Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.233: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A. zog mehrmals in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer Staatsbürger und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter. Das Departement des Innern entschied jedoch, die Aufenthaltsbewilligung von A. nicht zu verlängern und wies sie aus der Schweiz aus. A. und ihre Tochter legten Beschwerde ein, um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Ehegemeinschaft von A. und ihrem Ehemann weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1500 wurden A. auferlegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erhielt eine Entschädigung von CHF 2182.10.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.233 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.02.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Aufenthaltsbewilligung |
| Schlagwörter: | Recht; Schweiz; Ehemann; Beschwerde; Aufenthalt; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Mazedonien; Staat; Ausländer; Ehegatte; Bundesgericht; Aufenthaltsbewilligung; Schweizer; Ehegatten; Gemeinschaft; Zahlung; Rechtsanwalt; Incegöz; Bundesgerichts; Trennung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Ehegemeinschaft; Behandlung; Härte; Ausreise; Einwohnergemeinde |
| Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 126 AIG ; |
| Referenz BGE: | 117 Ib 317; 136 II 113; 138 II 229; 140 II 345; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 8. März 1978, von Mazedonien, nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt) zog am 4. Juli 2001 zu ihrem damaligen Ehemann nach Heinrichswil, meldete sich aber per 10. Juli 2001 bereits wieder nach Mazedonien ab. Diese Ehe wurde am 5. März 2002 in Kroatien geschieden. Am 16. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Ehe erneut in die Schweiz ein, wo sie am 23. November 2012 den Schweizer Staatsbürger M.___ heiratete. Das Familiennachzugsgesuch für die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ (geb. 19. März 2002, von Mazedonien, nachfolgend Beschwerdeführerin 2 genannt), wurde am 4. September 2013 von der Migrationsbehörde bewilligt. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, welche letztmals bis am 15. Juni 2017 verlängert wurden.
2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann getrennt hatten, verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 29. Mai 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs Folgendes:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall bis am 31. August 2018 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen, v.d. Rechtsanwalt Ali Incegöz, am 9. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Präjudizielles:
1. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen gegeben.
2. Es sei den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
3. Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
In der Hauptsache:
4. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben.
5. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen seien zu verlängern.
6. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
Eventualiter:
7. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Ausstellung einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen.
In jedem Fall:
8. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Eingaben vom 23. Juli 2018 und 16. August 2018 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erneut Stellung und reichte das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 14. August 2018 zu den Akten.
6. Das Verwaltungsgericht bewilligte am 24. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
7. Das Migrationsamt schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. In der Replik vom 14. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Standpunkten gemäss Beschwerde fest und reichten ergänzende Bemerkungen sowie einen Arztbericht zu den Akten.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Vorinstanz hat die unmündige Beschwerdeführerin 2 im Verfügungsdispositiv nicht namentlich aufgeführt. Der angefochtene Entscheid erstreckt sich indes auch auf die Beschwerdeführerin 2 und in der Entscheidbegründung wird auf sie Bezug genommen. Das Gesetz räumt ihr in § 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) Parteistellung ein. Im Übrigen besitzt die Beschwerdeführerin 2 keinen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Auf diesen Umstand wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein. Jedenfalls sind sowohl A.___ als auch B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
4.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Eheund Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018, E. 2.2.).
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei am 16. Juni 2012 in die Schweiz eingereist, um im Kanton Bern zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie (die Beschwerdeführerin 1) und ihr Ehemann bereits verlobt gewesen und hätten in einem ehelichen Haushalt gelebt. Somit hätten sie bereits vor der Hochzeit am 23. November 2012 zusammengelebt. Die Ehegatten hätten ab dem 8. Juni 2015 getrennt voneinander gelebt, am 1. Mai 2016 sei die eheliche Gemeinschaft aber wieder aufgenommen worden. Der Ehemann habe die Trennung einseitig am 1. Juli 2016 eingereicht, um eine Lohnpfändung zu umgehen. Zwischen dem 8. Juni 2015 und dem 1. Mai 2016 könne nicht von einer Trennungsperiode ausgegangen werden, da die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt voneinander gelebt hätten und daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine definitive Auflösung der Ehegemeinschaft stattgefunden habe. Die eheliche Gemeinschaft habe jedenfalls mehr als drei Jahre gedauert.
