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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.111
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.111 vom 04.06.2019 (SO)
Datum:04.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug
Schlagwörter: Beschwerde; Recht; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Gericht; Urteil; Widerhandlung; Schwere; Personenwagen; Führerausweis; Überholspur; überholen; Mittelschwere; Gefahr; Rechtsüberholen; Kantons; Erhöht; Normalspur; Fahrzeug; Abstrakt; Gefährdung; Abstrakte; Autobahn; Gebühr; Basel; Erhöhte; Grauen; Verletzung; Roten
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ; Art. 35 SVG ; Art. 44 SVG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 123 IV 88; 124 II 103; 133 II 58; 136 II 447; 142 IV 93;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 4. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Andreas Noll,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ fuhr am 22. Dezember 2016, 9:37 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A18 auf dem Gemeindegebiet [ ] in Fahrtrichtung Basel auf dem Überholstreifen. Kurz vor der Signalisation «[ ] 1200 m» wechselte er hinter einem roten Personenwagen nach rechts auf die Normalspur und passierte den auf der Überholspur fahrenden roten Personenwagen. In der darauffolgenden Fahrt näherte sich A.___ auf der Normalspur einem vor dem roten Personenwagen auf der Überholspur fahrenden grauen Personenwagen an und fuhr schliesslich an diesem vorbei, bevor er anschliessend wieder von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur wechselte.

2. Wegen des Vorfalls vom 22. Dezember 2016 wurde A.___ mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2018 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

3. Am 12. März 2019 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bauund Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für vier Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2016 als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. März 2019 in den Ziffern 2 4 des Dispositivs vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei bzw. seien

- die Dauer des Führerausweisentzugs auf 1 Monat (gesetzliche Mindestdauer) ab Einsendung des Führerausweises festzulegen;

- der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdegegner einzusenden; und

- die Gebühren neu zu bemessen.

2. Alles unter o/eKostenfolge zulasten des Staates.

Ferner stellte er den Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. April 2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Mit Replik vom 28. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit Hinweisen).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den Führerausweis deshalb für vier Monate entzogen hat.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung. Damit ihm eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen werden könnte, hätte er durch sein Rechtsüberholmanöver «eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen haben» müssen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft habe dazu festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe und keine aussergewöhnlichen äusserlichen Umstände vorgelegen hätten. Auch von einer Inkaufnahme einer Gefahr für die Sicherheit anderer könne in casu klarerweise nicht gesprochen werden, da eine solche Inkaufnahme das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfüllen und zu einer Verurteilung wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hätte führen müssen. Das Kantonsgericht habe Rücksichtslosigkeit verneint. Vor diesem Hintergrund könne ihm nur eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen werden. Er habe für die übrigen Verkehrsteilnehmer nur eine geringe (abstrakte) Gefahr hervorgerufen. Auch sein Verschulden sei nur leicht gewesen, wie dies das Kantonsgericht klargestellt habe. Es handle sich vorliegend nicht um ein klassisches Rechtsüberholen. Aus der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass der Verkehr auf der Überholspur zeitweise auf über 120 km/h beschleunigt habe, sich mithin ein allgemeiner Verkehrsfluss mit erhöhtem Tempo gebildet habe. Insofern sei erkennbar, dass er im Verkehrsfluss dynamisch mitgefahren sei, sodann, ohne dem roten Personenwagen zu nahe aufgeschlossen zu haben, auf die Normalspur gewechselt, die Geschwindigkeit reduziert habe und schliesslich erst nach etwa 1 km Fahrt rechts an dem auf der Überholspur langsamer fahrenden grauen Personenwagen vorbeigefahren und vor diesem wieder auf die Überholspur eingebogen sei.

4.1 Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

4.2 Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

4.3 Nach dem rechtskräftigen Strafurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer in [ ] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Basel fuhr und kurz nach der Signalisation «[ ] 1200 m» hinter einem roten Personenwagen nach rechts auf die Normalspur wechselte und diesen auf der Überholspur fahrenden roten Personenwagen passierte und dass sich der Beschwerdeführer in der darauf folgenden Fahrt auf der Normalspur einem vor dem roten Personenwagen auf der Überholspur fahrenden, grauen Personenwagen annäherte und schliesslich an diesem vorbeifuhr, bevor er anschliessend wieder von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur wechselte. Mit diesem (unbestrittenen) Verhalten steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn Fahrzeuge rechts überholte.

4.4 Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).

4.5 Beim vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausgeschwenkt und nach dem Überholen zweier Fahrzeuge unmittelbar vor dem grauen Personenwagen wieder auf die Überholspur eingebogen ist. Bereits das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid dazu festgehalten: «Das in casu zu beurteilende rechtsseitige Passieren des roten und des grauen Fahrzeugs sowie das anschliessende Wiedereinbiegen auf die Überholspur stellt ein klassisches Rechtsüberholen dar» (siehe Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 12 f.). Das vom verbotenen Rechtsüberholen zu differenzierende, erlaubte Rechtsvorfahren fällt damit vorliegend ausser Betracht, fehlt es doch schon am parallelen Kolonnenverkehr.

5.1 Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

5.2 Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten, in Erw. II/4.1 ff. zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt. Relativiert hat es einzig seine Definition von Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil des BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver   insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die überholten Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur befanden (wie auf dem Videomaterial ersichtlich ist), auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil des BGer 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Bereits das Strafgericht Basel-Landschaft hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 festgehalten, dass die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens geeignet sei, mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu schaffen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 14). Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr als leicht eingestuft. Nach dem Gesagten ist somit von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Dabei sind seine Ausführungen zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich. Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig angewendet.

6. Der Beschwerdeführer hat sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 29. April 2016 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, hat ihm die Vorinstanz den Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Gebühr sei nicht begründet.

7.2 Die Berechnung der vorinstanzlichen Bearbeitungsgebühr ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) können für Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes Gebühren zwischen CHF 30.00 bis 600.00 erhoben werden. Dabei sind das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinne sieht § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind. Die von der MFK erhobene Gebühr von CHF 584.45 bewegt sich im vorgegebenen Rahmen und scheint angesichts der vorgängig durchgeführten Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer sowie dem Erlass der vierseitigen Verfügung als angemessen. Eine detailliertere Begründung war nicht geboten, zumal der Maximalrahmen nicht ausgeschöpft wird.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_421/2019 vom 20. De­zember 2019 bestätigt.



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