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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2019.122)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.122: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall vom 6. September 2019 entschieden, dass A.___ nach einer Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der Justizvollzugsanstalt Solothurn in die Interventionsstufe zurückgestuft wird. A.___ hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, aber das Departement des Innern wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab, da A.___ sich nicht mehr in der Interventionsstufe befand und kein aktuelles Interesse mehr bestand. Die Vorinstanz hielt fest, dass sämtliche Rechtsfragen bereits geklärt seien. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und A.___ muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.122

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.122
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.122 vom 06.09.2019 (SO)
Datum:06.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Interventions-Programm vom 16. Mai 2018
Schlagwörter: Recht; Urteil; Beschwerde; Interventionsstufe; Interesse; Verwaltungs; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Entscheid; Verfügung; Bundesgericht; Vollzug; Massnahme; Anordnung; Vollzug; Departement; Verletzung; Verwaltungsgerichts; Beurteilung; Verfahren; Vollzugs; Urteils; Person; Fragen; Begründung
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 48 VwVG ;Art. 5 EMRK ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich, Art. 48 VwVG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.122

Urteil vom 6. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt für Justizvollzug, Schachen, Justizvollzugsanstalt Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Interventions-Programm vom 16. Mai 2018


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde nach einer weiteren Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe zurückgestuft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Haltung und feindliche Einstellung gegenüber der vollziehenden Institution bereits wiederholt mit Sachbeschädigungen unterstrichen habe. Es sei davon auszugehen, dass er die Umsetzung seiner Drohungen gegenüber dem Personal ernsthaft in Betracht ziehe, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.

2. Am 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.   Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5.   Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6.   Es sei festzustellen, dass die Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

8.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. September 2018 soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war ebenfalls ab (VWBES.2018.245).

4. Mit Schreiben vom 20. November 2018 beantragte das AJUV die Abweisung der Beschwerde.

5.1 Mit Entscheid vom 20. März 2019 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziffer 1) und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit dem 6. Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse mehr bestehe. Auf dieses könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da schon in einem vorhergehenden Verfahren über die Rechtmässigkeit der Anordnung der Interventionsstufe entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2018 bestätigt (VWBES.2018.339). Somit seien sämtliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt worden und es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an deren Beantwortung. Bei den übrigen Rügen handle es sich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werde.

5.2 In einer Eventualbegründung wies das Departement die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 2). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sei bereits in der rechtskräftig gewordenen Zwischenverfügung abgehandelt, ebenso die gerügte Eröffnung an den Beschwerdeführer selber statt an den Vertreter. Der angefochtenen Verfügung seien zudem Gründe, nämlich fortdauernde ernstzunehmende schwere Drohungen gegen das Personal der Anstalt, unterstrichen mit Sachbeschädigungen, und Zweck der Massnahme, die Integration des Beschwerdeführers in den Gruppenvollzug, deutlich zu entnehmen. Das öffentliche Interesse ergebe sich aus dem Schutz der Mitinsassen und des Personals wie der Sicherstellung eines geordneten Vollzugs, die Verhältnismässigkeit sei durch die wöchentliche Überprüfung des Settings sichergestellt.

6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie die Sache selbst materiell zu prüfen.

3.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe rechtswidrig erfolgt ist und es wird festgestellt, dass vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt worden sind (Disp. Ziffer 1).

2.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'300.00 auszurichten.

4.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

7. Das AJUV beantragte am 23. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies auf seine beiden Stellungnahmen vom 3. Juli und 20. November 2018.

8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2019 fügte der Beschwerdeführer einzig an, dass die Vorinstanz den Anwendungsbereich von Art. 3 und 5 EMRK verkenne.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat.

Anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte. Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat.

Allerdings wird auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen» würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2).

3.1 Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe befinde, womit kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdebehandlung mehr vorliege.

