Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.258: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 9. Dezember 2019 in einem Fall zwischen A. und der KESB Olten-Gösgen bezüglich einer Beistandschaft. A. wurde aufgrund psychischer Probleme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zugesprochen. A. beantragte die Aufhebung der Beistandschaft, doch die KESB lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A. ab und entschied, dass sie die Verfahrenskosten von CHF 1'000 tragen muss.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.258 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 09.12.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft |
| Schlagwörter: | Beistand; Beistandschaft; Olten; Partner; Olten-Gösgen; Klinik; Entscheid; Aufhebung; Verwaltungsgericht; Wohnbegleiterin; Aufgabe; Mutter; Person; Schulden; Angelegenheiten; Schweizerische; Solothurn; Kindes; Störung; Zivilgesetzbuch; Antrag; Beistandes; Zeitpunkt; Unterstützung; Schwächezustand |
| Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 389 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 399 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Thomas Geiser, Reusser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 399 ZGB, 2018 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem A.___ seit dem 14. August 2017 vier Mal in die psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen werden musste, gelangte die Klinik mit Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und bat darum, eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu prüfen.
2. Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Olten-Gösgen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 21. März 2018 für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die KESB setzte B.___ als Beistand ein und übertrug diesem die Aufgabe,
- das Einkommen und das Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;
- A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- A.___ bei Wohnfragen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
- A.___ bei der Sicherstellung ihres gesundheitlichen Wohls und einer hinreichenden medizinischen Betreuung, ferner bei der Sicherstellung der erforderlichen Vorkehren im Krankheitsfall zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
- A.___ bei der Koordination ihres Helfernetzes zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
3. Nach der persönlichen Anhörung von A.___ bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. April 2018 die superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie B.___ als eingesetzten Beistand. Er wurde um zweijährliche Berichterstattung und Rechnungsablage ersucht, erstmals per 29. Februar 2020.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, A.___ habe zuletzt aufgrund einer akuten Krise im Rahmen einer bekannten bipolaren affektiven Störung mit damals schwerer depressiver Episode (ICD-10, F31.4) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10, F44.1) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden müssen. Vorangegangen seien drei weitere Klinikaufenthalte seit 14. August 2017. A.___ habe jeweils nur wenige Tage eigenständig ausserhalb der Klinik leben können. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik sei sie von den Psychiatrischen Diensten für einen längeren stationären Aufenthalt in der Klinik der Stiftung für ganzheitliche Medizin (SGM) Langenthal angemeldet worden und werde im Übrigen seit August 2017 von der Wohnbegleitung der WG Treffpunkt, Olten und der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste unterstützt. Aufgrund der verschiedenen beschriebenen psychischen Krankheiten sei von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auszugehen. Da keine familiären anderweitigen privaten Hilfsstrukturen vorhanden seien, A.___ lebe alleine im ehemaligen, verkehrsmässig kaum noch erschlossenen Thermalbad [...], dessen Hotel zu kleinen Wohnungen umgestaltet worden seien sei auch von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft seien vorliegend erfüllt.
4. Den von A.___ am 3. September 2018 beantragten Wechsel der Beistandsperson wies die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 21. November 2018 ab.
5. Am 10. Juni 2019 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Seit gut anderthalb Jahren gehe es ihr wieder so gut, dass es ihr möglich sei, sich selbst um ihre Finanzen zu kümmern.
6. Der Beistand und die Wohnbegleiterin äusserten sich am 8. bzw. 10. Juli 2019 zur aktuellen Situation. Anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie brauche keine Beistandschaft, sie könne die Aufgaben selbst erledigen. Bei Bedarf würde sie Hilfe von ihrem Partner erhalten und auch dessen Mutter und ihre eigene Schwester würden sie unterstützen.
7. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies die KESB Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die Behörde schliesse sich der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei.
8. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Beistandschaft.
9. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
11. Der Beistand liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.
12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen einer nahestehenden Person von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).
3. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor, ihr Partner, dessen Mutter, ihre Schwester und ihr Psychologe würden sie ausreichend unterstützen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor und wegen psychischen Problemen sei sie bei Herrn Pfund in Behandlung. Die wöchentlichen Sitzungen hätten wegen grosser Fortschritte auf monatliche Sitzungen reduziert werden können. Ein Schwächezustand bestehe nicht. Ihre Anliegen erledige sie bereits selbst. Einzig um die Handyrechnung und monatliche Abzahlungen kümmere sich der Beistand und auch dies nur nach Absprache. Wieso ihre Mutterschaft zum Problem werden sollte, sehe sie nicht ein. Alle administrativen Angelegenheiten diesbezüglich seien selbständig von ihr und ihrem Partner geregelt worden. Die Vaterschaftsanerkennung sei am 8. Juli 2019 erfolgt. Emotional werde sie von ihrem Partner sowie Freunden und Familie gut unterstützt, auch professionell durch ihren Psychologen. Zudem habe sie viel Erfahrung in der Kinderbetreuung durch mehrere Praktikas in der Kinderkrippe. Ihr Partner habe bereits einen 18-jährigen Sohn und wisse, was auf sie zukomme. Unterstützung bei der Einforderung der Kinderrente sei demnach hinfällig. Weshalb die Wohnbegleiterin denke, dass sie einen zu hohen Lebensstandard hätten, sei ihr unklar. Weder habe sie neue Schulden generiert noch durch sie entstandene Betreibungen erhalten. Sodann würden trotz Sozialhilfe monatlich gewisse Schulden abbezahlt. Ihre Schulden seien nur generiert worden, weil sie zur Zeit ihres psychischen Zusammenbruchs auf Abruf eingestellt und so aufgrund des Klinikaufenthaltes kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Ihr Partner unterstütze sie vollumfänglich. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei nahezu nicht vorhanden. Sie befinde sich zwar zur Zeit in IV-Abklärung, aber die nötigen administrativen Erledigungen seien bereits vor der Beistandschaft mit Hilfe der Klinik erledigt worden. Sie sei im Stande, ihre finanziellen sowie sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ausserdem habe sie einen Überblick über aktuelle Ausgaben und Einnahmen.