4.3 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin 1 habe vom 23. November 2012 bis am 1. Februar 2015 mit ihrem Ehemann in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die Trennung sei nicht erst am 8. Juni 2015 erfolgt, da der Ehemann aktenkundig bereits Ende Mai 2015 der Einwohnergemeinde erklärt habe, seit Februar 2015 mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenzuleben. Daher sei auch die Adressänderung per 1. Februar 2015 von der Einwohnergemeinde erfasst und die Mutationsmeldung erfolgt. Die eheliche Gemeinschaft sei am 6. Mai 2016 wieder aufgenommen worden, wobei sich die Ehegatten per 1. Juli 2016 erneut getrennt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 gebe nicht an, wann die zweite Trennung stattgefunden habe, wenn nicht per 1. Juli 2016. Insgesamt sei die eheliche Hausgemeinschaft mit 2 Jahren und 4 Monaten unter den gesetzlich geforderten drei Jahren geblieben. Die Zeit zwischen dem 1. Februar 2015 bzw. dem 8. Juni 2015 bis zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft werde nicht an die Ehedauer angerechnet.
4.4 Umstritten ist, ob die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft vorliegend drei Jahre bestanden hat. Die Dreijahresfrist hat frühestens am 23. November 2012 (Zeitpunkt der Eheschliessung) zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass der Aufenthalt im Kanton Bern ab dem 16. Juni 2012 unbeachtlich ist, da er sich auf einen Zeitraum vor der Eheschliessung bezieht. Die Vorinstanz stützt sich zur Berechnung der Dreijahresfrist auf Daten, welche sich aus den Dokumenten der Einwohnergemeinde [...] ergeben. Zur Infragestellung dieser Daten genügen die unbelegten und teilweise widersprüchlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 nicht im Ansatz. Ob die erste Trennung per 1. Februar 2015 erfolgte erst am 8. Juni 2015, wie die Beschwerdeführerin 1 angibt, ist ohnehin irrelevant: Die zweite Phase des Zusammenlebens ab Mai 2016 dauerte aktenkundig nur zwei Monate (vgl. Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [ ] vom 14. Juli 2016, pag.156). Die Beschwerdeführerin 1 führt in ihrer Beschwerde überhaupt nicht aus, wie lange die zweite Phase des Zusammenlebens gedauert haben soll. Fest steht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen einer ausserehelichen Beziehung im März 2015 Vater eines Sohnes geworden ist, was bereits in diesem Zeitpunkt an der Qualität der ehelichen Gemeinschaft zweifeln lässt. Schliesslich erstattete die Beschwerdeführerin 1 nach einer wechselseitigen Auseinandersetzung der Ehegatten am 28. Juni 2016 Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Diebstahl, Nötigung, Drohung und Beschimpfung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, sie denke, dass sie nicht mehr zusammenleben könnten (pag. 196). Aufgrund dieser Sachlage ist spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem ernsthaften Willen zur Führung des Ehelebens auszugehen. Mit Blick auf die vorangegangene Trennung während etwas mehr als einem Jahr ist ohnehin höchst fraglich, ob diese zweite kurze Phase des Zusammenlebens bei der Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG überhaupt zu berücksichtigen ist. Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte so anders weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt wurde. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
5. Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG).
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe während des ehelichen Zusammenlebens eheliche Gewalt erlitten, so dass sie eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe. Sie habe den psychischen Druck während der Ehe nicht mehr ertragen können und habe Angst um ihre Tochter gehabt. Sie habe ihre Tochter vor dem Ehemann schützen wollen. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin mehrmals Geld abgenommen und ihr gedroht, wenn sie dies nicht mache, müsse sie sonst die Schweiz verlassen. Er würde den Behörden die Trennung melden. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihrem Ehemann widerstandslos regelmässig Beträge ihres Einkommens abgeben müssen. Sie habe nicht mehr gewollt, dass ihr Ehemann Macht über sie habe und sie erpresse. Deshalb habe sie Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Aufgrund des Strafverfahrens habe der Druck aufgehört und der Ehemann habe sich beruhigt.
6.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche psychische Schäden erleidet. Die physische psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 138 II 229, E. 3.2.1 f.).
