E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.289
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.289 vom 21.08.2018 (SO)
Datum:21.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der bedingten Entlassung
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Bedingte; Recht; Recht; Vollzug; Urteil; Legal; Legalprognose; Schweiz; Urteil; Alkohol; Beschwerdeführers; Vollzug; Bedingten; Verhalten; Faktor; Behörde; Delikte; Vorleben; Therapie; Positiv; Günstige; Vorinstanz; Prognose; Gericht; Verfügung; Rechtsanwalt
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 3 StPO ; Art. 31 BV ; Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:133 IV 201;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 21. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Mazedonien stammende A.___, geb. [...] 1955 (in der Folge Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November 2017 wegen gewerbsund teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Fälschung von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, 10 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Es wurden ihm 2 Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt seit 19. April 2016, total 584 Tage, angerechnet.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2019. Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wäre am 6. Juli 2018 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und wurde bisher siebenmal ausgeschafft. Er verfügt über die notwendigen Papiere, so dass er nach Verbüssung der Strafe gemäss Auskunft des Migrationsamtes wiederum ausgeschafft werden wird.

3. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit seinem 27. Lebensjahr immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde meist wegen Vermögensdelikten (gewerbsmässiger Einbruchdiebstahl) teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Im Strafregisterauszug vom 18. März 2018 sind für die letzten 10 Jahre neun Urteile und acht Falschpersonalien (Aliasnamen) verzeichnet.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 3. Juli 2018 die bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2018 und verfügte, ohne wesentliche legal prognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2019 erneut geprüft. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig, b) mehrfaches Bewährungsversagen, c) Alkoholabhängigkeit, d) keine echte Reue, e) keine tiefergehende Deliktbearbeitung, f) Disziplinierungen. Legal prognostisch positiv seien folgende Faktoren zu werten: a) grundsätzlich angepasstes Verhalten im Strafvollzug, b) Tateinsicht, c) gemäss eigenen Angaben geregeltes Entlassungssetting im Heimatland. Diese Aufzählungen seien nicht abschliessend. Insbesondere wegen seines Vorlebens sei beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es handle sich bei ihm um einen uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher weder durch die vielen Verurteilungen noch durch die Aufenthalte im Strafvollzug habe davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um neue Straftaten zu begehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stelle in seinem Urteil denn auch fest, dass er hinsichtlich der Dauer und der Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen falle, was Gerichte zu beurteilen hätten und ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die Annahme zulassen würde, er werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz begehen, nicht erkennbar geworden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei bis auf die Disziplinierungen angepasst und spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige Veränderung seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten lasse sich jedoch nicht erkennen. Er verharmlose diese, indem er seinen Alkoholkonsum dafür verantwortlich mache und bestreite, die Taten absichtlich begangen zu haben. Eine Deliktsbearbeitung habe während des Strafvollzugs nur ansatzweise stattgefunden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass ihn die Entlassungssituation in seinem Heimatland, die sich nicht anders präsentiere, als vor der Begehung der letzten Straftaten, inskünftig davon abhalten werde, erneut rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um weiter zu delinquieren. Gemäss Auskunft der Ausländerbehörden sei er bereits siebenmal in sein Heimatland ausgeschafft worden. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen die Legalprognose verbessert werden könnte. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Vollzugsbehörde empfehle, dem Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Legalprognose die bedingte Entlassung zu verweigern. Aufgrund der nicht zu beanstandenden legalund differenzialprognostischen Einschätzung der Vollzugsbehörde sei deren Empfehlung zu folgen.

5. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt M. Naef mit Eingabe vom 13. Juli 2018 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen.

2.    Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts.

Zum Verfahren (eventualiter):

3.    Es seien folgende Beweismassnahmen durchzuführen:

a. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Legalprognose

b. Befragung von Frau [...] Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, als Zeugin