Weiter führt die Vorinstanz aus, aufgrund des Umstands, dass sämtliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt worden seien (Departementsentscheid vom 14. August 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 betreffend den Vollzug in der Interventionsstufe), bestehe diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein öffentliches Interesse an deren Beantwortung mehr. Es sei im vormaligen Verfahren bereits ausführlich dargelegt worden, dass für die Anordnung und den Vollzug in der Interventionsstufe eine gültige gesetzliche Grundlage existiere (1), dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der Interventionsstufe weder um eine strafrechtliche noch um eine disziplinarische Sanktion handle (2), dass der Umstand, dass die möglichen Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend, sondern in aller Regel nur beispielhaft im Gesetz angeführt würden, nicht gegen die Zulässigkeit deren Anwendung sprächen (3), sowie dass bei der Anordnung einer solchen Sicherungsmassnahme in jedem Fall das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4). Dasselbe gelte für die Frage, ob die Anordnung bzw. der Vollzug in der Interventionsstufe im Falle des Beschwerdeführers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstosse bzw. ob dies aufgrund seines Gesundheitszustandes mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (vgl. E. 6 des vorerwähnten Urteils). Bei den übrigen Rügen (angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie fehlendes öffentliches Interesse) handle es sich ausschliesslich um Rechtsfragen von nicht grundsätzlicher Natur, weshalb vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen Interesses verzichtet werde.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Urteil vom 20. Dezember 2018 sei für die vorliegende Streitigkeit irrelevant, weil es nicht um denselben Sachverhalt gehe. Die Isolation möge im Februar/März 2018 noch gerechtfertigt gewesen sein. Im Mai 2018 sei sie es nicht mehr gewesen. Die Vorinstanz könne deshalb auch aus ihrem Entscheid vom 14. August 2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin gehe es hier nicht um eine abstrakte Normenkontrolle. Auch heute noch könnte der Beschwerdeführer jederzeit wieder in die Interventionsstufe zurückversetzt werden. Auf die Beschwerde wäre deshalb einzutreten gewesen.

3.3 Der Argumentation bzw. der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Interventionsstufe befindet und somit kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde mehr besteht. Richtig ist auch, dass er wieder in die Interventionsstufe versetzt werden könnte, und dies allenfalls nicht innert Frist (bevor er wieder versetzt wird) überprüft werden könnte. Ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der sich dabei stellenden Fragen besteht aber nicht (mehr), da die wesentlichen Fragen bezüglich Zulässigkeit der Versetzung in die Interventionsstufe bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2018 beantwortet worden sind, wie auch die Vorinstanz detailliert ausgeführt hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann grundsätzlich nicht aufgrund des Interesses des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses abgewichen werden. Es braucht ein allgemeines Interesse an richterlicher Klärung von grundlegenden Fragen, und ein solches ist vorliegend nicht mehr vorhanden.

3.4 Im Übrigen wäre, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ernst zu nehmen wäre und von einer andauernden «Isolationshaft» ab der ersten Anordnung der Interventionsstufe Mitte März 2018 bzw. bereits seit der Anordnung der Disziplinarmassnahme vom 6. Februar 2018 auszugehen wäre, auf die jetzige Beschwerde schon aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da es sich dann um eine bereits beurteilte Sache handelte, wurde doch nach Anordnung der Interventionsstufe in der Verfügung des AJUV vom 16. Mai 2018 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2018 (gegen die Verfügung des DdI vom 14. August 2018) das Begehren um Entlassung aus der (andauernden) Interventionsstufe gestellt, welches mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 abgewiesen wurde.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, aufgrund der «Star-Praxis» könnten Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache eine Verletzung von Verfahrensund Menschenrechten geltend machen (bspw. Art. 3 EMRK), deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeute. Zulässig seien etwa Rügen wie diejenigen, dass der angefochtene Entscheid keine Begründung enthalte die Akteneinsicht überhaupt nicht gewährt worden sei. Die Untersuchung derartiger Rügen setze keine Beurteilung der Angelegenheit in der Hauptsache voraus. Vorliegend rüge der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 BV sowie von Art. 3, 5 und 6 EMRK. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.

