Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.144: Verwaltungsgericht
Das Bundesstrafgericht hat den Rechtsanwalt A.___ der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig befunden. A.___ hatte als Notar die Gründung einer GmbH beurkundet, die Anlagegelder von Privatpersonen entgegennahm, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar sei und ordnete die Löschung von A.___ im Anwaltsregister an. A.___ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.144 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Löschung im Anwaltsregister |
Schlagwörter: | Anwalt; Anwalts; Urteil; Recht; Urteil; Anwaltskammer; Register; Löschung; Bundesstrafgericht; Entscheid; Verwaltung; Gesellschaft; Kanzlei; Verurteilung; Geschäftsführerin; Vertrauen; Tagessätze; Verfahren; Anwaltsberuf; Handlung; Anwaltsregister; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Schweiz; Verhandlung; Beschwerde; Anleger |
Rechtsnorm: | Art. 25 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 34 STGB;Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 124 I 241; 124 I 49; 124 II 8; 132 I 157; 136 I 229; 137 II 425; |
Kommentar: | Walter Fellmann, Gaudenz G. Zindel, Christian Oetiker, Staehelin, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer
Beschwerdegegnerin
betreffend Löschung im Anwaltsregister
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 orientierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über sein Urteil vom 12. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt A.___ der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 25 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) für schuldig befunden worden war. Nur die Hauptbeschuldigte habe ein Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben. Dem Schreiben beigelegt war das Urteil in dieser Angelegenheit.
2. Gemäss diesem Urteil SK.2016.03 hat Rechtsanwalt A.___ am 30. November 2006 im Auftrag zweier deutscher Staatsangehöriger als Notar die Gründung der B.___ mit Sitz in [...] ([...]) beurkundet. Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden ca. 20-jährigen Lernenden bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der betreffenden GmbH ein. A.___ sei anlässlich der Gründung und in den Folgemonaten davon ausgegangen, die Gesellschaft werde mit Anteilen an anderen ausländischen Gesellschaften handeln, wobei Investoren Stammanteile der GmbH erwerben sollten. Die GmbH sollte mit den dadurch erhaltenen Geldern in den Golfstaaten Elektronikfachmärkte im Stil von Media Markt aufbauen und betreiben. Als Zweck der Gesellschaft gab A.___ als beurkundender Notar gegenüber dem Handelsregisteramt die «dauernde Verwaltung von Beteiligungen» an. Die GmbH war damit als steuerprivilegierte Sitzgesellschaft konstituiert.
17 Privatpersonen zahlten zwischen dem 26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 Anlagegelder im Gesamtbetrag von ca. CHF 850'000.00 auf Konten der GmbH ein. Nach den Zahlungseingängen erfolgten meist sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe. Der überwiegende Teil der Zahlungen erfolgte grenzüberschreitend, an C.___ in Deutschland und an D.___ in Spanien. Was mit den Geldern daraufhin geschehen ist, konnte nicht eruiert werden. D.___ gab an, er habe die Gelder jeweils an C.___ ausgehändigt auf dessen Durchreise nach Marokko.
Die von der GmbH tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen, wofür die GmbH auf einer Website und mit gedruckten Broschüren, mit Visitenkarten sowie unter Einsatz mehrerer Vermittler warb. Die Zinsversprechen gingen bis zu 8.75%, ohne dass die GmbH über eine entsprechende bankengesetzliche Bewilligung verfügt hätte. Spätestens Anfang Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei von A.___ geliefert worden waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise rechtswidrig war. Von diesem Zeitpunkt an zeichnete sich ab, dass die Gesellschaft unter Einsatz von Werbemitteln und ohne dazu nötige Bewilligung aus dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Einlagen in Form von Darlehen erheblichen Umfangs entgegennahm. Seitens von A.___ bzw. der Geschäftsführerin wurden die wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft darauf aufmerksam gemacht. A.___ zog seine beiden Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin aus der GmbH ab und setzte mit öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 betreffend Stammanteilübertragung und Statutenänderungen E.___ (eine deutsche Staatsangehörige) als neue Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des Domizilerfordernisses als Geschäftsführerin einer GmbH den notwendigen Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung in [...] aus seinem eigenen Immobilienbestand vermietete. Weil sich die an E.___ persönlich adressierte Post in den Kanzleiakten von A.___ befand und auch Unterlagen zur Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht als erstellt an, dass ein Nachsendeauftrag von der Adresse in [...] an die Kanzlei von A.___ erteilt worden war und dass es sich bei der Adresse in [...] um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt habe.
