Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.277: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat in einem Fall, in dem A.___ gegen das Bau- und Justizdepartement wegen des Entzugs seines Führerausweises geklagt hat, entschieden. A.___ wurde mehrfach wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt, und ihm wurde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Gericht wies die Beschwerde von A.___ ab und entschied, dass er die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen muss.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.277 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 26.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
| Schlagwörter: | Führerausweis; Entzug; Führerausweise; Recht; Entzugs; Motorfahrzeug; Staatsanwalt; Verfügung; Widerhandlung; Befehl; Staatsanwaltschaft; Verwaltungsgericht; Strasse; Führerausweises; Zofingen; Beschwerde; Zofingen-Kulm; Vorinstanz; Verhandlung; Gericht; Urteil; Strassenverkehrsvorschriften; Führens; Motorfahrzeugs; Verfahren; Antrag; Kleinmotorrad |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 130 II 425; 134 I 140; 139 II 95; |
| Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich, Art. 16 OBG SVG, 2015 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wurde A.___ der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen (Ablauf 30. April 2019).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten entzogen (Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises).
1.3 Gemäss Strafanzeigen der Polizei Kanton Solothurn bzw. der Regionalpolizei Zofingen führte A.___ am 18. Mai 2019 in [...] ein (Klein)Motorrad der Marke [X.___] und am 20. Mai 2018 in [...] ein solches der Marke [Y.___].
1.4 Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde A.___ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Entzugsverfügungen der MFK Solothurn vom 14. Dezember 2018 und vom 9. April 2019 [Zeit 31. Januar 2019 bis 20. Mai 2019 im Raum [...] und [...]]) verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.___ Einsprache.
2. Aufgrund der Vorfälle vom 18. Mai 2019 und vom 20. Mai 2019 entzog die MFK, namens des Bauund Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ mit Verfügung vom 15. Juli 2019 den Führerausweis und den Schifffahrtsausweis (Ziffer 1) auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre (Ziffer 2 und 3). Für die Wiedererteilung der Führerausweise wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vorausgesetzt (Ziffer 5).
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 12. September 2019 liess der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 der Verfügung des Bauund Justizdepartements [ ] vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben.
2. Eventuell sei der Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F (ausser Schiffsführerausweis) auf 18 Monate ab 20. Mai 2019, festzulegen.
3. Subeventuell sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahrens [ ] zu sistieren.
4. Es sei der Beschwerde in Bezug auf den Schiffsführerausweis die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2019 wurde der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Schiffsführerausweis abgewiesen.
3.4 Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Mit Replik vom 14. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne eines Beweisantrags ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung anders als beim Entzug zu Warnzwecken grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis nicht wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6).
3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2019 der Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Es ist ebenfalls klar, dass er während dieser Zeit entsprechend der genannten Verfügung kein (Klein)motorrad hätte lenken dürfen, er dies jedoch trotzdem getan hat. Der objektive Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ist somit erfüllt.
3.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die schwere Widerhandlung, d.h. vorliegend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, schuldhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er sei der festen Überzeugung gewesen, das Kleinmotorrad führen zu dürfen. Er habe sich insoweit in einem Verbotsirrtum befunden. Begründend führte er dazu aus, nach Erhalt der MFK-Verfügung vom 14. Dezember 2018 habe er sich im Februar 2019 ein Kleinmotorrad anschaffen wollen. Der Verkäufer des Kleinmotorrads habe ihm bestätigt, dass er dieses trotz des Ausweisentzugs fahren dürfe, da ja auch das Fahren eines E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h erlaubt sei. In der Folge habe er das Motorfahrrad gekauft und dieses benutzt. Er habe nicht den Hauch eines Gedankens an ein unerlaubtes Handeln gehabt.
3.4 Ein Verbotsirrtum liegt nicht bereits vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Täter aufgrund der gesamten Umstände Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben müssen (vgl. Urteil des BGer 6B_1236/2015 vom 25. November 2016 E. 1.3.1).
3.5 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum ist offenbar dadurch entstanden, weil er sich auf die Auskunft des Fachhändlers, bei welchem er sein Kleinmotorrad gekauft hat, wonach er das Fahrzeug lenken dürfe, verlassen hat. Dass dieser Sachverhalt jedoch nicht zur Annahme eines Irrtums führen kann, ergibt sich aus nachfolgender Begründung.
3.6 Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F wurde ihm während der Dauer des Entzugs untersagt, das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie G und M während des Entzugs wurde ihm ausdrücklich erlaubt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten sich für ihn Unklarheiten aus der Verfügung ergeben. Unklarheiten betreffend der Fahrzeugkategorie hätte der Beschwerdeführer durch einfache Nachfrage bei der MFK ausräumen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Demnach vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler davon ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein Kleinmotorrad hätte fahren dürfen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen könne, wer sich nicht im erforderlichen Masse um die Frage kümmere, ob er eine bestimmte Kategorie lenken dürfe nicht. Der Beschwerdeführer hätte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können.
3.7 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht in objektiver und subjektiver Hinsicht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Entzugsdauer sei angemessen zu reduzieren. Es könne nicht sein, dass derjenige, der sich in einem Irrtum befunden habe, gleich streng beurteilt werde wie derjenige, der sich vorsätzlich über ein Fahrverbot hinweggesetzt habe.
4.2 Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).
4.3 Die Vorinstanz verfügte zu Recht einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, zumal dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis unbestrittenermassen zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Da die Mindestentzugsdauer von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; Urteil des BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6), erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die verfügte Entzugsdauer sei angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig und müsse auf 18 Monate reduziert werden, als unbehelflich.
4.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch den Schiffsführerausweis entzog. Ein solcher kann entzogen werden, wenn der Führerausweis für Motorfahrzeuge auf der Strasse aufgrund fehlender Fahreignung entzogen wurde. Da bei einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit fehlende Fahreignung vermutet wird (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2), hat die Vorinstanz ihr Ermessen jedenfalls nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer wegen fehlender Fahreignung nach dem SVG auch den Schiffführerausweis entzogen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt subeventualiter, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Gegen den entsprechenden Strafbefehl habe er Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2019 mitgeteilt, dass sie erwäge, einen neuen Strafbefehl zu erlassen.
5.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Gegen den Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und ebenfalls geltend gemacht, er sei einem Verbotsirrtum unterlegen.
5.3 Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2019 in Aussicht stellte, einen neuen Strafbefehl zu erlassen. Dies wurde aber mit einem kürzeren Tatzeitraum als im Strafbefehl vom 22. Juli 2019 berücksichtigt worden sei, begründet. Hingegen hielt der fallführende Staatsanwalt im nämlichen Schreiben ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises strafbar gemacht habe. Es bestand somit keine Notwendigkeit, das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahren zu sistieren. Der neue Strafbefehl wurde am 20. September 2019 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 20. Mai 2019) verurteilt. Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit abgeschlossen und der entsprechende Antrag ohnehin gegenstandslos geworden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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