Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.50: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ hatte in der Vergangenheit mehrere Führerausweisentzüge aufgrund von Drogen- und Alkoholproblemen. Nach einem erneuten Entzug stellte er einen Antrag auf Wiedererteilung seines Führerausweises, was von der Motorfahrzeugkontrolle abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Sicherungsentzug gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1000 muss A.___ tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.50 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.05.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug / Sicherungsentzug |
Schlagwörter: | Gutachten; Droge; Recht; Drogen; Führerausweis; Kokain; Fahreignung; IRM-BS; Zeitraum; Auflage; Ergebnis; Beschwerde; Privatgutachten; Auflagen; Haaranalyse; Konsum; Urteil; Person; Untersuchung; Ergebnisse; Alkohol; Gutachtens; Verwaltungsgericht; Führerausweises; Abstinenz; Verfahren; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 17 SVG ;Art. 189 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 305; 124 II 559; 125 V 351; 127 I 73; 129 II 82; 132 III 83; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julien Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / Sicherungsentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde der Führerausweis zweimal im Jahre 1999 und einmal im Jahre 2003 wegen Fahren in angetrunkenem Zustand entzogen. Im Jahre 2013 wurde ihm der Führerausweis aufgrund mangelnder Fahreignung infolge verkehrsrelevanter Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Beschwerdeführer erhielt den Führerausweis im Jahre 2014 unter Auflagen wieder zurück. Es folgten diverse vorsorgliche Entzüge des Führerausweises und Anordnungen von Auflagen, wegen verkehrsrelevanter Drogenund Alkoholproblematik.
2. Am 22. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich der Führerausweis wegen Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss abgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24. Januar 2017 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) auf unbestimmte Zeit, beginnend mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 22. Februar 2016, entzogen.
4. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angeordnete Sicherungsentzug des Führerausweises sei aufzuheben. Der am 22. Februar 2016 vorsorglich entzogene Führerausweis sei dem Beschwerdeführer per sofort und ohne Auflagen wiederzuerteilen. Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 auferlegten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
5. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass das Gutachten des IRM-BS (Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel-Stadt) schlüssig und nachvollziehbar sei und keine Veranlassung bestehe, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.
6. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, zusätzlich zu den bereits in der Beschwerde beantragten Rechtsbegehren noch zwei weitere: Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
7. Für die weiteren Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nicht einzutreten ist hingegen auf den erst in der Stellungnahme vom 1. Mai 2017 gestellten Antrag, für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen, da Anträge innert Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten verändern, sind während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine allfällige spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge vorzubringen, welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, und so die Beschwerde zu ergänzen zu verbessern. Ergänzende Ausführungen im Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass geben, was vorliegend auf den erwähnten Antrag nicht zutrifft (vgl. BGE 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1.3).
3. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. Im Übrigen würde es nicht zum gewünschten Erfolg führen, da der vorsorgliche Entzug weiter gelten würde.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
4.2 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betreffende Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
4.3 Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b; BGE 120 Ib 305 E. 3c, je mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d).
4.4 Auflagen, die mit der Wiedererteilung von Ausweisen nach Sicherungsentzügen verbunden werden, dienen unter anderem der Kontrolle, ob Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Wie alle Nebenbestimmungen müssen auch Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass Auflagen unter Umständen stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche einschneidenden Massnahmen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Bernhard Tütsche/Denise Weber, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N 28 f.).
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet.
