Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.353: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat am 7. Dezember 2018 über einen Fall von Kindesschutzmassnahmen und alternierender Obhut entschieden. Die unverheirateten Eltern A. und B. sind Eltern des Kindes C. Nach der Trennung beantragte der Kindsvater alternierende Obhut, was von der KESB abgelehnt wurde. Daraufhin erhob der Kindsvater Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Eltern nicht in der Lage sind, eine gemeinsame Elternschaft zu praktizieren, was negative Auswirkungen auf das Kind hat. Es wurde entschieden, dass die alleinige Obhut bei der Kindsmutter bleiben soll. Die Beschwerde des Kindsvaters wurde abgewiesen, ebenso sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kindsvater auferlegt, und er muss der Kindsmutter eine Parteientschädigung zahlen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.353 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 07.12.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen / alternierende Obhut |
| Schlagwörter: | Eltern; Obhut; Kindsvater; Recht; Kindes; Kindsmutter; Konflikt; Kindseltern; Schul; Entscheid; Gesuch; Rechtspflege; Vorinstanz; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Situation; Kinder; Verfahren; Abklärung; Betreuung; Einkommen; Abklärungsbericht; Verhältnis; Schuld; Urteil |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 125 IV 161; 138 IV 81; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen / alternierende Obhut
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009. Am 4. November 2009 genehmigte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde [ ] eine Vereinbarung der Kindseltern vom 12. Oktober 2009. Darin wurde unter anderem geregelt, dass das Kind im Falle der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes in der Obhut der Mutter bleibt. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern übertragen.
1.2 Mitte August 2015 haben sich die Kindseltern getrennt. Die Kindsmutter wohnt mit C.___ in [...], der Kindsvater in [...].
1.3 Der Kindsvater stellte bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) [ ] ein Begehren um alternierende Obhut. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.4 Die KESB beauftragte in der Folge mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Sozialen Dienste [...] mit der Abklärung der Situation.
2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies die KESB den Antrag des Kindsvaters auf alternierende Obhut sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffern 3.3 und 3.10).
3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziff. 3.3 und 3.10 des Entscheids der KESB vom 26. Juli 2018 seien aufzuheben.
2. Es sei die alternierende Obhut des Kindsvaters und der Kindsmutter über den gemeinsamen Sohn C.___ anzuordnen.
Eventualiter: Es sei ein unabhängiges Gutachten über die Kindszuteilung erstellen zu lassen.
3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
3.2 Die KESB beantragte mit Stellungnahme vom 21. September 2018 die Abweisung der Beschwerde.
3.3 Die Kindsmutter liess mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliessen, u.K.u.E.F.
3.4 Mit Replik vom 23. November 2018 bestätigte der Kindsvater die bereits gestellten Rechtsbegehren und formulierte als ergänzenden Eventualantrag, es sei während der Dauer des Verfahrens das bestehende Besuchsrecht zu erweitern.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz erwog, C.___ sei in einem schweren Loyalitätskonflikt gefangen. Dieser werde immer wieder durch neue Konfliktsituationen geschürt. C.___ scheine sich beiden Eltern sehr verbunden zu fühlen und gerate dabei in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit. Beide Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich wahrnehmen, attribuierten und interpretierten aber falsche Ursachen (gegenseitige Schuldzuschreibungen). Der Kinderund Jugendpsychiatrische Dienst [...] (nachfolgend: KJPD) stelle in diesem Zusammenhang fest, C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen und Abwertungen der Eltern. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern bräuchte es eine Verhaltensänderung. Die Eltern von C.___ seien - zumindest aktuell - nicht in der Lage, eine vereinte gemeinsame Elternschaft zu praktizieren. Es gelinge ihnen nicht, die beiden familiären Milieus in Einklang zu bringen und die Kontinuität der Familie sicherzustellen. Ganz im Gegenteil: C.