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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.441)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.441: Verwaltungsgericht

A.___ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine geschlossene Anstalt eingewiesen. Nach Problemen im Justizvollzug wurde A.___ vorübergehend in die Klinik Münsterlingen verlegt. Es kam zu rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich dieser Verlegung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zurück. Es ging um die Frage der Rechtmässigkeit der Verlegung und der Entschädigung für das Verfahren. Letztendlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, wobei A.___ eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.441

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.441
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.441 vom 26.11.2018 (SO)
Datum:26.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verlegung in eine Psychiatrische Klinik
Schlagwörter: Recht; Klinik; Beschwer; Gericht; Vorinstanz; Departement; Vollzug; Verfügung; Verlegung; Verfahren; Urteil; Entscheid; Verwaltungsgericht; Justizvollzug; Münsterlingen; Parteientschädigung; Gericht; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Entschädigung; Interesse; Innern; Solothurn; Rechtsverbeiständung; Freiheit; Massnahme; Anstalt; Bundesgericht; ürdiges
Rechtsnorm: Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Waldmann, Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 48 VwVG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.441

Urteil vom 26. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verlegung in eine Psychiatrische Klinik


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Obergericht ordnete zudem anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt an. Die psychische Störung besteht gemäss psychiatrischem Gutachten, dem das Gericht in seinem Urteil folgte, in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche durch eine leichte Reizbarkeit, geringe Frustrationstoleranz, eine Selbstwertproblematik, eine tiefe Schwelle für gewalttätiges Handeln, die Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, eine deutliche Verantwortungslosigkeit sowie eine Missachtung sozialer Normen und Regeln geprägt ist (Urteil S. 36).

1.2 Seit dem 9. Januar 2018 befindet sich A.___ (Beschwerdeführer) in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn im Massnahmenvollzug. Vorher befand er sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft, seit 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten.

1.3 Bereits nach kurzer Zeit kam es in der JVA zu Verstössen gegen die Hausordnung, welche zu Arrest führten. Der Beschwerdeführer focht die Sanktionen mit Beschwerden an und verlangte dafür die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung, was letztinstanzlich mit Entscheiden des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. In der Sache selbst ist materiell noch nicht gerichtlich entschieden.

2. Nach einer Meldung der Anstaltsleitung an die Vollzugsbehörde vom 19. Juni 2018, wonach sich beim Beschwerdeführer aktuell ein schwieriger Vollzugsverlauf zeige, mit aggressivem Verhalten und Drohungen, sodass von einer deutlichen Fremdgefährdung auszugehen sei und auch autoaggressives Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne, suchte die Vollzugsbehörde nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für ein Time-Out und fand diese innert kurzer Frist in der Klinik Münsterlingen (Austrittsbericht Spital Thurgau, Klinik Münsterlingen, vom 9. Juli 2018). Am 22. Juni wurde diese kurzzeitige Verlegung, die am 25. Juni 2018 stattfände, sowohl dem Beschwerdeführer wie dessen Anwalt schriftlich mitgeteilt. Am 6. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer wie seinem Anwalt wiederum schriftlich angezeigt, dass die Rückverlegung in die JVA am 9. Juli 2018 erfolge.

3. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 verlangte der Anwalt von A.___ beim Departement des Innern, die Verfügung vom 22. Juni 2018 des Amtes für Justizvollzug sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Klinik Münsterlingen zu entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen (Ziff. 2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dies superprovisorisch sofort anzuordnen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Der Beschwerde sei zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 5), es sei festzustellen, dass das Haftsetting in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Art. 3 und 5. Ziff. 1 lit. e EMRK verletze (Ziff. 6), alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. 8). Zudem verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung (Ziff. 7).

Das Departement bestätigte den Eingang der Beschwerde und gab am 9. Juli 2018 dem Vertreter Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen, da es ohne weitere Instruktionsmassnahmen zu entscheiden gedenke.

