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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.78
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.78 vom 07.03.2017 (SO)
Datum:07.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Behandlung ohne Zustimmung
Schlagwörter: Behandlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medikament; Zustimmung; Klinik; Xeplion; Depot; Schizophrenie; Medikation; Recht; Paranoide; Geplante; Nommen; Person; Medikamente; Krank; Ergänzung; Verwaltungsgericht; Ergänzungsgutachten; Vitaneuroxanthin; Risperdal; Psychische; Paranoiden; Erkrankung; Wochen; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 433 ZGB ; Art. 434 ZGB ; Art. 439 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 7. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Behandlung ohne Zustimmung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Kurz nachdem A.___ aus der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) entlassen worden war (Aufenthalt vom 4. November 2016 bis 9. Januar 2017), liess sie sich am 19. Januar 2017 erneut dorthin einweisen. Die ärztliche Leitung verfügte eine Zurückbehaltung und beantragte bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU genannt) wegen Dekompensation der bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0).

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Vizepräsidium der KESB am 20. Januar 2017 an, A.___ habe für die Dauer von mindestens sechs Wochen in der Klinik zu verbleiben.

3. Als die zuständigen Ärzte nach einer Blutspiegelkontrolle feststellten, dass A.___ die Einnahme der Medikamente offenbar bloss vorgetäuscht hatte, ordnete der zuständige Oberarzt am 14. Februar 2017 eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit einem Xeplion-Depot (150 mg) an, welches auch entsprechend verabreicht wurde. Da zum Aufdosieren des Medikaments ein zweites Depot sieben Tage nach dem ersten notwendig sei und sich A.___ weiterhin gegen ein solches aussprach, erfolgte auch dieses am Morgen des 21. Februar 2017 im Rahmen einer durch den Oberarzt verfügten Behandlung ohne Zustimmung.

4. Am Nachmittag des gleichen Tags erschien A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) persönlich am Schalter des Verwaltungsgerichts und reichte eine Beschwerde ein, in welcher sie angab, gegen die Xeplion-Spritze zu sein. Sie leide deswegen an enormem Speichelfluss, Gewichtszunahme, Zittern, Übelkeit, Wadenkrämpfen, Gehirnlähmungen usw. Sie wünsche sich, dass sie das Recht erhalte, das Medikament Vitaneuroxanthin zu testen. Letztlich bat sie auch sinngemäss um die Aufhebung der FU.

5. Am 28. Februar 2017 führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in der Klinik eine Instruktionsverhandlung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an, sie habe der KESB erklärt, sie würde freiwillig in der Klinik bleiben. Es habe offenbar ein Gesinnungswandel beim Klinikpersonal stattgefunden. Auf einmal seien alle ganz nett zu ihr. In ihre Wohnung, aus welcher sie sich fluchtartig entfernt habe, könne sie nicht mehr zurückkehren, wolle aber nicht darüber sprechen. Sie habe sich lange Zeit um ihre hochbetagte Mutter gekümmert und das Medikament Jarsin eingenommen. Zu dieser Zeit sei es ihr gut gegangen, da sie eine Aufgabe gehabt habe und nicht allein gewesen sei. Heute würde das Jarsin jedoch nicht ausreichen. Sie wolle statt dem Xeplion lieber das auf natürlicher Basis beruhende Vitaneuroxanthin testen. Dieses sei gut für die Psyche, fange freie Radikale ab und enthalte auch Vitamin C und so. Sie wolle dieses austesten. Falls es nicht gehe, werde sie das Xeplion nehmen. Es gehe ihr gut, solange sie unter Menschen sei. Sie wolle mit jemandem Gleichgesinnten zusammenleben und sei daran, per Inserat jemanden zu suchen. Sie sei im Isolationszimmer gewesen, als man ihr die Spritze verabreicht habe. Die Polizei sei auch gekommen, doch diese hätte es nicht gebraucht. Unter dem Risperdal, das sie vorher eingenommen habe, habe sie unter starken Nebenwirkungen gelitten und mehr als 60 kg zugenommen. Mit dem Abilify sei es gar nicht gegangen, da es ihr übel geworden sei. Sie habe keinen Freiwilligenschein unterzeichnet. In ihre Wohnung wolle sie nicht mehr zurück. Sie habe auch einen Bruder gehabt, der in der Klinik habe behandelt werden müssen. Dieser habe dann nach dem Klinikaufenthalt in den Bergen plötzlich einen Herzstillstand gehabt und sei verstorben. Dies sei 1972 gewesen, als sie 19-jährig gewesen sei. Es werde einem von den Ärzten eine Diagnose aufgezwungen. Sie sei aus Spanien heimgekommen und habe dann direkt nach Littenheid gemusst. Mit den starken Nebenwirkungen des Medikaments sei ihr Leben nicht lebenswert, weshalb sie Exit einen Brief geschrieben habe. Es gehe ihr besser, weil sie hier in der Klinik Menschen um sich habe, dies sei nicht wegen den Medikamenten. Sie sei krank geworden, weil sie eine Frau gesehen habe, die sich angeschossen habe, nachdem sie ihr gesagt habe, sie sei im höchsten Grad paranoid. Sie glaube nicht mehr, was die Ärzte alles schrieben. Die schrieben alle das Gleiche. Sie hätte ihre Mutter gerne mit einer Tablette von Exit erlöst. Es sei schlimm gewesen. Sie sei 89 geworden. Die FU störe sie eigentlich nicht. Es gehe ihr um die Medikation. Es heisse immer, sie habe die Medikamente nicht eingenommen, doch habe sie diese während Jahren immer genommen. Sie habe aber starke Nebenwirkungen. Die Augen hätten geschmerzt, gejuckt und gebrannt, sie zittere, habe starken Speichelfluss etc.

