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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.123)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.123: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass A.___ aufgrund früherer Vorfälle charakterlich nicht geeignet ist, einen Führerausweis zu besitzen. A.___ hat mehrere Therapien absolviert, um seine Fahreignung zu verbessern, jedoch bestehen weiterhin Zweifel an seiner Eignung. Das Gericht lehnte A.___'s Beschwerde ab und entschied, dass er die Gerichtskosten von CHF 300.00 tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.123

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.123
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.123 vom 09.10.2018 (SO)
Datum:09.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahreignungsuntersuchung
Schlagwörter: Führerausweis; Recht; Fahreignung; Verfügung; Verwaltungsgericht; Führerausweises; Auflage; Auflagen; Eignung; Bestätigung; Gesuch; Fahreignungsuntersuchung; Gewährung; Gutachten; Wiedererteilung; Rechtspflege; Verfahren; Sitzungen; Untersuchung; Beschwerdeführer; Justizdepartement; Motorfahrzeuglenker; Eignungsuntersuchung; Hinsicht; Kreditkartenformat; Standpunkt; Verkehrstherapie; Selbstwahrnehmung; Situationseinschätzung
Rechtsnorm: Art. 15d SVG ;Art. 17 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.123

Urteil vom 9. Oktober 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Fahreignungsuntersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Juli 1997 wurde A.___ durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf einer 2-jährigen Sperrfrist wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 9. Juli 1998 abgewiesen. Gesuche um Wiedererteilung des Führerausweises wurden mit Verfügungen vom 2. Juni 2000 und 5. Dezember 2001 wegen mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht abgewiesen.

2. Am 15. Januar 2018 ersuchte A.___ um Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im Kreditkartenformat.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Motorfahrzeugkontrolle A.___ mit Verfügung vom 8. März 2018 namens des Bauund Justizdepartements einer Fahreignungsuntersuchung zu.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um Aufhebung der Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge sowie Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, den blauen Führerausweis damals nicht abgegeben zu haben, sondern erst am 8. Mai 2015 in der Absicht, diesen später in einen neuen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Mit verkehrspsychologischem Gutachten vom 4. Oktober 2001 sei ausgeführt worden, es werde ein regelmässiges Aufsuchen einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres Jahr und 12 Sitzungen empfohlen sowie das Erarbeiten einer realitätskonformen Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung. Nach Erfüllung dieser Auflagen könne die Wiedererteilung ohne erneute verkehrspsychologische Untersuchung erfolgen. Dieses Gutachten müsse berücksichtigt werden, da sonst auch gesagt werden könne, dass die Vorfälle im Strassenverkehr von 1997 nicht mehr relevant seien. Der Beschwerdeführer habe damals 20 Stunden Verkehrstherapie besucht. Die Vorinstanz stelle sich nun aber auf den Standpunkt, es befänden sich keine Bestätigungen in den Akten. Der Beschwerdeführer habe aber auch die weiteren Auflagen erfüllt, wonach er Therapien zur Erarbeitung einer realitätskonformen Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung absolvieren müsse. Im Therapiezentrum IM SCHACHE habe er die entsprechenden Therapien absolviert, was die Bestätigungen von 2011 und 2013 zeigten. Weiter liege ein Beleg des Zentrums für Forensische Psychiatrie zum Besuch einer ambulanten Psychotherapie vom 30. April 2015 vor. Eine zusätzliche verkehrspsychologische Eignungsabklärung sei demzufolge unnötig.

5. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine uneingeschränkte Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bisher nie nachgewiesen. Die eingereichten Berichte und Bestätigungen beschäftigten sich in erster Linie mit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, seien aber nur bedingt geeignet, seine Eignung als Motorfahrzeuglenker in charakterlicher Hinsicht zu beurteilen diese zu bejahen. Aufgrund der langen Zeitdauer seit der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung dränge sich eine solche geradezu auf.

6. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Zudem reichte er gleichentags eine Bestätigung des Amts für Justizvollzug zur Bestätigung der Durchführung von Abstinenzkontrollen sowie eine Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin betreffend Besuch von psychotherapeutischen Sitzungen ein.

II.

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein Zwischenentscheid des Bauund Justizdepartements im Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises. Zwischenentscheide sind nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Es ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat, mit welchem er zu einer Fahreignungsuntersuchung zugewiesen wird, ohne dass er die Wiederaushändigung seines Führerausweises verlangt. Er hat aber sicher ein Interesse daran, dass geprüft wird, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung notwendig ist zur Wiedererlangung des Führerausweises. In diesem Sinn ist A.___ durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schweizerischen Verkehrsgesetzbuches (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

2.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker auf unbestimmte Zeit aberkannt. Als Auflagen wurden angeordnet eine zweijährige Probezeit und eine positive verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung. Diese Verfügung ist nach Abweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Führerausweis offenbar faktisch erst am 8. Mai 2015 der Behörde abgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass ihm die Fahrerlaubnis bis heute nicht wiedererteilt wurde.

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3.2 Gesuche um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurden nach Einholung von verkehrspsychologischen Gutachten vom 20. November 1999, 29. Februar 2000 und vom 4. Oktober 2001 jeweils abgewiesen. Zwar wurde im letzten Gutachten ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne nach Erfüllen von Auflagen (regelmässiges Aufsuchen einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres halbes Jahr und 12 Sitzungen und Erarbeiten einer realitätskonformen Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung) der Führerausweis ohne erneute verkehrspsychologische Untersuchung wiedererteilt werden. Daraus kann der Beschwerdeführer heute jedoch keine Rechte ableiten. Massgebend ist, was die Behörde verfügt hat. Diese hat nach Einholung dieses Gutachtens vom 4. Oktober 2001 und nachdem der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2001 eine Brandstiftung begangen hatte, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises vollumfänglich abgewiesen und nicht etwa unter Auflagen gutgeheissen. Nachdem die Behörde am 5. Dezember 2001 letztmals rechtskräftig verfügt hat, der Beschwerdeführer sei zum Führen von Motorfahrzeugen charakterlich nicht geeignet, kann er heute nicht aus einem Gutachten, das vor diesem Zeitpunkt erstellt worden ist, ableiten, er habe die darin empfohlenen Auflagen erfüllt und sei nun ohne weitere Untersuchung wieder zum Führen eines Motorfahrzeuges zuzulassen.

3.3 Der Beschwerdeführer vermochte bis heute die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen nicht auszuräumen. Die Auflage einer positiven verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, die ihm mit der Entzugsverfügung vom 23. Juli 1997 gemacht worden war, hat er bis heute nicht erfüllt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er eine Vielzahl von psychotherapeutischen Sitzungen besucht hat, wie er auch mit Bestätigung vom 30. April 2018 nachweist. Der Besuch der Therapien allein genügt jedoch nicht, um die Zweifel an der charakterlichen Eignung auszuräumen, ohne dass von einer sachverständigen Person bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer heute wieder fahrgeeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte bis heute die Behebung des Mangels nicht nachweisen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), weshalb er nach Einreichung seines Gesuchs um Aushändigung eines Führerausweises im Kreditkartenformat zu Recht zu einer Fahreignungsuntersuchung in einer verkehrspsychologischen Praxisgemeinschaft zugewiesen wurde.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Er hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

Da die Beschwerde zum Vornherein offensichtlich aussichtslos war, kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann



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