Auch die Briefpost der GmbH wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von der Domiziladresse in [...] an die Adresse des Rechtsanwaltsund Notariatsbüros von A.___ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt. U.a. wurden auch die Zugangscodes für das Internet-Banking auf diese Weise weitergeleitet, was den Empfängern den Zugriff auf die Bankkonten ermöglichte. Gemäss den Feststellungen des Strafurteils erledigte A.___ in seiner Kanzlei administrative Arbeiten für die GmbH und hielt mit der Postumleitung über mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz Wohnsitz und sei in der Schweiz tätig. Auf den von der GmbH verwendeten Darlehensverträgen war zudem, bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit, u.a. die Faxnummer der Kanzlei von A.___ als Kontaktreferenz angegeben.
Gestützt auf diese Sachlage gelangte das Bundesstrafgericht zum Schluss, A.___ habe die deliktische Tätigkeit der Hauptbeschuldigten in einem mittleren Umfang gefördert. Namentlich habe er die an die GmbH adressierte Post, welche mit einem Nachsendeauftrag an seine Kanzlei gesandt worden sei, jeweils an die Gesellschaft weitergeleitet. Diese Postsendungen, unter welchen sich auch Darlehensverträge befunden hätten, müsse er vor der Weiterleitung gesehen haben. Er habe seine Kanzlei als Nachsendeadresse der GmbH zur Verfügung gestellt und geduldet, dass seine Faxnummer auch nach der angeblichen Mandatsniederlegung im Juli 2007 weiterhin auf den Darlehensverträgen aufgeführt worden sei. Mit seinen Dienstleistungen habe er den Fortgang der unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der GmbH unterstützt und diese zumindest in Kauf genommen. Die Gesellschaft habe Anlagegelder von 17 Privatpersonen im Gesamtbetrag von rund CHF 850'000.00 entgegengenommen, wobei alle Anleger Verlust, die meisten sogar Totalverlust, gemacht hätten. A.___ habe um die illegale Geschäftstätigkeit der GmbH gewusst und diese dennoch weiter unterstützt. Er habe den Weiterbestand derselben auch dadurch ermöglicht, dass er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschafft habe. Dazu habe er ihr eine Wohnung aus dem eigenen Portefeuille vermietet und dafür Mietzins verlangt. Zudem habe er die Post sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH geduldet. Dadurch habe er das Vertrauen der Anleger, dass es sich bei der GmbH um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer Gesellschaft handle, gefördert. Das Bundesstrafgericht hielt A.___ entsprechend vor, zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt zu haben. Aus eigenen finanziellen Interessen habe er die Tätigkeit der GmbH nach dem Juli 2007 weiterhin unterstützt. Die Tatsache, dass er seine unerfahrenen Lernenden bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der GmbH eingetragen habe (statt die tatsächlich Berechtigten sich selber), lasse darauf schliessen, dass er selber die ganzen Geschäfte von Beginn weg als nicht lauter eingeschätzt habe. Das Bundesstrafgericht qualifizierte dieses Vorgehen als «besonders niederträchtig». Gesamthaft ging das Gericht von einem mittleren Tatverschulden aus. Es befand A.___ der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig und erachtete eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass sich A.___ in der Zwischenzeit wohl verhalten hatte, milderte es die Strafe um 20 Tagessätze. Eine weitere Milderung um 10 Tagessätze erfolgte aufgrund des Tatbeitrags als Gehilfe. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden neutral gewertet. Im Strafverfahren habe sich A.___ anständig und korrekt verhalten. Die Aussageverweigerung anlässlich der Hauptverhandlung entspreche dem Recht des Beschuldigten und werde nicht gewertet. Einsicht und Reue habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend berücksichtigt wurde. Das Verschulden wiege bei den Täterkomponenten leicht straferhöhend, weshalb sich die Geldstrafe um zwei auf 32 Tagessätze erhöhe. Das Bundesstrafgericht sah keine Notwendigkeit für den Vollzug der Strafe und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Da eine bedingte Strafe A.___ nicht sonderlich beeindrucken werde, sei ein «Denkzettel» in Form einer Verbindungsbusse von CHF 4'080.00 durchaus angebracht. Bezahle er die Busse schuldhaft nicht, trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Die bedingte Geldstrafe sei im Hinblick auf das Verbot der Straferhöhung somit um sechs Tagessätze auf letztlich 26 à CHF 680.00 herabzusetzen. Die Ersatzforderung für die von A.___ durch sein strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte das Bundesstrafgericht auf CHF 6'278.20 fest (Domizilgebühr: CHF 2'500.00; Stammanteilsübertragung: CHF 753.20; Miete: CHF 3'025.00).