Unter Kostenund Entschädigungsfolge

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die bedingte Entlassung sei bei Wohlverhalten im Vollzug die Regel. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verurteilungen von 1982 bis 2002 dürften dem Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Die Fristen für deren Entfernung aus dem Strafregister seien abgelaufen. Das Wohlverhalten sei durch die JVA, welche die bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt empfohlen habe, mehrfach bestätigt worden und unbestritten. Es sei ungenügend gewichtet worden, weshalb die Verfügung unangemessen sei. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung im Sinne einer Individualprognose vorgenommen, sondern lediglich die negativen und positiven Faktoren aufgezählt, ohne diese abzuwägen. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, warum beispielsweise die im Rahmen der Therapie gewonnene Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung gekommen sei, dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen mit Alkohol zu dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen Psychiater zu holen, sowie dass es ihm gelungen sei, sich während der Therapie vom Alkoholkonsum zu distanzieren, nicht für eine positive Legalprognose sprechen solle. Ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer seine Delikte bereue und er volle Einsicht in Bezug auf die begangenen Straftaten besitze sowie sich von ihnen distanziere. Auch das geregelte Entlassungssetting in Mazedonien spreche eindeutig für eine positive Legalprognose. Das fortgeschrittene Lebensalter spiele überdies eine entscheidende Rolle. Es sei unverständlich, dass die Vollzugsbehörde empfohlen habe, die bedingte Entlassung zu verweigern, nachdem die zuständige Person des Strafvollzugs dem unterzeichneten Anwalt bereits am 15. Dezember 2017 die bedingte Entlassung per 6. Juli 2018 in Aussicht gestellt habe. Sowohl JVA als auch Migrationsbehörde seien bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 bedingt entlassen werde. Inwiefern die früheren strafbaren Handlungen, welche im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsprognose noch beurteilt werden dürften, sich hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers heute allenfalls negativ auswirken könnten, wäre im Rahmen einer Begutachtung abzuklären. Es gehe nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das strafrechtliche Vorleben zu verneinen. Zudem sei der Beschwerdeführer nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr für hochwertige Rechtsgüter, wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, verurteilt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei deshalb eine Begutachtung betreffend die Legalprognose durchzuführen. Infolge der unrichtigen, unvollständigen und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts habe die Vorinstanz Art. 86 StGB und Art. 3 StPO verletzt. Dies habe auch eine Verletzung von Art. 31 BV zur Folge. Die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens sowie die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätten zur Folge, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung rechtsund verfassungswidrig ja willkürlich erfolgt sei.

6. Am 24. Juli 2018 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Der Entscheid basiere auf einer Gesamtwürdigung. Die negativen und positiven Faktoren stellten eine explizit erwähnte nicht abschliessende Aufzählung der markanten prognoserelevanten Faktoren dar. Dabei sei das Vorleben unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Es treffe zu, dass die Verurteilungen aus den Jahren 1982 2002 erwähnt worden seien, die zur Prognosebildung relevanten Faktoren hinsichtlich früherer Straffälligkeit ergäben sich aber aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Konkret sei die Rede von acht Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und sieben Verurteilungen wegen (versuchten) teilweise mehrfachen Einbruchdiebstählen. Der zuständigen Behörde stehe ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung liege eindeutig nicht vor, habe man doch nicht nur auf die Vorstrafen abgestellt, sondern auch weitere Faktoren einbezogen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht ohne weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Die im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden angeführte vorsichtig positive Prognose sei ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden. Daraus jedoch auf eine gesamthaft günstige Legalprognose zu schliessen, greife zu kurz. Aus der Aktennotiz des Gesprächs der Sachbearbeiterin mit Rechtsanwalt Naef vom 15. November 2017 gehe hervor, dass dieser mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer akzeptiere das Urteil und ziehe es nicht weiter. In Bezug auf die Gewährung der bedingten Entlassung sei seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass dies nicht abschliessend beurteilt werden könne. Man gehe aufgrund der gegebenen Umstände davon aus, dass sie nochmals gewährt werden könne. Eine Zusicherung sei nicht erteilt worden und habe mangels offensichtlicher Zuständigkeit auch nicht erteilt werden können. Die Vollzugsbehörde könne gegenüber dem DdI lediglich eine Empfehlung abgeben. Wenn diese nach eingehender Prüfung der gesamten Akten und nach Vorliegen des begründeten Urteils des Obergerichts zu einer allenfalls abweichenden Schlussfolgerung komme, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr für hochwertige Rechtsgüter verurteilt worden sei. Das Bundesgericht habe aber mehrfach unterstrichen, dass jedem Einbruch oder Einbruchsversuch in eine möglicherweise bewohnte Liegenschaft eine Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter inhärent sei. Beim Verurteilten handle es sich zudem gemäss Urteil des Obergerichts um einen völlig uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher durch nichts habe davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die Schweiz einzureisen und weiter zu delinquieren. Es mangle ihm an Einsicht und Reue. Er selbst sehe sich nicht als kriminelle Person und habe sich im Strafverfahren auch nicht vollumfänglich geständig gezeigt, obwohl ihm die Delikte eindeutig nachgewiesen werden konnten. Bei der Begehung der letzten Delikte sei er bereits 60-jährig gewesen. Es erscheine deshalb fraglich, ob sein fortgeschrittenes Alter tatsächlich eine entscheidende Rolle für eine inskünftige Straffreiheit spielen werde. Auch die seit Langem bestehende Lebenssituation im Heimatland habe ihn bisher nicht von immer wieder erneuter illegaler Einreise und weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei somit nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.