Der Beschwerdeführer sieht seine Parteirechte verletzt, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte auf sein Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5 EMRK verletzt seien, eintreten müssen. Bei der Inhaftierung erkrankter Personen seien drei Elemente zu beachten: der Zustand der inhaftierten Person (1), die Qualität der gewährten Gesundheitsversorgung (2) und die Frage, ob die Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustands der Person angemessen seien (3). Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2018 während 23 Stunden pro Tag in Isolationshaft gehalten worden. Gesundheitlich sei er zu keinem Zeitpunkt begleitet überwacht worden. So seien auch die Auswirkungen auf seine MS-Erkrankung und seine psychische Gesundheit zu keinem Zeitpunkt überwacht überprüft worden. Die psychische Verfassung habe sich graduell verschlechtert, was die immer wieder auftretenden aggressiven Durchbrüche aufzeigen würden. Eine psychiatrische Beurteilung der Zwangsmassnahmen und ein klar definiertes Ziel dieser Massnahmen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Einzelunterbringung sei auch nie zeitlich begrenzt worden. Es handle sich um eine durchgehende Isolierung, welche durch den Beizug des Sicherheitsdienstes gar noch zusätzlich verschärft worden sei, so habe der Beschwerdeführer nie unbeaufsichtigt mit anderen Menschen sprechen können. Ein solches Setting lasse sich mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren.

Die Vorinstanz behaupte, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, begründe dies aber nicht, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Es liege auf der Hand, dass die vorliegenden Haftbedingungen in keinem Bezug zur schweren psychischen Krankheit des Inhaftierten gestanden hätten.

4.2 Zwar besteht in Haftvollzugssachen grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass auch ohne das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses abgeklärt werden muss, ob die Haftbedingungen EMRKoder verfassungswidrig sind, wenn die betroffene Person dies glaubhaft behauptet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Untersuchungsund Sicherheitshaft, muss aber auch für den Strafund Massnahmenvollzug gelten, finden doch Art. 3 und 13 EMRK auch dort Anwendung.

Das Recht auf eine wirksame Beschwerde zur Überprüfung, ob es sich beim Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers um Folter eine unmenschliche erniedrigende Strafe Behandlung handle, wurde jedoch durch den angefochtenen Entscheid nicht verunmöglicht auch nur beschnitten. Die Vorinstanz hatte erst gerade mit Entscheid vom 14. August 2018, welcher durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 bestätigt wurde, die EMRKund Verfassungskonformität der Haftbedingungen (welche exakt dem vorliegend zu beurteilenden Setting [vom Mai 2018] entsprochen haben) bestätigt. Auch das Bundesgericht hat im Fall des Beschwerdeführers gerade erst mit Urteil vom 11. Juli 2019 unter E. 2.7 mit Verweis auf diverse vorher in Bezug auf den Beschwerdeführer ergangene Urteile festgehalten, dass das Haftsetting des Beschwerdeführers Art. 3 und 5 EMRK nicht verletze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2019). Im Urteil 6B_2014/2019 vom 15. Mai 2019 hatte es unter Erwägung 5.2 bereits selbst darauf verzichtet, auf eine behauptete Verletzung von Art. 5 EMRK erneut und zum wiederholten Male einzutreten. Die Vorinstanz durfte deshalb zu Recht die erneut behauptete EMRK-Verletzung wegen derselben Anordnung bzw. denselben zusätzlichen Einschränkungen durch temporären Beizug des Sicherheitspersonals als nicht glaubhaft dargetan erachten und brauchte mit Verweis auf ihren Entscheid vom 14. August 2018 und das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 nicht auf das entsprechende Feststellungsbegehren einzutreten und die bereits mehrfach gerichtlich beantworteten Fragen nochmals inhaltlich entscheiden und begründen. Sie hat ihren Entscheid damit hinlänglich begründet.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 war festgehalten worden, dass Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (primär) die gesetzliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, und nicht für den Strafvollzug bilde (E. 6.2). Auch wurde festgehalten, dass sich die Vorinstanz ausgiebig mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Gestützt auf das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018) fertiggestellte aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten [...] wurde festgehalten, dass das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in Konfliktsituationen als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen sei. Es wurde gefolgert, wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges renitent verhalte und offenbar versuche, die angeordnete Massnahme in der JVA scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriere, dass von ihm Gefahren ausgingen, habe er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von der Anstalt getroffen würden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit immer wieder angeordnet werden müssten (E. 6.2.1). Letztlich wurde festgehalten, aus dem angefochtenen Entscheid (des DdI vom 14. August 2018) ergebe sich, dass die JVA entgegen den Behauptungen in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen angeordnet und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese laufend überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting betreffe. Dies unter Verweis auf die Erwägungen 3.4.3 f., wo sich das Departement zur Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert dargestellt hat, wie die JVA versucht hat, die angeordnete Massnahme zu vollziehen, welche Sanktionen wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie auf die spezielle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde (E. 6.2.2).

