. Die Behauptung, wonach den Lokalitäten ein gleichlautendes Verlängerungsgesuch jeweils bewilligt worden sei, werde von der Vorinstanz indessen bestritten; es sei von den Betreibern seit Inkrafttreten des WAG kein einziges Verlängerungsgesuch eingegeben und sodann bewilligt worden. Überdies befänden sich die genannten Lokale an einer Lärmquelle (Bahnlinie, Kantonsstrasse) und seien somit vorbelastet, sie befänden sich in einem Industriequartier bzw. einer Zone für öffentliche Bauten ohne direkt angrenzende Wohnnutzung.
3. Dagegen liess die L.___ GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten sei gutzuheissen. Zudem wurde beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen.
Die verlängerten Öffnungszeiten seien der Beschwerdeführerin erlaubt worden bis das Wirtschaftsund Arbeitsgesetz am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei. Es gebe keinen Grund, der Beschwerdeführerin die gewohnten Öffnungszeiten nicht mehr zu bewilligen. Die Grenzwerte der verschiedenen Lärmarten würden eingehalten. Im ersten Obergeschoss gebe es keine Fenster; im Erdgeschoss seien Lärmschutzfenster eingebaut. Im Untergeschoss gebe es ebenfalls keine Fenster, jedoch Lärmschutzwände. Die 36 Hotelzimmer seien fast immer belegt. Dies beweise, dass es keine störenden Lärmimmissionen gebe. Dagegen fänden im Nachbarhaus (Q.___ Bar und Club) fast täglich Lärmexzesse statt. Dies werde nicht unterschieden. Es könne nicht angehen, dass die kommunale Behörde das Lärmgutachten nicht beachte. Security-Angestellte würden für Ordnung sorgen; es gehe ja um ein Viersternehotel. Der Betrieb liege ausserdem in der ES III. Es sei erwiesen, dass es keine Nachtruhestörung gebe. Allfälliger nächtlicher Lärm stamme von Randständigen in der Kirchgasse. Andere Anträge habe die kommunale Baubehörde bewilligt. Namentlich hätten die «Atlas-Bar» an der Baslerstrasse 30A und das «Metro» Bewilligungen erhalten, täglich bis 04:00 h zu öffnen. Es sei falsch, zu behaupten, die anderen Standorte würden sich an einer Lärmquelle befinden.
Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei komplett mit Lärmschutzwänden und Lärmschutzfenstern geschützt. Wegen der Hotelzimmer habe sie ein Interesse daran, dass es keine störenden Immissionen gebe. Es gebe aus lärmtechnischer Sicht keinen Grund, die Öffnungszeiten zu verweigern.
4. Die Baudirektion Olten beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Stadt habe in keinem Nutzungsplan abweichende Öffnungszeiten definiert. Sonntags bis donnerstags bis 04:00 offen zu halten, erfordere eine Ausnahmebewilligung. Es bestehe keine besondere Situation, die eine Abweichung begründen lasse. Bei den in der Beschwerdeschrift genannten Lokalen sei nach dem Inkrafttreten des WAG kein einziges Verlängerungsgesuch bewilligt worden. Ein weiteres Gesuch für verlängerte Öffnungszeiten sei sistiert und mittlerweile abgeschrieben worden. Es bestehe kein Anspruch auf eine Bewilligung. Die Resultate des Gutachtens seien knapp.
5. Dr. Haefliger beantragte namens der Beschwerdegegner 4 bis 6, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Rund um das Hotel befänden sich Wohnungen. Es gebe keinen Betrieb, der unter der Woche bis um 4:00 Uhr geöffnet habe. Die Anwohner hätten Anspruch auf Nachtruhe. Es sei auch in der Vergangenheit immer wieder zu Immissionen gekommen. Die in der Beschwerde aufgeführten Betriebe seien nicht vergleichbar. Die «Atlas Bar» sei ein kleiner Betrieb auf der Rückseite der Baslerstrasse, wo keine Wohnungen lägen. Das «Metro» liege im Untergrund der Unterführung an der Froburgstrasse. Die Betriebe in der Nähe würden über keine verlängerten Öffnungszeiten verfügen.