Der zuständige Oberarzt, Dr. B.___, gab sinngemäss und im Wesentlichen an, es handle sich um die 16. Hospitalisation und um die 3. seit letzten Sommer. Die Diagnose sei eine Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin habe das Medikament (Risperdal) nach ihrer Entlassung jeweils wieder abgesetzt. Das Xeplion sei ihr nun als geplante Behandlung ohne Zustimmung unter FU verabreicht worden. Sie habe zuvor auch immer die Blutabnahme verweigert. Als man dann habe Blut abnehmen können, sei der Medikamentenspiegel im Blut kaum messbar gewesen, was darauf hinweise, dass sie die Medikamente nicht eingenommen habe. Man habe sich deshalb für die geplante Behandlung ohne Zustimmung entschieden. Die Beschwerdeführerin empfinde seither das Personal als viel netter, doch sei dies wohl auf die Wirkung des Medikaments zurückzuführen. Bei einer Dekompensation ihrer Schizophrenie sei die Beschwerdeführerin gereizt, verbal aggressiv, ziehe sich zurück und könne nicht mit Menschen umgehen. Vor einigen Wochen wäre ein Gespräch, wie dieses hier, nicht möglich gewesen. Man überlege sich nun, Weisungen bei der KESB für die Zeit nach der Entlassung zu beantragen, welche auch die Depotmedikation enthielten. Sobald sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, gehe er davon aus, dass sie wieder werde in ihre Wohnung zurückgehen wollen. Seiner Meinung nach sei das natürliche, frei erhältliche Medikament Vitaneuroxanthin nicht ausreichend. Er kenne es aber nicht. Die Beschwerdeführerin spreche auf das Medikament Xeplion an, doch seien die Nebenwirkungen ähnlich wie beim Risperdal: Tremor, Speichelfluss etc. Dagegen könnte man Akineton geben. Die geplante Behandlung ohne Zustimmung habe am 21. Februar 2017 stattgefunden. Die nächste sei 28 Tage später, also am 21. März 2017 geplant.

6. Noch am gleichen Tag gab die Instruktionsrichterin ein unabhängiges Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C.___ in Auftrag, welcher bereits am 21. November 2016 ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt hatte.

7. Am 1. März 2017 verlängerte die KESB Olten-Gösgen die FU der Beschwerdeführerin und beliess die Entlassungskompetenz bei der Klinik.

8. Bereits am 3. März 2017 erstellte Dr. med. C.___ das Ergänzungsgutachten.

9. Am 6. März 2017 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten.

II.

1. Anlässlich einer fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

A.___ setzt sich gegen die Verabreichung einer Depotmedikation zur Wehr. Diesbezüglich liegt eine Verordnung über eine geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 21. Februar 2017 vor, mit welcher letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Da die Zwangsmedikation bereits erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).