4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2018 hiess das Departement die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1) und stellte fest, dass das als Verfügung zu qualifizierende Schreiben vom 22. Juni 2018 nichtig sei (Ziff. 2). Es verzichtete auf Verfahrenskosten (Ziff. 3) und wies das Gesuch um Parteientschädigung ab (Ziff. 4). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hiess es gut und entschädigte diesen entsprechend dem in der Kostennote geltend gemachten Aufwand, allerdings zum gesetzlichen Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde.

5. Mit «verwaltungsexterner Beschwerde» vom 27. Juli 2018 verlangte Rechtsanwalt Burkhalter im Namen von A.___, der Entscheid des Departementes des Innern vom 16. Juli 2018 sei aufzuheben (Ziff. 1) und das Departement anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen zu erlassen (Ziff. 2). Es sei weiter festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren durch das Departement zu einer Rechtsverweigerung gekommen sei (Ziff. 3) und das Haftsetting in der Klinik die EMRK verletzt habe (Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei für das vorangegangene Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5), eventualiter auf einen Rückforderungsanspruch zu verzichten (Ziff. 6). Subeventualiter sei der Entscheid des Departements aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 7). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziff. 8), alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. 9).

6. Das Verwaltungsgericht zog bei den Vorinstanzen die in der Sache ergangenen Akten bei, holte aber keine Vernehmlassungen ein. Es wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von CHF 300.00.

7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 15. November 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten sei, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es erwog, wenn eine Rechtsmittelbehörde das «Hauptbegehren» betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit einer Entscheidung gutheisse, so treffe den Staat eine Entschädigungspflicht ungeachtet dessen, ob der den Fehlentscheid verursachenden Behörde eine Entschädigungspflicht auferlegt werden könne. Es könne nicht für die diesbezügliche Entschädigung der Anwaltskosten dem obsiegenden Mandanten ein Rückforderungsanspruch des Staates und ein Nachzahlungsanspruch des Anwalts überbunden werden, wie dies das Departement entschieden und das Verwaltungsgericht geschützt habe. In diesem Punkt sei die Beschwerde wegen willkürlicher Beurteilung gutzuheissen. Entsprechend werde die Vorinstanz auch die Verlegung der kantonalen Kosten sowie die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung insgesamt neu zu beurteilen haben.

II.

1.1 Gegen die angefochtene Departementsverfügung ist nach § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JUVG, BGS 331.11) und § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz. Frist und Formvorschriften für eine Beschwerde sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und deshalb von diesem besonders berührt. Fraglich ist, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat, wie von § 12 Abs. 1 VRG als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation verlangt wird, und überhaupt (noch) beschwert ist.

1.2 Schweizerische Lehre und Praxis verlangen anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein aktuelles praktisches Interesse im Urteilszeitpunkt, damit eine materielle Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bejaht wird. Der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil muss noch bestehen und im Rahmen des Urteils behoben werden können. Ausnahmsweise kann trotz weggefallenen aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eingetreten werden, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK geht. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu verneinen, wenn ein rein theoretisches Problem zur Diskussion gestellt wird, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird, wenn in der Verfügung den Begehren des Adressaten vollumfänglich entsprochen wurde (Vera Marantelli / Said Huber in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 15).

1.3 Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid den Hauptbegehren des Beschwerdeführers statt, soweit sie darauf eintrat, stellte die Nichtigkeit der Verfügung des Amtes für Strafvollzug (betreffend Klinikeinweisung) fest und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Insoweit kann zum vornherein keine Beschwer mehr vorliegen. Keine Beschwer kann auch mehr vorliegen hinsichtlich der verlangten prozessualen Vorkehren (einstweilige Vorkehren bzw. aufschiebende Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens).

1.4 Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 2 seiner Beschwerde, das Departement des Innern sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer sich schon im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz nicht mehr in der Klinik befand, sondern wiederum in der JVA, ist offensichtlich, dass in diesem Punkt kein schutzwürdiges aktuelles Interesse besteht, darauf nicht einzutreten ist und auch von der Vorinstanz nicht einzutreten war.

1.5 Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass das Haftsetting in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt habe. Auch daran besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse, könnte doch diese Frage bei Bedarf ohne weiteres in einem allfälligen Entschädigungsbzw. Haftungsprozess geprüft werden. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Ziff. 1 lit. a EMRK rechtmässig nach Verurteilung durch das zuständige Gericht in Haft gehalten wurde und wird, und nicht aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges, was in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK geregelt ist. Artikel 5 Ziff. 3 und 4 EMRK finden im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anwendung. Schliesslich ist das Feststellungsbegehren ebenso wie die Behauptung, er sei dort gefoltert einer unmenschlichen erniedrigenden Strafe unterworfen worden, was nach Artikel 3 EMRK verboten ist, klar widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer selber sagte, das klinische Umfeld habe ihm zugesagt, obwohl das Setting strenger war als in der JVA, und angab, er möchte in diese Klinik versetzt werden und die Massnahme, zu der er vom Gericht verurteilt wurde, in Zukunft dort vollziehen lassen (Eingabe Rechtsanwalt Burkhalter vom 18. Juli 2018 an das Amt für Justizvollzug; ebenso Beschwerdebegründung Ziff. 1.5). Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht innert angemessener Frist über die Rechtsmässigkeit der Haft in der Klinik in Münsterlingen entschieden und sich geweigert habe, einen entsprechenden Feststellungsentscheid zu erlassen. Er stützt seine Argumentation primär auf die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der Verlegung in die Klinik durch das Amt für Justizvollzug, welche nicht korrekt in Form einer Verfügung erfolgt sei.

2.2 Dass es nicht um ein Haftprüfungsverfahren ging geht, wurde bereits festgestellt (oben Erw. 1.5). Die Vorinstanz wäre auch nicht zuständig, über eine Haftbeschwerde zu entscheiden, ebenso wenig wie über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, ist sie doch weder im einen noch im andern Fall das zuständige Gericht. Worin ihre Rechtsverweigerung liegen soll, ist deshalb unerfindlich.

2.3 Die Vorinstanz geht in ihrem angefochtenen Entscheid in der Tat davon aus, dass das Amt für Justizvollzug die Verlegung des Beschwerdeführers von der JVA in die Klinik mittels Verfügung hätte anordnen müssen. Weder das Gesetz noch die Verordnung über den Justizvollzug sähen zwar spezifische Regeln über Verlegungen bzw. Versetzungen vor; das Schreiben vom 22. Juni 2018 erfülle aber sämtliche Elemente des materiellen Verfügungsbegriffs, handle es sich doch um eine hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung, die sich konkret auf den Beschwerdeführer beziehe und gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht Pflichten des Beschwerdeführers begründe. Dass Verlegungen zu verfügen seien, zeige auch ein Blick in die entsprechenden Erlasse anderer Kantone.

2.4 Richtig ist, dass die vorübergehende Verlegung in die Klinik in Münsterlingen von der zuständigen Behörde für den Strafvollzug vorgenommen wurde. Mit der Verlegung in die Klinik wurde aber lediglich der akuten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen; die Verlegung dauerte denn auch nur solange, als sie ärztlich geboten war, und wurde schon nach zwei Wochen aufgehoben (vgl. Austrittsbericht der Klinik). Ein (zusätzlicher) Freiheitsentzug erfolgte damit nicht, ist doch dem Beschwerdeführer die Freiheit seit längerer Zeit rechtskräftig vom zuständigen Strafgericht entzogen, wie auch seither rechtskräftig angeordnet ist, dass er therapeutisch zu behandeln ist. Die Regeln zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung und damit Artikel 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dürften im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen, da die Freiheit eben bereits entzogen ist; das mag aber offenbleiben, ist doch eine entsprechende Anfechtung, welche innert 10 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre, nicht erfolgt. Andere Rechte entzogen Pflichten auferlegt wurden dem Beschwerdeführer mit der Verlegung in die Klinik nicht. Eine Spitaleinweisung wegen gesundheitlicher Probleme, seien diese nun körperlicher seelischer Natur, hat nicht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen, da es nicht um eine Einschränkung von Rechten eine Auferlegung von Pflichten der entsprechenden Person geht, über welche entschieden werden soll, sondern allenfalls um die Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dieser Person, da die Behörde dem Recht des Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen ihrer Möglichkeiten Rechnung zu tragen hat.

2.5 Ob eine Verlegung Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt generell im Einzelfall nach aktuellem solothurnischen Strafvollzugsrecht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen hat, ist nicht hier zu entscheiden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es dazu in den verschiedenen Kantonen keine einheitliche Regelung und im solothurnischen Recht keine direkt anwendbaren Rechtsregeln. Nach bisheriger Auffassung, die sich auf eine jahrzehntealte publizierte Praxis stützt, war die Versetzung in eine andere Anstalt bei gleichzeitigem Wechsel des Anstaltstyps anfechtbar, nicht jedoch die Verlegung in eine andere gleichartige Anstalt (RB 1959 Nr. 41).

2.6 Wenn bei der Verlegung in die Klinik von einem Realakt auszugehen ist, könnte nach § 28bis VRG eine Feststellungsverfügung hinsichtlich deren Widerrechtlichkeit verlangt werden, was der Beschwerdeführer im Ergebnis im Grunde getan hat. Auch dafür ist jedoch Voraussetzung, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht und Rechte Pflichten der betroffenen Person berührt werden, was wie dargelegt zu verneinen ist.

2.7 Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz ist also nicht auszumachen.

3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm entgegen seines Antrages die Akteneinsicht nicht vollständig und sofort gewährt habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz die ergangenen Akten unaufgefordert ihren jeweiligen Verfügungen beilegen müssen. Diese Rüge geht offensichtlich völlig fehl. Eine Verpflichtung der Behörde, einer Verfügung sämtliche bisher ergangenen Akten beizulegen, ist nirgends vorgesehen. Zudem hatte die Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde keine Veranlassung mehr, Akten zuzustellen, und dem Beschwerdeführer konnte daraus kein Nachteil entstehen.

4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, wonach ihm trotz Gutheissung keine Parteientschädigung sondern eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit entsprechendem Rückforderungsvorbehalt zugesprochen worden war.

Entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die Ziffern 4 bis 6 des Entscheids des Departements des Innern vom 16. Juli 2018 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung gemäss der am 12. Juli 2018 an das Departement eingereichten Kostennote auszurichten. Dabei ist jedoch der Stundenansatz praxisgemäss auf das Minimum von CHF 230.00/h festzusetzen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem mittellosen Beschwerdeführer eine Honorarvereinbarung über einen höheren Betrag vereinbart worden ist. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement ist somit auf CHF 2'293.25 (Honorar: 9.15 h x CHF 230.00, Auslagen: CHF 24.80, MwSt.: 7,7 %) festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

5. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

6. Bei diesem Obsiegen in einem Nebenpunkt sind, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu erheben. Die restlichen Kosten trägt der Staat Solothurn.

7. Dieser Ausgang des Verfahrens ändert nichts daran, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Hauptsache und in gewissen Teilen gar Mutwilligkeit der Beschwerde abzuweisen ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

8. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Kostenpunkt eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da es sich lediglich um eine Gutheissung in einem Nebenpunkt handelt, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 gerechtfertigt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 4 bis 6 des Beschwerdeentscheids des Departements des Innern vom 16. Juli 2018 werden aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von CHF 2'293.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

5.    A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

6.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 300.00 auszurichten, welche mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 5 verrechnet wird.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 bestätigt.



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