Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.338: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine ältere Frau, wurde mehrmals aufgrund psychischer Probleme in psychiatrische Kliniken eingewiesen. Nach verschiedenen Vorfällen wurde ihr eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, um sie in medizinischen und wohnbezogenen Angelegenheiten zu unterstützen. Obwohl die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Alterswohnung gefunden hat und sich stabilisiert hat, besteht aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte weiterhin ein Schutzbedarf. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die angeordnete Massnahme ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 1'000 tragen muss.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.338 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 17.12.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Errichtung Vertretungsbeistandschaft |
| Schlagwörter: | Person; Pflege; Pflegeheim; Vertretung; Alterswohnung; Hilfe; Verwaltungsgericht; Unterbringung; Entscheid; Klinik; Angelegenheiten; Massnahme; Störung; Spitex; Patientin; Basel; Beistand; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Psychiatrie; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Wohnen; Gesundheitszustand |
| Rechtsnorm: | Art. 388 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 394 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Errichtung Vertretungsbeistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ (geb. 1940, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am 30. August 2018 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zum zweiten Mal innerhalb von wenigen Monaten in die Psychiatrie Baselland in Liestal eingewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 beantragte die Psychiatrie Baselland den Erlass von ambulanten Weisungen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 31. Oktober 2018 die Weisung erteilt, mit der psychiatrischen Spitex-Betreuung zusammenzuarbeiten, insbesondere der Spitex und dem dazugehörigen Mahlzeitendienst Zugang in die Wohnung zu gewähren bzw. den Hausschlüssel auszuhändigen, damit diese täglich die Morgenmedikation kontrollieren und richten kann, die Beschwerdeführerin in Bezug auf Ernährung und Körperpflege zu beobachten und ggf. entsprechende Massnahmen rechtzeitig zu ergreifen, sie im Haushalt und bei den Einkäufen zu unterstützen sowie die Mahlzeiten zu liefern. Die Weisung wurde bis zum 30. Oktober 2019 befristet.
2. Ende März 2019 musste die Beschwerdeführerin erneut per fürsorgerische Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden, nachdem sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie der Psychiatriespitex die Tür nicht mehr geöffnet hatte.
3. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung verlängert worden war, wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde nach Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 6. Juni 2019 ab.
4. Nach weiteren Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2019 per fürsorgerische Unterbringung in einem Altersund Pflegeheim untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut, indem es das Altersund Pflegeheim nur als vorübergehend geeignete Betreuungsform erachtete und die fürsorgerische Unterbringung dort auf drei Monate befristete.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. August 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit folgenden Aufgabenbereichen:
· Vertretung der betroffenen Person in medizinischen Angelegenheiten
· Vertretung der betroffenen Person in Fragen des Wohnens, insbesondere die Prüfung und Organisation einer Unterbringung in einer geeigneten Institution
Als Mandatsperson wurde B.___ eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Massnahme.
7. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 25. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person ist dabei soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet dann eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art 389 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann, noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 ZGB).
Das Erwachsenenschutzrecht kennt verschiedene Arten von Beistandschaften. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands der Beiständin anrechnen gefallen lassen (Art. 394 ZGB).