7. Mit Eingabe vom 3. August 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Dass das DdI die bedingte Entlassung entgegen der Auffassung von Migrationsamt, JVA, Psychiatrische Dienste und Vollzugsbehörde verweigert habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese den Sachverhalt anders als die erwähnten Behörden falsch festgestellt und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Vollzugsstufe rechtsund verfassungswidrig sowie willkürlich beurteilt habe.

8. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt M. Naef als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und am 3. August 2018 hat dieser seine Kostennote eingereicht. Damit erweist sich der Fall als spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird auf die Ausführungen in den Rechtsschriften verwiesen. Soweit nötig wird im Folgenden darauf eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V. mit § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Legalprognose und die Befragung einer Mitarbeiterin der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (SMV) beantragt. Beide Beweisanträge sind abzuweisen. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts vom 22. November 2017 (S. 28 f.) ergibt, sah das Gericht keine Veranlassung an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es bestand auch vorher nie Veranlassung dazu, gibt es doch «in der umfangreichen Gerichtsgeschichte des Beschuldigten tatsächlich kein Sachverständigengutachten» (Urteil, S. 28 oben). Auch wurde nie eine Massnahme ausgesprochen, die wiederum auf eine gestörte Täterpersönlichkeit hinweisen würde. Im Sinne der hier interessierenden Legalprognose und der Persönlichkeitsmerkmale des Täters können diese ohne weiteres aufgrund der Akten und ohne zusätzliche psychodiagnostische Abklärungen festgestellt werden. Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme kann ebenso auf die Akten, insbesondere auf die Aktennotiz vom 15. Dezember 2017, verwiesen werden. Es wurde keine Zusicherung für die bedingte Entlassung gemacht, sondern bloss erwähnt, dass «dies nicht abschliessend beantwortet» werden könne. Selbst wenn eine solche Zusicherung gemacht worden wäre, müsste dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass diese «Zusicherung» nicht verbindlich sein kann, da der SMV nicht entscheidende Behörde ist.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

4.2 Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

5.1 Dem Beschwerdeführer wurde in den Vollzugsberichten der JVA Realta vom 14. Dezember 2016, 14. August 2017 und 17. Mai 2018 ein gutes Vollzugsverhalten attestiert und die JVA empfahl, die bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht hingegen das Vorleben des Beschwerdeführers. Auch ohne die - lediglich auf Auszügen aus dem Strafregister dokumentierten - Verurteilungen aus den Jahren 1982 bis 2002 zu berücksichtigen (was die Vorinstanz zweifellos getan hat, da sie sich in der angefochtenen Verfügung exlizit nur auf die Urteile nach 2002 bezieht), ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und dem Urteil des Obergerichts vom 22. November 2017 eindeutig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen berufsund (teilweise) bandenmässigen Einbrecher handelt, der sich in der Vergangenheit weder durch Strafvollzug noch durch Wegweisung von einer erneuten Delinquenz in der Schweiz abhalten liess. Der Beschwerdeführer «falle allerdings hinsichtlich der Dauer und der Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen dessen, was Gerichte zu beurteilen» hätten und zeige auch «im vorliegenden Verfahren keine echte Reue oder Einsicht». Ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die Annahme zuliesse, der Beschuldigte werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz begehen», sei nicht erkennbar geworden. «Seine Beteuerung, inskünftig mit seinem Sohn in Mazedonien zusammenarbeiten zu wollen und nicht mehr illegal in die Schweiz einzureisen, um Einbrüche zu begehen», sei «nicht mehr als ein Lippenbekenntnis» (Urteil Obergericht, S. 30). Daraus ergibt sich, dass das gute Verhalten im Strafvollzug das Risiko einer erneuten Delinquenz eindeutig nicht aufzuwiegen vermag.

5.2 Die Bewährungshilfe hat mit Schreiben vom 28. Mai 2018 Stellung genommen und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit über einen längeren Zeitraum, seiner zweimaligen bedingten Entlassung sowie seiner wiederholten rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht empfohlen. Diese Empfehlung basiert zwar auf den Akten, da der Beschwerdeführer nicht direkt betreut wurde, stammt aber von einer eigentlichen Fachbehörde und ist deshalb höher zu gewichten, als zum Beispiel derjenige der Psychiatrischen Dienste Graubünden (vgl. nachfolgende Erwägungen). Insbesondere weist die Bewährungshilfe darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal die Chance der bedingten Entlassung gewährt worden ist. Beide Chancen hat der Beschwerdeführer nicht genutzt, was ein gewichtiges Indiz für eine erneute Straffälligkeit in der Zukunft darstellt.