___ werde aktiv in den Konflikt miteinbezogen, indem unter anderem auch vor seinen Augen gestritten werde. Die Meinungsverschiedenheiten über die Art und die praktische Ausgestaltung der gemeinsamen Elternschaft seien gross und permanent. Die Konsequenzen für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes seien sehr negativ. Ein häufiger Wechsel, den eine alternierende Obhut in der Regel mit sich bringe, entspreche nicht dem Wohl von C.___, zumal auch vom Kindsvater die anfängliche Angewöhnungszeit, die C.___ benötige, explizit erwähnt werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dadurch die Spannungen zwischen den Kindseltern gar verstärkt würden, da mit einer alternierenden Obhut mehr gegenseitige Verflechtungen entständen. C.___ selbst habe sich auch klar gegen eine Änderung der Betreuungssituation ausgesprochen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine alternierende Obhut bringe gegenüber der bisherigen Regelung weniger Wechsel. Die Regelung wäre einfach und für C.___ nachvollziehbar, so dass eine Stabilität entstehen und das belastende Gezerre der Eltern um C.___ aufhören würde. Die KESB lege ihrem Entscheid vor allem den Abklärungsbericht des KJPD vom 24. August 2017 zu Grunde, der die Situation vor nunmehr einem Jahr beschreibe. Die Situation der Kindseltern habe sich aber verbessert, die Absprachefähigkeit sei nachweislich gegeben. Die teilweise ruppige Wortwahl in den sich bei den Akten befindenden SMS-Kommunikationen entspringe dem Umstand, dass er an seinem Mitspracherecht über Aufenthalt, Schule und Hobbies gehindert werde. Er sei bemüht, gemeinsam mit der Kindsmutter eine Lösung zu finden. Er habe sogar eine Mediation vorgeschlagen, was von der Kindsmutter abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten laufe dem Kindeswohl von C.___ zuwider und sei in hohem Masse verantwortlich für dessen Zerrissenheit. Diese werde verstärkt durch den Umstand, dass er entgegen der bisher vereinbarten und praktizierten Besuchsregelung C.___ nur noch alle 14 Tage sehen könne. Dies führe zu einer offensichtlich bewussten Entfremdung. Unter der momentanen Situation mit der fast vollständigen Trennung leide C.___ massiv. Der sogenannte schwerwiegende Elternkonflikt sei durch die Kindsmutter einseitig provoziert und hochstilisiert und habe einzig die Manipulation von C.___ und dessen Entfremdung vom Kindsvater und der Halbschwester zum Zweck. Das Kindeswohl sei aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter und nicht durch einen Elternkonflikt gefährdet und könne deshalb nur durch eine alternierende Obhut geschützt werden.
2.3 Die Kindsmutter entgegnet, C.___ der nach wie vor unter der zerfahrenen Situation der Eltern leide benötige in seiner derzeitigen Verfassung vor allem Stabilität. Zwei verschiedene Wohnorte würden zu einem stabileren Umfeld in diametralem Widerspruch stehen. C.___ würde jedes Mal beim Wechsel wieder aus seinem Umfeld gerissen werden. Es gehe nicht an, dass C.___ als neunjähriges Kind während des Aufenthaltes beim Beschwerdeführer zwischen [...] und seinem Schulort in [...] pendeln müsse. Indem der Beschwerdeführer geltend mache, dass zermürbende Diskussionen zwischen den Eltern bei Anordnung der alternierenden Obhut entfallen würden, verkenne er den Charakter der alternierenden Obhut, deren grundlegende Voraussetzung die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der Eltern sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte SMS-Konversation zeige einmal mehr, wie zermürbend die Diskussionen um die Belange von C.___ nach wie vor seien. Aufgrund der Verfahrensakten sei ersichtlich, dass diese Diskussionen anhaltend und seit mehreren Jahren bestehend seien. Die Problematik zwischen den Eltern, die Zerrissenheit von C.___ und seine Äusserungen hätten sich nicht verändert. Der Konflikt der Eltern stehe in vorliegendem Fall der Anordnung der alternierenden Obhut im Wege. Er beziehe sich nicht nur auf Streitthemen zwischen den Eltern, sondern explizit und vor allem auf die Kinderbelange. So seien die Hobbies von C.___ sowie die Schulwahl und die Wohnsitznahme nach wie vor ein grosser Streitpunkt. Ebenso würden anhaltend heftige Auseinandersetzungen bezüglich religiöser Erziehung und medizinischer Versorgung von C.___ stattfinden. In sämtlichen zentralen Punkten der Kindererziehung würden die Meinungen der Eltern massiv auseinandergehen. Einer weiteren Mediation stimme sie nicht zu, weil der Kindsvater während der bereits stattgefundenen Sitzungen überheblich, rechthaberisch und unnachgiebig gewesen sei.
