Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.304: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 9. Dezember 2019 in einem Fall zur Einbürgerung. B.___ und seine Kinder hatten ein Einbürgerungsgesuch gestellt, das zunächst abgelehnt wurde. Nach Beschwerden wurde die Einbürgerung schliesslich gewährt. Die A.___ legte erneut Beschwerde ein, da sie die Einbürgerung aufgrund von Postings auf B.___'s Facebook-Profil ablehnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Postings eine ungenügende Integration zeigen und die Einbürgerung verweigert werden sollte. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt, und die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigung.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.304 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 09.12.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Einbürgerung |
| Schlagwörter: | Einbürgerung; Bürger; Recht; Bundes; Schweiz; Staat; Bürgerrecht; Entscheid; Gemeinde; Facebook; Vorinstanz; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Kinder; Bürgerrechts; Sicherheit; Bundesverfassung; Integration; Bilder; Ausdruck; Kanton; Bürgerrechtsgesetz; Verfahren; Überschrift; «Allah; Ekber»; Präsidenten; Verfügung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 137 I 235; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand und Bürgerrecht,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
Ziffer 3 bis 5 vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Einbürgerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Mazedonien stammende B.___ (geb. [...] 1980) reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und wohnt seither ununterbrochen in [...]. Seine Ehefrau reiste im Jahr 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 14. Mai 2016 reichte B.___ bei der A.___ für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. [...] 2010), D.___ (geb. [...] 2013) und E.___ (geb. [...] 2015) ein Gesuch um Einbürgerung ein.
2. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 teilte die A.___ B.___ mit, dass der Bürgerrat am 6. November 2018 das Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.
3. Gegen diese Verfügung erhob B.___ für sich und seine Kinder am 16. Januar 2018 (recte: 2019) Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um ordentliche Einbürgerung stattzugeben.
4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 hiess das VWD die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bürgerrates der A.___ auf und sicherte B.___ sowie seinen Kindern das Bürgerrecht der A.___ zu.
5. Dagegen liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, mit Schreiben vom 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren:
1. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. Den Beschwerdegegnern 2-5 sei das Gemeindebürgerrecht der A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid des Bürgerrats der A.___ zu bestätigen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 20 Tagen zu ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
6. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Am 16. September 2019 ging die ergänzende Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein.
8. Mit Stellungnahmen vom 1. und 4. Oktober 2019 schlossen sowohl das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, sowie B.___ auf Abweisung der Beschwerde.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung einen Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung Änderung haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales Interesse berufen kann. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Autonomie zu (VWBES.2017.95 E. 1.2 mit Hinweis).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr Entscheid umgestossen wurde beschwert und aufgrund ihrer Autonomie zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2 kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Am 1. Januar 2018 traten neue Einbürgerungsbestimmungen in Kraft. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141) sowie § 34 Abs. 1 kBüG sehen vor, dass vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereichte Gesuche nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden.
B.___ reichte das Einbürgerungsgesuch am 14. Mai 2016 ein. Die Prüfung, ob dieser die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt demnach nach den damals geltenden Bestimmungen, d.h. nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG) und dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz (akBüG) in der Version, wie sie bis am 31. Dezember 2017 Geltung hatten.
2.2 Bei der ordentlichen Einbürgerung ist vor Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 14 aBüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Gemäss § 15 akBüG ist ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen können, dass sie handlungsfähig sind die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b), ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).
2.3 Bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensbereich zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen beachten müssen. Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (BGE 137 I 235, E. 2.4 mit Hinweisen).
3. In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob der Erhebungsrapport des Bürger-Ausschusses der A.___ vom 10. September 2018 die Anforderungen an die Protokollierungspflicht erfüllt.
