E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.155)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.155: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat in einem Fall vom 23. Juli 2017 entschieden, dass A.___ wegen eines Verkehrsvergehens zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt wird. A.___ hat gegen die Verwarnung des Bau- und Justizdepartements Beschwerde eingelegt. Das Gericht stellte fest, dass A.___ gegen verschiedene Verkehrsregeln verstossen hat und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 sind von A.___ zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.155

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.155
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.155 vom 05.07.2019 (SO)
Datum:05.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verwarnung
Schlagwörter: Verkehr; Strasse; Fahrzeug; Strassen; Behörde; Vortritt; Recht; Entscheid; Strassenverkehr; Verkehrsregeln; Richter; Widerhandlung; Verwaltungsgericht; Befehl; Beschwerde; Administrativmassnahme; Recht; Urteil; Verkehrsregelverletzung; Sachverhalt; Gefährdung; Verwarnung; Kantons; Sicherheit; Verhalten; Vortritts; Urteil; Würdigung
Rechtsnorm: Art. 15 VRV ;Art. 16a SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 36 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103; 131 II 627; 136 II 447;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich, Art. 16 SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.155

Urteil vom 5. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Verwarnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Wallis hielt A.___ als Führer eines Motorrads am 23. Juli 2017, 15:35 Uhr, innerorts [...] bei einer Ausfahrt einer Privatstrasse an. Als er sich wieder in den Verkehr auf die «Route [...]» einfügen wollte, übersah er aufgrund eingeschränkter Sicht (durch mehrere auf dem Troittoir parkierte Autos) ein vortrittsberechtigtes Motorfahrzeug, worauf es zu einer Kollision kam. A.___ brach sich den Mittelfuss. Seine Beifahrerin und der Unfallgegner wurden nicht verletzt.

1.2 Mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25. September 2017 bzw. 10. Oktober 2017 wurde A.___ über das eingeleitete Administrativverfahren orientiert und dieses bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids einer Strafbehörde sistiert.

1.3 Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis, Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, wurde A.___ wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts bei der Ausfahrt aus einer Privatstrasse mit Unfallfolge zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.

1.4 Mit Verfügung vom 8. April 2019 verwarnte die MFK A.___, namens des Bauund Justizdepartements, wegen des Vorfalls vom 23. Juli 2017. Sie stufte das Verhalten von A.___ als leichte Verkehrswiderhandlung ein.

2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und verlangte, von einer Verwarnung sei abzusehen.

2.2 Die MFK schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Replik vom 31. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach der Grundregel des Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen sich alle im Verkehr so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Diese Vorschrift wird durch die einzelnen Verkehrsregeln konkretisiert.

2.2 Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

2.3 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV).

3.1 Nach dem Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verkehrsregeln von Art. 26, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, 3 und 4 SVG i.V.m. Art. 14 und 15 Abs. 3 VRV verstossen hat. Die Strafbehörde nahm eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG an und sprach eine Busse von CHF 150.00 aus. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c aa).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl festgehalten ist, und verlangt eine differenziertere Sachverhaltsfeststellung als durch die Strafbehörde vorgenommen. Es ist mit Treu und Glauben grundsätzlich nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1). Gründe, welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden (vgl. dazu E. II/3.2 hievor), sind keine gegeben. Der Beschwerdeführer muss sich den rechtskräftigen Strafbefehl in tatsächlicher Hinsicht entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde festgestellten und für die Verwaltungsbehörde verbindlichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht eines vortrittsberechtigten Fahrzeugführers missachtet, worauf es zu einer Kollision kam.

4.1 Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsregelverletzung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Philippe Weissenberger in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 5). An die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es sei denn, diese Würdigung hänge von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt, insbesondere weil er den Täter persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; 102 Ib 193 E. 3c; Urteil des BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.1).

4.2 Die MFK geht bezüglich des Vorfalls vom 23. Juli 2017 von einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

4.3 Der Beschwerdeführer will den Vorfall vom 23. Juli 2017 als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Denn nur falls sein Fehlverhalten als besonders leicht zu qualifizieren wäre, könnte auf eine Massnahme verzichtet werden.

4.4 Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen. Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision das Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N 25 f.).

4.5 Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem vorschriftswidrigen und unvorsichtigen Einbiegen von der Privatstrasse auf die Gemeindestrasse nur eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Im vorliegenden Fall kollidierte das von ihm gelenkte Motorrad mit einem Personenwagen. Der Beschwerdeführer hat sich dabei verletzt und sich dabei konkret gefährdet. Es ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass nicht auch seine Mitfahrerin und der Automobilist durch den Aufprall ernstlich verletzt worden sind. Auch weil es sich sowohl bei Art. 31 Abs. 1 SVG als auch bei Art. 36 Abs. 1 ff. SVG um zentrale Verkehrsregeln handelt, ist die Geringfügigkeit hinsichtlich einer Gefährdung zu verneinen. Aufgrund des Gesagten qualifizierte die MFK den streitbetroffenen Vorfall daher zu Recht als leichte und eben nicht als besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich des Einspracheverfahrens vor der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt in Sion habe man sich darauf geeinigt, dass er eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche keine Verwarnung auslöse, begangen habe. Nur deshalb habe er nicht weiter gegen den Strafbefehl opponiert.

5.2 Der in Art. 9 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1).  

5.3 Bereits am 25. September 2017 hatte die MFK dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem von der MFK darauf hingewiesen, dass eine Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe: Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons des Lenkers entscheide über die Administrativmassnahme (Verwarnung, Ausweisentzug etc.). Die Strafbehörde am Begehungsort entscheide über die Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Für den Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, dass die MFK über die Administrativmassnahme entscheidet, weshalb er sich nicht auf die Auskunft der administrativrechtlich unzuständigen Behörde hätte verlassen dürfen, sofern sie den so, wie behauptet, erteilt wurde. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihn treffe am Unfall nicht die alleinige Schuld. Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: Im Administrativmassnahmenrecht gibt es gleich wie im Strafrecht keine Schuldkompensation. Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Beschwerdeführs in den Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3 und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


Im Namen des Verwaltungsgerichts


Scherrer Reber Kofmel



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.