2.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass die Zerrissenheit von C.___ auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen sei, die gegen den Willen von C.___ Wohnort, Schule und [ ]club gewechselt und den Kontakt zum Kindsvater eingeschränkt habe. C.___ wünsche einen ausgedehnten Kontakt zum Vater. Die jetzt praktizierte alleinige Obhut durch die Kindsmutter führe offensichtlich nicht zu einer Verbesserung für C.___. Die Behauptung, dass die geografische Distanz zwischen den Eltern die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erschweren sollte, sei nicht nachvollziehbar. Mit der Ausübung der alternierenden Obhut und dem regelmässigen Wechsel der Wohnorte, werde im Alltag von C.___ Stabilität einkehren. Ein gravierender Elternkonflikt liege nicht vor. Er kommuniziere und kooperiere und bemühe sich um Lösungen. Es hätten keinerlei heftige Diskussionen stattgefunden. Bei der Übergabe von C.___ in den letzten zwei Monaten sei der persönliche Austausch regelmässig in normaler Tonalität erfolgt. Die Kindsmutter verweigere die Kontaktaufnahme, Mediation und Familientherapie. Durch dieses Verhalten sei er dazu gezwungen, verbal eine fordernde Haltung einzunehmen. Die Mediation sei jeweils auf seine Aufforderung erfolgt und an der fehlenden Kompromissbereitschaft der Kindsmutter gescheitert.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen keine alternierende Obhut verfügt worden ist, nämlich wegen des schweren Loyalitätskonflikts, in welchem sich C.___ aufgrund der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten auf Elternebene befinde. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge respektive die darin enthaltene Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nicht notwendigerweise mit einer alternierenden Obhut verbunden. Ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, muss überprüft werden. Beim Kindeswohl handelt es sich um die oberste Maxime des Kindesrechts, gegenüber welcher die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten. Eine tatsächliche Vermutung für wider die alternierende Obhut existiert nicht. Das Gericht muss gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine Prognose darüber treffen, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. Urteile des BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3; 5A_991/2015 E. 4.2). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3; 5A_991/2015 E. 4.3).
4.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte des KJPD vom 4. April 2017/18. Mai 2017 (vgl. dazu E.II/4.3 nachstehend) und der Sozialen Dienste [...] vom 24. August 2017 (vgl. dazu E.II/4.4 nachstehend).
4.3 Im Abklärungsbericht des KJPD vom 4. April 2017/18. Mai 2017 wird festgehalten, dass sich C.___ in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde, der immer wieder durch neue Konfliktsituationen zwischen den Eltern - in die er teilweise direkt involviert werde - geschürt werde. C.___ scheine sich beiden Elternteilen sehr verbunden zu fühlen und gerate dadurch in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit. Beide Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich erleben und beschreiben. Sie könnten diese auch wahrnehmen, würden aber falsche Ursachen (gegenseitige Schuldzuschreibungen) attribuieren und interpretieren, was die Situation für C.___ nur verschlimmere. C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen und gegenseitigen Abwertungen unter den Eltern.
