Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.173: Verwaltungsgericht
A.___ wurde wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er beantragte, die Strafe mittels Electronic Monitoring zu verbüssen, was abgelehnt wurde. A.___ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Er erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um das Urteil aufzuheben und das Electronic Monitoring zu erhalten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da A.___ mehrfach einschlägig vorbestraft war und eine Rückfallgefahr bestand. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2019.173 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.12.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Strafvollzug / Electronic Monitoring |
| Schlagwörter: | Vollzug; Urteil; Vollzug; Monitoring; Vollzugs; Electronic; Urteil; Beschwerde; Entscheid; Recht; Verurteilte; Verwaltungsgericht; Vollzugsform; Verfahren; Freiheitsstrafe; Entzug; Motorfahrzeug; Führerausweis; Führerausweises; Departement; Justizvollzug; Motorfahrzeugs; Monitorings; Verhandlung; Beschwerdeführers; Gericht; Überwachung; Vollzugs |
| Rechtsnorm: | Art. 6 EMRK ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Electronic Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 20. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
2. Am 12. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug um Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitorings (EM), was mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 abgewiesen wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer EM schon dreimal bewilligt worden sei, einmal im Jahr 2014, und zweimal im Jahr 2016. Während der letzten Strafverbüssung mittels EM habe der Beschwerdeführer eine weitere Straftat begangen, was besonders schwer wiege. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft. Auch unter Berücksichtigung der veränderten beruflichen und familiären Situation sei von einer Rückfallgefahr auszugehen.
3. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerde an das Departement des Innern, welches diese mit Entscheid vom 25. April 2019 abwies.
4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 6. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 25. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für die von der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu mit Urteil vom 20. Februar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten die Vollzugsform des Electronic Monitorings zu gewähren.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
5. Nach einer erneuten Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung erfolgte keine weitere Wortmeldung des Beschwerdeführers.
6. Mit Vernehmlassungen vom 2. und 9. Juli 2019 beantragten sowohl das Departement des Innern als auch das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Der Beschwerdeführer verzichtete am 19. August 2019 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen, behielt sich solche jedoch für die beantragte Verhandlung ausdrücklich vor.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach Auffassung der Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf gerichtet sein muss, Schuld Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017, E. 7.4; 6B_791/2007 vom 9. April 2008, E. 2). Die Verweigerung des Electronic Monitorings stellt eine reine Strafvollzugsstreitigkeit dar, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht.
Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Akten des Strafund Massnahmenvollzugs beigezogen und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und Replik ausführlich aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer öffentlichen Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag auf Durchführung einer solchen ist somit abzuweisen.
3. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet wie folgt:
1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b. anstelle des Arbeitsexternates des Arbeitsund Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht;
b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b c nicht mehr erfüllt verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug in der Form der Halbgefangenschaft anordnen die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.
4. Umstritten ist hier, ob die Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist nicht, ob also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.
4.1 Aus den sich in den Akten befindenden Strafregisterauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen Verkehrsdelikten vorbestraft wurde. So wurde er gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 24. April 2014 am 19. April 2005, am 10. Mai 2010 sowie am 18. Juli 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Zudem wurde er am 25. September 2012 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse verurteilt. All dies hat offenbar zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geführt. Dies hielt den Beschwerdeführer aber nicht davon ab, weiterhin ein Motorfahrzeug zu führen. Am 18. Juni 2014 wurde er zur Anzeige gebracht, weil er anlässlich einer Verkehrskontrolle einen Führerausweis einer anderen Person vorzeigte, was am 19. Januar 2015 zu einer Verurteilung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen) geführt hat wegen Nichtanzeigen eines Fundes, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug. Am 1. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, begangen am 30. November 2015. Am 20. Februar 2018 erfolgte dann die vorliegend zu vollziehende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 22. Dezember 2016.
Dem Beschwerdeführer wurden für mehrere seiner Bestrafungen besondere Vollzugsformen bewilligt. So verbüsste er vom 22. Oktober bis 21. November 2014 eine Strafe in der Vollzugsform des Electronic Monitorings. Vom 5. bis 30. Januar 2015 und vom 7. bis 12. September 2015 verbüsste er zwei Strafen in Halbgefangenschaft. Zwei weitere Strafen verbüsste er vom 15. Juni bis 19. Juli 2016 und vom 31. Oktober bis 23. Dezember 2016 mit Electronic Monitoring.