6.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 28. Juni 2016 bzw. 4. Juli 2016 machen deutlich, dass es zwischen den Ehegatten zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Punktuelle Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten gar eine einmalige Ohrfeige reichen gemäss bundesgerichtlicher Praxis allerdings nicht aus, um als eheliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG zu gelten. Ob sich die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Vorfälle, welche zur Strafanzeige gegen ihren Ehemann geführt haben, so zugetragen haben, vermag die Beschwerdeführerin 1 nicht zu belegen. Eine strafrechtliche Sanktionierung erfolgte nicht, da die Strafuntersuchung gegen den Ehemann eingestellt worden ist. Eine systematische Misshandlung durch den Ehemann über längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, lässt sich aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehen.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, sie leide an einer schweren akuten Depression. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. [...] sei eine Rückkehr nach Mazedonien inakzeptabel. Er verweise auf die fehlende Garantie für die Behandlung in Mazedonien angesichts der dortigen psychiatrischen Versorgungssituation sowie auf die Tatsache, dass die derzeitige Behandlung in Mazedonien unmöglich sei. Die notwendigen Medikamente seien dort nicht verfügbar und ein Therapeutenwechsel sei keine Option.
7.2 Auch schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche. In weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist aus medizinischer Sicht von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2018 vom 3. September 2018, E. 2.1. mit Hinweisen).
7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, die für den vorliegenden Fall übernommen werden kann, sind medizinische Behandlungen in Mazedonien auf dem gesamten Staatsgebiet erhältlich. Es bestehen eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung, und die überwiegende Mehrheit der mazedonischen Bevölkerung ist krankenversichert. Personen, die sich längere Zeit nicht in Mazedonien aufhielten, können sich nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Es besteht die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung der Versicherung an gewissen Medikamenten. Namentlich in Skopje bieten neben kleineren und privaten Kliniken und Therapiezentren auch mehrere grössere Institutionen adäquate psychiatrische Behandlungen an. Daneben gibt es auch in anderen Ortschaften grössere psychiatrische Kliniken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2018 vom 3. September 2018, E. 2.3. namentlich mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5796/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.3.3; E-6043/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 7.2.6). Nach dem Gesagten sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Mazedonien behandelbar und begründen keinen Härtefall.
8.1 Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebensund Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).
8.2 Die mittlerweile 40-jährige Beschwerdeführerin 1 lebt seit bald sieben Jahren in der Schweiz, was im Vergleich mit der im Heimatland verbrachten Zeit eine relativ kurze Dauer darstellt. Die prägenden Kindheitsund Jugendjahre und auch den grössten Teil ihres Lebens im Erwachsenenalter hat sie im Heimatland verbracht. Dass eine Heimreise in ihr Herkunftsland nach fast sieben Jahren in der Schweiz schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist nicht ersichtlich, spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, genügt im Übrigen nicht, um die Ausweisung aus der Schweiz als unzumutbar zu bezeichnen. In Bezug auf die 16-jährige Beschwerdeführerin 2 ist zu bemerken, dass Minderjährige grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge Obhut zu folgen haben; das ausländische unmündige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein Anwesenheitsrecht verloren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018, E. 5.2.). Auch die Beschwerdeführerin 2 ist in Mazedonien aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsbewillligungen der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht verlängert.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin 1 hat zwischenzeitlich ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung gestellt. Abgesehen von den maximal dreimonatigen Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit bedarf der Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 10 und 11 AuG). Die blosse Einreichung eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.1). Demnach ist unbesehen des neuen Gesuchs die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um den Beschwerdeführerinnen eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
10. Zufolge Unterliegens der Beschwerdeführerinnen sind ihnen die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
11. Rechtsanwalt Ali Incegöz macht mit Eingabe vom 19. Februar 2019 eine Entschädigung von total CHF 2'408.30 (10.5 Stunden à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 200.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ali Incegöz in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2182.10 (CHF 1'890.00 Honorar, CHF 136.10 Auslagen, CHF 156.00 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Ali Incegöz im Umfang von CHF 735.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Ali Incegöz, wird auf CHF 2182.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Ali Incegöz im Umfang von CHF 735.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std zuzüglich MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 aufgehoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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