4.4 Dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 24. August 2017 kann entnommen werden, dass die alternierende Obhut in der aktuellen Situation nicht im Interesse von C.___ liege und nicht mit dessen Wohl vereinbar sei. In den Gesprächen sei der Eindruck entstanden, dass es inhaltlich gar nicht um die alternierende Obhut für C.___ gehe. Vielmehr gehe es um die Konflikte auf Elternebene (mutmasslich gegenseitige emotionale Verletzungen, divergierende Erziehungsvorstellungen, Zuneigung von C.___, etc.). Damit sei mehr als fraglich, welchen spür- und erfahrbaren Nutzen C.___ von einer alternierenden Obhut haben könnte. Beide Eltern seien die Antwort schuldig geblieben, wie dann plötzlich die Absprachen unter ihnen funktionieren sollten, welche schon heute nicht funktionierten. Insofern stehe eine alternierende Obhut weder in C.___s Interesse, noch wäre sie zum aktuellen Zeitpunkt mit dessen Wohl zu vereinbaren und praktisch durchsetzbar. Die Kommunikation sei nur eingeschränkt vorhanden und beide Elternteile führten die fehlende Kooperation des Gegenübers bei den Besprechungen ins Feld. Mit dem Antrag auf eine Obhutsregelung sei mutmasslich die Hoffnung verbunden, sich danach nicht mehr mit dem andern Elternteil auseinandersetzen zu müssen. C.___ könne zwischenzeitlich bereits sehr gut zwischen der «Mama-Welt» und der «Papa-Welt» unterscheiden und bewege sich in den jeweiligen Welten offensichtlich ohne zu leiden. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern bräuchte es eine Verhaltensänderung der Eltern; die kognitiven Ressourcen dazu wären grundsätzlich bei beiden vorhanden würden aber nicht genutzt. Bei einem Gespräch mit C.___ am 20. Juni 2017 habe dieser angegeben, dass er lieber bei seiner Mutter sei (da dürfe er mehr fernsehen); die aktuell gelebte Kontaktsituation wolle er nicht ändern, die sei gut so. Zum gelebten Kontaktrecht wurde ausgeführt, dass C.___ am Dienstag und Donnerstag zum Mittagessen sowie donnerstags jeweils nach der Schule ab 15:40 Uhr bis 20:00 Uhr beim Vater sei. Zudem verbringe er jedes zweite Wochenende beim Vater.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Abklärungsberichte. Die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit mit dem Schulund Wohnortwechsel von C.___ wesentlich verändert. Seit dem Umzug nach [...] werde C.___ auch nicht mehr durch den KJPD betreut. Aus diesen Gründen sei ein neuer Bericht über die Kindszuteilung einzuholen.
4.6 Die Kindsmutter ist im Sommer 2018 mit C.___ von [...] nach [...] gezogen, wo C.___ neu auch die (staatliche) Schule besucht. Vorher besuchte C.___ die [...] Schule. Zufolge des Umzugs hat C.___ auch seinen [ ]club gewechselt. Diese Änderungen sind jedoch nicht ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut. Ausschlaggebend für die Belassung der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter war der zwischen den Kindseltern bestehende Konflikt, welcher nach wie vor andauert. Diesbezüglich kann auf das Schreiben des KJPD vom 13. November 2018 verwiesen werden. Darin wird festgehalten, dass C.___ während der gesamten Behandlungszeit (bis Anfang Juli 2018) aufgrund der anhaltenden Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten der Eltern in einem massiven Loyalitätskonflikt sei. Aufgrund dessen sind die Abklärungsberichte für die Frage der Obhutszuteilung noch immer aktuell.
4.7 Die Abklärungsberichte sind nicht nur immer noch aktuell, sondern auch vollständig und in sich stimmig. Sie stützen sich auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern und dem Kind. Sie äussern sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und des Kindes (Gesundheit, Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussern sie sich zur Eltern-Kind-Beziehung, den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des Kindes, zu Defiziten und zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nehmen sie Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung vorliegend von Belang sind. Die Berichte wurden zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer Entscheidfindung darauf abstellen.