3.1 Die Vorinstanz hat die Anordnung der Massnahme im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach den Akten nicht in der Lage sei, ihr Leben selbständig zu führen und genügend für sich zu sorgen. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und es müsse mit nicht erbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Unterstützung im persönlichen Bereich. Zum einen müsse dringend eine Anschlusslösung gesucht werden, die den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entspreche. Zum anderen müsse sichergestellt werden, dass sie die notwendigen Medikamente einnehme und dabei betreut werde. All dies werde durch die neue Beistandsperson aufzugleisen und zu organisieren sein.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte dagegen im Wesentlichen aus, der Entscheid stütze sich auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 27. Mai 2019, welcher lediglich ein 10-minütiges Gespräch mit ihr geführt habe. Er habe lediglich Verdachtsdiagnosen geäussert, die Frage nach einer psychischen Störung dann aber völlig selbstverständlich bejaht. Er gehe nicht auf den Umstand ein, dass eine Person, welche ihr bisheriges Leben selbständig bestritten habe, sich mittels einer FU in einer psychiatrischen Institution wiederfinde, eine gewisse und absolut erklärbare Ablehnung gegenüber einer «Bevormundung» einnehmen könne, insbesondere in einer Institution, die nachweisbar verdeckt Psychopharmaka abgebe. Von einer diagnostizierten, schweren psychiatrischen Störung ihrerseits könne klar nicht ausgegangen werden. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2019 verneine das Vorhandensein einer wahnhaften Störung. Auch dem Bericht von Dr. med. E.___ zur neuropsychologischen Untersuchung, welche empfehle, dass «dem Wunsch der Patientin nach baldiger Entlassung und Rückkehr nachhause entsprochen werden sollte, dies mit Installation regelmässiger Spitexbesuche» werde nicht genügend Rechnung getragen. Auch nach dem Abklärungsbericht der Sozialregion reiche eine Alterswohnung aus, sofern eine nahe Anbindung an die notwendigen unterstützenden Dienste erfolge. Nach der psychiatrischen Spitex sei sie nach wie vor in der Lage, allein zu wohnen, sofern eine gewisse Unterstützung vorhanden sei, welche jedoch entgegen der früher vorgenommenen Art und Weise seriös aufgegleist werden sollte. Sie lehne den Entscheid, der auf Verdachtsmomente beruhe und am Schreibtisch getroffen worden sei, entschieden ab. Sie verstehe nicht, wie eine ihr unbekannte Person sie adäquat und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse in den erwähnten Angelegenheiten vertreten solle. Sie gehe davon aus, dass diese eine Ruhigstellung mittels verdeckter Abgabe von Psychopharmaka weiterhin billigen würde. Für das Wohnen benötige sie bloss Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Alterswohnung, wozu eine Begleitbeistandschaft ausreichen würde.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dagegen aus, aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin sei eine Begleitbeistandschaft nicht in Frage gekommen. Mit der Vertretungsbeistandschaft sei die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt worden, sie könne also nach wie vor selber handeln. Die Beschwerdeführerin habe per 1. November 2019 eine Alterswohnung in Basel gefunden und halte sich bis zum Übertritt dahin freiwillig im Altersund Pflegeheim auf. Der Übertritt in die Alterswohnung, allenfalls verbunden mit weiteren ambulanten Massnahmen, sowie der weitere Verlauf der Wohnund gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin würden zeigen, ob künftig eine Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme erfolgen könne.
3.4 Mit ihrer Eingabe vom 25. November 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Einnahme von Psychopharmaka entschieden ablehne. Die wegen somatischen Leiden benötigten Medikamente nehme sie selbstverständlich regelmässig und ohne fremde Unterstützung nach wie vor selbständig ein. Eine Begleitbeistandschaft sei ihr nie vorgeschlagen worden. In der Zwischenzeit habe sie ohne behördliche Hilfe die von ihr bevorzugte Wohnform im [...] finden können. Hier lebe sie unabhängig und selbstbestimmt in ihrer Wohnung und könne dennoch zahlreiche Hilfestellungen, z.B. bei der Reinigung im Haushalt, in Anspruch nehmen. Zusätzlich könne sie vom im Haus vorhandenen Restaurant profitieren. Sollte sie später einmal pflegebedürftig werden, so werde ihr der nahtlose Übergang in ein Pflegezentrum des Bürgerspitals Basel gewährt. Sie lehne deshalb die Vertretungsbeistandschaft ab.
4. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schwächezustandes schutzbedürftig und in medizinischen Angelegenheiten und in Fragen des Wohnens auf Hilfestellungen angewiesen ist.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten Jahre mehrmals in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Anlässlich der Anhörung des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 sagte die zuständige Oberärztin gar aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer krank, es handle sich um die 23. Hospitalisation, jedoch um die erste in der Klinik in Solothurn. Bezüglich den vergangenen 1 ½ Jahre ist den Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 3. Juli 2018 per FU in der Psychiatrie Baselland hospitalisiert war, und dann am 30. August 2018 mit vergleichbarer Symptomatik erneut eingewiesen worden ist, nachdem sie die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte. Gemäss einem Arztbrief von Dr. med. F.___ vom 4. Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin Essen und Trinken vehement abgelehnt und habe psychotisch, ängstlich und misstrauisch gewirkt. Nach dem Klinikaustritt am 9. Oktober 2018 hatte die KESB am 31. Oktober 2018 Weisungen betreffend Betreuung durch die Psychiatriespitex und Mahlzeitendienst erlassen. Trotzdem erfolgte am 14. Januar 2019 der nächste Eintritt in die Klinik, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 im Altersund Pflegeheim verstorben war. Auch bei dieser fürsorgerischen Unterbringung wurde über Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit bei akuter Dehydration und wahnhaftem Erleben berichtet. Die Hospitalisation dauerte bis zum 13. Februar 2019, worauf bereits am 28. März 2019 die nächste FU-Einweisung mit identischer Symptomatik folgte. Seither konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihr bisheriges Zuhause zurückkehren. Sie befand sich bis zum 5. Juli 2019 per FU in der Klinik und wurde in der Folge in einem Altersund Pflegeheim fürsorgerisch untergebracht. Die FU wurde am 26. September 2019 aufgehoben, worauf die Beschwerdeführerin freiwillig im Altersund Pflegeheim blieb, bis sie per 1. November 2019 in eine Alterswohnung in Basel übertreten konnte.
