Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.408: Verwaltungsgericht
A.___ wurde wegen eines Verkehrsverstosses zu einer Geldstrafe verurteilt und beantragte daraufhin gemeinnützige Arbeit, was jedoch abgelehnt wurde. A.___ legte Beschwerde ein, da er die Geldstrafe aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht zahlen konnte. Trotzdem wurde die Beschwerde abgewiesen, da das Gericht die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als zu hoch einschätzte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.408 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 13.12.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit |
| Schlagwörter: | Arbeit; Beschwerde; Vollzug; Verwaltungsgericht; Freisprechanlage; Busse; Vollzugsform; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Recht; Justizvollzug; Bewährungshilfe; Entscheid; Departement; Innern; Chauffeur; Beurteilung; Taten; Verhältnisse; Voraussetzung; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20. Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht.
1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit.
2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2018 ab.
2.3 Die von A.___ dagegen an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen.
3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht bezahlen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.4 Auch das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei Bussen kann die gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
2.2 Es ist unbestritten, dass die beim Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.
3. Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe, sei nicht zu erwarten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass er erneut während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonieren werde, zumal er als Chauffeur von Berufs wegen oft mit seinem Fahrzeug unterwegs sei. Er sehe nicht ein, weshalb er bestraft werde. Er bringe nicht vor, zukünftig auf eine solche Verhaltensweise zu verzichten und sich z.B. eine Freisprechanlage zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringe einzig vor, zu wenig Geld zu verdienen, um die Busse in der Höhe von CHF 300.00 begleichen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch nicht zu berücksichtigen.
4. Der Beschwerdeführer wurde von der Bewährungshilfe mündlich angehört. Anlässlich des Gesprächs führte er aus, er habe ohne Freisprechanlage telefoniert. Er sehe nicht ein, wieso er für das Telefonieren bestraft werde. Schliesslich gebe es Menschen, die tagtäglich Schlimmeres machten. Er habe einfach Pech gehabt, dass man ihn an diesem Tag erwischt habe. Es gäbe noch immer viele Chauffeure, die ohne Freisprechanlage telefonierten.
5. Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er die Busse aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe auf eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu beanstanden. Besteht betreffend der Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht gewährt.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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