4.8 Es ist unbestritten, dass beide Kindseltern erziehungsfähig sind. Strittig und zu klären ist hingegen, ob der zwischen den Kindseltern bestehende Konflikt einer alternierenden Obhut entgegensteht. Nicht nur in den vorzitierten Berichten wird auf die ausgeprägte Konfliktsituation der Eltern hingewiesen. Auch die von den Kindseltern vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht gemachten Eingaben deuten auf massive Konflikte zwischen den Eltern hin, sind sie doch von gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt. Dieser Eindruck wird auch durch den Bericht des KJPD vom 13. November 2018 bestätigt. Zwischen den Kindseltern besteht ein festgefahrener Konflikt, welcher es ihnen nicht ermöglicht, in adäquater Weise miteinander zu kommunizieren und Erziehungsmassnahmen zu besprechen. Es fehlt an einem Mindestmass an Übereinstimmung in den Kinderbelangen. C.___ wird stark in den Konflikt der Eltern einbezogen, wodurch sein Wohl gefährdet ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Situation zwischen den Kindseltern habe sich gebessert. Dass die Kindseltern immer noch grosse Schwierigkeiten haben, konstruktiv miteinander zu kommunizieren, ist aber aus jedem Schreiben der Kindseltern im vorliegenden Verfahren erkennbar. Insbesondere den Eingaben des Kindsvaters ist der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent, dass sie an der Konfliktsituation die alleinige Schuld trage («der sog. schwerwiegende Elternkonflikt ist durch die Kindsmutter einseitig provoziert und hochstilisiert und hat einzig die Manipulation von C.___ und dessen Entfremdung vom Kindsvater und der Halbschwester zum Zweck»). Seiner Ansicht nach soll die alternierende Obhut aber zur Konfliktminderung und Versöhnung zwischen den Eltern beitragen. Dies trifft nicht zu: Die alternierende Obhut setzt vielmehr voraus, dass die Eltern wenigstens in einem gewissen Mindestmass zusammenarbeiten können, woran es vorliegend fehlt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Wechselmodell wegen der konfliktreichen Beziehung zwischen den Kindseltern für C.___ zu einer (zusätzlichen) psychischen Belastung führen würde. So ist zu befürchten, dass der Paarkonflikt noch vermehrt über das Kind ausgetragen würde, womit C.___s Wohl ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dass ein Kind leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist notorisch. Die Kindseltern sind - über ihre unterschiedlichen Auffassungen betreffend das Betreuungsmodell hinaus - auch über andere Kinderbelange nicht einig. Zwischen den Kindseltern kann nicht von einem bloss geringen Konfliktpotential ausgegangen werden. Auch wenn die geteilte Obhut aus kinderpsychologischer Sicht und aus rechtspolitischen Gründen zu fördern ist, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine solche Lösung primär dem Kindeswohl zu dienen hat, und zwar unabhängig davon, ob die äusseren Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die alleinige Obhut bei der Kindsmutter belassen hat.
5.1 Die Beschwerde richtet sich des Weiteren auch gegen die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 3.10 der angefochtenen Verfügung).