Gemäss Angaben des zuständigen Oberarztes der Klinik ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen vorgesehen und es werden entsprechende Weisungen für die Zukunft ins Auge gefasst, womit die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung im Hinblick auf künftige Behandlungen hat. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2). Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

Damit eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

2.1 Während der Behandlung vom 21. Februar 2017 war die Beschwerdeführerin in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Die FU wurde inzwischen verlängert. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Medikation erfolgte zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische Störung darstellt. Die Massnahme wurde durch den Oberarzt, Dr. B.___, schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet. Zwar wird in der Anordnung auf einen nicht mehr aktuellen Behandlungsplan vom 19. Januar 2017 verwiesen, doch ist dieser Fehler nicht weiter beachtlich, da ein aktueller Behandlungsplan vom 20. Februar 2017 vorlag, welcher die Depotmedikation mit Xeplion i.m. alle vier Wochen (nächstmals am 21. Februar 2017) vorsah. Die formellen Anforderungen an die Behandlung ohne Zustimmung sind damit erfüllt.

2.2.1 Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Zwangsmedikation sind zum einen die Angaben von Dr. med. B.___ in der «Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU» vom 21. Februar 2017 und zum anderen die Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 3. März 2017 heranzuziehen.

Der Verordnung von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass auf Wunsch der Patientin bei der letzten Hospitalisation (4. November 2016 bis 9. Januar 2017) die Medikation von Risperdal auf Abilify gewechselt worden sei, in der Hoffnung, bei diesem Medikament eine höhere Compliance zu erzielen. Bald habe die Beschwerdeführerin jedoch auch dieses Medikament verweigert und sei schliesslich ohne medikamentöse Behandlung in die bisherigen Verhältnisse ausgetreten. Es sei dann angedacht und die Patientin informiert worden, dass bei einer allfälligen baldigen nächsten Hospitalisation im Falle einer Verweigerung der verordneten antipsychotischen Medikation eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit Xeplion erfolgen werde. Wie befürchtet habe sich die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 auf grossen Nachdruck der Angehörigen selbst erneut eingewiesen. Grund sei eine deutliche Zustandsverschlechterung mit vermehrten Wahngedanken, Agitiertheit und nicht ausschliessbarer Selbstgefährdung gewesen. Bei einer Blutspiegelkontrolle habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme der verordneten Risperdal-Schmelztabletten auf der Station offenbar nur vorgetäuscht und die Tabletten nicht eingenommen habe. Die Einnahme des in der Folge verordneten Risperdals in Tropfenform (Einnahme schwerer vorzutäuschen) habe die Beschwerdeführerin stets verweigert. Im Hinblick auf die letzten Entlassungsumstände, die fehlende Zustandsverbesserung mit einhergehender Selbstgefährdung und die Verweigerung der Medikamenteneinnahme sei am 14. Februar 2017 die Injektion eines ersten Xeplion-Depots (150 mg) im Rahmen einer geplanten Behandlung ohne Zustimmung erfolgt. Zum Aufdosieren des Medikaments sei ein zweites Depot sieben Tage nach dem ersten notwendig. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin gegen eine solche Injektion ausspreche, müsse auch dieses (mit 100 mg) im Rahmen einer Behandlung ohne Zustimmung erfolgen.

