Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.501: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht bestätigt die vorsorglichen Massnahmen der KESB Region Solothurn, welche den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ihre Kinder in eine Pflegefamilie platziert haben. Die Eltern hatten medizinische Behandlungen für ihre Kinder initiiert, obwohl keine pathologischen Befunde vorlagen. Die Vorinstanz sah eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der massiven Medikamenteneinnahme und der sozialen Isolation der Kinder. Die Beschwerde der Eltern wurde abgewiesen, sie müssen die Gerichtskosten tragen. Die Gewinnerin ist weiblich (d) und heisst Cornelia Dippon.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.501 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | kindesschutzrechtliche Massnahmen |
Schlagwörter: | Kinder; Kindseltern; Kindes; Entscheid; Vorinstanz; Abklärung; Massnahme; Abklärungen; Verfahren; Medikamente; Gefährdung; Beschwerde; Eltern; Verfahrens; Solothurn; Akten; Massnahmen; Verwaltung; Ärzte; Rechtsanwältin; Familie; Beistand; Entzug; Behandlung; Gehör; Kinderspital; ären |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 292 StPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 450c ZGB ; |
Referenz BGE: | 124 V 372; 130 II 473; 133 I 201; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Christoph Auer, Reusser, Marti, Basler Erwachsenenschutz, Art. 445, 2012 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ (Kindseltern) vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. [...] 2003) und C.___ (geb. [...] 2006) sind die gemeinsamen Kinder von A.___.
2. Am 5. September 2017 übermittelte die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung betreffend B.___. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, B.___ sei im Kinderspital Zürich bereits mehrfach körperlich untersucht worden, zuletzt vom 28. Mai bis 2. Juni 2017 im stationären Setting. Die wiederholten Anmeldungen seien aufgrund von Schilderungen der Kindseltern erfolgt, die immer wieder berichtet hätten, dass B.___ mehrfach täglich in Ohnmacht falle und häufig unter starkem Herzklopfen leide. Trotz der umfassenden medizinischen Abklärungen durch unterschiedliche Spezialisten hätten im Kinderspital keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden können. B.___ sei nach ihrer Einschätzung ein ganz normaler Jugendlicher. Dies sei der Familie auch mehrfach so kommuniziert worden. Auffallend sei, dass die durch die Kindseltern eindrücklich geschilderte körperliche Symptomatik von B.___ nie ausserhalb der Familie beobachtet worden sei. Fraglich sei, ob ein Entwicklungsrückstand bestehe. Die empfohlene Anbindung an einen Jugendpsychiater sei durch die Kindseltern aber strikt abgelehnt worden. B.___ nehme nach Aussage der Familie mehrere homöopathische Mittel am Tag ein, die durch Frau Dr. D.___, Solothurn, verordnet würden. Zudem bekomme er gelegentlich auch eine Spritze mit homöopathischen Arzneimitteln injiziert. Genauere Angaben zu den verabreichten Substanzen mache die Familie, trotz gezielter Nachfrage von seiten des Kinderspitals, nicht. Eine gesunde altersentsprechende Entwicklung des Jugendlichen scheine im aktuellen Familiensystem nicht möglich zu sein. Er sei sozial isoliert, habe kaum Kontakte mit Gleichaltrigen und fehle überdurchschnittlich häufig in der Schule und nehme mehrere (ihnen nicht bekannte) Medikamente ein. Man empfehle dringend die Prüfung einer ausserfamiliären Lösung in einer sozialpädagogischen Einrichtung. In der Familie lebe noch B.___s 12-jährige Schwester, die sie nie gesehen hätten und von der sie nicht wissen würden, wie es ihr gehe.
3. Daraufhin eröffnete die KESB Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren und nahm diverse Abklärungen vor. Sie verfügte mit Entscheid vom 22. November 2017 infolge Dringlichkeit ohne vorgängige Anhörung namentlich folgende vorsorgliche Massnahmen: Den Kindseltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ und ihre Tochter C.___ entzogen und diese in einer Pflegefamilie der Institution der Stiftung [...] platziert. Gleichzeitig wurde für B.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und E.___, Soziale Dienste [...], als Beistand ernannt. Den Kindseltern wurde die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen. Weiter wurde für B.___ und C.___ eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen mit dieser Aufgabe betraut. Sodann wurde für B.___ und C.___ ein Kinderschutzgutachten in Auftrag gegeben und eine psychiatrische Begutachtung der Kindseltern angeordnet.
