Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.389: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat in einem Fall von Baubewilligung und Hundehaltung entschieden. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ hatte einer Person namens A.___ eine Baubewilligung für Hundehütten in der Landwirtschaftszone erteilt, jedoch die Anzahl der Hunde auf maximal acht begrenzt. A.___ erhob Beschwerde, die letztendlich abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Beschränkung der Hundeanzahl rechtens war, da eine grössere Anzahl von Hunden eine Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 verurteilt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.389 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 09.04.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Baubewilligung / Hundehaltung |
| Schlagwörter: | Hunde; Baukommission; Einwohnergemeinde; Bundes; Bundesgericht; Urteil; Recht; Hundehaltung; Anzahl; Baubewilligung; Verfügung; Bundesgerichts; Verwaltungsgericht; Entscheid; Auflage; Vorinstanz; Beschwerde; Hunden; Rechtsprechung; Umwelt; Justizdepartement; Erwägung; Zwinger; Hundehütten |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 120 Ib 379; 123 II 256; 125 II 129; 133 I 201; 139 II 134; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bauund Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Hundehaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 25. April 2019 erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ A.___ gestützt auf die Verfügung des Bauund Justizdepartementes vom 21. März 2019 die Baubewilligung u.a. für verschiedene Umund Neubauten für die Hundehaltung (Zwinger, Hundehütten) auf dem sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstück GB B.___ Nr. [...] in B.___. Gegen das Baugesuch waren u.a. Einsprachen der Nachbarn C.___ eingegangen, die eine Verschlimmerung der Lärmimmissionen durch Hundegebell befürchteten. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ordnete deshalb in Ziff. 2 der Verfügung an, dass die Anzahl der maximal zulässigen Hunde auf acht begrenzt werde, wobei eine durch Welpen entstandene Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür notwendige Alter erreicht hätten.
2. Gegen die Verfügung der Baukommission erhob A.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Bauund Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) und beantragte die Aufhebung von deren Ziff. 2 betreffend die Beschränkung der Anzahl maximal zulässiger Hunde.
3. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab.
4. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der Verfügung des BJD die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die Beschränkung der Anzahl maximal zulässiger Hunde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ zurückzuweisen. Es wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
5. Mit Stellungnahmen vom 20., 21. und 22. November 2019 schlossen das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ und C.___ auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 25. November wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Auflage der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ zur Baubewilligung vom 25. April 2019, die Anzahl der maximal zulässigen Hunde auf acht zu begrenzen, wobei eine durch Welpen entstandene Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür notwendige Alter erreicht haben.
3. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Zuständigkeit der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ zum Erlass einer die maximale Hundeanzahl beschränkenden Auflage zur Baubewilligung.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es werde bestritten, dass die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ als Baubewilligungsbehörde eine solche absolute Auflage überhaupt auferlegen könne. Falls überhaupt, wäre dies einzig im Hinblick auf die Nutzung der einzelnen neu bewilligten Hütten möglich. Es sei theoretisch davon auszugehen, dass die Auflage bei einem Rückzug des Baugesuchs dahinfallen würde.
3.2 Die Vorinstanz erwog, es sei von einer hobbymässigen Hundehaltung und -betreuung auszugehen. Hobbies gehörten grundsätzlich zum Wohnen und seien dort, wo eine Wohnnutzung bewilligungsfähig sei, ebenfalls zulässig. Allerdings könne nicht jedes Hobby in jedem beliebigen Umfang ohne genauere Prüfung durch die Baubehörden auf der eigenen Liegenschaft ausgeübt werden. Das Halten von mehr als drei bis vier Hunden entspreche jedenfalls nicht einer üblichen, familiären Hundehaltung, für die kein Nutzungsgesuch eingereicht werden müsse. Sei die Hundehaltung grösser als eine solche familiäre Hundehaltung, so sei diese im Einzelfall im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ihre Emissionen und damit auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, was die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ somit zu Recht getan habe.
3.3 Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (grundlegend BGE 120 Ib 379, E. 3c; vgl. zuletzt BGE 139 II 134, E. 5.2). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259). Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.
