Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.308: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde von A.___ gegen die fristlose Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses entschieden. A.___ hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, was jedoch abgelehnt wurde, da eine Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und entschied, dass A.___ die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen muss. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.308 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | aufschiebende Wirkung |
| Schlagwörter: | Arbeit; Verfügung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Beschwerde; Arbeitsplatz; Kündigung; Verfahren; Rechtsanwalt; Peter; Platzer; Justizdepartement; Personalamt; Arbeitsverhältnisses; Zustand; Gericht; Weiterbeschäftigung; Rückkehr; Gründen; Anstellungsverhältnis; Zustandes; Gutheissung; Verfahrens; Entschädigung; Frist; Urteil; Präsidentin; Scherrer |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bauund Justizdepartement
2. Personalamt des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend aufschiebende Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 beantragte das Finanzdepartement die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses von A.___ aus wichtigen Gründen. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
2. Das Personalamt verfügte am 4. Juni 2019 die sofortige Freistellung von A.___ bis zum Entscheid über den Antrag auf fristlose Kündigung, und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde hin verfügte das instruierende Bauund Justizdepartement, das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde abgewiesen.
3. Mit Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 wurde das Anstellungsverhältnis von A.___ aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer, am 10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat erheben und unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2019 vereinigte das instruierende Bauund Justizdepartement die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Freistellung und fristlose Kündigung und wies den Antrag um aufschiebende Wirkung ab.
6. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 23. August 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 9. August 2019 sei aufzuheben und der Beschwerde vom 10. Juli 2019 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
7. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2019 beantragte das Personalamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
8. Das Bauund Justizdepartement beantragte am 6. September 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
9. Am 17. September 2019 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
10. Am 6. November 2019 fand eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts statt, wobei die Parteien vereinbarten, in Vergleichsverhandlungen treten zu wollen. Das Verfahren wurde deshalb sistiert.
11. Mit Schreiben vom 18. November 2019 bat Rechtsanwalt Peter Platzer um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da der Vergleich nicht zustande gekommen sei.
12. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der baldige Entscheid in Aussicht gestellt.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das Staatspersonal [StPG, BGS 126.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Vorliegend ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vorinstanz angefochten und es ist zu prüfen, ob in jenem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Laut § 36 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann aber laut Abs. 2 die verfügende entscheidende Behörde die Verfügung den Entscheid sofort in Kraft setzen.
Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bleibt der bisherige tatsächliche und rechtliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat, solange aufrechterhalten, bis ein unabhängiges Gericht über die Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes befunden hat. Der Zweck der aufschiebenden Wirkung besteht mit anderen Worten darin, den Beschwerdeführer die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Zudem soll die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des Endentscheids sichern, indem verhindert wird, dass rechtliche faktische Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen die Beschwerde illusorisch werden lassen (vgl. Ivo Hartmann in: Verwaltungsorganisationsrecht Staatshaftungsrecht öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2013 der Schweizerischen Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Bern 2014, S. 104).
Die aufschiebende Wirkung bezweckt also die Aufrechterhaltung des vor der angefochtenen Verfügung bestehenden Zustandes, damit bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Wiederherstellung des alten Zustandes nicht vereitelt wird.
2.2 Vorliegend würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis während der Dauer des Verfahrens weiterbesteht, sodass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Arbeit dort an einem gleichwertigen Ort wiederaufnehmen könnte. Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses fällt die Anordnung des Suspensiveffekts aber nur dann in Betracht, wenn bei Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung überhaupt besteht, da nur in diesen Fällen der einstweilige Fortbestand des Arbeitsverhältnisses notwendig ist (vgl. Ivo Hartmann, a.a.O., S. 110 f.). Dies kommt auch in den jeweiligen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3) zum Ausdruck, indem in § 52 Abs. 2 festgehalten ist, dass die Arbeitnehmenden (bloss) Anspruch auf eine Entschädigung (und nicht auf eine Weiterbeschäftigung mit Ausrichtung des Lohnes) haben, wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist.
2.3 Somit ist vorliegend als erstes zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Frage kommen kann. Dabei zeigt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin diese Frage mehrmals abschlägig beantwortet hat. So wurde bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 10. Juli 2019 unter den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin illusorisch wäre, und wer arbeitsunfähig sei, kehre nicht zurück. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde unter Ziffer 11 ebenfalls vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, womit eine Rückkehr sowieso obsolet wäre. Anlässlich der Instruktionsverhandlung antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage des Instruktionsrichters, ob sie sich vorstellen könne, an den Arbeitsplatz zurückzugehen, sie könne schon gar nicht daran denken, nein, das gehe gar nicht. Auch aus den Umständen muss geschlossen werden, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz angesichts des dort vorhandenen Umfelds kaum möglich sein wird.
Wenn aber die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zur Diskussion steht, macht auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung keinen Sinn. Denn rein finanzielle Interessen in Bezug auf die Lohnfortzahlung vermögen die aufschiebende Wirkung nicht zu rechtfertigen.
Sollte sich die fristlose Entlassung schlussendlich als ungerechtfertigt erweisen, so hätte die Beschwerdeführerin Entschädigungsansprüche, welche durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht tangiert würden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.