Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.194: Verwaltungsgericht
A.___ reiste zur Heirat in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einer Trennung von ihrem Mann und dem Bezug von Sozialhilfe wurde ihr die Verlängerung der Bewilligung verweigert. A.___ erhob Beschwerde, die letztendlich abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die finanzielle Situation und die Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit dem Ehemann. Die Kosten des Verfahrens muss A.___ trotz gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorerst nicht tragen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2018.194 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 29.11.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Aufenthaltsbewilligung |
| Schlagwörter: | Sozialhilfe; Recht; Migrationsamt; Schweiz; Verwaltungsgericht; Ehemann; Aufenthalt; Aufenthalts; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Staat; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Widerruf; Solothurn; Ehegatten; Rechtspflege; Zahlung; Mustafa; Türkei; Schweizer; Trennung; Einkommen; Entscheid; Beschwerde; Urteil; VWBES |
| Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 122 II 1; 135 II 265; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Mustafa Ates
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ reiste am 8. Dezember 2007 zur Vorbereitung der Heirat aus der Türkei in die Schweiz ein, wo sie am 8. Februar 2008 den Schweizer Staatsbürger B.___ heiratete. Am 18. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern (DdI), die gestützt auf die Ehe mit B.___ bzw. im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Gleichzeitig wurde A.___ aus der Schweiz weggewiesen.
2. Dagegen liess A.___ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VWBES.2018.33). Nach mehrfachen Fristverlängerungen wurde in der einlässlichen Beschwerdebegründung am 9. April 2018 vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen getrennt. Der gegenseitige Ehewille habe jedoch während der Trennung fortbestanden. Am 17. Februar 2018 sei B.___ wieder in die Schweiz eingereist und die Ehegatten hätten das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen. A.___ sei seit Oktober 2017 unbefristet im Stundenlohn als Betriebsmitarbeiterin für die [...] AG tätig und erziele ein monatliches Einkommen von etwa CHF 2'400.00. Deswegen habe sie sich per 28. Februar 2018 von der Sozialhilfe lösen können. Da ihr Ehemann eine Rente der AHV erhalte und sich bereits für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet habe, würden sie auch künftig keine Sozialhilfeleistungen mehr beziehen. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als unverhältnismässig, zumal sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, ihre Deutschkenntnisse für das bisherige Leben stets ausreichend gewesen seien, sie sich ernsthaft um wirtschaftliche Integration bemüht habe, keine Sozialhilfe mehr beziehe, kaum Schulden angehäuft habe, nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und in der Türkei über keine Existenzgrundlage mehr verfüge. Als Beilage wurde dem Verwaltungsgericht die Anmeldebestätigung der Einwohnerdienste eingereicht, worin bestätigt wird, dass sich B.___ per 17. Februar 2018 bei seiner Ehefrau angemeldet habe. Gemäss den ebenfalls eingereichten Einsatzverträgen habe die Beschwerdeführerin bei der [...] AG flexible Arbeitszeiten ohne ein Mindestarbeitspensum.
3. Innert der vom Verwaltungsgericht gesetzten Vernehmlassungsfrist hob das Migrationsamt die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2018 in Anwendung von § 69 Abs. 1bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 34bis Abs. 1 VRG auf und erliess am 30. April 2018 eine neue Verfügung. Namens des DdI verwarnte es A.___ wegen Sozialhilfebezugs (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) und drohte ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3). Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wurde um ein weiteres Jahr verlängert (Ziff. 4).
4. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erneut ans Verwaltungsgericht (Verfahren VWBES.2018.194) und verlangte die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 30. April 2018. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Zusammenlegung der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
5. Das Verwaltungsgericht bewilligte am 14. Mai 2018 das Gesuch um unentgeltlichte Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verfahren VWBES.2018.33 wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; der Beschwerdeführerin wurde eine Parteientschädigung für ihre Aufwendungen zugesprochen.
