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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.317)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.317: Verwaltungsgericht

A.___ befand sich in einer stationären therapeutischen Massnahme, die verlängert wurde und die Freiheitsstrafe überschritt. Nach verschiedenen Entscheiden wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Amt für Justizvollzug ordnete eine Freiheitsstrafe an, die der Beschwerdeführer anfechtete. Es kam zu Diskussionen über die Anrechnung der Sicherheitshaft, die schliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden wurden. Das Verwaltungsgericht hob den Strafantrittsbefehl auf und entschied, dass die Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens und der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.317

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.317
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.317 vom 28.10.2019 (SO)
Datum:28.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strafantrittsbefehl
Schlagwörter: Gericht; Anrechnung; Sicherheits; Sicherheitshaft; Urteil; Freiheit; Verfahren; Beschwerde; Antrittsbefehl; Freiheitsstrafe; Solothurn; Massnahme; Amtsgericht; Entscheid; Amtsgerichts; Gericht; Recht; Verfahren; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Entscheid; Amtsgerichtspräsident; Untersuchungshaft; Justizvollzug; Amtsgerichtspräsidenten; Solothurn-Lebern; Verfügung; RA-SL; Vollzug
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ;Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.317

Urteil vom 28. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl / Anrechnung Haft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ befand sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 im stationären therapeutischen Massnahmenvollzug. Dieser war durch Urteil (Nachentscheid) des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2017 um eineinhalb Jahre verlängert worden und überschritt bereits damals die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Am 20. Juni 2017 war die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden, worauf in einem erneuten Nachentscheid das Amtsgericht am 8. März 2018 anstelle der von der Staatsanwaltschaft beantragten Verwahrung erneut eine stationäre Massnahme und zu deren Sicherung die Fortsetzung der Sicherheitshaft angeordnet hatte. Auf Berufung hin hatte die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 29. Oktober 2018 den Nachentscheid des Amtsgerichts vom 8. März 2018 aufgehoben und die Entlassung von A.___ aus der Sicherheitshaft per 30. Oktober 2018 angeordnet.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) darauf an, dass A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) im Anschluss an die gleichentags endende Sicherheitshaft eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen, ausgesprochen durch das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017, anzutreten habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Am 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, mit E-Mail das AJUV, den Strafantrittsbefehl nochmals zu überdenken, da die im gerichtlichen Nachverfahren erfolgte Sicherheitshaft auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen sei.

4. Mit Verfügung vom 2. November 2019 änderte das AJUV den Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 dahingehend, als dass die aufschiebende Wirkung wieder erteilt wurde und der Beschwerdeführer umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde als schriftliche Beschwerde gegen den Strafantrittsbefehl an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet. Dabei wurde festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern (RA-SL) weitergeleitet worden sei. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern vertrete jedoch im Grundsatz die Auffassung, dass die Anrechnung der Sicherheitshaft aus dem gerichtlichen Nachverfahren an die zu vollziehende Freiheitsstrafe auch durch das AJUV erfolgen könne. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Anrechnung habe sich deshalb nicht abschliessend klären lassen.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 am 9. November 2018 Beschwerde beim DdI und beantragte dessen Aufhebung. Zudem sei das Verfahren SLSPR.2017.6, also der Vollzug der Freiheitsstrafe, bis zum Entscheid des RA-SL zu sistieren.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. November 2018 sistierte das DdI das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Nachentscheids des RA-SL über die Anrechnung bereits verbüsster Sicherheitshaft an die im Verfahren SLSPR.2017.6 mit Urteil vom 7. Dezember 2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen.

7. Das RA-SL trat am 30. Januar 2019 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 um nachträgliche Anrechnung der Sicherheitshaft zufolge Unzuständigkeit nicht ein und überwies dasselbe zum Entscheid an das AJUV. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für einen gerichtlichen Nachentscheid des RA-SL wie in der vorliegenden Konstellation keine rechtliche Grundlage bestehe.

8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 trat das AJUV ebenfalls nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anrechnung der Sicherheitshaft ein. Art. 51 StGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar bzw. die formlose Heilung der unterlassenen Haftanrechnung seitens des Gerichts durch die Vollzugsbehörde bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Die Vollzugsbehörde verfüge über keine materiell-rechtliche Grundlage, weshalb es nicht in ihrer Kompetenz liege, Haft bzw. Sicherheitshaft aus einem anderen Verfahren auf ein neues bzw. anderes Urteil anzurechnen.

9. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim DdI und beantragte erneut die Aufhebung des Strafantrittsbefehls vom 30. Oktober 2018.

10. Das DdI wies am 16. August 2019 die vereinigten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 30. Oktober 2018 und 20. Mai 2019 ab, da die Zuständigkeit für die Anrechnung der Sicherheitshaft ausschliesslich beim zuständigen Gericht liege.

11. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am 29. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und begehrte, in Aufhebung des Entscheides des DdI vom 16. August 2019 sei der Strafantrittsbefehl des AJUV vom 30. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben. Es sei stossend, dass der Beschwerdeführer insgesamt 499 Tage an Sicherheitshaft habe erdulden müssen und diese nun nicht an den 80-tägigen Freiheitsentzug angerechnet werden könne, weil weder das Gericht noch die Justizvollzugsbehörde sich hier als zuständig erklären wolle. Für vollzugsspezifische Fragen müsse auf jeden Fall die Vollzugsbehörde zuständig sein, gerade wenn es sich um Koordinationsfragen handle.