5.3.1 Aus den Therapieverlaufsberichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 27. April 2017 im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die anfänglich festgestellte depressive Störung konnte mittels Medikamenten relativ rasch vollständig remittiert werden. Bezüglich der zudem festgestellten Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung gekommen, dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen mit Alkohol zu dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen Psychiater zu holen. Es sei ihm gelungen, sich während der Therapie weiter vom Alkoholkonsum zu distanzieren. Es habe keine Rückfälle mit Alkohol gegeben. Insgesamt gingen die PDGR von einer vorsichtig positiven Prognose aus.

5.3.2 Zunächst ist bezüglich der durch die PDGR angewandten ambulanten Therapie zu erwähnen, dass diese nicht gestützt auf eine gerichtlich angeordnete stationäre oder ambulante Massnahme erfolgt, sondern im Rahmen des ordentlichen Gefängnisaufenthaltes. Zudem begann sie über ein Jahr nach Eintritt in die JVA, nämlich am 24. April 2017. Damit ist die Zielsetzung nicht primär die Korrektur einer psychischen Störung, sondern die Erleichterung des Gefängnisaufenthaltes. Dies ist bei der Gewichtung einzubeziehen, was die Vorinstanz durchaus richtig gemacht hat, indem sie dem Bericht nicht allzu viel Gewicht beigemessen hat.

5.3.3 Das DdI hat bei der prognostischen Einschätzung die Alkoholabhängigkeit als negativen Faktor gewichtet. Dies zu Recht. Sofern sie denn tatsächlich je bestanden haben sollte (es ergibt sich aus dem Strafurteil kein objektiver Hinweis), wäre anhand des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers keine Gewähr geboten, dass er nicht nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum Alkohol konsumieren und damit in eine Abhängigkeit geraten könnte. Die Abstinenz im Strafvollzug ist kein stabiler Faktor für künftiges diesbezügliches Wohlverhalten. Für einen Alkoholiker sind die diesbezüglichen Versuchungen nach der Entlassung entsprechend gross und erfahrungsgemäss braucht es eine stufenweise und kontrollierte Therapie, um vom Alkohol wirklich loszukommen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein fortgeschrittenes Alter und das Entlassungssetting in Mazedonien sprächen für eine günstige Legalprognose.

5.4.1 Wie das DdI in seiner Stellungnahme dazu richtig ausführt, hat er die letzten Delikte als bereits 60-jähriger begangen und dieses Alter hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Zudem ist anhand seiner Lebensgeschichte nicht davon auszugehen, dass er über eine Altersvorsorge verfügt, die auch nur einen Teil seiner Lebenshaltungskosten decken würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft seinem (strafrechtlich relevanten) «Beruf» nachgehen würde, ist entsprechend höher, die Legalprognose dadurch schlechter.

5.4.2 Das Entlassungssetting (soweit überhaupt davon gesprochen werden kann) basiert auf Angaben des Beschwerdeführers. Er werde nach seiner Ausschaffung bei seinem Sohn und seiner Schwiegertochter leben und von ihnen unterstützt werden. Sein Sohn habe ein Reiseunternehmen und dort könne er verschiedene Arbeiten erledigen. Seine Ehefrau sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Unterstützung. Auch wenn verständlich und nachvollziehbar ist, dass er seine kranke Ehefrau gerne unterstützen möchte, ist auch dies zu relativieren. Die zahlreichen Gefängnisaufenthalte in der Schweiz waren für die Bindung zu seiner Ehefrau sicher nicht förderlich. Diese kann nicht sehr eng sein. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Situation im Heimatland im Vergleich zu den vorherigen Ausschaffungen verändert haben sollte, und es liegt nichts vor, z.B. eine Arbeitsbestätigung eines glaubhaften Arbeitgebers, das diese Einschätzung zugunsten des Beschwerdeführers verändern könnte.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten, seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme angeordnet ist und keine Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt zur Regel.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen sind. Vorbehalten bleibt Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in den nächsten zehn Jahren in der Lage ist. Rechtsanwalt M Naef macht einen Aufwand von 18,5 Stunden und Auslagen von CHF 30.00 geltend. Die Kostennote ist nicht detailliert und Rechtsanwalt M. Naef hat den Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren vertreten. Für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren scheinen in Berücksichtigung ähnlicher Fälle ein Aufwand von 12 Stunden angemessen (vgl. § 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 GT CHF 180.00, so dass sich eine gesamte Entschädigung von CHF 2'358.65 (12 x CHF 180.00 + CHF 30.00 Auslagen + 7,7% MWSt) ergibt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier gemäss Art. 123 ZPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt M. Naef, wird auf CHF 2'358.65 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die Gerichtskasse; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz