Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.432: Verwaltungsgericht
A.___ wurde während einer Verkehrskontrolle positiv auf Marihuana getestet und ihr Führerausweis wurde vorsorglich entzogen. Trotz einer Ausnahmebewilligung für Cannabis-Öl zur Schmerzbehandlung zeigte ein Bluttest einen THC-Wert über dem erlaubten Grenzwert an. A.___ erhob Beschwerde gegen den Entzug des Führerausweises, doch das Verwaltungsgericht bestätigte die Massnahme aufgrund ernsthafter Zweifel an ihrer Fahreignung. Trotz ärztlicher Bestätigung zur Einnahme von Cannabis-Öl wurde die Beschwerde abgewiesen, und A.___ wurde aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 muss A.___ tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.432 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.12.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
| Schlagwörter: | Fahreignung; Recht; Fahrfähigkeit; Betäubungsmittel; Motorfahrzeug; Urteil; Führerausweis; Cannabis; Polizei; Person; Zweifel; Ausnahmebewilligung; Cannabis-Öl; Strassenverkehr; Verwaltungsgericht; Droge; Führerausweisentzug; Untersuchung; µg/L; Entscheid; Beschwerde; Drogen; Motorfahrzeuge; Fahrzeug; Abklärung; Kanton; Marihuana |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 125 II 396; 127 II 122; 129 II 82; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ besitzt eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für das Arzneimittel Cannabis-Öl zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen.
1.2 Am 22. September 2018, 20:00 Uhr, wurde A.___ in [...] im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert. Dabei stellte die Polizei Marihuanageruch im Fahrzeuginnern fest. Auch aufgrund von äusseren Anzeichen der Lenkerin auf Betäubungsmittel (gerötete Augenschleimhäute, glasiger Blick, schläfrig, apathisch, Reaktion verlangsamt) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und die Lenkerin wurde zur Blutund Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht. In den Effekten von A.___ wurde ein Joint Marihuana gefunden.
1.3 Die forensisch-toxikologische Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) Bern fiel positiv auf THC aus, mit einem Ergebnis von 11 µg/L bzw. einem unteren Wert im Vertrauensbereich von 7.7 µg/L. Der entsprechende Bericht datiert vom 3. Oktober 2018.
2.1 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bauund Justizdepartements, am 10. Oktober 2018 einen vorsorglichen Führerausweisentzug.
2.2 Mit Verfügung vom 6. November 2018 bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 11. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Strittig und zu klären ist, ob die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Kontrolle zuwies.
2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem dauernden zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.
2.3 Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).
2.4 Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen überschreiten: THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
2.5 Der bei der Beschwerdeführerin ermittelte THC-Wert von mindestens 7.7 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. Dies reicht grundsätzlich bereits aus, um Zweifel an der Fahreignung einer Person hervorzurufen. Die Feststellung einer THC-Konzentration über dem Grenzwert reicht für die Annahme der Fahrunfähigkeit nur dann nicht aus, wenn die betreffende Person - wie vorliegend - nachweisen kann, dass sie Cannabis auf ärztliche Verschreibung einnimmt (Art. 2 Abs. 2ter VRV).
3.1 Es ist zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen.
3.2 Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, es obliege der Person, welche Betäubungsmittel auf ärztliche Verordnung hin einnehme, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen. Auf das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2018, das der Beschwerdeführerin Fahrfähigkeit attestiere, könne angesichts der polizeilichen Feststellungen (schläfrig, apathisch, Reaktion verlangsamt) nicht abgestellt werden. Mit der Fahreignungsuntersuchung soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob die Beschwerdeführerin jederzeit in fahrfähigem Zustand Motorfahrzeuge führen könne.
3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, sie nehme Cannabis-Öl ein, was ihr mit der Ausnahmebewilligung des BAG erlaubt werde. Gemäss Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2018 sei die Fahrfähigkeit gegeben, wenn sie die zulässige Dosis einnehme. Der im Auto gefundene Joint habe ihrem Sohn gehört. Sie habe einen einwandfreien automobilistischen Leumund. Zudem sei sie auf ihren Führerausweis angewiesen.