4.2 Verschiedenen Arztund Abklärungsberichten ist Folgendes zu entnehmen:
4.2.1 Der zuständige Arzt der Klinik, Dr. med. G.___, berichtete mit Schreiben vom 16. April 2019, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung unklarer Ursache leide und auf eine hochstrukturierte Umgebung angewiesen sei, andernfalls von einer raschen erneuten Dekompensation im häuslichen Umfeld mit Selbstgefährdung auszugehen sei. Es wurde auf den Behandlungsund Betreuungsbedarf wegen Dehydration, Malnutrition und psychotischem Erleben zuhause hingewiesen und die Errichtung einer Beistandschaft und eine Unterbringung in einem Altersund Pflegeheim empfohlen.
4.2.2 Mit Gutachten vom 27. Mai 2019 führte Dr. med. C.___ aus, es liege ein anamnestisch und klinisch begründbarer Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung im Sinne von ICD-10 F22.9 vor. Zudem liege aus Sicht des Gutachters ein Verdacht auf eine kombiniert depressive und passiv-aggressive Störung vor, am ehesten zu deuten als Anpassungsstörung im Sinn von ICD-10 F43.23 F43.28, im Zusammenhang mit dem Erleben des Sterbens ihres Ehemannes am 6. Dezember 2018. Die Patientin entwickle auch unter therapeutischen Bedingungen keine Krankheitseinsicht und sei in Bezug auf Therapie unkooperativ und unzuverlässig, solange sie ohne psychiatrische Medikation bleibe. Selbst unter stationären Bedingungen habe sie die Medikamente, eine adäquate Körperhygiene und ein entsprechendes Essund Trinkverhalten verweigert. Aufgrund der Exploration müsse vermutet werden, dass bei einer Rückkehr in die angestammten Verhältnisse mit dem Therapieabbruch und mit nichterbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden müsse, also mit einem erneuten Rückfall in den bereits einschlägig bekannten Zustand. Die Patientin sei uneinsichtig. Die Wohnform der Patientin müsse neu durchdacht und organisiert werden. Das die Patientin betreuende Netz von Personen (Tochter, Spitex) werde durch die Patientin immer wieder strapaziert und an der Ausübung von Hilfeleistungen gehindert. Die Patientin sollte in ein hochstrukturiertes, betreutes Wohnen übertreten können. Der Gutachter empfahl, es sollten eine ambulante psychiatrische und eine teilstationäre (Tagesstruktur-gebende) Nachbehandlung etabliert werden, mit Auflagen seitens der Behörde für den Fall der Incompliance. Von der Entwicklung einer echten, einsichtigen, stabilen Compliance in Bezug auf die Therapie könne bei der Patientin leider auch in Zukunft kaum ausgegangen werden.
4.2.3 Der behandelnde Arzt der Klinik, Dr. G.___, teilte am 12. Juni 2019 im Wesentlichen mit, unter der vorübergehenden Medikation habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Es liege eine minimale neuropsychologische Störung vor, die Kriterien einer Demenz seien aber nicht erfüllt. Ein Austritt nachhause mit engmaschiger Unterstützung durch Spitex, Haushaltshilfe, Psychiatriespitex und Tagesklinik sowie Errichtung einer Beistandschaft sei möglich, allerdings sei eine erneute Dekompensation im häuslichen Umfeld nicht auszuschliessen.
4.2.4 In einem Abklärungsbericht der Sozialregion vom 1. Juli 2019 wurde ausgeführt, es sei eine Unterbringung in einem geeigneten und auch auf die psychiatrischen Bedürfnisse ausgerichteten Altersund Pflegeheim notwendig. Allenfalls reiche in der aktuellen stabileren Verfassung auch eine Alterswohnung, sofern eine nahe Anbindung an die notwendigen unterstützenden Dienste gewährleistet sei. Parallel dazu werde die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten empfohlen, welche durch eine professionelle Beistandsperson geführt werden solle.