6. S.___ liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine allfällige Bewilligung nach altem Recht sei nur bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesen. Ein Augenschein würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Es könne aufgrund der Akten entschieden werden. Seit fast 15 Jahren habe kein Wechsel in der Geschäftsführung des Hotels stattgefunden. In der «P.-Bar» werde Tanzmusik gespielt. Die knappe Einhaltung von Lärmgrenzwerten verschaffe keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde habe einen erheblichen Ermessensspielraum. Verlängerte Öffnungszeiten würden unter der Woche zu einer Ansammlung der Leute führen, die noch unterwegs seien. Vor den Lokalitäten würden sich Personengruppen ansammeln. Der Verweis auf andere Lokalitäten sei unbehelflich, denn es sei der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Das Rechtsgleichheitsgebot sei nicht verletzt. In der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung liege keine Ermessensüberschreitung. Die Anwohner seien vor Immissionen während der nächtlichen Ruhezeiten zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass verlängerte Öffnungszeiten die wirtschaftliche Situation verbessern. Wochentags sei nach Mitternacht kaum noch jemand unterwegs. Verlängerte Öffnungszeiten seien nur in Ausnahmefällen zu bewilligen. Dass Belastungsgrenzwerte eingehalten würden, besage nicht, dass alle erforderlichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden seien. Auflagen würden dem Vorsorgeprinzip kaum genügen.
7. Die Beschwerdeführerin liess namentlich noch ausführen, es könne kein Lärm aus dem Haus nach draussen dringen. Um dies zu zeigen, sei ein Augenschein beantragt. Seit Jahren gebe es keine Probleme mehr.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein. Die Beschwerdeführerin konnte sich schriftlich äussern und hat dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann im Einzelfall zwar die Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit Parteibefragung) durchzuführen, wäre im vorliegenden Fall aber unnötig und unfair. Ein solches Vorgehen weckt falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Akten schon hinreichend klar ist. Es ist unbestritten geblieben, dass das Gebäude schallschutztechnisch grundsätzlich nicht schlecht isoliert ist. Die noch nicht bestehende nächtliche Nutzung kann nicht in Augenschein genommen werden, zurzeit mangels Betriebsstillstand reduzierten Öffnungsmöglichkeiten ohnehin nicht.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unangemessenheit kann hier nicht (mehr) geltend gemacht werden, da bereits eine Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Selbst bei einer Überprüfung des Ermessens blieben die Grundsätze der Gemeindeautonomie vorbehalten. (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Es geht um eine Abweichung vom Gesetz, um eine Ausnahmebewilligung (verlängerte Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag; vgl. §§ 19 und 21 des Wirtschaftsund Arbeitsgesetzes, WAG, BGS 914.11). Eine Ausnahme will im Einzelfall Härten und vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte Wirkungen vermeiden. Es geht um die Verfeinerung der schematischen Norm im besonders gelagerten Einzelfall, um die Durchsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Ausnahmebewilligung im Regelfall nicht zur Verfügung stehen soll. Ausnahmegründe müssen objektiver Natur sein. Persönliche finanzielle Gründe rechtfertigen eine Ausnahmebewilligung nicht. Generelle Gründe eine sogenannt bessere Lösung vermögen auch keine Ausnahme zu rechtfertigen. Weiter dürfen weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen entgegenstehen (Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Basel 2016, S. 253 f).
2.2 Die Kernzone ist im Stadtzentrum von Olten recht grossflächig. Sie umfasst die Altstadt. In der Zone ist eine Wohnnutzung zulässig. Der Betrieb der Beschwerdeführerin weist keine Besonderheiten auf, er ist nicht einzigartig besonders. In der Umgebung gibt es weitere Restaurants, Bars und Hotels. Es ist verständlich, dass die Stadt hier kein Präjudiz schaffen will, zumal mit dem neuen Wirtschaftsund Arbeitsgesetz bereits eine Ausweitung der Öffnungszeiten am Wochenende erfolgte.