3.1 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsund Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. VWBES.2015.45 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.2 Zu Beginn des Gesprächs wurde B.___ auszugsweise über den Erhebungsbericht des Oberamtes Thal-Gäu vom 19. August 2016 informiert und dazu befragt (polizeiliche Vorkommnisse, Geburt des Sohnes, aktuelle Arbeitssituation). Danach wurde er mit seinen Facebook-Einträgen konfrontiert. Zum ersten Bild mit der Überschrift «Allah u Ekber» erklärte B.___, dass er ein gläubiger Moslem sei und der Westen den Spruch immer mit einer Explosion in Verbindung bringen würde. Auf Frage teilte er weiter mit, dass er die Kontrollen am Flughafen, welche durch den Vorfall vom 9/11 ausgelöst wurden, auch nicht gut finde. Zu den weiteren ihm vorgehaltenen geposteten Bildern und Videos ist allerdings aus dem Erhebungsrapport nicht zu entnehmen, wie sich B.___ dazu im Einzelnen konkret geäussert hat. Der Rapport hält auf der letzten Seite diesbezüglich pauschal fest, dass sich B.___ in seinen Antworten sehr souverän gegeben habe und für ihn verständliche Gründe für die Postings geäussert habe. Der Bürger-Ausschuss sei der Meinung, dass eine Integration nicht gegeben sei und es Punkte habe, bei welchem die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet sei. Es könne nicht angehen, dass man Fragen zum Teil ins Lächerliche ziehe, um eine klare Antwort zu den verschiedenen Bildern und Punkten zu erläutern.
3.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, das auf dem Facebook-Profil veröffentlichte Bildmaterial spreche für sich, kann sie nicht gemeinhin von der Protokollierungspflicht entbinden. Vorliegend erfüllt der Rapport gerade noch die Anforderungen an die Protokollierungspflicht, in dem minimal die wesentlichen Gesprächsinhalte festgehalten wurde. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer erneuten Befragung von B.___ zu den einzelnen Facebook-Einträgen würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, da sich dieser dazu bereits in seiner Beschwerde ans VWD sowie in der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht ausführlich geäussert hat. Es kann somit, wie von der Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid festgestellt, bei der Beurteilung und Würdigung der Bilder und Videos auf die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Äusserungen von B.___ abgestellt werden.
4.1 Die A.___ erachtete die Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im Wesentlichen erwog sie, dass B.___ die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Sein Facebook-Profil lasse auf einen Hang zum politischen und religiösen Extremismus sowie auf fehlenden Respekt gegenüber den Werten der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates schliessen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B.___ mit den Taten des IS sympathisiere und Kontakt zu Gesinnungsgenossen suche. Das auf Facebook veröffentliche Bildmaterial verherrliche Gewalt und verstosse gegen das Grundrecht auf Leben bzw. körperliche Unversehrtheit. Dies lasse darauf schliessen, dass B.___ nicht in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sei. Zudem sei ihm die Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd, indem er sich beim Oberamt dahingehend geäussert habe, dass nach der Geburt von zwei Mädchen endlich ein Sohn geboren sei, «vorher seien es leider nur Mädchen gewesen».
4.2 Das VWD begründet seinen Entscheid zusammenfassend damit, mangels Zuständigkeit der Bürgergemeinde sowie des Kantons obliege die Beurteilung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dem Bund (Staatssekretariat für Migration [SEM]). Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass der auf Facebook abgebildete Mann mit seinem Schwert bedrohlich wirken möge und dass der Ausdruck «Allah u Ekber» von islamistischen Terroristen verwendet werde. Es sei aber festzustellen, dass es sich bei diesem Bild nicht um einen Terroristen handle, sondern um eine Abbildung von Anthony Quinn, der im Film «Mohammed Der Gesandte Gottes» die Figur des Hamza spiele. Es sei ein älterer westlicher Film mit westlichen Schauspielern, der Teil eines Genres sei, welches in der westlichen Welt in regelmässigen Abständen einen Aufschwung erlebe und auf sozialen Medien weiterverbreitet werde. Der Ausdruck «Allah u Ekber», übersetzt «Gott ist der Grösste», stelle in muslimischen Ländern einen gebräuchlichen Ausdruck dar, welcher nicht nur von islamistischen Terroristen, sondern auch von der gläubigen Bevölkerung verwendet werde. Der Ausdruck werde in ähnlicher Weise gebraucht wie hierzulande «Gott sei Dank», «Gott lob» «Mein Gott! ». Es sei offensichtlich unverhältnismässig, einen entsprechenden Eintrag als Aufruhr zur «Terror-Hetze» zu bezeichnen. Anders würde es sich verhalten, wenn B.___ beispielsweise zur Tötung von «Ungläubigen» aufgerufen sich zum IS bekennt hätte. Auch sei tatsachenwidrig, dass B.___ ein IS-Video gepostet habe. Es habe sich nämlich um eine Reportage des Fernsehsenders RT Deutsch über den Israel-Palästina-Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung gehandelt. Eine solche Reportage auf Facebook zu posten, könne B.