6. Das Migrationsamt schloss am 10. September 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 28. September 2018 sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz ist in ihrer neuen, hier angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt (Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie erachtete die Rückkehr in die Türkei auch nicht a priori als unzumutbar. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer sowie der Umstände, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgehe, das eheliche Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehemann wieder aufgenommen und sich per 28. Februar 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, befand das Migrationsamt eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt als noch unverhältnismässig. Infolgedessen entschloss es sich zur Verwarnung als letzte Chance und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr.
2.1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin besteht kein Widerrufsgrund: Sie habe bereits im Verfahren VWBES.2018.33 ausgeführt, dass sie temporär als Betriebsmitarbeiterin angestellt sei und bei ihren jeweiligen Einsätzen ein Einkommen erziele. Die Ausgleichskasse Solothurn (AKSO) habe am 24. Juli 2018 verfügt, dass die Ehegatten Ergänzungsleistungen erhielten. Der gemeinsame Lebensbedarf der Ehegatten sei deshalb durch die AHV-Rente und die zugesprochenen Ergänzungsleistungen vollumfänglich gedeckt. Die Ehegatten würden trotz aktuell mangelndem Einkommen der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen erhalten. Sie arbeite temporär und werde bei Bedarf eingesetzt. Ihr jeweiliges Einkommen werde dann im Rahmen der ausgerichteten Ergänzungsleistungen angerechnet und letztere entsprechend reduziert. Bei fehlendem Einkommen erhielten die Ehegatten zur Deckung des Lebensbedarfs volle Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen sei erneuter Sozialhilfebedarf nicht denkbar. Es werde bestritten, dass eine erneute Trennung und somit erneuter Sozialhilfebezug nicht ausgeschlossen seien. Mit Mutmassungen lasse sich die Verwarnung und Androhung nicht begründen. Der bisherige Sozialhilfebezug sei im Übrigen unverschuldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben stets hinreichend bekundet.
2.3 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG liegt vor, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c dar (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis).
2.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben vom März 2011 bis Oktober 2016 insgesamt CHF 113'267.85 Sozialhilfe erhalten. Von November 2016 bis Februar 2018, also nach der Trennung von ihrem Mann, bezog die Beschwerdeführerin alleine Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 47'484.30 (act. 190). Das sind beträchtliche Summen. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt, war die Beschwerdeführerin insgesamt sieben Jahre vollständig sozialhilfeabhängig. Und ebenfalls berechtigterweise weist das Migrationsamt darauf hin, dass es ihr während dieser Zeit nie gelungen ist, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das ihren Konsum gedeckt hätte dies, obwohl sie keine anderweitigen Verpflichtungen familiärer Art hatte und auch gesundheitlich nicht eingeschränkt war. Die jetzigen Konsequenzen treffen sie denn auch nicht unerwartet. Unbesehen der inzwischen aufgehobenen Verfügung vom Januar 2018 hatte sie das Migrationsamt bereits am 9. Januar 2013 (act. 44) und am 1. Dezember 2014 (act. 71) darauf hingewiesen, dass Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund darstelle. Trotzdem gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine gesicherte zumindest längerfristige Stelle zu finden. Weiterbildungsoder Fortbildungsanstrengungen sind nicht dokumentiert. Hilfreich wären sicher gefestigte Sprachkenntnisse. Dazu findet sich in den Akten jedoch einzig die Bescheinigung der Volkshochschule Solothurn, wonach die Beschwerdeführerin vom 10. März bis 2. Mai 2014 Deutschunterricht im Deutschcenter Olten auf Stufe A1 besucht habe (act. 87). Dabei geht es um das Erlernen elementarer Grundlagen. Vermittelt wird, wie man sich im Alltag einfach ausdrückt, ganz einfache Sätze versteht und verwendet (siehe dazu http://www.vhs-so.ch/wp-content/uploads/2014/06/Kursprogramm_172_WEB_komplett.pdf, abgerufen am 27. November 2018). Der Aktennotiz des Migrationsamts vom 24. November 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim damaligen Anruf nicht gut deutsch sprach. Sie konnte sich zwar verständlich machen, redete jedoch sehr langsam und musste nach den Worten suchen. In Anbetracht des mittlerweile zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich demnach über weite Teile selbst zuzuschreiben, dass sie über derart lange Zeit keine Festanstellung gefunden hat. Daran ändern die nun eingereichten dokumentierten Suchbemühungen für die Zeitspanne von Mai bis Juli 2018 und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch Temporärjobs hatte, nichts. Der Schluss liegt nahe, dass die Verfügung vom 18. Januar 2018 Auslöser für die verstärkten Bemühungen der Beschwerdeführerin war. Dies ist ihr zwar nicht anzulasten, ist aber bei der Prognose über ihre künftige finanzielle Situation mitzuberücksichtigen.