3.4 Wie die Rechtsprechung zeigt, sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lärmemissionen infolge von Hundehaltung keine Seltenheit. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hundegebell eine beträchtliche Lautstärke erreichen kann, womit ein Interesse der Nachbarn an der vorgängigen Überprüfung der Art und des Ausmasses einer Hundehaltung unter dem Gesichtswinkel des Lärmschutzes besteht. Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Haltung in den Worten der Vorinstanz das Mass einer «üblichen, familiären Hundehaltung» von 34 Hunden überschreitet. Gemäss Bundesgericht führt die Haltung von bis zu neun Hunden typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012, E. 5.1.2). Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Wie das Verwaltungsgericht in seiner publizierten Rechtsprechung festgehalten hat, liegt diesfalls eine Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung vor, welche ein Baugesuch notwendig macht (SOG 2014 Nr. 12). Die Baubewilligungspflicht für eine über das Übliche hinausgehende Hundehaltung ist auch höchstrichterlich anerkannt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 1C_34/2015 vom 28. Januar 2015; 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Neuund Umbauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugleich die Zonenkonformität der Hundehaltung insgesamt geprüft hat. Überhaupt erschiene es realitätsfremd, die maximal zulässige Anzahl der Hunde jeweils in Bezug auf die zu bewilligenden Bauten wie Hundehütten Zwinger zu prüfen, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Vielmehr ist die Hundehaltung gerade mit Blick auf den Lärmschutz einheitlich als Ganzes zu beurteilen, lassen sich doch die Lärmemissionen nicht nach einzelnen Hunden (oder ihren Standorten in den Hundehütten Zwingern) differenzieren (vgl. BGE 125 II 129, E. 4).
3.5 Die Rüge, die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ sei nicht zum Erlass einer die maximale Anzahl Hunde beschränkenden Auflage zuständig gewesen, erweist sich als unbegründet. Soweit implizit eine Gehörsverletzung durch die Baukommission gerügt wird, weil die Auflage ohne vorgängige Ankündigung ergangen sei, ist auch diese Rüge abzuweisen. Ein etwaiger Mangel wäre durch das Beschwerdeverfahren vor dem Departement geheilt worden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)
4. Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die maximale Anzahl zulässiger Hunde zu Recht auf acht Hunde beschränkt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in erster Linie der Einzelfall mass-gebend. Dies umso mehr, als keine eigentlichen Grenzwerte für Tierlärm bestünden. Pauschal auf ein Urteil des Bundesgerichts zu verweisen, gehe nicht an. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ hätte weitergehende Abklärungen tätigen müssen und nicht einzig auf die als Parteibehauptungen einzustufenden Reklamationen der Einsprecher abstellen dürfen.
4.2 Die Vorinstanz erachtete die Beschränkung im Fall der Beschwerdeführerin auf acht Hunde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als «eher grosszügig», weshalb die Verfügung der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ nicht zu beanstanden sei. So scheine das Bundesgericht seit dem Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001, auf welches die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ihren Entscheid stützte, im Laufe der Jahre eher strenger geworden zu sein. Die Vorinstanz verwies dazu auf das Urteil 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017.
4.3 Eine Hundezucht ist als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994, E. 1c, in: URP 1995, S. 31). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Für Hundezuchten fehlen Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 3b).
4.4 Die Reduktion der Hundezahl durch entsprechende Auflagen in der Baubewilligung stellt eine emissionsbegrenzende Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG dar. Hierfür ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Typisierung zulässig und notwendig, da nicht je nach gehaltener Hunderasse eine neue Höchstzahl festgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4d). Bei einem Hundeasyl in der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III) erachtete das Bundesgericht die Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl Hunde auf acht als vertretbar, zumal die nächsten Nachbarn 60 Meter entfernt wohnten (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4c und 4a). Sodann erachtete das Bundesgericht bei einer Hundepension in einer Wohnund Gewerbezone (ebenfalls Empfindlichkeitsstufe III) die Begrenzung auf maximal fünf Hunde durch die kantonalen Behörden als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017, E. 36).
4.5 Vorliegend ist eine Hundezucht in der Landwirtschaftszone zu beurteilen. Die nächsten Nachbarn, die Familie C.___, leben ca. 60 Meter vom Grundstück der Beschwerdeführerin, wo sich die Hundezucht befindet, entfernt. Insofern sind der vorliegende und der im Urteil des Bundesgerichts 1A.176/2000 vom 13. August 2001 zu beurteilende Sachverhalt weitgehend identisch. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die Anzahl der maximal zulässigen Hunde auf acht begrenzt hat. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit diesem Urteil zu ihren Gunsten geändert hätte relevante Unterschiede zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt vorlägen. Soweit auf die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung und Lärmmessungen verwiesen wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. So ist zum einen ein gewisser Schematismus notwendig und zulässig, zum anderen wird auch nicht geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Collies seien wesentlich leiser als durchschnittliche Hunde.
4.6 Die Rüge, die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ habe zu Unrecht die maximale Anzahl zulässiger Hunde auf acht begrenzt, erweist sich als unbegründet.
5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.
6. Die Prozesskosten werden nach § 77 VRG in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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