3.1 Nach Art. 50 Absatz 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Es steht dem Kanton offen, ob und inwieweit er den Gemeinden Gesetzgebungskompetenzen übertragen bzw. entziehen will. Nach § 133 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) können die Gemeinden ergänzende Bauvorschriften erlassen. Sie dürfen dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Im öffentlichen Baurecht besteht grundsätzlich eine ansehnliche Gemeindeautonomie.
3.2 Zwar weist das städtische Baureglement keine spezielle Bestimmung auf, die im vorliegenden Fall hilfreich ist. Die Stadt hat zudem nicht eben einlässlich legiferiert. Dennoch auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von kommunalen Bauentscheiden, zumal keine Angemessenheitskontrolle stattfinden darf. Es geht kaum an, bei einer echten Kann-Vorschrift einer Gemeinde eine Ausnahmebewilligung aufzuzwingen, die sie nicht haben will. Dies namentlich aus folgenden Gründen:
3.3 Östlich an die [...]gasse angrenzend bestehen grössere Wohnhäuser mit Dutzenden von Wohnungen, deren Bewohner gestört werden könnten. Auch im Westen, hinter dem Parkplatz, bestehen Mehrfamilienhäuser. Für das grosse Geschäftshaus des Hotels A.___ besteht kein schlüssiges, detailliertes Betriebskonzept, das für verbindlich erklärt werden könnte. Dabei geht es nach dem Gutachten nebst dem Hotel immerhin um eine «X-Bar» für ca. 100 Personen mit Beschallungsanlage und Effektbeleuchtungen, eine «Y-bar» für ca. 60 Personen mit Hintergrundmusik, eine «Z-bar» mit Gartensitzplatz (40 Plätze innen, 60 Plätze aussen) mit Hintergrundmusik und den «Club P.___», der über eine Wendeltreppe direkt von der Strasse aus zugänglich ist; dort wird Tanzmusik gespielt.
Schon allein ein einziges direkt von der Strasse aus zugängliches Dancing/Cabaret weckt in einem Quartier mit Wohnnutzung ernste Bedenken. Es hilft wenig, wenn das Gutachten findet, die geltenden Grenzwerte könnten bei den verschiedenen Lärmarten eingehalten werden. Kritisch seien Musikund Kundenlärm. Das ist immer so. Und: Für Alltagsund Freizeitlärm bestehen gar keine verbindlichen Grenzwerte. Seit dem Rauchverbot in den öffentlichen Lokalen hat sich das Problem dadurch verschärft, dass Raucherinnen und Raucher sich immer wieder vor das Lokal begeben, um ihrer Sucht zu frönen jemanden dazu zu begleiten.
Die Stellungnahme des Amts für Umwelt schliesst zwar, das Gutachten finde, alle relevanten Schallquellen würden knapp zu keinen Überschreitungen gemäss der Vollzugshilfe des Cercle bruit führen. Damit sei man einverstanden. Dennoch werden sodann fünf Auflagen empfohlen. So sind zum Beispiel Fenster zu schliessen, Türschliesser zu montieren, und die Betreiber haben übermässige Lärmemissionen zu unterbinden.
Die Störung, die von einer solchen Anlage ausgeht, hängt zum grössten Teil vom Betrieb respektive vom Betreiber ab. Ein Betriebskonzept fehlt aber, wie gesagt. Dass heute schon von der benachbarten Q.____ Bar angeblich Störungen ausgehen, vermag Bedenken auch nicht zu zerstreuen. Ein Gastrobetrieb mit vier unterschiedlichen Angeboten, der unter der Woche nach der ordentlichen Schliessungszeit noch offensteht, ist geeignet, unterschiedliche Besuchergruppen anzuziehen das ist ja auch das Ziel und dadurch in der nächtlichen Ruhezeit erhebliche Störungen durch den Besucherverkehr zu verursachen, namentlich wenn seine Lage zwischen Altstadt und den Parkplätzen ( ) ohnehin dazu führt, dass ein erheblicher Teil der Besucher dort vorbeizieht. Dieser Besucherlärm ist in den Lärmgutachten, da nicht berechenbar, nicht enthalten, führt aber erfahrungsgemäss zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, ebenso wie der Lärm von Rauchern, die sich vor den Lokalen aufhalten und auch unterhalten (vgl. z.B. Urteil i.S. Kulturfabrik Kofmehl vom 6. Juli 2012, VWBES.2011.74, Erw. 8).