3. Nach Kenntnisnahme des Strafurteils gewährte die Anwaltskammer A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Löschung aus dem Anwaltsregister, dies wegen Wegfalls der Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme entschied die Anwaltskammer am 8. März 2018, A.___ werde im Anwaltsregister gelöscht und habe die Verfahrenskosten von CHF 624.00 zu bezahlen. Die Löschung werde nach Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbeschlusses im Amtsblatt publiziert. Die Anwaltskammer ging von der rechtskräftigen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden Urteilsbegründung aus. Eine Verletzung des Bankengesetzes sei angesichts der geschützten Rechtsgüter (Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte) mit einem Vermögensdelikt vergleichbar. Einem deswegen verurteilten Anwalt könne nicht mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit entgegengebracht werden, jedenfalls solange die Verurteilung im Strafregister für Privatpersonen erscheine. Die strafrechtliche Verurteilung sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Daran ändere nichts, dass A.___ keine Vorstrafen aufweise und bisher auch nicht habe diszipliniert werden müssen. Er sei finanziell gemäss Urteil überdurchschnittlich gut situiert und im Pensionierungsalter, weshalb ihn die befristete Löschung (bis zum Ablauf der Probezeit am 12. Oktober 2019, wenn der Strafregistereintrag gelöscht werde) in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht besonders stark treffe.
4. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid der Anwaltskammer erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellte verschiedene prozessuale Anträge. U.a. ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss und im Wesentlichen warf er der Anwaltskammer die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor, da sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Sodann bemängelte er die fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Entscheids und eine unvollständige Erhebung des relevanten Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den unbestimmten Rechtsbegriff der strafrechtlichen Verurteilungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, falsch ausgelegt, ihr Auslegungsermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid getroffen. Diesem letzteren fehle schlicht jede sorgfältige und gewissenhafte Abwägung aller Umstände und deren nachvollziehbare Darstellung.
5. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. In seiner einlässlichen Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den ihm vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Vorhalten und legte insbesondere dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Strafjustiz falsch gewesen seien. Zudem berief er sich auf seine erstklassige Vertrauenswürdigkeit, belegt durch die hohen Fallzahlen seiner Kanzlei (über 3'400) und das Fehlen jeglicher disziplinarischer strafrechtlicher Massnahmen ihm gegenüber. Das ihm vorgeworfene Delikt lasse keine kriminelle Energie sonstige charakterliche Mängel erkennen. Er habe nicht gewissenlos gehandelt. Ein einmaliges geringes Fehlverhalten, das keine amoralische Grundhaltung offenbare und aus dem er seine Lehren gezogen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er kein Vertrauen mehr verdiene und nicht mehr als zuverlässig erscheine.
7. Die Anwaltskammer schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz im Wesentlichen und sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG; BGS 127.10). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Löschung im Anwaltsregister angeordnet wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 18. September 2018 neu eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer äussern könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.
2.2 Gemäss § 71 VRG findet bei Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf Antrag von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine administrative Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen.