4.3 Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer diesen Entscheid einfach ausblenden kann, immer wieder dieselben Fragen zum Thema machen will und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie z.B., dass die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt würden) aufstellt.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 in die Interventionsstufe zurückversetzt. Dies, nachdem er mit dem Haltegriff der Toilette das Sichtfenster seiner Zellentür beschädigt und angegeben hatte, er habe an eine andere Betreuungsperson gedacht und etwas zerstören müssen. Auch hatte er weitere Schäden angedroht und geäussert, er wolle hier tot lebendig heraus. Dafür müsse er jemanden angreifen. Es reiche nicht, wenn er jemanden nur schlage, er müsse massive Gewalt anwenden, damit man ihn umbringe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs schrieb er Folgendes: «Sperrt mich noch mehr ein noch mehr und noch mehr. Am besten tötet mich! Was denkt ihr eigentlich wer ihr seid, ihr macht mich krank, ihr putzt meine Zelle nicht und sagt ihr putzt meine Zelle ihr foltert mich und denkt ihr von mir kommt positives! Vergesst das! macht ruhig weiter!».

Dieses Verhalten entspricht jenem, welches bereits dem Urteil vom 20. Dezember 2018 zugrunde lag. Damals war der Beschwerdeführer aufgrund von Drittgefährdung in die Interventionsstufe versetzt worden und es war ausgeführt worden, er zeige ein ambivalentes, unberechenbares Verhalten, verbunden mit einer mangelnden Impulskontrolle und habe Morddrohungen ausgestossen. Die Vorinstanz durfte somit beim vorliegenden Sachverhalt auf die Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verweisen. Art. 3 und 5 EMRK sind nicht verletzt.

5. Wie der Beschwerdeführer im Weiteren behaupten kann, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK seien verletzt, indem er sich zu den Vorwürfen nicht habe äussern können und ihm gar keine konkreten Vorhalte gemacht worden seien, ist nicht nachvollziehbar, beweist doch ein Blick in die Verfügung vom 16. Mai 2018 das Gegenteil. Diese enthält eine Unterschrift des Beschwerdeführers, womit er bestätigt, die Verfügung gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, was die gegenteiligen Äusserungen unter Ziff. 2.11 (S. 21) der Beschwerde widerlegt.