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich auf die Öffnungszeiten der «Atlas Bar» und der «Metro Bar», die auch täglich bis 4:00 Uhr geöffnet sein sollen. Die entsprechenden Baubewilligungen wurden nicht eingereicht. Nach der Homepage ist die «Atlas Bar» indessen nur bis 0:30 Uhr geöffnet (https://www.facebook.com/ pg/AtlasBistroBar/about/?ref=page_internal). Sie hat keinen Eingang Aussenbereich, der an Wohnungen grenzt. Und in einer Sishabar herrscht üblicherweise zudem eine eher ruhige Atmosphäre und nicht laute Musik. Die «Metro Bar» publiziert derzeit keine Öffnungszeiten. Sie befindet sich aber im Untergrund unter der City-Kreuzung in einer Passage. Beide Vergleichsbeispiele sind mit der Situation des Hotels A.___ nicht vergleichbar. Die Baubehörde macht zudem unwiderlegt geltend, sie hätte seit Inkrafttreten des WAG keine generell verlängerten Öffnungszeiten unter der Woche bis 4 Uhr erteilt. Aus den Öffnungszeiten einer Bar, die in einem anderen Stadtteil gelegen ist, lässt sich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts ableiten. Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt.
4.2 Die Nachtlokalbewilligung, die die Beschwerdeführerin unter altem Recht erhalten haben soll, wurde nicht eingereicht. Dies ist indessen nicht weiter von Belang. Die nach altem Recht erteilten Nachtlokalbewilligungen blieben bloss noch zwei Jahre gültig (§ 106 Abs. 2 WAG). Solche Bewilligungen sind unterdessen längst erloschen.
4.3 Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Baubehörde, die potentielle Rentabilität eines Vorhabens zu beurteilen. Olten ist zwar die grösste Stadt im Kanton, aber doch eine Kleinstadt im Mittelland mit ca. 19'000 Einwohnern. Dort sind unter der Woche nach Mitternacht kaum mehr Leute unterwegs; schon gar nicht, um ausgelassen bis in die frühen Morgenstunden zu feiern. Es ist schwer ersichtlich, welchen Nutzen die Beschwerdeführerin aus der angestrebten Bewilligung zu ziehen vermöchte. Der Beschwerdeführerin wäre, nebenbei gesagt, gegebenenfalls wohl auch mit sogenannten einzelbetrieblichen Ausnahmen gedient. Dies nicht nur während der Fasnacht, sondern auch dann, wenn unter der Woche einmal ein grösserer privater Anlass wie eine Hochzeit eine Geburtstagsfeier stattfinden sollte (vgl. § 21 Abs. 2 WAG und § 13 Abs. 1 lit b VWAG [BGS 940.12]).
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
5.2 Die von Dr. Haefliger für die Beschwerdegegner 4 bis 6 geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 999.30 erscheint als angemessen. Die durch S.___ geltend gemachte Entschädigung von CHF 3'229.40 erscheint als hoch, aber noch nicht als übersetzt, was die geleistete Arbeit anbelangt. Die Anwältin, Janine Spirig, beantragt einen Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichen einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 vergütet werden. Somit resultiert eine Entschädigung von CHF 3'003.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die beiden Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin zu überbinden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat [den Beschwerdeführern 4 bis 6, alle vertreten durch RA Haefliger], eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 999.30 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat S.____ eine Parteientschädigung von CHF 3'003.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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