2.5 Auch in anderer Hinsicht scheint die Verfügung vom 18. Januar 2018 Wirkung gezeitigt zu haben: Am 5. Dezember 2016 hatte die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt auf Anfrage geschrieben, sie lebe seit dem 24. Oktober 2016 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hätten gemeinsam auf freiwilliger Basis entschieden, für einen bestimmten Zeitraum getrennt zu leben. Als Grund gab sie psychischen Druck von Seiten ihres Ehemanns an. Sie hätten seit ca. zwei Jahren «eheliche Probleme». Indes gab sie bereits damals an, sie wünschten sich, die Ehe zu retten, eine Scheidung sei nicht geplant, sie würden alle zwei Wochen telefonieren (act. 88). Seit Februar 2018, also unmittelbar nach Erlass der nun aufgehobenen Verfügung, leben die Eheleute wieder zusammen. Laut Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Solche Gründe sind hier weder ersichtlich noch überzeugend dargetan. Der Ehemann lebte für über ein Jahr in der Türkei. Erst als das Migrationsamt die Beschwerdeführerin weggewiesen hatte, kehrte er zurück. Zwar macht die Beschwerdeführerin dafür dessen gesundheitliche Probleme (eine psychische Erkrankung) geltend. Ärztliche Belege wurden nicht eingereicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, trotz der Depressionen mit dem Ehemann in der Schweiz zusammenzuleben. Das zeitliche Zusammentreffen von Wegweisungsverfügung und Rückkehr des Ehemanns ist darum ziemlich auffällig.
2.6 Diese Ausgangslage jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ohne gefestigte längerfristige Stelle, längere Trennung vom Ehemann ohne wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG - zeigt, dass die Schlussfolgerung des Migrationsamts mehr als blosse Mutmassung war. Auch die Ausgleichskasse hatte noch im Mai 2018 den Verdacht geäussert, der Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich mehrheitlich in der Türkei auf (Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Mai 2018, act. 237). Von daher kann nicht einfach darauf vertraut werden, mit der Zusprechung der Ergänzungsleistungen an ihren Mann sei der künftige Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin per se gesichert. Die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgte erst per Ende Februar 2018. In den Akten findet sich eine Telefonnotiz des Migrationsamts vom 16. Mai 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits am 24. April 2018 bei der Sozialregion Olten einen neuen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe (act. 236). Es ist dem Migrationsamt darum nicht vorzuwerfen, wenn es davon ausgegangen ist, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf längere Sicht nicht aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne.
2.7 Nichtsdestotrotz hat das Migrationsamt den beruflichen Bemühungen der Beschwerdeführerin und der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft Rechnung getragen und es vorerst bei einer Verwarnung belassen. Dies entspricht dem von Art. 96 Abs. 2 AuG vorgegebenen Vorgehen: Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine letzte Chance eingeräumt. Dieses Vorgehen ist weder verfassungsnoch bundesrechtlich zu beanstanden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat der Kanton diese Kosten zu übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs während zehn Jahren, sollte die Beschwerdeführerin dazu in der Lage sein. Somit trägt der Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundensatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Mustafa Ates, wird deshalb gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 1'599.45 (Honorar: 7,9167 Std.×180.00=CHF 1425.00, Auslagen: CHF 60.10, MWST: CHF 114.35) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Mustafa Ates im Umfang von CHF 554.20 ([CHF 250.00-CHF 180.00]×7.9167Std.=CHF 554.20) zuzügl. MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Mustafa Ates wird auf CHF 1599.45 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Mustafa Ates im Umfang von CHF 554.20 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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