___ im Rahmen der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Beim türkischen Präsidenten Erdogan handle es sich um einen demokratisch gewählten Staatspräsidenten, dessen politisches Handeln insbesondere von den Medien und den europäischen Staaten und Institutionen kritisch beobachtet und beurteilt werde. Es könne nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörden sein, das politische Agieren anderer Staaten bzw. Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen. Offenes Sympathisieren mit Terrororganisationen hingegen, welche extremistische Ansichten unter Beizug von Gewalt und Terroranschlägen durchzusetzen versuchten, wäre in einem Einbürgerungsverfahren nicht zu schützen. Dies sei hier, soweit feststellbar, nicht der Fall. Die Karikatur mit den beiden Staatspräsidenten Putin und Obama, welche einem traditionell gekleideten Juden den Tempelberg überreichten, könne zudem nicht als antisemitisch bezeichnet werden. Karikaturen würden sich oftmals durch überzeichneten Darstellungen auszeichnen, was auch hier der Fall sei. Was die Abbildungen diverser Kampfsportler betreffe, so könne auch dies B.___ nicht entgegenhalten werden. Andernfalls wären auch viele Schweizer, welche regelmässig Boxkämpfe mitverfolgten, Fans des verstorbenen Andy Hug gewesen seien Arnold Schwarzenegger bewundern würden, als gewaltverherrlichend zu bezeichnen. Die Einträge auf dem Facebook-Profil seien somit nicht geeignet, B.___ vorzuwerfen, er respektiere die demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Auch dass sich der Beschwerdeführer einen Sohn gewünscht habe, sei an und für sich nicht zu beanstanden, handle es sich doch beim Kinderwunsch um eine persönliche und individuelle Angelegenheit. Für das Einbürgerungsverfahren könne einzig relevant sein, ob allfällige Ungleichbehandlungen einen gewissen Rahmen überschritten. Solche Anzeichen seien vorliegend nicht ersichtlich. Eine Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau liege somit nicht vor.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach für den Kanton und die Gemeinde kein Raum bestehe, eine Einbürgerung wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz abzulehnen, treffe nicht zu. Sowohl der Kanton wie auch die Gemeinden seien berechtigt, die im Bundesrecht stipulierten Einbürgerungsvoraussetzungen, welche Minimalvoraussetzungen darstellten, bei der Abklärung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsund Gemeindebürgerrechts zu prüfen. Es könne nicht massgebend sei, welcher Schauspieler auf dem Bild abgebildet sei in welchem Film dieser mitspiele, sondern was das Bild ausdrücke. Dem Betrachter präsentiere sich ein Bild eines islamistischen Kämpfers mit einem Schwert in der Hand, unter der Überschrift «Allah u Ekber». Die Interpretation der Vorinstanz, welche den Ausdruck «Allah u Ekber» losgelöst von der Abbildung eines islamistischen Kämpfers mit Schwert als harmlosen Ausdruck im Sinne von «Gott sei Dank», Gott lob» «Mein Gott! » würdige, sei nicht sachgerecht und gebe den Sachverhalt nicht korrekt wieder. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid den Ausdruck «Terror-Hetze» nicht verwendet. Eine Person, welche ein solches Bild auf ihrem Facebook-Profil öffentlich zugänglich mache, offenbare einen Hang zum politischen und religiösen Extremismus und könne damit nicht als genügend integriert betrachtet werden. Das Bild mit den beiden Präsidenten und dem traditionell gekleideten Juden müsse als antisemitisch qualifiziert werden. Dieses enthalte im Sinn der Definition der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine dämonisierende Darstellung eines Juden, welcher den Staat Israel verkörpere und seine Macht über andere Regierungen ausdrücke. Die antisemitische Gesinnung von B.___ drücke sich auch in dem Bild aus, welches die Überschrift «Fakt ist: Israel ist ein Terrorstaat» trage. Auf dem Bild seien zwei palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern abgebildet. B.___ sei es unbenommen, gegenüber der Politik des Staates Israel eine kritische ablehnende Haltung einzunehmen. Wer jedoch auf sozialen Netzwerken indessen antisemitische Hassbotschaften verbreite, könne nicht als genügend integriert betrachtet werden. Was das Bild mit dem türkischen Präsidenten betreffe, gehe es nicht darum, das politische Agieren anderer Staaten bzw. Staatsoberhäupter zu kritisieren, sondern um die Schlussfolgerung, welche aus der Bewunderung von B.___ für einen Autokraten, welcher die Grundrechte in seinem Land nicht respektiere, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens für die Integration desselben gezogen werden dürfe. Die Vorinstanz würdige nicht, dass das von B.___ gepostete Bild des Präsidenten Erdogan die Überschrift «Ein Löwe der mit allen aufnimt Respect» trage. Eine Person, welche auf sozialen Netzwerken ihre Bewunderung für einen solchen Autokraten kundtue, respektiere die in der Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Bei den abgebildeten Kämpfern handle es sich mehrheitlich um Kämpfer der besonders brutalen Kampfsportart «Mixed Martial Art» (MMA), bei der Techniken aus verschiedenen Kampfsportarten angewendet würden. Im Gegensatz zu anderen Kampfsportarten dürfe bei MMA auch im Bodenkampf geschlagen und getreten werden. Massgebend sei, dass die Bilder Gewalt verherrlichten. Integration setze voraus, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch im Familienleben nachgelebt werde. Aus den Äusserungen von B.___ beim Oberamt Thal-Gäu ergebe sich eine mangelnde Wertschätzung und ein mangelnder Respekt gegenüber seinen Töchtern.
