Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.373: Verwaltungsgericht
Der Landwirt A. hat zwei Kühe zum Schlachten in einen Schlachthof transportiert, von denen eine krank war und die andere gesundheitliche Probleme aufwies. Der Amtstierarzt stellte Beanstandungen fest und verlangte vom Landwirt zusätzliche Abklärungen in Höhe von CHF 519.50. Das Volkswirtschaftsdepartement wies die Beschwerde des Landwirts ab und verhängte Verfahrenskosten von CHF 300.00. A. reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, um von den Kosten befreit zu werden, was jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 500.00.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.373 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.04.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Beanstandung bei Schlachtung |
| Schlagwörter: | Tiere; Beanstandung; Schlachthof; Kontrolle; Landwirt; Amtstierarzt; Schlachtung; Beschwerde; Kühe; Transport; Gebühr; Verwaltungsgericht; Aufwand; Amtstierärztin; Gelenke; Verfügung; Entscheid; Feststellungen; Tierarzt; Untersuchung; Beanstandungen; Entzündung; Kanton; Verfahren; Volkswirtschaftsdepartement; Tieren; Landwirts; Veterinäramt |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt für Landwirtschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Beanstandung bei Schlachtung / Gebühr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist Landwirt. Er liess am 31. Juli 2018 zwei seiner Kühe über die ASF AG (Aktiengesellschaft für Schlachtvieh und Fleischvermarktung) in den Schlachthof der Firma [...] in [...] transportieren. Beide Tiere waren auf dem Begleitdokument als gesund deklariert.
Bei der Ankunft der Kühe im Schlachthof wurde bei der einen Kuh (120.0877. 5515.9) festgestellt, dass sie sich äusserst vorsichtig bewegte und sich trotz grosser Unruhe im Schlachthof sofort auf den Boden legte und einen leidenden, vom Transport erschöpften Eindruck machte. Eine Kontrolle durch den Amtstierarzt zeigte über den beiden Sprunggelenken und dem Karpalgelenk vorne links haarlose Stellen und geschwollene Sprunggelenke mit Fistelöffnungen. Nach der Schlachtung zeigte sich, dass die Entzündungsreaktionen im Sprunggelenk und im Karpalgelenk bis auf die Knochen und die Gelenke hineinreichten.
Auch die zweite Kuh (120.0802.4565.7) wies bei der Kontrolle einen reduzierten Allgemeinzustand auf. Die Klauen seien etwas lang und spitz gewesen. Zudem habe sie einen unsicheren Gang gezeigt. Bei der Schlachtung seien tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen festgestellt worden.
Bei beiden Tieren sei zudem der Schwanz über mehrere Wirbel zickzackförmig verbogen gewesen.
2. Der Amtstierarzt verfasste eine schriftliche und mit Fotos und Videos dokumentierte Beanstandung und sandte diese mit dem Begleitdokument und den Untersuchungsformularen am 13. November 2018 an den Veterinärdienst in Solothurn, weil Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung und die Lebensmittelgesetzgebung vorlägen.
3. Der Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft stellte mit Verfügung vom 21. Mai 2019 dem Landwirt für die zusätzlichen Abklärungen und den dadurch entstandenen Mehraufwand CHF 519.50 (bestehend aus CHF 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes von 120 Minuten und CHF 169.50 Administrativaufwand) in Rechnung.
4. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 wies das Volkswirtschaftsdepartement eine Beschwerde des Landwirts gegen diese Verfügung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 300.00.
5. Mit Eingabe beim Volkswirtschaftsdepartement (Postaufgabe vom 12. Oktober 2019) reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. November 2019 stellte er den Antrag, dass ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Mehrkosten, welche auf Fehlentscheide zurück zu führen seien, müssten vom Veterinäramt selber getragen werden.
6. In ihren Stellungnahmen vom 12. November 2019 (Volkswirtschaftsdepartement) und vom 25.11.2019 (Amt für Landwirtschaft) beantragen die Vorinstanzen die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Beschwerde gegen die Kostenauflage abgewiesen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Überbindung der Kosten, welche für den Aufwand der amtlichen Feststellungen und der Beanstandung durch den amtlichen Tierarzt entstanden sind. Nicht beanstandet sind die Zusammensetzung und die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten.