4. In der Folge nahm die KESB Region Solothurn weitere Abklärungen vor und hörte am 5. Dezember 2017 sowohl B.___ und C.___ als auch die Kindseltern an.
5. Am 13. Dezember 2017 fällte die KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1. Der mit Entscheid vom 22. November 2017 superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.___, geb. [...]2003, und C.___, geb. [...]2006, wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt.
3.2. Die vorsorglich und verdeckte Platzierung von B.___ und C.___ in einer Pflegefamilie der Institution Stiftung [...] wird bestätigt.
3.3. Die für B.___ und C.___ vorsorglich und mit Wirkung ab sofort errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.
3.4. Die vorsorgliche Ernennung von Herrn E.___, Soziale Dienste [...], zum Beistand wird bestätigt, mit den Aufgaben:
3.4.1 Für B.___ und C.___ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.4.2 die Kindseltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;
3.4.3 das professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;
3.4.4. für die Dauer der Platzierung diese zu koordinieren und das Besuchsrecht für B.___ und C.___ einzurichten und zu überwachen;
3.4.5 B.___ und C.___ in medizinischen Belangen zu vertreten;
3.4.6 rasch möglichst eine kinderpsychiatrische therapeutische Begleitung von C.___ und B.___ einzurichten;
3.4.7 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
3.4.8 mindestens alle 2 Jahre, nächstmals per 28.02.2018 einen ersten Verlaufsbericht, sowie per 31.10.2019 einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.
3.5. Der gegenüber den Kindseltern vorsorgliche Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in medizinischen Belangen wird bestätigt.
3.6. Die Institution Stiftung [...] wird ersucht, den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolge der Platzierung von B.___ und C.___ anzuzeigen.
3.7. Die für B.___ und C.___ superprovisorisch angeordnete Einsetzung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB, wird bestätigt.
3.8. Das für B.___ und C.___ vorsorglich in Auftrag gegebene Kinderschutzgutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung beauftragt wird [ ], mit der Einladung, folgende Fragestellungen gutachterlich abzuhandeln:
3.8.1 Wie ist der Entwicklungsstand von B.___ und C.___, psychisch und physisch?
3.8.2 Brauchen B.___ und C.___ externe Unterstützung in Bezug auf ihre Lebenssituation? Wenn ja, welche?
3.8.3 Wie ist die Beziehung der Kindsmutter zu B.___ und C.___?
3.8.4 Wie ist die Beziehung des Kindsvaters zu B.___ und C.___?
3.8.5 Wie wird die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern beurteilt?
3.8.6 Sind Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung von B.___ und C.___ sichtbar und wenn ja, welche?
3.8.7 Falls Ja: Mittels welcher Unterstützung und Massnahmen kann der Kindeswohlgefährdung begegnet werden?
3.8.8 Falls Ja: Handelt es sich bei dieser Gefährdung um eine Störung bei den Eltern im Sinne einer artifiziellen Störung in der Art von Münchhausen by Proxy?
3.8.9 Falls Ja: Wie soll inskünftig die Beziehung von B.___ und C.___ zu ihren Eltern gestaltet werden?
3.8.10 Wie sollen bei einer allfälligen Weiterführung der ausserfamiliären Platzierung von B.___ und C.___ der persönliche Kontakt und das Besuchsrecht zwischen ihnen und den Eltern geregelt werden?
3.8.11 Prospektiv:
3.8.11.1 Welche Wohnform wäre für B.___ und C.___ geeignet? Wie äussert sich die Gutachterin zum Vorschlag, die Kinder für eine Zeit in einem Distanzprojekt zu platzieren?
3.8.11.2 Kann die Gutachterin Szenarien im Sinne eines guten und eines schlechten Verlaufs aufzeichnen?
3.8.12 Sind weitere Kindesschutzmassnahmen einzuleiten?
3.8.13 Hat die Gutachterin weitere Bemerkungen?
3.9. Das für die Kindseltern in Auftrag gegebene erwachsenpsychiatrische Gutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung beauftragt werden [ ]. Dabei sind folgende Fragen gutachterlich abzuhandeln:
3.9.1 Besteht bei den Kindseltern, insbesondere bei der Kindsmutter, eine psychische Erkrankung? Wenn ja, welcher Art? Handelt es sich explizit um eine artifizielle Störung in der Art von Münchhausen by Proxy? Wenn ja, gibt es Empfehlungen zur Behandlung? Wenn sich bei den Kindseltern keine psychische Erkrankung feststellen lässt, wie lassen sich die diversen Handlungen in der Vergangenheit einordnen?
