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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.124
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.124 vom 24.05.2018 (SO)
Datum:24.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Alimentenbevorschussung
Schlagwörter: Scheidung; Beschwerde; Unterhalt; Recht; Beschwerdeführerin; Alimente; Eheschutz; Scheidungsurteil; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bevorschussung; Schweiz; Alimentenbevorschussung; Verfügung; Oberamt; Kindesunterhalt; Eheschutzmassnahme; Verwaltungsgericht; Olten-Gösgen; Festgelegt; Mazedonien; Scheidungsverfahren; Urteil; Gericht; Solothurn; Tochter; Vorinstanz; Unentgeltlich; Kanton
Rechtsnorm: Art. 131a ZGB ; Art. 171 ZGB ; Art. 176a ZGB ; Art. 290 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 24. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen Alimentenbevorschussung und Inkasso,

Beschwerdegegner

betreffend Alimentenbevorschussung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___, beide aus Mazedonien, hatten am 17. Juni 2010 in ihrem Heimatland geheiratet. Am 13. August 2014 wurde die gemeinsame Tochter C.___ geboren. Mit Urteil der Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Juni 2016 betreffend Eheschutz wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 810.00 zuz.lich allfällige Kinderzulagen verpflichtet.

2. Da B.___ in der Folge keine Zahlungen leistete, ersuchte A.___ am 30. September 2016 um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter C.___ und erteilte gleichzeitig die Inkassovollmacht. Am 4. Oktober 2016 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Bevorschussung der Alimente in der Höhe von CHF 705.00 pro Monat.

3. Mit Verfügung vom 5. März 2018 gewährte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern (DdI) die Alimentenbevorschussung ab Januar 2018 vorläufig bis 31. Juli 2018 in der Höhe von CHF 500.00 pro Monat. A.___ habe bis spätestens 31. Juli 2018 einen Forderungstitel für die Unterhaltsbeiträge einzureichen, oder, falls ein solcher bis dann noch nicht vorhanden sei, zu belegen, dass sie die notwendigen Schritte zur Erwirkung eines Forderungstitels unternommen habe.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Bevorschussung sei bisher gestützt auf das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 erfolgt. Im Verfahren um Schuldneranweisung habe der Kindsvater geltend gemacht, dass die Ehe 2016 in Mazedonien geschieden worden sei. In diesem Scheidungsurteil, welches dem Oberamt in einer deutschen Übersetzung vorliege, seien keine Unterhaltsbeiträge festgelegt worden. Der Kindsvater mache geltend, dass durch das Scheidungsurteil die Eheschutzmassnahmen aufgehoben worden seien und somit ab Scheidungsdatum (7. November 2016) keine Alimente mehr geschuldet seien. Die Kindsmutter bestreite, über die Eröffnung des Scheidungsverfahrens in Mazedonien informiert worden zu sein. In diesem Scheidungsurteil seien somit die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. Das Oberamt könne nicht entscheiden, ob beim Scheidungsverfahren in Mazedonien die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Somit sei derzeit unklar, ob das Scheidungsurteil vom 7. November 2016 oder nach wie vor das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 als Rechtstitel für eine allfällige Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gelte. Die Frage, ob das Scheidungsurteil vom 7. November 2016 trotz der Einwände der Kindsmutter in Rechtskraft erwachsen sei und ob dieses durch die Festlegung von allfälligen Unterhaltsbeiträgen noch zu ergänzen sei, müsse von einem Gericht entschieden werden. Ein entsprechender Gerichtsentscheid sei durch die Kindsmutter zu erwirken. Dass Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, für welche noch kein Forderungstitel bestehe, stelle eine Ausnahme dar und könne nur vorübergehend sein. Die unterhaltsberechtigte Person habe die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Unterhaltsbeiträge definitiv festgelegt würden. Die Befristung der Bevorschussung ohne Forderungstitel bis 31. Juli 2018 erscheine angemessen. Die Bevorschussung werde in diesen Fällen im Kanton Solothurn praxisgemäss auf CHF 500.00/Monat und Kind festgelegt.

4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Guido Fischer, mit Beschwerde vom 19. März 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung betreffend Weiterführung der Alimentenbevorschussung im Jahr 2018 vom 5. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Bevorschussung der Kinderalimente vollumfänglich vorzunehmen.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.

