Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.351: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen über Beschwerden von A.___ bezüglich Sozialhilfe entschieden. A.___ hatte regelmässig Sozialhilfegesuche gestellt, aber nicht alle geforderten Unterlagen eingereicht. Das Departement des Innern wies die Beschwerden ab, da A.___ seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. A.___ reichte erneut Beschwerde ein und forderte Sozialhilfe für bestimmte Monate. Die Sozialen Dienste und das Departement des Innern hielten jedoch an ihren Entscheidungen fest. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.___ erneut ab, da er weiterhin nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Verfahrenskosten zu tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.351 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 05.05.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe |
| Schlagwörter: | Recht; Sozialhilfe; Unterlagen; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Entscheid; Gesuch; Verfügung; Urteil; Richtlinien; Geschäfts; Dienste; Verfahren; Rechtspflege; Gesellschaften; Mitwirkungspflicht; SKOS-Richtlinien; Vorinstanz; Sachverhalt; Rechtsanwalt; Wohlhauser; Beschwerdeführers; Feststellung; Behörde; Innern; Soziale; VWBES |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 130 II 499; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst
2. Soziale Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 (VWBES.2018.151) hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung des Departements des Innern (DdI), in welcher ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe abgewiesen und ein zweites Gesuch an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zur erneuten Prüfung zurückgewiesen worden war, abgewiesen.
2. Mit Urteil vom 5. Juni 2019 (VWBES.2018.457) wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Wohlhauser, gegen eine Verfügung des DdI vom 21. November 2018, in der drei Verfahren vereinigt worden waren, ab. Die Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis April 2018 wurde bestätigt, die Verfügung der SDOL vom 24. August 2018 betreffend Auto wurde aufgehoben und die Beschwerde betreffend Ablehnung Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli 2018 wurde teilweise gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die SDOL zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte seit November 2017 regelmässig bei den SDOL Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfe, auf die jeweils nicht eingetreten wurde, weil der selbstständig erwerbende Beschwerdeführer entweder keine nicht die verlangten Unterlagen eingereicht hatte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob beim DdI gegen die abweisenden Verfügungen vom 17. Januar 2019 (2), vom 19. März 2019 und vom 20. März 2019 jeweils Beschwerde und stellte zudem am 3. Mai 2019 gegen [...] der SDOL ein Ausstandsgesuch. Er verlangte jeweils, die Anträge um Sozialhilfe gutzuheissen und ihm für die Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
4. Mit ausführlich begründetem Entscheid (20 Seiten) vom 13. September 2019 fasste das DdI die vier Beschwerden zusammen und wies diese ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] der SDOL wurde nicht eingetreten und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe es als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterlassen, die von ihm verlangten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (resp. derjenigen seiner Lebenspartnerin) komplett und wie von ihm verlangt einzureichen. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nach § 17 Sozialgesetz und den entsprechenden SKOS-Richtlinien nicht nachgekommen und habe es den SDOL verunmöglicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen.
4. Mit Schreiben vom 26. September 2019 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt E. Wohlhauser, fristund formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde werde eingetreten.
2. Die Beschwerde werde gutgeheissen.
3. Die Ziffer 2., 3. und 4. des Beschwerdeentscheids vom 13. September 2019 des Departments des Innern werden aufgehoben.
4. Dem Beschwerdeführer werde für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 Sozialhilfe zugesprochen.
Subsidiär: die Angelegenheit werde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Dem Beschwerdeführer werde für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2500.00 (exkl. MwSt., berechnet zum Stundenansatz von CHF 250.00) zugesprochen.
Zudem stellte er das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Wohlhauser als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte er aus, indem die sozialen Dienste und die Vorinstanz einen solch strengen Massstab angesetzt hätten, nicht auf die eingereichten Unterlagen eingegangen seien und trotzdem eine mangelnde Mitwirkungspflicht festgehalten hätten, hätten sie ihn ungerecht, willkürlich, überspitzt formaljuristisch behandelt, ihm sein Recht verweigert und ihr Ermessen überschritten. Er befinde sich in einer Notlage und sei bedürftig, da er über kein Einkommen verfüge. Dies ergebe sich aus der Steuererklärung 2018 sowie den eingereichten Buchhaltungen seiner Firmen. Die Begutachtung der eingereichten Unterlagen hätte eine Überprüfung der Bedürftigkeit ohne weiteres ermöglicht.