3.10 Die Sozialen Dienste [...] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.11 Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB besteht.
3.12 Es werden keine Gebühren erhoben.
6. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___, v.d. Rechtsanwältin Andrea Gfeller, mit Beschwerde vom 21. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3.1., 3.2, 3.4.4 und 3.11 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 13. Dezember 2017 seien aufzuheben.
2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wiederherzustellen.
3. Den Beschwerdeführern sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kindern während der Dauer des Verfahrens, ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine Medikamente Naturheilmittel in irgendeiner Form zu verabreichen und mit den Kindern, ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine medizinischen, anthroposophischen anderweitigen gesundheitlichen Behandlungen wahrzunehmen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StPO im Wiederhandlungsfall.
4. Für die Dauer des Verfahrens sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten.
- unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
7. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Parteien sowie dem Beistand Gelegenheit eingeräumt, vorerst beschränkt auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 4. Januar 2018, 9. Januar 2018 und 10. Januar 2018 schlossen die Beschwerdegegner und der Beistand auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
9. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2018 stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3 und 4 der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 seien abzuweisen.
2. Es seien Ziff. 3.1, 3.2, 3.4.4 im angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2017 zu bestätigen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
10. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 stellte die KESB Region Solothurn folgende Anträge:
1. Das Gesuch um Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei abzuweisen.
2. Das Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie der Stiftung [...] sei abzuweisen.
11. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 beantragte der Beistand, E.___, der Beschwerde der Kindseltern gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung in einer Pflegefamilie der Stiftung [...] sei nicht stattzugeben und den Kindseltern sei ein der Situation angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
12. Mit Replik vom 19. Februar 2018 hielt Rechtsanwältin Andrea Gfeller an den Beschwerdeanträgen fest und nahm zu den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung. Gleichzeitig beantragte sie, vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende Zwischenberichte zu edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern.
13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ sind als betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Replik, vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende Zwischenberichte zu edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern. Soweit sich die Beschwerdeführer davon eine sofortige Rückplatzierung erhoffen, verkennen sie, dass diese mit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht mehr zur Diskussion steht. Ein kindswohlgefährdendes Hin und Her gilt es zu vermeiden. Das vorliegende Verfahren betrifft vorsorgliche Massnahmen. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Hauptsache, die den Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben zu unterbleiben (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 8). Die entsprechenden Gutachten werden im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor der KESB Eingang finden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführer ist dementsprechend abzuweisen.
3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie N 10).
3.2 Die Beschwerdeführer wenden sich in der Sache einzig gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene vorsorgliche Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in einer Pflegefamilie. Mit Blick auf die Unterbringung der Kinder bei Dritten übertrug die Vorinstanz dem Beistand namentlich die Aufgabe, ein Besuchsrecht einzurichten, zu überwachen und zu koordinieren (vgl. Ziff. 3.4.4 des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beistand die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts verlangt, verkennt er, dass die Beschwerdeführer das ihnen eingeräumte Besuchsrecht nicht beanstanden. Vielmehr beantragen sie die Aufhebung des Besuchsrechts, da bei Gutheissung der Beschwerde die angeordnete räumliche Trennung aufgehoben und damit das Besuchsrecht obsolet wird. Dieses ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3 Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).
3.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, Ausschlag gegeben zum superprovisorischen Entscheid hätten neben der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich die beigezogenen medizinischen Akten des Inselspitals, des Kantonsspitals Aarau, des Kinderspitals Zürich und der Akten der Krankenkasse [...]. Nach der superprovisorisch erfolgten Fremdplatzierung seien sowohl B.___ und C.___ als auch deren Eltern angehört worden. Auch nach der Anhörung der Beteiligten hätten die bestehenden Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung des Wohles von B.___ und C.___ nicht zerstreut werden können. Höchst erklärungsbedürftig sei, dass B.___ eindeutig als gesund deklariert werde, er sich aber selbst als krank sehe und ihm Medikamente u.a. auch von den Eltern injiziert verabreicht worden seien. Welche Medikamente von den Eltern genau verabreicht worden seien, sei nach wie vor nicht bekannt. In Bezug auf C.___ hätten die Kindseltern anlässlich der Anhörung berichtet, es habe einen (pathologischen) Befund gegeben, weshalb sie am Magen operiert worden sei. Sie spreche von einem Leben vor und nach der Operation. Sie habe zudem erklärt, sehr ernsthaft krank zu sein und habe dies damit verdeutlicht, dass ihr der Arzt verboten habe, schnell zu essen, da es ansonsten für sie sehr gefährlich werden könne. Insgesamt habe sich gezeigt, dass sich in der betroffenen Familie vieles um das Thema «Krankheit» drehe und die Kinder keinen normalen Bezug zu ihrer Gesundheit hätten. Auch die Argumentation der Kindseltern, B.___ und C.___ hätten sehr oft an viralen Infekten gelitten, greife dabei zu kurz, insbesondere in Anbetracht der nachweislich hohen Kosten für bezogene Medikamente.
