Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.290: Verwaltungsgericht
A.___ heiratete B.___ in Mazedonien und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner ersten Frau zog er zu seiner Schweizer Freundin C.___. Es kam zu Konflikten und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen A.___ und seiner zweiten Frau. A.___ wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen häuslicher Gewalt. Das Migrationsamt entschied, A.___ die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und wies ihn aus der Schweiz aus. A.___ legte Beschwerde ein und argumentierte, dass er sich gebessert habe und eine letzte Chance verdient habe. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung des Migrationsamts auf und wies die Angelegenheit zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurück.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.290 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 07.12.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung |
| Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Solothurn; Befehl; Kanton; Migrationsamt; Recht; Schulden; Beschwerde; Trennung; Ehefrau; Kantons; Staatsanwaltschaft; Busse; Ausländer; Geldstrafe; Besuch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Tagessätzen; Besuchs; Integration; Interesse; Beziehung |
| Rechtsnorm: | Art. 36 BV ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geboren am [...]) heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Solothurn den Familiennachzug. Nach der Einreise im November 2009 erteilte das Migrationsamt A.___ am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In Mazedonien hatte A.___ gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für soziale Sicherheit während acht Jahren die Grundschule und während drei Jahren die Mittelschule besucht sowie anschliessend eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert.
2. Im November 2010 trennte sich A.___ von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner Freundin, der Schweizer Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...]) nach [...]. Wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25. Mai 2011 bei der Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine Ehe mit B.___ am 2. Juni 2011 geschieden.
3. Am 19. November 2011 reiste A.___ als Tourist in die Schweiz ein und war bei C.___ in Bettlach wohnhaft. Am 2. Dezember 2011 heirateten die beiden in Grenchen. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen von ihm wohnhaft.
Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame Sohn der Eheleute, D.___, zur Welt, und am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau.
4. Gemäss den Anzeigerapporten der Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein sollen zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209 ff., act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Solothurn aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für D.___. Nach umfangreichen Abklärungen wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013 angewiesen, jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung teilzunehmen.
5. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 50.00 bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl waren Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe zum vorher genannten, diesmal wegen versuchter Drohung und zu einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. A.___ soll gegenüber seiner Frau am 9. Dezember 2015 geäussert haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen Hund verrecken lassen». Seine Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei.
6. Am 20. Januar 2016 trennten sich die Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das Getrenntgelben und die gleichentags unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Darin hielten die Parteien u.a. fest, dass der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Das Besuchsund Ferienrecht des Kindsvaters wurde der freien Vereinbarung überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen monatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 540.00 zu leisten.
7. Die KESB eröffnete am 13. Mai 2016 nach Einholung eines Abklärungsberichts ein Kindesschutzverfahren zur Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016 wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
8. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen Nichtmitführens des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Führens eines Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.
Am 30. Januar 2017 folgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF 20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn belegte A.___ in der Folge am 2. Juni 2017 und am 20. Juli 2017 mit Bussen von CHF 520.00 wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. September 0217 wurde A.___ wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Am 8. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.
Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren, mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00 erworben, um dieses weiter zu veräussern.
9. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die Unterhaltsbeiträge für D.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe bisher keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich auf CHF 13'738.55.
Im Betreibungsregister ist A.___ mit vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut telefonischer Auskunft der Sozialen Dienste [...] von April 2012 bis September 2014 mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug per 1. März 2018 CHF 32'389.85.
10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am 13. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nach Mandatierung seines Rechtsvertreters nahm A.___ am 5. Juni 2018 eingehend dazu Stellung.
In der Zwischenzeit war am 4. April 2018 ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ergangen, diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs. A.___ wurde mit CHF 120.00 gebüsst.
11. Am 2. Juli 2018 entschied das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es wies ihn weg und setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu verlassen. Es erachtete die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mangels erfolgreicher Integration als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach Auffassung des Migrationsamts wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen. A.___ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
12. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des erwähnten Departementsentscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von der Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Innert erstreckter Begründungsfrist machte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten. Er sei sich seiner Lage durchaus bewusst und wisse, dass er sich viele Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen. Eine richtige Interessenabwägung sollte aber zu dem Resultat führen, ihm unter erstund letztmaliger Verwarnung die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
13. Das Migrationsamt schloss am 28. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 an seinen Begehren und deren Begründung festhielt.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG); wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Und als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gilt, wenn die Ausländerin der Ausländer erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet.