5. Mit Stellungnahme vom 14. November 2019 teilten die SDOL mit, sie würden an ihren Verfügungen festhalten; die für die Prüfung des Sozialhilfeantrages erforderlichen Dokumente und Angaben seien nicht vollständig eingereicht worden.
6. Das DdI beantragte am 18. November 2019 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe klar hervor, dass die eingereichte Buchhaltung sehr wohl und zudem eingehend begutachtet worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Weil das DdI bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG); er unterliegt der Ermessenskontrolle nicht.
3. Vorliegend geht es um die Frage, ob die SDOL wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 17 SG zu Recht nicht auf die verschiedenen Sozialhilfegesuche des Beschwerdeführers eingetreten sind.
3.1 Die Ziffern 5.1 und 5.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 (siehe oben, I. Ziff. 2) lauten:
5.1 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).
5.2 Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien A.8-5).
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.2 Die Vorinstanz legt ausführlich und mit Bezug auf jede einzelne Verfügung der SDOL dar, dass (und wieso) die sozialen Dienste im Einzelfall zu Recht vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und insbesondere zu seinen Einkünften verlangt haben. Für Einzelheiten kann dazu vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 13. September 2019 (Ziffer 3.2., Seiten 7-17) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde in keinem einzigen Punkt dar, wieso er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, sondern erhebt rein appellatorische Kritik und vermag dadurch nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die Steuererklärung 2018 und die Geschäftsabschlüsse der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung ([...] GmbH und [...] GmbH), auf die sich der Beschwerdeführer alleine bezieht, zu wenig aussagekräftig waren, um den Sozialhilfeanspruch beurteilen zu können. Steuererklärung und Geschäftsabschlüsse bilden nicht 100% korrekt und wahrheitsgetreu ab, über welche Einkünfte für den Lebensunterhalt ein Gesuchsteller effektiv verfügen kann, da in aller Regel Geschäftsund Privataufwand vermischt sind und die Steuerbehörde dies auch bis zu einem gewissen Grad zulässt. Die SDL haben zu Recht weitere Unterlagen verlangt und sind auf die gestellten Sozialhilfegesuche nicht eingetreten. Von einem willkürlichen Verhalten überspitztem Formalismus kann keine Rede sein.
3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass mindestens zwei, eventuell drei weitere Konten vorhanden sind, sein müssen, zu denen keine Belege eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer hat zudem das Hilfswerk «[...]» gegründet geführt und dabei zu Spenden aufgerufen. Ob er diese Geschäftsführung wirklich ausübt, wie dies allenfalls geschieht und ob Spenden eingegangen sind, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Hingegen ergibt sich, dass in der massgebenden Zeit Konti saldiert und andere neu eröffnet wurden. Zudem ist die ganze Aktenführung nicht geordnet und unübersichtlich. All dies erschwert die Prüfungspflicht der Sozialen Dienste enorm. Die Vorinstanz hat sich intensiv mit den Unterlagen befasst und im einzelnen dargelegt, wo und weshalb der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. In der vorliegenden Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort, sondern lässt es bei allgemeinen formellen Einwänden bewenden.
3.4 Bezüglich der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt, dass beide Buchhaltungen über einen privaten Kontokorrent des Beschwerdeführers statt über Konten der Gesellschaften abgewickelt werden. Zudem scheint die [...] GmbH überschuldet zu sein (S. 17 des angefochtenen Entscheids). Wie eine Recherche im Freiburgischen Handelsregister ergibt, existieren beide Gesellschaften ([...] GmbH; Stammeinlage CHF 20000.00) und [...] GmbH (Stammeinlage CHF 23000.00; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer; Aufruf: 29. April 2020) noch, was darauf hinweist, dass Erträge erzielt werden und auch das Gesellschaftskapital noch vorhanden sein sollte.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i. V. m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 372) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege, über das bisher nicht entschieden wurde, diesbezüglich gegenstandslos. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1 VRG), zudem sind keine besonderen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes nicht hätte bewältigen können. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es kann dazu auch auf die Ausführungen im Urteil vom 5. Juni 2019 (VWBES. 2018.457; Ziff. 8.2 8.4) verwiesen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Auf das Erheben von Kosten wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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