Die Ärzteschaft habe anlässlich des runden Tischs im September 2017 im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von B.___ direkt offengelegt, dass man bei den Kindseltern einen Subtyp des Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (ICD-10 F 68.12) vermute. Diese sehr seltene und für Kinder in hohem Masse gefährdende Störung sei enorm schwierig nachzuweisen, nicht zuletzt, weil von der Störung betroffene Personen häufig von Fachleuten unterstützt würden.
Betreffend B.___ erwog die Vorinstanz sinngemäss, mit diesem seien die Kindseltern bereits im Alter von zwei Jahren im Inselspital Bern vorstellig geworden, damals wegen angeblichen Kopfschmerzen. Es seien umfangreiche Abklärungen getroffen worden, ohne pathologischen Befund. Im Kantonsspital Aarau sei B.___ im Sommer 2008 gewesen, bei einer klinischen Angabe einer «unklaren paroxysmalen Tachykardie mit Thoraxschmerzen und subjektiver Leistungsintoleranz; elektrokardiographisch und echokardiographisch normale Befunde». Sämtliche Abklärungen hätten normale Resultate gezeigt. Gemäss zuständiger Ärzteschaft bestehe der Verdacht auf eine (Herz-)Rhythmusstörung, die bisher noch nicht habe nachgewiesen werden können. Im Juni 2010 sei B.___ notfallmässig ins Inselspital eingewiesen worden. Er habe gemäss Angaben der Kindseltern um 23:00 Uhr im Schlaf gestöhnt, sei kaltschweissig und während 1-2 Minuten nicht weckbar gewesen. Im Austrittsbericht werde eine kurz ventrikuläre Tachykardie (Herzrasen) im Februar 2010 beschrieben, ansonsten sei B.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er sei im Oktober 2010 in der Stoffwechselsprechstunde des Kinderspitals Zürich vorstellig geworden, ohne pathologischen Befund. Auch die dortige neuropädiatrische Anfallssprechstunde im November 2012 und zahlreiche weitere medizinische Abklärungen hätten einen normalen Befund ergeben. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich der Verdacht auf eine Herzrhythmusstörung respektive auf einen anderweitigen (pathologischen) Befund bei B.___ nicht habe erhärten können.
Was C.___ betrifft, erwog die Vorinstanz, diese habe aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden im Inselspital die gastrointestinale Sprechstunde besucht. Dies müsse ungefähr im Jahr 2010 gewesen sein. Die diesbezüglichen Akten seien der KESB nicht zugestellt worden. Sie sei daneben auch im Spital Niederbipp behandelt worden. Des Weiteren seien bei der Online-Apotheke «[...]» im Auftrag von Dr. D.___ grosse Mengen von Medikamenten für C.___ bestellt worden. Auch sei C.___ bei Therapeutinnen aus der anthroposophischen Medizin gewesen. Sie soll gemäss Aussage gegenüber ihren Lehrpersonen Mühe mit der Speiseröhre und dem Magen haben. Es sei aber nicht bekannt, ob auch für sie kein (pathologischer) Befund vorliege und ob sie ähnlich wie bei ihrem Bruder eigentlich kerngesund sei.
Die Daten der Krankenkasse [...] würden eine aussergewöhnlich grosse Menge an Leistungen ergeben, die für B.___ und C.___ erbracht worden seien. Es falle auf, dass die Kindseltern offenbar medizinische Hilfsmittel zur Selbstverabreichung von Medikamenten bezogen hätten, so zum Beispiel Safety Fix Nadeln, also sterile Nadeln zum Zweck von Injektionen.