2.3 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Bei der strittigen Löschung aus dem Anwaltsregister dürfte es wohl um ein «civil right» gehen. Dies kann offenbleiben. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nämlich auch in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tatoder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei abhängt (Urteil 8C_141/2009 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1). Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4; 4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4 Vorliegend geht es um die blosse Rechtsfrage, ob die Anwaltskammer Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA richtig angewandt hat nicht. Dazu bedarf es keines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer. Dieser hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, eine Möglichkeit, welche er denn auch einlässlich genutzt hat. Vor der Anwaltskammer ist er trotz Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Schriftenwechsel im hier anhängigen Verfahren zog sich über mehrere Monate; eine weitere Verzögerung ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der Erörterung, ob die Löschung im Register rechtens ist, zu einer Verletzung von Berufsgeheimnissen kommen sollte: Massgeblich ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Verfehlungen unter Art. 8 BGFA zu subsumieren sind und ob eine etwaige Löschung im Anwaltsregister vor rechtsstaatlichen Prinzipien standhält. Ausführungen zu Mandatsverhältnissen, die das Berufsgeheimnis tangieren könnten, sind zu dieser Beurteilung nicht nötig. Dass sich der Beschwerdeführer bis anhin sowohl in disziplinarischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden kommen lassen, ist unbestritten.
2.5 Schliesslich erweist sich der nachträglich gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK als widersprüchlich, wenn diese nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll.
3.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, der Entscheid der Anwaltskammer sei nicht hinreichend begründet. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser Vorhalt vorab zu prüfen.
3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
3.3 Aus dem Entscheid der Anwaltskammer gehen die Gründe für ihre Schlussfolgerungen klar hervor. Die gesetzlichen Grundlagen werden genannt, die Argumente, weshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Auffassung der Anwaltskammer zu einer Streichung aus dem Anwaltsregister führen muss, werden dargelegt, und auch zur Verhältnismässigkeit der letztlich angeordneten Massnahme äussert sich die Vorinstanz. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Wenn er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Konsequenzen zieht, heisst das nicht automatisch, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.4 Auch andere, pauschal vorgebrachte und nicht näher begründeten Verfahrensrügen sind abzuweisen. Die Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, sich zu äussern und dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen sowohl in prozessualer wie in materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
4. Der Beschwerdeführer übt über weite Teile seiner Eingaben Kritik am Urteil des Bundesstrafgerichts. Er hat dessen Entscheid aber nicht angefochten, weshalb es nicht angehen kann, vor dem Verwaltungsgericht über Seiten hinweg darzulegen, inwiefern die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts falsch seien. Im u.a. vom Beschwerdeführer zitierten BGE 124 II 8 hat das Bundesgericht in E. 3d/aa seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen zusammengefasst und zunächst den Grundsatz wiederholt, wonach die Administrativbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen ein Strafverfahren sachnäher sei. Relativierend hat es festgehalten, die Administrativbehörde dürfe namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststelle, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet habe, ferner wenn neue Tatsachen vorlägen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führten, weiter wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspreche wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt habe. Dafür bestehen hier keinerlei Hinweise, weshalb die Anwaltskammer ohne weiteres vom Sachverhalt ausgehen durfte, wie ihn das Bundesstrafgericht festgestellt hat. Gleiches gilt nun für das Verwaltungsgericht.
Unbeachtlich sind für das anhängige Verfahren auch die eingereichten Manuals zu den gesellschaftsrechtlichen Geschäftsvorgängen in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Und ebenfalls nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer ein guter Ausbildner war. Etwaige Vorwürfe in dieser Hinsicht standen und stehen nicht im Raum, genauso wenig wie disziplinarische Sanktionen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf - als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag eines Anwalts - keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).
5.2 Eine strafrechtliche Verurteilung ist gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil einer zuständigen Instanz vorliegt, in deren Kompetenz die strafrechtliche Beurteilung von Lebensvorgängen fällt. Dazu gehören etwa die kantonalen Strafjustizbehörden, die Militärjustizbehörden und das Bundesstrafgericht. Das Urteil muss eine Strafe im Sinne von Art. 34 ff. STGB verfügen. Ob bedingte teilbedingte Strafen ausgesprochen wurden, spielt dabei keine Rolle (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art 8 N 10). Die strafrechtliche Verurteilung kann sich auf irgendwelche strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts abstützen, sofern das Urteil ins Strafregister eingetragen wird (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 14, mit Hinweisen).