4.2.5 Mit Bericht vom 29. Juli 2019 machte der betreuende Arzt im Altersund Pflegeheim, Dr. med. D.___, geltend, aus seiner Sicht liege zum jetzigen Zeitpunkt keine wahnhafte Störung vor. Die Beschwerdeführerin scheine vielmehr das Problem zu haben, dass über sie verfügt werde, was sie nicht verstehen könne. Es sei aber sicher richtig, dass die Beschwerdeführerin Hilfe erhalte, bis sie eine geeignete Alterswohnung gefunden habe. Sie habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, in eine Alterswohnung in der Region Basel zu ziehen. Sie wisse, dass eine gewisse Überwachung von Nöten sei, auch wünsche sie die Möglichkeit zu essen und allenfalls Spitexhilfe.
4.2.6 Am 29. August 2019 berichtete das Altersund Pflegeheim, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem stabilen körperlichen Zustand. Sie habe wiederholt Wahnvorstellungen bezüglich einer möglichen versteckten Medikation gehabt. Seit ihr aber die Medikamente in der Originalverpackung abgegeben würden, sei ihr Vertrauen in die Pflege gewachsen. Sie sei in allen alltäglichen Aktivitäten selbständig und sei zu jedem Zeitpunkt vollständig orientiert. Sie organisiere ihren Tagesablauf (Spazieren, Einkaufen, Zeichnen, Lesen usw.) selbständig und melde sich diesbezüglich immer bei der Pflege ab. Sie integriere sich zudem an den hausinternen Aktivitäten (Ausflüge, Aktivierung etc.).
4.2.7 Anlässlich der Anhörung durch die KESB betreffend Aufhebung der FU teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Enkeltochter ihr behilflich gewesen sei beim Organisieren der Alterswohnung. Der neu eingesetzte Beistand erklärte ihr, allfällige Hilfestellungen für den Umzug nach Basel organisieren zu können.
4.3 Die häufigen Hospitalisationen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken während den vergangenen Jahren zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin schwer psychisch krank ist und damit an einem Schwächezustand leidet. Auch wenn keine eindeutige Diagnose gestellt wurde, so ist doch klar, dass sich die Beschwerdeführerin selbstgefährdet, indem sie immer wieder das Essen und Trinken verweigert und in einem dehydrierten, unterernährten und wahnhaft-verwirrten Gesundheitszustand hospitalisiert werden muss. Da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit hat, verweigert sie immer wieder die Einnahme der Psychopharmaka auf die ihre Krankheit gut ansprechen würde wie sie dies auch in ihrer Eingabe vom 25. November 2019 erneut bekräftigt hat. Es besteht deshalb ein dringender Schutzbedarf.
Es ist erfreulich, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar momentan in einem stabilen Gesundheitszustand befindet und sich selbständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann. Nach bisher 23 erfolgten Hospitalisationen und Verweigerung der psychiatrischen Medikation besteht aber eine grosse Gefahr, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wieder verschlechtern und sie wieder in einen Verwirrtheitszustand geraten, Essen und Flüssigkeitsaufnahme verweigern und sich dadurch erneut akut an Leib und Leben gefährden wird. Damit in solchen Situationen schnell geholfen werden kann es im besten Fall gar nicht mehr zu solchen Situationen kommt, ist die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen.
Im Bereich Wohnen konnte sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Enkeltochter selbst eine Alterswohnung besorgen, wo sie die gewünschten Hilfestellungen in Anspruch nehmen kann. Dies ist zwar eine sehr gute Lösung, solange die Beschwerdeführerin die angebotenen Hilfsangebote selbst in Anspruch nimmt. Problematisch wird es hingegen dann, wenn der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut dekompensieren sollte, was sich jeweils durch Rückzug und misstrauische Verweigerungshaltung zeigt. In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hilfsangebote wie Spitexdienste und Mahlzeitendienst bzw. Essen im hauseigenen Restaurant nicht mehr in Anspruch nehmen und verweigern wird. Für solche Situationen ist es notwendig, dass jemand die Beschwerdeführerin vertreten und für sie die benötigten Hilfestellungen organisieren kann, auch wenn die Beschwerdeführerin solche durch krankheitsbedingte Verkennung der Realität ablehnen sollte. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft für medizinische Angelegenheiten und im Bereich Wohnen ist daher erforderlich. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht eingeschränkt, sodass sie nach wie vor selbständig handeln kann. Die angeordnete Massnahme ist damit zumutbar und verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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