5. Für die Einbürgerung ist unter anderem gemäss Art. 14 lit. d aBüG zu prüfen, ob die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist für diese Sicherheitsprüfung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin alleine das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (E. 2.3.2 mit Hinweisen) sowie auf die Weisungen des SEM (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf S. 64 323/2) verwiesen werden. Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz nicht materiell mit dieser Bestimmung auseinandersetzen und hat demzufolge die Autonomie der Beschwerdeführerin auch nicht verletzt.
6.1 Die Integration bildet die Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung. Der Begriff wird im altrechtlichen, vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bürgerrechtsgesetz, nicht näher definiert. Der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011 (BBL 2011 2825) kann jedoch entnommen werden, dass die Formulierung im neuen Bürgerrechtsgesetz weitgehend dem bisherigen Recht entspricht, wobei der Integrationsbegriff dem Ausländerrecht angenähert wird. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen sowie am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben dem Erwerb von Bildung (BBL 2011 2825, S. 2831 f.).
Zu den Werten der Bundesverfassung gehören die Grundprinzipen, die Grundrechte und die Pflichten der Bundesverfassung. Als tragende Prinzipien der Bundesverfassung gelten das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip. Im Kontext einer Integration sind insbesondere die ersten beiden Prinzipien relevant. Öffentliche Propagandaaktionen, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, können gegen Ordnungsvorstellungen verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Dazu gehören auch Äusserungen in sozialen Medien. Sie umfassen nebst sozialen Netzwerken auch Blogs, Wikis Foren. Zu den bekanntesten Plattformen zählen Facebook, Twitter, YouTube, XING LinkedIn. Auch wer Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpft, steht im klaren Widerspruch zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten. Liegen solche Verstösse vor, ist eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung auch bei nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz zu bejahen, und damit eine ungenügende Integration der Bewerberin des Bewerbers (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 14 f., vgl. auch die Weisungen des SEM auf https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf S. 42 321/121 f.).
6.2.1 Die von B.___ auf Facebook geposteten Bilder können durchaus von einer ungenügenden Integration desselben zeugen. Wie die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat, kann nicht massgebend sein, was für ein Schauspieler auf dem Bild abgebildet ist in welchem Film dieser mitspielt, sondern was das Bild ausdrückt. Vom Betrachter dieses Bildes kann nicht erwartet werden, dass er Recherchen diesbezüglich tätigt wissen kann, dass es sich bei dem Mann auf dem Bild um den Schauspieler Anthony Quinn aus dem Film Mohammed handelt. Auch kann die Überschrift nicht alleine bewertet werden, sondern stellt mit dem Bild eine Einheit dar. Auf dem Bild ist ein Mann mit Bart und Turban mit einem Schwert in der Hand unter der Überschrift «Allah u Ekber» zusehen. Spätestens seit 9/11 werden derartige Bilder mit dem Ausdruck «Allah u Ekber» mit islamistischen Terroristen in Verbindung gesetzt, was auch B.___ nicht entgangen sein dürfte. Das gepostete Bild wurde zudem am 10. September 2017, also einen Tag vor dem 16. Jahrestag von 9/11 gepostet, weshalb die von B.___ vorgebrachten Äusserungen betreffend Schauspieler und Film als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Wäre das Bild so harmlos wie von B.___ behauptet, so stellte sich die Frage, weshalb er dieses auf seinem Facebook-Profil zwischenzeitlich gelöscht hat. Was das Bild des türkischen Präsidenten anbelangt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat, dass B.___ dieses Bild mit dem Titel «Ein Löwe der mit alle aufnimt Respect» ergänzt hat. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass es im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörden sein kann, das politische Agieren anderer Staaten bzw. Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen, jedoch drückt B.___ mit diesem Bild und dem entsprechenden Titel klar eine Bewunderung für einen autokratischen Präsidenten aus, welcher demokratische Institutionen in seinem Land beschränkt, Bürger aus politischen Gründen inhaftieren lässt und die Glaubensund Meinungsfreiheit nicht respektiert, was mit der schweizerischen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist.