3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gesunde Tiere zum Schlachten gebracht hat bzw. ob die vom Amtstierarzt gemachten Feststellungen eine Falscheinschätzung darstellen und daher ein nicht notwendiger Aufwand verursacht worden ist, welcher nicht auf den Beschwerdeführer abgewälzt werden kann.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, dass er gesunde Tiere zur Schlachtung gegeben habe. Die Amtstierärztin des Veterinäramts B.___ habe eine Kontrolle durchgeführt und dabei auch die Kuh 5515 angesehen. Sie habe jedoch ausser einem abgeheilten Abszess keine besonderen Feststellungen gemacht und auch keine andere Unterbringung des Tieres angeordnet; auch Einwendungen gegen die Schlachtung seien keine vorgebracht worden. Wenn also die B.___ Amtstierärztin und der vom Schlachthof beigezogene Amtstierarzt gegenteiliger Meinung seien, könne er als Landwirt sich nicht mehr auf die Beurteilung durch Tierärzte verlassen.
3.2 Der Einwand geht fehl und vermag die Feststellungen des Amtstierarztes anlässlich der Schlachtung nicht zu entkräften. Einerseits belegt der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz lediglich, dass eine Untersuchung der Kuh 5515 durch die B.___ Amtstierärztin am 19. Juni 2018 erfolgte, deckte in seiner eingereichten Fotokopie (Beilage 2) aber die schriftlichen Feststellungen der Tierärztin in der eingereichten Zusammenfassung teilweise ab, sodass diese nicht korrekt nachvollzogen werden können. Der Bericht selber wurde nicht eingereicht. Aus der eingereichten Kopie ist allerdings zu schliessen, dass Beanstandungen vorgebracht werden mussten, lautet doch die Rubrik «Zusammenfassung der beanstandeten Punkte». Wirklich aussagekräftig könnte zudem allein eine Untersuchung im Zeitraum kurz vor dem Transport der Tiere zum Schlachthof sein, nicht eine Kontrolle, die 6 Wochen vorher stattfand. Anderseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur von der Untersuchung einer Kuh (5515) durch die B.___ Amtstierärztin spricht, aber anlässlich der Schlachtung der Zustand von zwei Tieren, nämlich auch der Kuh 4565, beanstandet werden musste.
3.3 Der unübliche Zustand der Tiere wurde vom Schlachthofpersonal offenbar sofort erkannt, weshalb der Amtstierarzt zur genauen Kontrolle beigezogen wurde. Dessen fachtierärztliche Untersuchung hat die in der Beanstandung vom 13. November 2018 zusammengefassten Befunde zum Vorschein gebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die Befunde (Schwächezustand, Gangschwierigkeiten, offene und alte Entzündungen, zickzackförmig verbogene Schwänze, etc.) auch ausführlich durch Fotos und Videoaufnahmen dokumentiert. Dass die Kühe unter Fieber litten, wird hingegen nirgends behauptet.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der schlechte Gesundheitszustand der eingelieferten Tiere für das Schlachthofpersonal offenbar leicht erkennbar war und danach vom Amtstierarzt spezifisch festgestellt und objektiviert wurde. Diese Kontrolle war, wie das Ergebnis zeigt, notwendig, und der für die genaue Kontrolle erforderliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist demnach jedenfalls aus gutem Grund betrieben worden. Dass der entstandene Aufwand vom Umfang her übermässig war, wird zu Recht nicht behauptet Es bleibt somit zu prüfen, ob der schlechte Zustand der Tiere, welcher Anlass für die Kontrolle war, im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers entstanden ist, und allenfalls, ob dies für den Beschwerdeführer vor dem Transport zum Schlachthof erkennbar war.