5.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Handlungen, für die ein Anwalt verurteilt wurde, mit seinem Beruf zu vereinbaren sind, kommt der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Werden die inkriminierten Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet, ist der Anwalt aus dem Register zu löschen, ohne dass der Aufsichtsbehörde in dieser Hinsicht noch ein Ermessen verbliebe (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1, 6.2 und 7.1, in Pra 2012 Nr. 48; Urteil VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 E. 3.3). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter diese Handlung in seinem beruflichen im privaten Umfeld begangen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob er als Haupttäter, Gehilfe Anstifter gehandelt hat. Ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist nicht, entscheidet sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich (direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden. Liegt demgegenüber blosse Fahrlässigkeit vor, lässt sich die Tat allenfalls noch mit dem Anwaltsberuf vereinbaren. Angelegt werden muss ein objektiver Massstab. Es ist zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwalts mit einem Makel behaftet ist, der die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt. Einmalige Verfehlungen sind weniger schlimm als eine wiederholte Deliktsbegehung. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, fallen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte, Konkursund Betreibungsdelikte; vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999 6013 ff., Nr. 232.52, S. 6050), Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei in Betracht (vgl. Staehelin/Oetiker, a.a.O. N 18 ff.). Mit dem Anwaltsberuf noch zu vereinbaren sind gemäss den zitierten Autoren dagegen Delikte, denen ein heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen bei denen ganz generell die kriminelle Energie gering ist (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 22); die Botschaft zum BGFA nennt etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen (BBl 1999 6050).
5.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist kein Mindeststrafmass von einem Jahr notwendig, um die Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer zitierte einzelne Beispiel aus dem Kanton Zürich erging vor dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 und ist schon deshalb nicht einschlägig. Dass die deutsche Rechtsprechung hier nicht relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Und weder aus dem Gesetzestext noch aus der Botschaft dazu ergibt sich ein Hinweis auf eine derartige Minimalgrenze. Die Anwaltskammer hat sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, dass im Anwaltsrecht immer wieder Strafurteile mit einem Strafmass von teilweise deutlich unter einem Jahr als unvereinbar mit der Eintragung im Anwaltsregister angesehen werden, bspw. die Verurteilung zu zwei Monaten Haft wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Urteil 2A.79/2005 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2005) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz (Urteil 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014). Erwähnt wurde der Fall eines Notars, dem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln vom Zürcher Obergericht die Wahlfähigkeit als Notar abgesprochen wurde, dies bei einer Verurteilung zu einer bedingt gewährten Geldstrafe von 21 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.00 (Urteil 2C_655/2009 des Bundesgerichts vom 23. März 2010). Diese Beispiele zeigen, dass nicht unbedingt das Strafmass, sondern die Art der begangenen Tat, der konkrete Verstoss gegen das geschützte Rechtsgut, im Vordergrund steht (dazu E. hiernach). Und bei allen drei Fällen hatten sich die Betroffenen keiner Verbrechen, sondern «bloss» Vergehen schuldig gemacht, wie der Beschwerdeführer auch.
Ein Blick in die kantonale Praxis bestätigt, dass es keine Minimalgrenze für das relevante Strafmass nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gibt: Im Fall VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 ging es um einen Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilt worden war, dies bedingt gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Da diese Probezeit im Urteilszeitpunkt abgelaufen und der Eintrag nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich war, konnte die Löschung im Anwaltsregister wieder aufgehoben werden. Selbst wenn die Strafe mit 160 Tagessätzen erheblich höher war als diejenige, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, liegt sie doch deutlich unter der von ihm postulierten Jahresgrenze.
5.5 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich in seinem Fall um ein einmaliges Vergehen, nicht um mehrfache langdauernde strafbare Handlungen. Immerhin dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2007 bis 23. Februar 2009. Es geht um ein sogenanntes Dauerdelikt, welches qualitativ nicht per se geringer zu gewichten ist als eine Mehrzahl von nacheinander begangenen Delikten. Im einen wie im andern Fall wirkt sich die kriminelle Energie über längere Zeit aus.