Summarisch müsse festgestellt werden, dass aus fachärztlicher Sicht zumindest B.___ zum aktuellen Zeitpunkt als gesund gelte. Die Hausärztin Dr. D.___ habe am 26. September 2017 dennoch ein einjähriges ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches die 100 % Turnunfähigkeit von B.___ attestiere. Die aktuelle Vorgehensweise der behandelnden Hausärztin und der Eltern berge für B.___ und C.___ sehr grosse Risiken: Die ärztliche Behandlung ohne die dafür notwendige Indikation stelle im schlimmsten Falle eine Körperverletzung dar. Jede Körperverletzung sei eine Form von Kindesmisshandlung und schädige das Wohl und die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung nachhaltig. Die soziale Isolation von B.___ und C.___ erscheine zudem gross. Die Vorinstanz erblickt in diesen Risiken eine Gefährdung des Kindeswohls. Es seien weitergehende Abklärungen notwendig, um das Wohl der Kinder zu schützen. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage und in Anbetracht der erwähnten Risiken sei zu prüfen, welche Kindesschutzmassnahmen für die Dauer der Abklärung getroffen werden müssten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Fremdplatzierung beider Kinder bis zum Erlangen von gesicherten Informationen unumgänglich sei.
3.5 Die Beschwerdeführer kritisieren, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit gleichzeitiger Fremdplatzierung sei in keiner Weise verhältnismässig und basiere auf unvollständigen und teilweise unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit und der Schwere der verfügten Massnahme hätte den Kindseltern nach der Eröffnung des Entscheides hinreichend Zeit zum Studium der umfangreichen, schriftlichen Erwägungen und der amtlichen Akten eingeräumt werden müssen. Die drei Monate nach der letzten Behandlung von B.___ erfolgte Gefährdungsmeldung erstaune und sei auch mit einer gewissen kritischen Haltung zu würdigen, zumal das Kinderspital Zürich bei den Beschwerdeführern jahrelang den Eindruck erweckt habe, eine somatische Ursache der Beschwerden von B.___ müsste vorhanden sein, ansonsten kaum die umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen ärztlich empfohlen und damit als indiziert erachtet worden seien. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe ihren Entscheid ohne jegliche Kenntnisse über den Gesundheitszustand von C.___ gefällt. Auch die übrigen Krankenakten seien unvollständig. Überdies sei aus den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse nicht ersichtlich, welche Medikamente für die Kinder bezogen worden seien. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführer eine ambulante psychologische Behandlung von B.___ nicht per se abgelehnt. Sie hätten lediglich Vorbehalte gegen die ihnen hierfür empfohlene Institution in Solothurn. In den zahlreichen Abklärungen, die mit B.___ seit 2006 gemacht worden seien, sei bis zum Bericht von Herr Dr. F.___ vom 2. Juni 2017 nie mit Bestimmtheit und Klarheit dargelegt worden, dass B.___ «kerngesund» sei. Sämtlichen behandelnden Ärzten der Kinder sei bekannt, dass diese seit Jahren parallel zu schulmedizinischen Behandlungen durch Frau Dr. D.___ auf der Grundlage der anthroposophischen Medizin behandelt würden und dieser auch die jeweiligen Arztberichte zugestellt worden seien. Herr Dr. F.___ habe die aktuelle anthroposophische Medikation in seinem letzten Bericht vom 2. Juni 2017 entsprechend aufgeführt. Inwiefern diese Medikamente, die grundsätzlich auf natürlichen Substanzen basierten, für die Kinder gesundheitsschädigend sein könnten, sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Gestützt auf die bis dato vorliegenden Akten bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern gesundheitsschädigende Medikamente verabreichen würden. Die bisher getätigten, diesbezüglichen Abklärungen liessen jedenfalls nicht auf eine akute Gefährdung der Kinder schliessen.
4.1 Den Kindseltern und auch den Kindern selbst wurde zeitnah nach Eröffnung der superprovisorischen Anordnung und vor Erlass der vorsorglichen Massnahme das rechtliche Gehör gewährt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist in der Vorgehensweise der KESB keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Beschwerdeführer bemängeln in formeller Hinsicht weiter, über den runden Tisch mit der Ärzteschaft im September 2017 sei kein Protokoll erstellt worden. In der Tat ist weder über den runden Tisch mit der Ärzteschaft noch über das Gespräch des fallführenden Behördenmitglieds mit dem Klassenlehrer von B.___ ein Protokoll aktenkundig.
4.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsund Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.1 f. mit Hinweisen).
4.3 Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zumindest den wesentlichen Gesprächsinhalt der beiden Gespräche schriftlich festzuhalten. Insoweit hat die Vorinstanz ihre Protokollführungsund damit letztlich ihre Aktenführungspflicht verletzt. Damit liegt eine wenn auch nicht ausserordentlich schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.4 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.5 Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist äusserst ausführlich ausgefallen, und es geht daraus ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat. Die beiden genannten Gespräche waren für den Entscheid nicht ausschlaggebend und wurden zumindest zusammengefasst wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht kann zudem den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Bei der vorliegenden Sachlage kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als geheilt gelten.