Die Ehe des Beschwerdeführers hat über drei Jahre gedauert. Die Vorinstanz verneint aber eine erfolgreiche Integration und stützt ihren Entscheid zudem auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG.
2.2.1 Wie gesehen, gesteht der Beschwerdeführer seine Verfehlungen durchaus zu. Die Beziehung zu seiner Frau sei unbestritten belastet gewesen. Die Provokationen seien aber nicht ausschliesslich von ihm ausgegangen, sie seien beide von der KESB zur Gewaltberatung angehalten worden. Der Strafbefehl vom 4. Januar 2016 werfe zwar ein schlechtes Licht auf ihn. Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, sollte dieser Strafbefehl jedoch im Lichte der über Jahre dauernden Beziehung gesehen werden, welche sich Tag für Tag mehr aufgeladen und gelegentlich in den entsprechenden Handlungen entladen habe. Es liege ihm fern, die Delikte zu bagatellisieren. Letztendlich sei eine Trennung die einzige und beste Lösung. Dies zu akzeptieren sei dem Beschwerdeführer anfänglich sehr schwer gefallen und er sei in ein psychisches Tief geraten. Heute habe sich die Beziehung zur Ehefrau durch die Trennung entspannt. Es sei anzunehmen, dass das noch hängige Scheidungsverfahren demnächst mit einer Konvention gütlich abgeschlossen werden könne. Weiter führt er aus, sein schlechter psychischer Zustand nach der Trennung habe sich insbesondere durch diverse Bussen und Strafbefehle manifestiert. Er sei bis auf den Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt vorher nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, was doch erstaunlich sei, nachdem er schon seit über fünf Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seine strafbaren Handlungen seien nicht diejenigen eines Kriminellen, der sich über Jahre hinweg in entsprechenden Milieus bewegt habe, sondern diejenigen eines angeschlagenen Ehemanns, der sich nach Trennung von Frau und Kind schlicht seines Lebenssinns entleert gesehen habe. Die Strafmasse hätten sich jeweils im Bereich von Bussen Geldstrafen bewegt. Ein grosses Gefährdungspotential sei nie von ihm ausgegangen. Er habe Zeit gebraucht, um sein Leben wieder zu ordnen und zu akzeptieren, dass er seinen Sohn nur noch eingeschränkt sehen könne.
2.2.2 Heute sei er erwerbstätig und sei auch während der Trennung nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen, was die Vorinstanz positiv gewertet habe. Er habe wohl noch länger mit den Schulden zu kämpfen, die er sich wegen der Krise nach der Trennung eingehandelt habe. Er halte sich aber an den Führerausweisentzug und habe sich so organisiert, dass ihn sein Cousin zuhause abhole und zur Arbeit mitnehme. Er verdiene brutto CHF 4'200.00 und versuche, damit auch Alimente zu bezahlen und seine Schulden abzutragen. Er habe auch schon Alimente bezahlt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit recht gut, dass er sowohl die bezogenen Sozialhilfeleistungen als auch die Schulden längerfristig begleichen könne. Würde er jetzt ausgewiesen, wäre es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatland völlig ausgeschlossen, diesen finanziellen Verpflichtungen noch nachzukommen.
2.2.3 Das Besuchsrecht entspreche noch nicht dem gerichtsüblichen Umfang, sollte sich im Laufe der Zeit aber dahingehend anpassen. Er habe eine intensive affektive Beziehung zu seinem Sohn und nehme sein Besuchsrecht zu jedem Zeitpunkt wahr. Gegenteiliges behaupte auch die Vorinstanz nicht. Dass die Beziehung aufgrund der vorsorglich verfügten Massnahmen nicht den juristischen Anforderungen des Bundesgerichts entspreche, ändere daran nichts. Aufgrund der aktuellen Situation des Beschwerdeführers und der stabilen Beziehung zu seiner Noch-Ehefrau dürfe erwartet werden, dass das Besuchsrecht bei der Scheidung auf das gerichtsübliche Mass ausgedehnt werde.