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 hatte Dr. med. C.___ eine langjährige paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20.0) diagnostiziert und angegeben, aufgrund starker paranoider Symptome sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich adäquat die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen. Es bestehe praktisch keine Krankheitseinsicht. Die Patientin sehe sich selber als Opfer widriger Umstände und misstraue ihrer Umwelt, in der sie die Ursache der eigenen Problematik sehe. Eine stationäre Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt die notwendige und adäquate Behandlungsform. Es müsse befürchtet werden, dass die Patientin ohne Behandlung sich selbst gefährden würde. Sie selber sage, sie habe Konzentrationsund Bewusstseinsstörungen. Sie habe keinen geregelten Tagesablauf mehr und kein Gefühl für die persönlichen Erfordernisse. Auch wenn keine akute Suizidalität vorliege, müsse befürchtet werden, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Selbstschädigung wie eine akute Erkrankung oder Verwahrlosung relativ schnell eintreten würde. Die Psychiatrische Klinik Solothurn sei die geeignete Einrichtung zur Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 3. März 2017 gab Dr. C.___ an, an seiner Beurteilung vom 21. November 2016 habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie könne als gesichert gelten. Damit sei die Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig und sollte mit einer spezifischen psychopharmakologischen Medikation, das heisse mit Neuroleptika, behandelt werden. Die Wahl eines Depotneuroleptikums sei bei der Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie aus fehlender Krankheitseinsicht die orale Medikation immer wieder in kurzer Zeit abgesetzt habe, was in der Regel zu erneuten Hospitalisationen in kurzen Abständen geführt habe. Keinesfalls könne die spezifische Behandlung mit Xeplion oder einem anderen Neuroleptikum durch Vitaneuroxanthin ersetzt werden. Dies sei ein unspezifisches Nahrungsergänzungsmittel mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Gegen eine Versorgung des eigenen Körpers mit diesen Stoffen könne sicherlich nichts gesagt werden. Es handle sich dabei aber nicht um eine gegen die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wirksame Behandlung.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 zum Gutachten vor, Grund für ihre Aufenthalte in der Psychiatrie seien die an ihr vorgenommenen chirurgischen Eingriffe, die sie in den Selbstmord getrieben hätten. Es sei aber nicht ein Arzt fähig, für sie Partei zu ergreifen. Diese würden zwar hinhören, doch beliessen sie dann doch alles, so wie es sei. Sie begreife dieses offensichtlich korrupte Rechtssystem in der Schweiz nicht. Der Gutachter, C.___, sei ihr wirklich nicht unsympathisch, doch sehe sie einmal mehr, dass die Schulmediziner gravierende Defizite in ihrem Schulwesen verzeichneten. Sie seien ihr einfach zu einseitig, hartnäckig auf ihr Wissen beschränkt, unflexibel und nicht handlungsfähig. Sie verstehe nicht, weshalb man einen angeblichen Schönheitschirurgen aus Heiden schütze und den Gynäkologen und Psychiater aus Zürich, die Geld bar auf die Hand nehmen würden für Schwangerschaftsabbrüche. Als ihre Tränen nach der Narkose gekullert seien, habe eine Arztgehilfin gesagt, sie solle doch nicht so blöd tun, manche kämen zwei oder drei Mal. Die Folgen, die solche Handlungen mit sich bringen würden, würden viele früher oder später erleben. Sie sei gegen Menschenhandel und gegen menschenunwürdige Handlungen. Sie leide nicht an paranoider Schizophrenie, sie sei nach Angaben von Ärzten, Pfarrer, Lehrer, Klosterfrauen, Schwägerin, Verwandten und angeblicher Freunde unbeschreiblich traumatisiert. Sie hätte gerne das Recht, unter Betreuung von Herrn D.___ das Vitaneuroxanthin zu testen und bei Eintreten von Disharmonien ihrer Psyche sofort wieder die Xeplion-Spritze entgegenzunehmen. Sie appelliere an das Recht, frei entscheiden zu dürfen und bitte um Flexibilität.

2.2.2 Aus den gut nachvollziehbaren, schlüssig begründeten und weitgehend miteinander übereinstimmenden Fachmeinungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ergeht klar, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet und dass sie zu deren Behandlung auf die Verabreichung einer neuroleptischen Medikation angewiesen ist. Unterbliebe eine solche, dann würde ihr Zustand wie sich nach der letzten Entlassung aus der Klinik Anfang Januar eindrücklich gezeigt hat innert kürzester Zeit erneut dekompensieren, sodass es erneut zu Wahngedanken und gereiztem, unruhigem und verbal aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin käme, womit auch immer eine Selbstgefährdung einhergeht, insbesondere durch die Gefahr einer schnellen Verwahrlosung. Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Medikament Vitaneuroxanthin stellt keine wirksame Behandlung für ihre psychische Erkrankung dar. Es handelt sich dabei lediglich um ein Nahrungsergänzungsmittel mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Die Beschwerdeführerin ist bezogen auf ihre Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie nicht krankheitseinsichtig und bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Nach der langen Krankengeschichte mit diversen verschiedenen Behandlungsversuchen und der Verweigerung der oralen Einnahme von Medikamenten ist klar, dass keine weniger einschneidende wirksame Behandlungsmassnahme besteht, als die Injektion eines neuroleptisch wirkenden Depotmedikaments wie Xeplion, alle vier Wochen dies auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Diese Massnahme ist erforderlich und zumutbar und damit auch verhältnismässig.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00) in Angelegenheiten betreffend fürsorgerische Unterbringung (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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