3.    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss und im Wesentlichen aus, das in Mazedonien durchgeführte Scheidungsverfahren sei unter Ausschluss ihrer Teilnahme durchgeführt worden, wodurch ihr rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Daher widerspreche dieses Scheidungsurteil dem schweizerischen Ordre public. Das Urteilsdispositiv enthalte zudem keinerlei Anordnungen betreffend das minderjährige Kind, die aber zwingend seien. Das Scheidungsurteil sei in der Schweiz nicht anerkannt worden. Am 9. März 2018 habe die Beschwerdeführerin selbst die Ehescheidungsklage eingereicht. Solange keine Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils festgestellt werden könne und solange die Auflösung der Ehe nicht in das Zivilstandsregister eingetragen worden sei, könne die angebliche Ehescheidung in Mazedonien keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

6. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 schloss das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Mit Replik vom 3. Mai 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter C.___, der die Unterhaltsbeiträge und deren Bevorschussung zustehen, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Institute der Alimentenhilfe (Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 582). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 131a Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB) zugesprochen wurden, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung sowie im Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 584).

3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG).

4. Das mazedonische Scheidungsurteil hält gemäss deutscher Übersetzung, die über weite Strecken grammatikalisch mangelhaft ist, einzig die Auflösung der Ehe fest. Eine Regelung der Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kinderbelange, fehlt. In dem von der Beschwerdeführerin am 9. März 2018 in der Schweiz hängig gemachten Verfahren betreffend Klage auf Scheidung wird das mit der Hauptsache befasste Gericht vorfraglich über die Anerkennung des ausländischen Statusurteils befinden müssen und die Scheidungsnebenfolgen entscheiden (vgl. Ivo Schwander: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, in: FamPra.ch 4/2009, S. 832-866, S. 840). Die Unterhaltspflicht von B.___ gegenüber seiner minderjährigen Tochter ist unbestritten. Fest steht somit, dass das ausländische Scheidungsurteil insbesondere aufgrund der fehlenden Regelung des Kindesunterhalts einer entsprechenden Ergänzung bedarf, sofern das Urteil in der Schweiz überhaupt anerkannt wird.

5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin richtigerweise dazu aufgefordert, sich in der Schweiz um eine Regelung des Kindesunterhalts zu bemühen. Mit der Einreichung der Scheidungsklage ist die Beschwerdeführerin diesem Anliegen, das im Kindesinteresse liegt, nachgekommen. Das ausländische Scheidungsurteil bildet jedenfalls keinen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung gemäss § 95 Abs. 3 SG, da es den Kindesunterhalt nicht regelt. Darüber hinaus mangelt es an einem Nachweis, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Somit stellt sich die Frage, ob für die Bevorschussung weiterhin auf das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 abzustellen ist.

6.1 Die vor dem Scheidungsverfahren angeordneten Eheschutzmassnahmen dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), und zwar solange, bis das zuständige Scheidungsgericht während des gesamten Scheidungsverfahrens die Eheschutzmassnahme ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder stillschweigend durch Endurteil über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entschieden hat. Das bedeutet also, dass die Eheschutzmassnahme namentlich dann weiter besteht, wenn das Scheidungsgericht während des Scheidungsverfahrens die Eheschutzmassnahme nicht aufhebt und ersetzt. Gleiches gilt, wenn das Scheidungsgericht zwar die Ehe durch Teilurteil scheidet, aber über Scheidungsfolgen, die auch Gegenstand der Eheschutzmassnahme sind, noch nicht befindet (vgl. Kurt Siehr/Daniel Bähler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 276 N 10).

6.2 Mit Blick auf vorgenannte Rechtslage ergibt sich, dass der eheschutzrichterlich festgelegte Kindesunterhalt nach wie vor Bestand hat und gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater geltend gemacht werden kann. Das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 bildet somit einen vollstreckbaren Rechtstitel gegen B.___, weshalb ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.

6.3 Der Vorschuss entspricht gemäss § 97 Abs. 1 SG maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen (CHF 470.00) und maximalen (CHF 940.00) einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Somit sind die Unterhaltsbeiträge für C.___ in der Höhe von CHF 705.00 zu bevorschussen. Mit Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz am 9. März 2018 ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung gemäss Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs vollumfänglich nachgekommen, weshalb sich die bloss befristete Weiterführung der Bevorschussung als nicht gerechtfertigt erweist.

7. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Reduktion der Alimentenbevorschussung bzw. deren befristeten Gewährung zumindest schriftlich zu äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) der Beschwerdeführerin, wie der Rechtsvertreter zu Recht rügt. Auch aus formellen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als mangelhaft.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ver-fügung des Departements des Innern, Oberamt Olten-Gösgen, vom 5. März 2018 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt Guido Fischer eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 1'263.30 (4.9 Stunden à CHF 220.00 zuzügl. CHF 95.00 Auslagen + 7.7 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern, Oberamt Olten-Gösgen, vom 5. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'263.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman



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