2.2.4 Unbestritten bleibe, dass wegen der Schulden, der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Delinquenz des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung bestehe. Zusammenfassend vermöchten diese Faktoren aber nicht das private und das öffentliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu überwiegen. Nur so könne der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Die Rückzahlung der Schulden und der bezogenen Sozialhilfe sei mit einem Einkommen aus Mazedonien unmöglich. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib bei seiner Familie, insbesondere wegen seines Sohns, sei offensichtlich und überwiege.
2.2.5 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip legte der Beschwerdeführer abschliessend dar, durch die gesicherte Erwerbstätigkeit sei von keiner Schuldenanhäufung mehr auszugehen. Bezüglich weiterer Delikte könne keine absolute Sicherheit geboten werden, was in der Natur der Sache liege. Das Verhalten vor der Trennung und der wieder geordnete Alltag sprächen aber gegen die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz.
2.3 Lange Erwägungen erübrigen sich. Der Beschwerdeführer gesteht seine Verfehlungen in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht ein. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass die Chronologie seiner Delinquenz augenfällig ist: Vor der Trennung ist er strafrechtlich mit der gewichtigen Ausnahme der häuslichen Gewalt nicht in Erscheinung getreten. Entgegen seiner Ausführungen ist dies aber nicht erstaunlich, sondern sollte der Norm entsprechen. Die Strafbefehle ergingen ab Dezember 2016 bis in den Frühling 2018. Der Grossteil der Delikte betrifft Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Immerhin nahm die kriminelle Energie zu, indem die Verstösse gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzukamen. Der letzte Fehltritt wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündschlüssel wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs hingegen hat Bagatellcharakter. Insgesamt waren die verhängten Strafen im unteren Bereich, Freiheitsstrafen wurden keine ausgesprochen. Jedenfalls ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach ihn die Trennung von seiner Familie aus der Bahn geworfen hat, auch wenn dies keine Rechtfertigung sein kann.
Die Schulden sind beträchtlich und bestehen schwergewichtig gegenüber der öffentlichen Hand. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nun eine Vollzeitanstellung gefunden hat und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die deutsche Sprache beherrscht er gemäss angefochtenem Entscheid ebenfalls, von der Sozialhilfe hat er sich gelöst. Sein ihm gerichtlich zugestandenes Besuchsrecht nimmt er unbestrittenermassen wahr. Dass er seinen Sohn nicht öfter sieht, ist ihm nicht vorzuwerfen, sondern liegt in der Natur der Sache. Seine Ehefrau hatte denn im November 2016 gegenüber dem Migrationsamt auch ausgeführt, der Sohn gehe gerne zu seinem Vater und liebe ihn sehr. In den Augen des Kinds sei der Beschwerdeführer ein «cooler Papa» (act. 445).
2.4 Selbst wenn die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme grundsätzlich gegeben sind, muss diese verhältnismässig sein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2). Bis anhin wurde der Beschwerdeführer nicht verwarnt. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich im Sinn der Gewährung einer letzten Chance, derzeit noch von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung abzusehen und den Beschwerdeführer antragsgemäss erstund letztmalig zu verwarnen (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sollte der Beschwerdeführer erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein, und damit das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz rechnen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 2. Juli 2018 des Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur formellen Verwarnung im Sinn von E. 2.4 hiervor zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen und den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Roland Winiger weist in seiner Honorarnote einen Aufwand von 17.25 Std. à CHF 180.00 aus, was angemessen erscheint. Insgesamt ergibt sich mit den Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (Honorar: CHF 3'105.00, Auslagen CHF 114.30, MWST 247.90), welche dem Beschwerdeführer vom Kanton auszurichten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 2. Juli 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___ zurückgewiesen.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägung 2.4 hiervor verwarnt: Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straftätig werden, Schulden anhäufen nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils wieder sozialhilfeabhängig sein, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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