6.2.2 Grundsätzlich ist es B.___ unbenommen, sich gegenüber der Politik des Staates Israel kritisch zu äussern. Indem er jedoch auf sozialen Netzwerken antisemitische Bilder (Übergabe des Tempelbergs von den Präsidenten Obama und Putin an einen Juden, Bild von zwei palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern mit den Überschriften «Fakt ist: Israel ist ein !!Terrorstaat!!» «Die Wahrheit muss auch in Deutschland gesagt werden dürfen») postete, kann von mangelnder Toleranz gegenüber einer anderen religiösen Gruppierung ausgegangen werden, wie das die Bürgergemeinde getan hat, ohne dass dadurch eine Ermessensüberschreitung vorliegt.
6.2.3 Was die abgebildeten Kampfsportler anbelangt, so kann nicht generell darauf geschlossen werden, dass B.___ Gewalt verherrliche, auch wenn einige der Kampfsportler die Kampfart MMA betreiben. Zudem wurde das strafrechtliche Verfahren gegen Volkan Özdemir im Juni 2018 eingestellt. Da es sich beim Erhebungsbericht zur ordentlichen Einbürgerung des Oberamts Thal-Gäu vom 19. August 2016 nicht um ein Wortprotokoll handelt, ist auch nicht erstellt, welchen genauen Wortlaut B.___ bezüglich der Geburt seines Sohnes benutzt hat, weshalb gestützt darauf nicht gesagt werden kann, dass ihm die Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd sei.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in ihrer Gesamtheit von August 2015 bis September 2017 von B.___ auf seinem Facebook-Profil geposteten Bilder (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2) geeignet sind, daraus im Rahmen einer zulässigen Interpretation einen Widerspruch in der Haltung zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten abzuleiten. Nach dem Gesagten durfte die A.___ aufgrund ihrer Autonomie ohne Ermessensüberschreitung annehmen, dass B.___ zurzeit als nicht integriert anzusehen ist und die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kanton respektive das VWD durfte nicht seine ebenfalls mögliche Interpretation und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Bürgergemeinde setzen und damit in deren Autonomiebereich eingreifen. Die Einbürgerung wurde zurzeit zu Recht verweigert.
6.4 Obwohl bei den drei Kindern von B.___ keine Verletzung der Werte der Bundesverfassung vorliegt auch nur behauptet wird, können diese zurzeit ebenfalls nicht eingebürgert werden, da sie als minderjährige Kinder gemäss Art. 33 Abs. 1 aBüG in das Einbürgerungsgesuch ihres Vaters einbezogen sind und keinen selbstständigen Anspruch auf Einbürgerung haben.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang haben B.___ und der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte zu bezahlen.
Die A.___, die als Beschwerdeführerin auftrat, gilt nicht als grössere Gemeinde, welche mit ihren Organen einen Prozess selber führen können muss. Sie hat deshalb für die beigezogene Vertreterin eine Parteientschädigung zu gut. Rechtsanwältin Renate von Arx macht eine Entschädigung von CHF 1'945.50 (7 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 56.40 und MWST von CHF 139.10) geltend. Dies erscheint angemessen und die Entschädigung ist demzufolge zuzusprechen, und zwar je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdegegners und des Kantons.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Juli 2019 aufgehoben.
2. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 die Hälfte, also CHF 600.00, zu bezahlen; den Rest trägt der Staat Solothurn.
3. B.___ und der Kanton Solothurn haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 1'945.50 (inkl. Auslagen und MWST) je zur Hälfte, also je CHF 972.75, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein.
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