Während dieses letzten Vollzugs mit Electronic Monitoring lenkte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 erneut ein Motorfahrzeug, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, was zur vorliegend zu vollziehenden Bestrafung führte.
4.2 Die Bewährungshilfe führte am 1. Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer sich am 22. Dezember 2016 hinter das Steuer eines Autos gesetzt habe, scheine eine Ausnahmesituation gewesen zu sein. Als Aussendienstmitarbeiter habe er sich sonst jeweils chauffieren lassen. Nach den konkordatlichen Richtlinien komme für den Beschwerdeführer Electronic Monitoring nicht mehr in Frage, da er während des Vollzugs straffällig geworden sei. Alleine mit der Einsicht «Dies war falsch, weil das Gesetz wichtiger ist. Das habe ich jetzt gemerkt» (Einvernahme Zeile 82) werde er sich in einer nächsten Ausnahmesituation nicht davor schützen können, erneut Auto zu fahren.
Mit Stellungnahme vom 12. November 2018 zum begründeten Gesuch um Electronic Monitoring des Beschwerdeführers führte die Bewährungshilfe sinngemäss aus, es liege kein begründetes Urteil vor. Auf einen Widerruf des Urteils vom 20. Februar 2013 sei zwar verzichtet worden, doch habe die Amtsgerichtsstatthalterin vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten ausgesprochen. Es wiege besonders schwer, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs in der Vollzugsform Electronic Monitoring erneut eine Straftat verübt habe. Es sei allein die Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, erneut zu delinquieren. Dass er sich so leicht verleiten lasse, sei eine ungünstige Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring, weshalb diese nicht zu bewilligen sei.
4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe in der mündlichen Urteilseröffnung des zu vollziehenden Urteils eine gute Prognose erhalten. Die mit Urteil vom 30. Dezember 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 170 Tagessätzen sei deshalb nicht widerrufen worden. Die Strafrichterin habe vorliegend nur deshalb eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer hohe Schulden habe und daher eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Es sei vorliegend ein dem Strafurteil widersprechendes Urteil zu vermeiden und auch von einer guten Prognose auszugehen, womit das EM bewilligt werden könne. Das letzte Delikt sei am 22. Dezember 2016 erfolgt. Seither habe sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Inzwischen befinde sich der Beschwerdeführer in einer gefestigten persönlichen Situation. Er sei verheiratet und kümmere sich um die 6-jährige Tochter seiner Ehefrau. Als Angestellter im Aussendienst sei der Beschwerdeführer besonders hohen Versuchungen ausgesetzt gewesen, ein Auto trotz Entzug des Führerausweises zu lenken. Inzwischen arbeite er in der Gastronomie und müsse keinen PW mehr benützen. Er werde auch deshalb vom Benützen eines PWs abgehalten, weil dies die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau und deren Tochter gefährden würde. Zudem sei der aktuelle Mietvertrag unter solidarischer Haftbarkeit des Vaters des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Er müsse das Ausfallrisiko unbedingt vermeiden, was ebenfalls einen Rückfall ausschliesse. Ein Normalvollzug würde zu einer unnötigen Härte mit Arbeitsplatzverlust, ausbleibendem Unterhalt seiner jetzigen Familie und ebenso ausbleibenden Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau führen.
4.4 Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, kann aus dem zu vollziehenden Urteil nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer durch die Strafrichterin eine gute Legalprognose attestiert worden wäre, nachdem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und das Urteil keine Begründung enthält. Nach der Vielzahl an schweren Verkehrsdelikten und dreimaliger Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises beim letzten Mal gar begangen während des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitorings ist es vielmehr offensichtlich, dass der bisherige Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform EM in Halbgefangenschaft beim Beschwerdeführer keinen wirklichen Eindruck hinterlassen hat. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn sie festhalten, dass nicht die Erwartung bestehe, der Beschwerdeführer habe durch den Strafvollzug im Electronic Monitoring etwas gelernt und werde sich in Zukunft rechtskonform verhalten. Sie berücksichtigten dabei auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Aussendienst tätig ist, und die Nachteile, die sich für den Beschwerdeführer und seine Familie durch den finanziellen Ausfall bei Nichtbewilligung des EM ergeben. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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