5.6 Ebenso wenig zu überzeugen vermögen die innerkantonalen Beispiele, die der Beschwerdeführer benennt um zu belegen, dass für eine Löschung im Register eine Mehrzahl von Verfehlungen nötig sei. Im Fall VWBES.2016.370 ging es um die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes. Schon deswegen lassen sich keine 1:1-Parallelen ziehen, sind doch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht dieselben. Hinzu kommen unterschiedlichen Anforderungen an spezifische Fähigkeiten und ein anders gestaltetes Vertrauensverhältnis. Ein Anwalt wird gerade bei kniffligen Vermögensfragen zugezogen, weshalb sich ein Vermögensdelikt bei ihm gravierender auswirken kann als bei einem Arzt. Aber auch beim Anwalt muss die Grenze zum Bagatelldelikt klar überschritten sein.
Gleiches gilt im Fall VWBES.2017.89: Dort ging es um einen Zahnarzt. Weder sind die gesetzlichen Grundlagen für den Bewilligungsentzug identisch, noch beschlägt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient dieselben Lebensbereiche wie zwischen Zahnarzt und Patient. Der Eintrag im schweizerischen Strafregister ist eine Schwelle, welche die anwaltliche Verfehlung überschreiten muss, um von massgeblicher Relevanz zu sein. Diese explizite Voraussetzung wird im Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) nicht genannt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Gleichbehandlung berufen, wo keine gleichen Voraussetzungen vorhanden sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 BV; BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162f.). Gemeinsam ist indes beiden Berufsgruppen, Ärzten wie Anwälten, dass die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers entscheidend ist bei der Frage, ob eine weitere Bewilligungsausübung noch gerechtfertigt ist.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus VWBES.2013.379: Dort ging es um ein Disziplinarverfahren. Ein solches steht hier nachgerade nicht mehr zur Diskussion, nachdem sich die Anwaltskammer auf die administrative Massnahme der Löschung im Register beschränkt hat. Zu den Details in den vom Regierungsrat damals beigezogenen Referenzfällen lässt sich dem Urteil gar nichts entnehmen. Wie der Beschwerdeführer daraus Parallelen zu seinem Fall ziehen will, ist nicht ersichtlich.
5.7 In einem ersten Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich gegen die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA sprechen. Es fragt sich indes, ob das Delikt, welches sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, mit dem Anwaltsberuf noch vereinbar ist.
6.1 Die Anwaltskammer ging davon aus, eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BankG sei mit einem Vermögensdelikt vergleichbar. Die Norm diene dem Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte. Aufgrund des Urteils sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die deliktische Tätigkeit der GmbH auch noch unterstützt habe, als er bereits um die Unrechtmässigkeit derselben gewusst habe. Durch seine Postund Faxweiterleitungsdienste sowie das Dulden seiner Telefaxnummer auf den Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Diese hätten geglaubt, es handle sich um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer Gesellschaft. Indem er der Geschäftsführerin E.___ einen fiktiven Schweizer Wohnsitz verschafft habe, habe er erst deren Eintrag ins Handelsregister ermöglicht. Auf diese Weise habe sie die illegalen gewerbsmässigen Geschäftstätigkeiten weiterführen können, in deren Folge 17 Personen ihre Anlagegelder von ca. CHF 850'000.00 grösstenteils verloren hätten. Das Bundesstrafgericht habe auf ein mittelschweres Verschulden erkannt und festgehalten, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt. Das Motiv seien seine finanziellen Interessen gewesen. Der Tatablauf hätte sich zweifelsfrei anders abgespielt, wenn der Beschwerdeführer seine Unterstützung im Juli 2007 eingestellt hätte. Einsicht und Reue habe er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend berücksichtigt worden sei. Die für die hier zu beantwortende Frage irrelevante lange Dauer des Strafverfahrens habe zu einer Strafmilderung von 20 Tagessätzen geführt, die Tatbegehung als Gehilfe zu einer weiteren von 10 Tagessätzen. Auch wenn am Ende eine relativ milde Bestrafung von insgesamt 32 bedingt gewährten Tagessätzen (Geldstrafe inkl. Busse als Verbindungsstrafe) resultiere, könne einem Anwalt, der wegen eines gegen Anlegerund Publikumsschutzinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei und keine Reue gezeigt habe, nicht mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit entgegengebracht werden.