5.1 Soweit die Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, verkennen sie, dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage beruhen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 8). Im Rahmen eines summarischen Verfahrens ist von zeitraubenden Abklärungen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017, E. 3). Der Vorinstanz kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Sachverhaltserhebungen vorgenommen zu haben. In der Zwischenzeit hat die Vorinstanz zudem die Akten des Hausarztes, Dr. G.___, ediert. Zwar fehlt es bezüglich C.___ in der Tat an genaueren Informationen zu ihrem Gesundheitszustand. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Fachliteratur allerdings überzeugend darlegt, ist bei der vermuteten Problematik eine Fremdplatzierung aller Geschwister empfehlenswert.
5.2 Im jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass die Kindseltern unzählige medizinische Abklärungen der Kinder initiiert haben, die nicht notwendig gewesen wären. Es ist neben ambulanten Behandlungen auch zu wiederholten Klinikaufenthalten mit umfassender Diagnostik gekommen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist sowohl bei B.___ als auch bei C.___ kein pathologischer Befund aktenkundig. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die Diskrepanz zwischen den Angaben der Kindseltern, insbesondere der Kindsmutter, und den direkten Beobachtungen der Ärzte. Weiter fällt auf, dass die zahlreichen ärztlichen Abklärungen auf mehrheitlich völlig banalen Beschwerden beruhen. Die Kindsmutter gab gegenüber den Ärzten beispielsweise Kopfschmerzen, Reflux, Schmerzen an Armen und Beinen, Übelkeit, Unwohlsein, Blässe, Herzrasen kurze Ohnmacht als Grund für die Einweisungen und geforderten Abklärungen an. Wenn die Rechtsvertreterin ausführt, die Ärzte hätten den Kindseltern die umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen empfohlen und als indiziert erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kindseltern haben über Jahre hinweg verschiedene Ärzte aufgesucht in der Absicht, eine Erklärung für die berichteten Krankheitssymptome ihrer Kinder zu finden. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass die Ärzte aufgrund der Angaben der Kindseltern Untersuchungen durchgeführt haben, um vermutete Krankheiten auszuschliessen. Der Anstoss zu den medizinischen Abklärungen ging eindeutig von den Kindseltern aus. Welche Rolle die Hausärztin, Dr. D.___, in diesem Kontext gespielt hat, ist momentan nicht bekannt.
Aufgrund der Akten lässt sich nicht nur ein massiver Leistungs-, sondern auch ein ausserordentlich hoher Medikamentenbezug für die beiden Kinder feststellen, den die Beschwerdeführer nicht abstreiten. Diese führen in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht klar, welche Medikamente bzw. welche Wirkstoffe bezogen worden seien. Dies tut allerdings genauso wenig zur Sache wie der Umstand, dass in der Online-Apotheke «[...]» neben Spritzen mehrheitlich pflanzliche Arzneimittel bestellt worden sind. Jedenfalls ist der massive Medikamentenbezug bei zwei Kindern, bei denen Untersuchungen diverser Fachärzte keinen pathologischen Befund ergeben haben, äusserst fragwürdig. Auch die zahlreichen krankheitsbedingten Schulabsenzen beider Kinder und deren soziale Isolation stellen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls dar.
5.3 Bei der vorliegenden Sachlage gibt es zahlreiche Hinweise für eine glaubhafte Gefährdung des Kindeswohls, welche die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat. Zu bedenken ist sodann, dass die Fremdplatzierung nicht zuletzt auch der Sachverhaltsabklärung dient. Ohne neutrale Umgebung wären die Kinder während der angeordneten Begutachtung nach wie vor im Einflussbereich ihrer Eltern, was die Resultate verfälschen könnte. Die von den Beschwerdeführern beantragten milderen Massnahmen sind angesichts ihres nicht erkennbaren Problembewusstseins ohnehin nicht zielführend. Der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Fremdplatzierung von B.___ und C.___ für die Zeit der weiteren Abklärung und Begutachtung erweist sich unter summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung der Kindesvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin Cornelia Dippon am 13. März 2018 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 685.60 (2.5 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 11.60 Auslagen und CHF 49.00 MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung ist zunächst vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Gerichtskosten, bestehend aus den Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 und der Entschädigung für Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 685.60 (inkl. Auslagen und MWST), total CHF 2185.60, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 685.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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