4. Der Beistand, B.___, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 vor, aus seiner Sicht seien die Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, nicht weggefallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Anfang August 2019 Mutterfreuden entgegenblicke. In diesem Zusammenhang gebe es viele administrative, finanzielle, organisatorische und emotionale Aspekte, welche die Beschwerdeführerin sehr rasch überfordern könnten. Inwieweit der Kindsvater diese Aufgabe übernehme und eine echte Entlastung bieten könnte, könne er nicht beurteilen, weil er ihn noch nie gesehen habe. Von der Beschwerdeführerin wisse er, dass ihr Partner eine IV-Teilrente beziehe. Demzufolge werde wohl auch eine Kinderrente ausgerichtet werden. Am 29. August habe er mit der Beschwerdeführerin einen Hausbesuch vereinbart. Die Wohnbegleiterin werde ebenfalls dabei sein. Es sei davon auszugehen, dass er dann den Kindsvater das erste Mal sehen werde und danach wohl einschätzen könne, ob er für die Beschwerdeführerin auch alle administrativen und finanziellen Aufgaben erfüllen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es ihm nicht möglich, einer Aufhebung der Beistandschaft mit gutem Gewissen zuzustimmen. Er empfehle, das erste Lebensjahr des gemeinsamen Kindes abzuwarten, bis ein Entscheid betreffend Aufhebung der Beistandschaft getroffen werden könne, der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind in irgendeiner Weise gefährden könnte. Allenfalls sei es sinnvoll, wenn die Aufgabe des Beistandes durch «Beratung und Unterstützung der Kindsmutter» ergänzt würde.
5. Die Wohnbegleiterin, Frau C.___, äusserte sich anlässlich der telefonischen Anhörung vom 10. Juli 2019 gegenüber der KESB Olten-Gösgen dahingehend, dass die Beistandschaft beibehalten werden solle, sicher bis das Kind da sei. Der Beistand könne alles betreffend der IV-Kinderrente regeln. Sie könne diesbezüglich zu wenig helfen. Die Beschwerdeführerin mache es sehr gut. Aber sie sei früher lange Zeit in der Klinik gewesen. Das dürfe man nicht vergessen. Sie mache es so gut, dass sie von 4 Stunden Wohnbegleitung auf 1.5 Stunden reduziert habe. Wenn sie nicht schwanger gewesen wäre, hätte man die Beistandschaft absetzen können. Der Partner überwache sie, plage sie. Er sei sehr eifersüchtig. Er mache ihr Vorwürfe. Es sei eine ganz schwierige Beziehung. Sie sei ihm gegenüber abhängig. Die Beschwerdeführerin wolle Mitte August ihr Studium beginnen. Anfang August komme aber ihr Kind. Der Partner habe schon gesagt, er würde nicht auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem gerne Geld aus. Es gebe «Altlasten» und die Beschwerdeführerin führe einen zu hohen Lebensstandard. Ihr Partner sei nie ein Vater gewesen. Dessen Kind sei bei der Mutter aufgewachsen, er habe praktisch keinen Kontakt zum Kind gehabt. Ausserdem werde er durch seine Mutter unterstützt. Sie empfehle, die Geburt des Kindes abzuwarten und die Thematik der Aufhebung der Beistandschaft in rund sechs Monaten wieder aufzunehmen.
6. Die KESB Olten-Gösgen schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2018 waren die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden familiären anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen eines Schwächezustandes. Dass sich indes an den psychiatrischen Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie gibt an, wegen psychischen Problemen nach wie vor in psychologischer Behandlung zu sein. Nach Einschätzung der betreuenden Personen wäre die Aufhebung der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die erst vor Kurzem stattgefundene Geburt ihres Kindes ist die Ansicht der Fachpersonen zu teilen. Es steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr grosse Fortschritte erzielt hat und es ihr gemäss aktueller Aktenlage vergleichsweise gut geht. Ob der Partner der Beschwerdeführerin und die weiteren von ihr angegebenen Personen ausreichend Unterstützung bieten, sodass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde, ist unklar und kann bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der Wohnbegleiterin ist indes nicht einzusehen, weshalb allfällige Schulden Anlass sein dürfen zur Beibehaltung einer Beistandschaft. Dies umso weniger, wenn wie vorliegend, offenbar trotz des bescheidenen Sozialhilfeeinkommens monatlich gewisse Schulden abbezahlt werden und keine neuen Schulden generiert worden sind. Ob die Fortdauer der Beistandschaft bei einer weiter anhaltenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist, wird sich wohl nach der Berichterstattung des Beistandes per 29. Februar 2020 zeigen. Vorläufig ist die Beistandschaft weiterzuführen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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