12. Sowohl das DdI wie auch das AJUV schlossen mit Vernehmlassungen vom 18. und 19. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend gilt es einerseits zu prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde zu Recht einen Strafantrittsbefehl erliess und anderseits zu Recht nicht auf das Ersuchen um Anrechnung der in einem andern Verfahren ausgestandenen Sicherheitshaft, eingetreten ist, obschon feststeht, dass diese nachträglich betrachtet ungerechtfertigt war und die gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017 noch zu vollziehende Freiheitsstrafe von 80 Tagen weitaus überschreitet. Die Vorinstanzen und das Strafgericht sind sich grundsätzlich einig, dass eine Anrechnung erfolgen muss, aber uneinig, wer diese anzuordnen festzustellen habe.

2.1 Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Vorschrift aus dem materiellen Strafrecht im Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Unter der Überschrift «Die Strafzumessung» wird im Dritten Titel «Strafen und Massnahmen» in Art. 51 das Gericht verpflichtet, die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Nach der im Basler Kommentar vertretenen Auffassung handelt es sich aber eher um eine Strafvollzugsregel, da sie erst nach der eigentlichen Strafzumessung greift. Entsprechend wird der angerechneten Untersuchungshaft insofern die rechtliche Wirkung des Strafvollzugs beigelegt, als sie einer verbüssten Strafe gleichgestellt ist (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 51 StGB N 4).

Der in Art. 51 StGB erwähnte Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 StGB umschrieben. Dazu gehört insbesondere auch die Sicherheitshaft. Erfasst ist jeglicher Freiheitsentzug in Form von Haft, Untersuchungs-, Sicherheitsund seit der Revision explizit auch Auslieferungshaft, welche in einem Strafverfahren verhängt wird. Wer den Freiheitsentzug anordnet ein Richter ein Polizeioffizier ist unerheblich. Wesentlich ist, dass einer Person zu Strafverfahrenszwecken effektiv die Freiheit entzogen wird (vgl. Trechsel/Bertossa in: Trechsel-Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 110 N 18).

Normadressat von Art. 51 StGB ist primär das Gericht, das von Amtes wegen über die Anrechnung in seinem Urteil zu entscheiden hat. Es gilt der allgemeine Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 51 N 8). Die Anrechnung hat immer und ohne Ausnahme zu erfolgen. Art. 51 StGB kennt keine Ausschlussgründe (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30 und 32). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Nach dem klaren und ausdrücklichen Wortlaut kann die Haft vielmehr auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Für die Anrechnung ist ebenso keine Tatidentität erforderlich (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 40 und 42).

2.2 Im vorliegenden Fall ist klar, dass weder im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom Dezember 2017 noch im Berufungsverfahren betreffend die nochmalige nachträgliche Anordnung einer Massnahme zu einem Entscheid über die Anrechnung kommen konnte: Das Urteil des Gerichtspräsidenten erfolgte zu einem Zeitpunkt, als über die Massnahmenverlängerung noch nicht entschieden war, weshalb über die Sicherheitshaft im parallel verlaufenden Verfahren nicht entschieden werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4). Im späteren Urteil des Berufungsgerichts vom Oktober 2018 konnte mangels einer auszusprechenden Strafe Massnahme keine Anrechnung erfolgen.

2.3 In einer solchen Konstellation, die nur sehr selten vorkommt, dürfte es nahe liegen, die Kompetenz zur Anrechnung der ungerechtfertigt ausgestandenen Untersuchungshaft der Vollzugsbehörde zuzugestehen, gleich wie das für eine irrtümlich unterlassene schlicht vergessene Anrechnung postuliert wird, die dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30). Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung der Lehre, wonach zwar der Anrechnungsentscheid vom Richter im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, dem materiellen Entscheid in diesem Punkt jedoch wegen des Prinzips der ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung letztlich nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung beizumessen ist (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 31). Eine verfassungskonforme Auslegung der anwendbaren Gesetze, welche diesen Fall nicht explizit regeln, muss auf jeden Fall zum Ergebnis führen, dass eine Haft, von welcher klar ist, dass sie zufolge zwingender Anrechnung einer Überhaft in einem andern Verfahren bereits ausgestanden ist bzw. kompensiert werden muss, nicht vollzogen werden darf, ansonsten wohl auch ein Verstoss gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorläge.

3. Die Frage der zuständigen Behörde kann deshalb letztlich offenbleiben, denn gestützt auf das Prinzip der ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung von Untersuchungshaft ist im vorliegenden Fall klar, dass die im Verfahren betreffend Verlängerung der Massnahme ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe von 80 Tagen gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017 anzurechnen ist. Da die Dauer der Sicherheitshaft diejenige der noch nicht verbüssten Freiheitsstrafe bei weitem übersteigt, ist diese Freiheitsstrafe bereits vollzogen, weshalb kein Strafantrittsbefehl mehr ergehen durfte.

4.1 Dies hat zur Folge, dass sowohl der Entscheid des DdI vom 16. August 2019 sowie der Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 aufzuheben sind. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen

4.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies erscheint angemessen und die Entschädigung ist demzufolge zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid des Departements des Innern vom 16. August 2019 und der Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 des Amts für Justizvollzug werden aufgehoben.

2.    Die vom Beschwerdeführer im Nachverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme verbüsste Sicherheitshaft ist an die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Leben vom 7. Dezember 2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen anzurechnen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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