5.2 Die Vorinstanz erwog dazu, was folgt: Der Kindsvater lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin, deren zwei Kindern und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Der Kindsvater mache geltend, er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 3'420.00 (inkl. Familienund Ausbildungszulagen und sonstige Einkommen). Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, auf welchen Berechnungen dieses Erwerbseinkommen beruhe. Gleiches gelte für das für die Partnerin angegebene Einkommen von CHF 2'330.00. Nicht eruierbar sei, wie der Kindsvater die Mietkosten in der Höhe von CHF 1'165.00 und CHF 1'150.00 berechne, nachdem er zwei Mietverträge mit einem monatlichen Mietzins von CHF 760.00 bzw. 990.00 einreiche. Es erstaune, wenn der Kindsvater sich selbst als bedürftig erachte, er dann aber Mitte Juni 2018 eine zusätzliche Wohnung mit monatlichen Zusatzkosten von CHF 990.00 anmiete. Bei diesen Verhältnissen könne die zweite Wohnung bei der vorliegenden Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang erstaune auch das Angebot des Kindsvaters, die gesamten Kosten der [...] Schule von monatlich CHF 820.00 zu bezahlen. Nicht zuletzt mit Blick auf diese Aussagen stelle sich die Frage, ob die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Kindsvaters wirklich den im vorliegenden Verfahren vom Kindsvater vorgelegten Zahlen entsprächen. Der Kindsvater mache für sich und seine Partnerin Berufsauslagen von je CHF 150.00 geltend. Einen Beleg dafür reiche er nicht ein, weshalb die Auslagen nicht angerechnet werden könnten. Gleiches gelte für den monatlichen Anteil Steuern der Partnerin und die Krankenkassenprämien des gemeinsamen Kindes. Die gewöhnliche Tilgung der Schulden könne bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nicht berücksichtigt werden, weshalb der geltend gemachte Betrag von CHF 11'500.00 nicht zu berücksichtigen sei. Die Prämien für Mobiliarund Privatversicherung seien im monatlichen Grundbetrag bereits eingerechnet. Die Prämien für die Betriebsversicherung könnten nicht berücksichtigt werden. Der Kindsvater habe sein Gesuch nicht ausreichend substantiiert. Die gemachten Angaben hätten kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Unter Berücksichtigung der relevanten Grundbeträge, des prozessualen Zuschlags sowie der vorliegend zu berücksichtigenden (belegten) Auslagen (Krankenkasse Kindsvater CHF 172.00, Mietzins CHF 760.00) stehe mit Blick auf die verfügbaren Mittel fest, dass der Kindsvater den Bedürftigkeitsnachweis nicht erbringen könne und sein Gesuch abgewiesen werden müsse.
5.3 Auf diese vollständig zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort ein. Die keine Begründung enthaltende Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen.
6.1 Auch für das Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.2 Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
6.3 Den um unentgeltliche Rechtspflege Ersuchenden trifft die Obliegenheit, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und so weit wie möglich auch mit Belegen zu stützen (Urteil des BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2; BGE 125 IV 161 E. 4.a; 120 Ia 179 E 3.a). Je komplizierter die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind, desto höhere Anforderungen können an die umfassende und klare Darstellung dieser durch den Gesuchsteller selber gestellt werden, denn nur bei vollständiger Kenntnis der finanziellen Verhältnisse ist es dem Gericht möglich, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen und zu bewerten. Als blosse Obliegenheit kann die genaue Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Gericht zwar nicht erzwungen werden, der Gesuchsteller hat allerdings die Folgen zu tragen, falls er diese nicht nur mangelhaft dargestellt und/oder belegt hat. Bei fehlender Mitwirkung durch die Partei kann ein Gesuch deshalb trotz Untersuchungsmaxime abgelehnt werden. Es ist nämlich weder Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären, noch jede aufgestellte Behauptung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Frank Emmel in: Thomes Sutter-Somm et al. [Hrsg.], ZPO Komm. 3. Aufl., 2016, Art. 119 N 6 f.).
6.4 Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlich eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2018 noch ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3420.00 (inkl. Familienund Ausbildungszulagen sowie sonstigem Einkommen) geltend machte, gibt er in seinem vor Verwaltungsgericht eingereichten Gesuch vom 4. September 2018 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'978.00 (inkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) an. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, wie es innerhalb von nur zwei Monaten zu dieser Differenz gekommen sein soll. Wie schon vor der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wie sich sein Lohn zusammensetzt. Immerhin deklarierte der Beschwerdeführer noch in der Steuererklärung 2017 Einkünfte von CHF 35'020.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.00 entspricht. Die eingereichten Einkommensbelege des Beschwerdeführers zeigen eine völlig undurchsichtige Einkommenssituation. Die Angaben des Beschwerdeführers sind äusserst intransparent. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Weitere Ausführungen zu den grösstenteils ebenfalls nicht belegten Auslagen erübrigen sich bei dieser Sachlage.
7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Kindsmutter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 2'913.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'913.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.