3.4 Auch wenn Transporte für Tiere einen Stressfaktor darstellen und belastend wirken können, sind die bei den Kühen 5515 und 4565 festgestellten Beeinträchtigungen nicht auf den Transport auf Einflüsse aus dem Schlachthof zurückzuführen. Die Befunde des Amtstierarztes sind nämlich nicht bei allen an diesem Tag in den Schlachthof gelieferten Kühen in gleicher ähnlicher Weise gemacht worden, sondern lediglich bei zwei auffälligen Kühen, welche jedoch beide vom selben Landwirt, nämlich vom Beschwerdeführer, stammten. Beide Tiere wiesen gemäss Beanstandungsbericht vom 13. November 2018 einen reduzierten Allgemeinzustand auf und beide hatten geschwollene Gelenke und über den Gelenken haarlose Stellen. Bei einem Tier mussten Entzündungsreaktionen festgestellt werden, welche sogar bis auf die Knochen und die Gelenke hineinreichten, während beim anderen Tier tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen vorhanden waren. Die eine Kuh hatte beim Gehen und beim Aufstehen Mühe und zeigte Lahmheiten, die andere wies neben einem unsicheren Gang beim Gehen ein leichtes Zittern auf. Beide Tiere zeigten zudem zickzackförmig versteifte Schwänze auf (vgl. Beanstandung vom 13. November 2018 und Formulare 3413 vom 31. Juli 2018). Die festgestellten Verletzungen bei beiden Tieren konnten nicht in der kurzen Zeit des Transports am Tag der Schlachtung entstehen, sondern brauchen lange Zeit für die Entwicklung. Insbesondere Fistelöffnungen entstehen erst als Reaktion auf eine sich über Wochen hinziehende chronifizierte Entzündung. Es dauert auch lange Zeit und benötigt eine massive Entzündung, bis sich eine solche bis auf die Knochen und in die Gelenke auswirkt. Die vorgefundenen und beanstandeten Verletzungen mussten also in der Zeit vor dem Transport entstanden sein, was für die Kuh 5515 ja durch den vom Beschwerdeführer unvollständig eingereichten Bericht der Amtstierärztin von B.___ bestätigt wird. Ob die Beanstandungen auf Vernachlässigung mangelnde Pflege zurückzuführen sind, ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Der amtliche Tierarzt hat jedenfalls für beide Kühe das Dokument 3413 ausgefüllt, was bei Tierschutzfällen geboten ist und auf eine andauernde Vernachlässigung und mangelnde Pflege der Tiere hinweisen kann.
4. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass es keine Zahlungskürzungen resp. Gewichtsabzüge aufgrund mangelhaften Fleisches gegeben habe. Dies belege, dass das Tier in einem gesunden Zustand gewesen sei.
Beim vorgebrachten Einwand ist vorerst wieder zu bemerken, dass nicht nur der Gesundheitszustand von einem Tier, sondern jener von zwei Tieren beanstandet wurde. Anderseits kann aus dem Fehlen eines Gewichtsabzuges nie der Schluss gezogen und bewiesen werden, ein Schlachttier sei gesund gewesen. So so ist die Frage der Abrechnung des Wertes der eingelieferten Tiere nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Und immerhin liegt den Akten auch ein Formular «Teilkonfiskat» bei, wonach Teile des Rindes 4565 (4 kg Stotzen) ungeniessbar seien.
5. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Kontrollorgane durch die Gemeinden den Kanton entlöhnt würden, weshalb Mehrkosten nicht auf die Landwirte übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Entlöhnung des Fachpersonals nichts mit der Frage zu tun, ob jemand eine Gebühr und Kosten zu tragen hat, wenn er eine Leistung des Staates in Anspruch nimmt verursacht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben sowie für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. Nach Art. 219 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) liegt der Gebührenrahmen für Bewilligungen und Verfügungen von der kantonalen Fachstelle zwischen CHF 100.00 und 5'000.00 (lit. a), und für die Kontrollen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (lit. b). Auch gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG (Lebensmittelgesetz; SR 817.0) sind Gebühren zu erheben für Kontrollen, die zu einer Beanstandung führen. Die Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 519.50, bestehend aus Fr. 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes und Fr. 169.50 Administrativaufwand, steht im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Es kann dafür ergänzend auf die Ausführung in Erw. 2.2.3 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.
6. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Tiere in den Schlachthof einliefern lassen, welche aufgrund einer in seinen Verantwortungsbereich fallenden Handlung Unterlassung nicht dem bei Einlieferung in den Schlachthof geforderten Gesundheitszustand der Schlachttiere und der Lebensmittelgesetzgebung entsprochen haben, weshalb der Beizug und die Berichterstattung durch den Amtstierarzt geboten war, tatsächlich erfolgt ist und auch zu Beanstandungen geführt hat. Der dadurch entstandene Aufwand war notwendig und vom Beschwerdeführer verursacht. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch die entsprechenden Kosten zu tragen, die in ihrer Höhe korrekt festgelegt wurden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Aus der Beanstandung des amtlichen Tierarztes vom 13. November 2018 ist nicht ersichtlich, dass der Veterinärdienst bzw. die Amtstierärztin des Veterinäramtes des Kantons B.___, zuständig für Überwachung der Tierhaltung durch den im Kanton B.___ ansässigen Beschwerdeführer, über die im Bericht festgestellten Beanstandungen informiert worden wäre. Dies ist, soweit gesetzlich vorgesehen, nachzuholen, damit das zuständige Veterinäramt des Kantons B.___ allenfalls nötige Abklärungen tätigen und dem gesetzlichen Auftrag bei gegebenen Voraussetzungen entsprechend einschreiten kann.
8. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichtsund Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat er die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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