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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.183)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.183: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht behandelt den Fall A.___ gegen das Bau- und Justizdepartement sowie die Baukommission einer Einwohnergemeinde wegen illegaler Bauten ausserhalb der Bauzone. Das Bau- und Justizdepartement wurde informiert und ordnete die Prüfung der Angelegenheit an. Es stellte fest, dass diverse Bauten ohne Genehmigung erstellt wurden und gab entsprechende Anweisungen zur Entfernung. A.___ legte Beschwerde ein, da er unter anderem die Entfernung eines Hirtenwagens und einer Brücke anfechtete. Das Gericht wies die Beschwerde ab und ordnete die Entfernung der illegalen Bauten an. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 sind von A.___ zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.183

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.183
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.183 vom 26.11.2018 (SO)
Datum:26.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bauen ausserhalb der Bauzone / Diverse Veränderungen
Schlagwörter: Brücke; Hirten; Hirtenwagen; Wagen; Baute; Anlage; Bauten; Bewilligung; Interesse; Bauzone; Raumplanung; Standort; Entscheid; Beschwerde; Anlagen; Wiederherstellung; Landschaft; Frist; Gerätschaften; Hirtenwagens; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Landwirtschaftszone; Beschwerdeführers; Recht
Rechtsnorm: Art. 5 BV ;Art. 75 BV ;
Referenz BGE:123 II 256; 134 I 83; 136 II 359; 139 II 134;
Kommentar:
Heinz Aemisegger, Praxis RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich, Art. 24, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.183

Urteil vom 26. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Baukommission der Einwohnergemeinde [...]

Beschwerdegegner

betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone / Diverse Veränderungen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] im Gebiet [...] liegt in der Landwirtschaftszone sowie hauptsächlich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einem Vorranggebiet Natur und Landschaft. Durch eine Anzeige am 4. März 2017 erhielt das Bauund Justizdepartement (BJD) davon Kenntnis, dass im Gebiet [...] diverse Bauten und Anlagen erstellt wurden. Daraufhin beauftragte das BJD die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde [...], die Angelegenheit zu prüfen und die nötigen Schritte einzuleiten. Im April 2017 überwies die Einwohnergemeinde [...] dem BJD das Gesuch «für die fahrbaren Wagen in der [...]» vom 1. Oktober 2016. Am 31. Mai 2017 wurde durch das BJD ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass neben den bestehenden grossen Stauteichen zwei Folientümpel neu erstellt worden waren. Zudem waren zwei fahrbare Wagen (Zirkuswagen und Hirtenwagen) und eine kleine Brücke über einen der Stauteiche sowie diverse Sitzgelegenheiten mit Feuerstellen im ganzen Gebiet erstellt worden.

2. Am 2. Mai 2018 verfügte das BJD Folgendes:

1.    Für die bereits ohne Bewilligung erstellten zwei Folienteiche und die Sitzgelegenheiten auf GB [...] Nr. [...] hat A.___ bei der Baukommission [...] ein nachträgliches ordentliches Baugesuch einzureichen. Dazu wird eine Frist bis zum 30. Juni 2018 erteilt.

2.    Für die bereits ohne Bewilligung aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...] kann nachträglich keine Zustimmung erteilt werden. Die zwei Wagen und die Brücke sind bis zum 30. Juni 2018 zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

3.    Die örtliche Baubehörde hat nach Ablauf der Frist dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, mitzuteilen, ob das nachträgliche Baugesuch für die beiden Folienteiche und die Sitzgelegenheiten mit Feuerstellen eingereicht und die beiden Wagen und die Brücke entfernt wurden.

Die bereits aufgestellten zwei Wagen und die Brücke über einen der Stauteiche seien nicht zonenkonform, weder in der Landwirtschaftszone noch im Wald. Sie seien auch nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und somit nach Art. 24 RPG nicht standortgebunden. Es sei zumutbar, die Gerätschaften für den Unterhalt der gesamten Anlage mitzubringen und beim naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb zu deponieren. Ebenfalls sei das Übernachten auf der Anlage für den Unterhalt nicht erforderlich. Die beiden Wagen sowie die Brücke seien somit zu entfernen.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit dem Einverständnis seiner Mutter [...] (Grundeigentümerin) mit Schreiben vom 5. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:

1.    Die Entfernung des Hirtenwagens sei von der Räumungsweisung auszunehmen.

2.    Die kleine Brücke sei nach Entfernung des dominant wirkenden Geländers, Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens vor Ort zu belassen.

Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, massgebliche Argumente seien von der Vorinstanz nicht aufgenommen worden in die Beurteilung eingeflossen. Daraus resultiere ein unausgewogenes, der Sache nicht gerecht werdendes Urteil. Beim kleinen Wagen handle es sich um einen Hirtenund nicht um einen Zirkuswagen, welcher früher zum Landschaftsbild im Jura gehört habe, als Schäfer damals ihre Herden begleiteten. Dieser Wagen füge sich aufgrund seiner Bauweise und Bedeutung harmonisch in die Jura-Landschaft ein. Der Hirtenwagen diene zur Unterbringung der Gerätschaften, welche zum Unterhalt und Pflege eines aus der Beweidung ausgegrenzten Areals von besonderer ökologischer Bedeutung erforderlich seien. Es sei unzumutbar, diese Gerätschaften (Sensen, Motorsensen, Motorsägen) aus Verkehrssicherheitsgründen mit dem Fahrzeug mitzunehmen beim naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb zu deponieren. Es sei im öffentlichen Interesse, dass dieser Hirtenwagen auf dem bestehenden Standort verbleibe, da damit die Voraussetzungen für eine private Initiative zur ökologischen Aufwertung eines Landschaftsabschnittes im Solothurner Jura aufrechterhalten werden könnte und zudem das alte Reservoir, dessen Anblick aufgrund seiner Konstruktion anstössig sei, zudecke und dem ärgerlichen Anblick entgegenwirke. Da das Gelände im Wald von kleinen Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen sei, sei dringend davon abzuraten, das freie Gelände für die Notdurft zu nutzen. Deshalb seien der Beschwerdeführer sowie seine Helfer und Helferinnen auf eine überdachte toilettenartige Einrichtung angewiesen. Als Ersatz für die Biotoilette im grossen Wagen könnte eine entsprechende Vorrichtung im Hirtenwagen untergebracht werden, womit eine ökologisch verträgliche Lösung für «menschliche Emissionen» gefunden sei. Bezüglich der Brücke hielt der Beschwerdeführer fest, damit eine grössere Sicherheit und eine bessere landschaftliche Eingliederung als mit dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen «Laden» gewährleistet werde, sei die Entfernung des dominant wirkenden Geländers sowie die Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens zuzulassen.

4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Das BJD schloss am 25. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde [...] beantragte am 13. Juni 2018 die Gutheissung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 31. Mai 2018 sowie 26. Juni 2018 Bemerkungen zu den Stellungnahmen des BJDs und der Einwohnergemeinde [...] ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungsund Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die nachträgliche Bewilligung für die aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...] versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht auf alle seine Argumente eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um die nachträgliche Bewilligung für die aufgestellten zwei Wagen und die Brücke abgewiesen hat.

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich nur gegen die Wegverfügung des kleineren Wagens (nachfolgend Hirtenwagen genannt) und gegen den vollständigen Rückbau der Brücke über den grossen Teich.

4.1 Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen innerund ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten die Umwelt beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

4.2 Beim Hirtenwagen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Fahrnisbaute, welche das ganze Jahr hindurch zur Aufbewahrung von Gerätschaften des Beschwerdeführers genutzt wird und wie die Brücke eine Baute in Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. Folglich fallen diese Bauten zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Zudem liegt die Parzelle des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone sowie hauptsächlich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einem Vorranggebiet Natur und Landschaft. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von Bauten Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht des Hirtenwagens und der Brücke von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde.

5. Ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.

5.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und Anlagen nicht zonenkonform sind.

5.2 Das BJD prüfte in der Folge, ob eine Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute Anlage dann, wenn sie aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In der Person des Gesuchstellers liegende meist als subjektiv bezeichnete Gründe vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit einer staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017, Art. 24 N 11).

5.3 Die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 42 bis 24e und 37a N 35).

5.4 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, können der Hirtenwagen und die Brücke nicht als standortgebunden gelten. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, seine Gerätschaften für den Unterhalt der Anlage in seinem Fahrzeug mitzunehmen, ist nicht ersichtlich. Das Argument der Verkehrssicherheit kann nicht ausschlaggebend sein, da solche Gerätschaften wie Sense, Motorsägen etc. in einem Fahrzeug gesichert mitgeführt allenfalls in einem Anhänger transportiert werden können. Zudem könnten die Gerätschaften auch beim ca. 250 m vom jetzigen Standort des Hirtenwagens naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb deponiert und von dort z.B. mit dem Fahrzeug transportiert werden. Auch die Behauptung, die überdachte toilettenartige Einrichtung sei notwendig für die Verrichtung der Notdurft, vermag nicht die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu begründen, ansonsten auf allen Geländen im Wald, welche von Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen sind, solche Vorrichtungen stehen müssten. Ausserdem können der Beschwerdeführer sowie seine Helferinnen und Helfer in Rücksprache mit dem naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb wohl dort die Toilette benutzen. Dass der Beschwerdeführer Anstoss am alten Reservoir nimmt und diese «Bausünde» durch seinen Hirtenwagen zuund verdecken wird, um dem ärgerlichen Anblick entgegen zu wirken, vermag ebenso wenig für die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu sprechen. Der Hirtenwagen sowie die Brücke können somit nachträglich nicht bewilligt werden.

6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, was vorliegend betreffend das Entfernen des Hirtenwagens und der Brücke zu prüfen ist.

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt - wie gesagt - die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich zwar auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruchoder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.3 Die vom Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauten und Anlagen (Hirtenwagen und Brücke) verletzen den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone, im Wald sowie in der Juraschutzzone und dem Vorranggebiet Natur und Landschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an einer Eindämmung der Zersiedelung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Förderung der Biodiversität in der [...] sowie den Naturschutz können in Bezug auf die Wagen und die Brücke sicher nicht höher gewichtet werden als die gewichtigen Interessen der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines Grundeigentümers Baugesuchstellers, zum Zwecke des Naturschutzes der Biodiversität ausserhalb der Bauzone Landschaftsgestaltung zu betreiben. Würden nun die vom Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten bzw. Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so würde der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt, was nicht angehen kann. Der erforderliche Aufwand für den Beschwerdeführer zur Beseitigung des Hirtenwagens und der Brücke ist mit geringem Aufwand verbunden. Die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen.

Da die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unterdessen abgelaufen ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Januar 2019 zur Entfernung der beiden Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die in Ziffer 2. der Verfügung des Bauund Justizdepartements vom 2. Mai 2018 gesetzte Frist für das Entfernen der beiden Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 31. Januar 2019 festgesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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