6.2 Vorab ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Grunde wegen Verstosses gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) verurteilt worden, dessen geschütztes Rechtsgut einzig die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sei. Der Schuldspruch erfolgte wegen «Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB» (Urteil SK.2016.21 vom 12. Oktober 2017 S. 41). Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich unbefugterweise Publikumsoder Spareinlagen entgegennimmt. Es handelt sich nicht lediglich um eine «Verwaltungsvorschrift», wie der Beschwerdeführer verharmlosend behauptet. Dies zeigt schon das angedrohte Strafmass. Sie findet sich im 14. Abschnitt des BankG unter dem Titel «Verantwortlichkeitsund Strafbestimmungen». Es geht um einen Vergehenstatbestand. Und dass diese Norm nicht nur zum Schutz des Finanzmarkts, sondern eben auch des Publikums, der Anleger, erlassen wurde, ist offensichtlich und ergibt sich zusätzlich aus Art. 1 Abs. 2 des BankG: Demnach dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist darum, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend dargelegt, mit derjenigen eines Vermögensdelikts vergleichbar.
6.3 Selbst wenn die inkriminierten Geschäftstätigkeiten für die GmbH nicht zu den Kernaufgaben eines Anwalts gehören, ist eine im beruflichen Umfeld geleistete Beihilfehandlung wie die vorliegende, durch welche 17 Personen einen Schaden von insgesamt ca. CHF 850'000.00 erlitten haben, durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu erschüttern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Telefaxnummer eines schweizerischen Anwaltsund Notariatsbüros auf dem Briefkopf eines Darlehensvertrags den Anleger mit dazu verleiten kann, Geld zu überweisen, da er sich rechtlich abgesichert fühlt. Davon haben die Hauptschuldigen gerade profitiert; damit erhöhten sie ihre Glaubwürdigkeit. Zwar kommt es, wie in E. 5.3 gezeigt, nicht darauf an, ob die strafrechtlich relevante Handlung im beruflichen privaten Rahmen stattfand. Das Vertrauensverhältnis wird aber hier massgeblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer die unlauteren Geschäftspraktiken der Haupttäter in seiner Funktion als Anwalt unterstützt hat und wie vom Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung festgehalten im gesamten Verfahren keine Reue gezeigt hat. So fanden die Postund Faxweiterleitungen über seine geschäftliche Adresse statt. Spätestens Anfang Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei des Beschwerdeführers geliefert worden waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise rechtswidrig war. Dennoch ermöglichte er den Weiterbestand derselben, indem er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschaffte. Zudem hat er die Post sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH weiterhin geduldet. Selbst wenn diese letztgenannten Handlungen nicht der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen sind, stehen sie in unmittelbarem Konnex zur Kanzlei des Beschwerdeführers und sind geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität und Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427; Pra 2012 Nr. 48). Seine eigenen finanziellen Interessen liessen den Beschwerdeführer das Interesse der Anleger am Schutz ihres Vermögens vergessen. Immerhin ging das Bundesstrafgericht von Eventualvorsatz und einem mittleren Verschulden aus. Es ist der Anwaltskammer nicht vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der gesamten Umstände schloss, die strafrechtliche Verurteilung sei nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar.
7. Die Behörde hat stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrags bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, also verhältnismässig sein (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N 19). Liegt eine Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Taten vor, muss die zuständige Behörde die Löschung gemäss Art. 9 BGFA vornehmen. In dieser Hinsicht verbleibt ihr anders als bei der Frage der Vereinbarkeit kein Ermessenspielraum (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 in Pra 2012 Nr. 48; Urteil 2C_430/2013 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2013 E. 4.4).
Dabei ist vorliegend einerseits in die Waagschale zu werfen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende, nun nicht mehr lang andauernde Löschung handelt: Nach Bewährung und Ablauf der Probezeit (am 12. Oktober 2019) wird der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters gelöscht (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Danach kann sich der Beschwerdeführer wieder im Anwaltsregister eintragen lassen (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 9 N 17 ff.). Andererseits ist der Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter und finanziell gemäss E. 6.4.3 und 6.6.3 des Urteils des Bundesstrafgerichts - überdurchschnittlich gut situiert. Es steht ihm frei, weiterhin beratend tätig zu sein (Art. 6 BGFA). Wenn die Anwaltskammer zum Schluss gelangt ist, mit Blick auf die Tatschwere sei die Löschung im Register verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bis anhin weder strafnoch disziplinarrechtlich belangt werden musste. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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