3.4 Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Polizei habe bei der Verkehrskontrolle Auffälligkeiten festgestellt, die zur Anordnung der Blutprobe geführt hätten. Der Abschlussbericht des IRM Bern vom 3. Oktober 2018 schweige sich zur Frage aus, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. In massnahmenrechtlicher Hinsicht sei entscheidend, ob die Beschwerdeführerin auch mit der Ausnahmebewilligung des BAG über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfüge bzw. ob sie frei von einer Sucht sei, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Daran würden aus den folgenden Gründen ernsthafte Zweifel bestehen. Vorliegend erstaune, dass das die Fahrfähigkeit bejahende ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ erst am 28. Oktober 2018, demnach über einen Monat nach dem Ereignis, ausgestellt worden sei. Die Ausnahmebewilligung des BAG vom 14. Februar 2018 erlaube die beschränkte medizinische Anwendung von Cannabis-Öl, normiert 12 mg THC total/g, halte aber nirgends fest, dass trotz der Einnahme die Fahrfähigkeit gegeben sei. Gemäss eigenen Angaben gegenüber der Polizei nehme die Beschwerdeführerin jeden Tag mindestens diese Menge ein. Dies und die bei der Polizeikontrolle festgestellten Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen begründeten ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jederzeit beim Führen eines Motorfahrzeugs über die erforderliche Fahrfähigkeit verfüge.
4.1 Die Ausnahmebewilligung des BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Motorfahrzeug Fahrrad nur führen darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes verfügt. Weiter wird ausgeführt, dass es Personen, welche Betäubungsmittel auf ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliege, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen, beispielsweise mittels ärztlichem Zeugnis.
4.2 Gemäss Bestätigung von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2018 beeinträchtigt die therapeutische Einnahme von Cannabis-Öl im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu zulässigen max. 12 mg täglich) die Fahrfähigkeit nicht.
4.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem THC-Wert im Blut von mindestens 7.7 µg/L angehalten worden ist, erweckt den Verdacht, dass sie ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Substanz verbotenerweise auf ärztliche Verschreibung hin konsumiert worden ist, denn dies ändert an den Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit nichts (siehe zum Ganzen: Marcel Alexander Niggli, Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen / I.-VII. Strassenverkehrsrechtstagung 10. - 11. Juni 2010, S. 97 ff.).
4.4 Kommt hinzu, dass unklar ist, ob die Beschwerdeführerin nur das ihr verschriebene Cannabis-Öl in der erlaubten Dosis konsumiert hat, nachdem im Fahrzeug der Beschwerdeführerin Marihuanageruch festgestellt, in ihren Effekten ein Marihuanajoint gefunden worden ist (auf Frage der Polizei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um ihr Betäubungsmittel handle [vgl. Strafanzeige]) und bei der Beschwerdeführerin auch äussere Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum wahrgenommen worden sind. Fragen wirft auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung auf: Angesprochen auf Betäubungsmittelkonsum hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben, dass womöglich ihr Sohn im Auto gekifft habe. Sie selbst habe mit Betäubungsmitteln nichts zu tun. Erst nach dem durchgeführten Drogenschnelltest hat die Beschwerdeführerin ihre Ausnahmebewilligung vorgezeigt. Warum sie nicht sofort auf ihre mitgeführte Ausnahmebewilligung verwiesen hat, ist nicht verständlich.
4.5 Dass für die MFK gestützt auf diese Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden, ist nachvollziehbar. Sowohl der bei ihr gemessene THC-Wert als auch die Umstände anlässlich ihrer Anhaltung und ihr Verhalten begründen einen dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat und sie auf ihr Auto angewiesen ist. Die Administrativbehörde ist gezwungen, weitere Abklärungen vorzunehmen, um den hervorgerufenen Fahreignungszweifel aus der Welt zu schaffen. Diese Abklärung ist sicherlich für die betroffene Person problematisch, kostenund zeitintensiv, aufgrund der faktischen Unsicherheit jedoch unumgänglich. Es wird zu prüfen sein, ob die Fahrfähigkeit trotz der Einnahme des Cannabis-Öls erhalten war. Aus der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Bestätigung von Dr. B.___, wonach die therapeutische Einnahme von Cannabis-Öl im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu zulässigen max. 12 mg täglich) die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige, ist diesbezüglich nichts abzuleiten, datiert sie doch erst vom 28. Oktober 2018. Es ist nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt - auch die Regel (Urteil des BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; BGE 127 II 122 E. 5).
4.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint.
5.3 Bei der Beschwerdeführerin fehlt es offensichtlich am Erfordernis der Bedürftigkeit. Sie hat ein monatliches Einkommen von CHF 3'974.00 (CHF 2'504.00 Alimente; CHF 1'006.00 IV-Rente, CHF 464.00 Rente [...]). Zudem besitzt sie frei verfügbares Vermögen von rund CHF 125'000.00 (vgl. Verfügung der Sozialregion [...] vom 27. September 2018). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 13. November 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdeführerin ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat das ihr von der MFK zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum vmzh in Zürich zu senden.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_41/2019 vom 4. April 2019 bestätigt.
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