6. Auch für die Behauptung in Ziffer 3.2 (S. 22) der Beschwerde, wonach für die Anordnung der Interventionsstufe keine gesetzliche Grundlage bestehe, kann auf die Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018, Erwägung 5.2, verwiesen werden, wo diese Frage bereits hinlänglich beantwortet und widerlegt wurde. Dabei wurde unter Erwägung 5.3 auch darauf hingewiesen, dass eine Einzelunterbringung aus Sicherheitsgründen nicht eine besondere strafrechtliche disziplinarische Sanktion darstellt und daher keiner zeitlichen Beschränkung bedarf, aber verhältnismässig sein muss. Da der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2018 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen versetzt worden war, befand er sich auch vorliegend nicht übermässig lange in der Interventionsstufe. Und schon gar nicht war er übermässig lange isoliert, wie er behauptet, erhielt er doch schon 10 Tage nach der Anordnung wieder die Möglichkeit, sich ausserhalb seiner Zelle zu bewegen und Kontakt mit Mitinhaftierten aufzunehmen, was er allerdings, wie aus dem Vollzugsjournal hervorgeht, meistens verweigerte bzw. darauf verzichtete (Vollzugsjournaleinträge vom 16. Mai bis 29. Mai 2018). Die Möglichkeit, Besuche zu erhalten sich über Medien zu informieren, war ihm ausserhalb der Disziplinarmassnahmen, nicht genommen, die ärztliche Betreuung war immer gewährleistet. Am 29. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ab 3. Juni 2018 das Vollzugssetting wieder ohne Beizug des Sicherheitsdienstes erfolge (Vollzugsjournal, a.a.O.). Damit hat die Massnahme weder gegen das Legalitätsnoch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.

7. Aus den bisherigen Darlegungen, insbesondere den obigen Erwägungen 6 und 4.2 ergibt sich, dass auch die Eventualbegründung der Vorinstanz vor dem anwendbaren Recht, insbesondere auch den angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK, standhält. Die Anwendung der Interventionsstufe beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wie im Urteil vom 20. Dezember 2018 (in Erw. 5.2) ausführlich begründet und vom Bundesgericht z.B. im Urteil 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019 (Erw. 2.9) bestätigt wurde. Sie war durch das in der Verfügung vom 16. Mai geschilderte Verhalten (Ereignisbericht vom 16. Mai 2016, dargestellt oben in Erw. 4.3) notwendig geworden, nahm auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend Rücksicht dazu ausführlich die Erwägungen 3.4.3 ff. in der Verfügung des Departementes vom 14. August 2018, auf welche im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 verwiesen wurde und auf welche wiederum verwiesen werden kann und hielt auch die Vorgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein, war doch eine wöchentliche neue Beurteilung durch die Vollzugsleiter der Anstalt und den zuständigen forensischen Psychiater vorgesehen. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des konkret für den Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum angeordneten Settings (Interventionsprogramm mit Beiziehung des Sicherheitsdienstes) wurde in der Zwischenzeit auch vom Bundesgericht als verfassungsmässig und EMRK-konform beurteilt (Urteil Bundesgericht 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019, Erw. 2.9).

8. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz zu Recht mangels Vorliegens eines aktuellen und praktischen Interesses nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und auch keine Ausnahmegründe vorlagen, die ein Eintreten erfordert hätten. Sie hat auch zu Recht bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK auf die Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen. Schliesslich erweist sich auch die Abweisung der Beschwerde gemäss ihrer Eventualbegründung als rechtmässig.

9.1 Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Begründung des Gesuchs bezieht sich aber offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern auf das Parallelverfahren VWBES.2019.121. Auf das Gesuch wäre somit mangels Begründung zum konkreten Fall gar nicht erst einzutreten. Dieses ist aber ohnehin wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, waren doch alle aufgeworfenen Fragen schon mit Departementsentscheid vom 14. August 2018 und Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 beurteilt und abschlägig beantwortet worden und hat in der Zwischenzeit auch das Bundesgericht sich mehrfach damit befasst und die Haftbedingungen, auch unter dem speziellen Vollzugssetting, als rechtmässig und mit der EMRK vereinbar erklärt.

9.3 Unter Berücksichtigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind die Kosten auf minimale CHF 300.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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