5.2 Vor dem verfügten Sicherungsentzug wurde der Beschwerdeführer am IRM-BS begutachtet. Zusammengefasst wurde eine derzeitige Fahreignung im Gutachten vom 25. November 2016 mit folgender Begründung nicht befürwortet: Bei A.___ sei aus der Vorgeschichte ein verkehrsrelevanter Drogenund Alkoholmissbrauch bekannt, weswegen eine Abstinenzauflage bestehe. In der Folge sei es zwei Mal zu einer gemäss A.___ unbemerkten Aufnahme von GHB (Gamma-Hydroxylbuttersäure), Liquid Ecstasy, gekommen, wobei er jeweils spezielle Begleitumstände geltend mache. Der letzte Vorfall sei im Februar 2016 gewesen. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr 2012 drogenabstinent zu sein. Allein der widerholte Nachweis von GHB lasse hieran zumindest Zweifel aufkommen. Unter Berücksichtigung der Angabe von A.___, keinen Kontakt zu Drogenkonsumenten mehr zu haben und auch keinem Passivkonsum ausgesetzt zu sein, spreche das erhobene Ergebnis der aktuellen Haaranalyse für einen eigentlichen Konsum. Insgesamt sei abzuleiten, dass es A.___ bislang nicht gelungen sei, seine Drogenproblematik stabil zu überwinden. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich bei der körperlichen Untersuchung keine verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten ergeben hätten. Die entnommene Haarprobe für die Periode Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 habe einen Wert von 1400 pg/mg für Kokain, einen Wert von 90 pg/mg für Benzoylecgonin, einen Wert von 15 pg/mg für Norkokain und einen Wert von 340 pg/mg für MDMA ergeben. Gemäss ärztlichem Bericht von Hausarzt Dr. med. B.___, [...], vom 4. November 2016 sei der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2015 zuverlässig zu den Drogenscreenings gekommen, die durchwegs negativ verlaufen seien. Hinweise auf Alkoholoder Drogenkonsum hätten sich bei den insgesamt 45 Kontakten bis dato keine ergeben. Auch die eigenfinanzierten Haaranalysen hätten bei korrekter Entnahme in der Praxis keine Auffälligkeiten ergeben. Das Gesamtresümee sei uneingeschränkt positiv, so dass aus medizinischer Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises nichts im Wege stehe.
6. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, das Gutachten vom 25. November 2016 des IRM-BS halte fest, dass beim Urinscreening vom 3. November 2016 weder THC, Kokain, Methadon, Senzodiazepine, Amphetamin noch Opiate nachgewiesen worden seien. Zudem lägen die Laborbefunde zur Blutprobe vom 3. November 2016 über die Stoffe CDT, GOT, GPT, GGT und MCV im Normbereich. Demgegenüber sei bei der Haaranalyse vom 3. November 2016 1400 pg/mg Kokain und 340 pg/mg MDMA festgestellt worden, welche für einen Konsum von bzw. den Umgang mit Kokain und MDMA im Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Asservierung der Haarprobe sprächen. Dieses Ergebnis werde bestritten. Der Beschwerdeführer könne seit dem 10. April 2014 eine mehrjährige lückenlose Drogenund Alkoholabstinenz nachweisen. Dies ergehe aus den eingereichten Gutachten.
7. Die MFK hält in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen fest, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 regelmässig Anlass zu Fahreignungsuntersuchungen, Zweitbegutachtungen durch rechtsmedizinische Institute sowie Anordnungen von vorsorglichen Führerausweisentzügen und Wiederzulassungen als Motorfahrzeugführer unter Auflagen gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestreite die Ergebnisse der durch das IRM-BS vorgenommene forensisch‑toxikologische Haaranalyse mit dem Hinweis auf eine vom Forensisch Toxikologischen Centrum in München durchgeführten Haaranalyse. Dabei sei für Kokain ein Wert von 0.11 ng/mg festgestellt worden, der als niedrig zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei dem forensisch‑toxikologischen Gutachten des IRM-BS vom 21. November 2016 (S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor der Probenentnahme die Haare gefärbt getönt habe, was zu einem Minderbefund in der Untersuchung führen könne. Es bestehe somit keine Veranlassung, an den Ergebnissen des IRM-BS zu zweifeln, zumal die Ergebnisse der privat in Auftrag gegebenen Analyse in München den Zeitraum vor dem 20. September 2016 abdecken, die Ergebnisse der Analyse des IRM-BS jedoch denjenigen ab dem 9. Dezember 2016 (recte: vor dem 3. November 2016). Ausserdem seien bei der Analyse des IRM-BS neben Kokain auch Benzoylecgonin und Norkokain sowie MDMA festgestellt worden. Das IRM‑BS schliesse daraus zu Recht, dass diese Ergebnisse für einen Konsum beziehungsweise Umgang mit Kokain und MDMA sprechen würden und somit nicht geeignet seien eine Abstinenz nachvollziehen zu lassen. Zu diesem Schluss führe auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Einfluss von GHB einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen, aber in der Haarprobe neben MDMA auch Kokain analysiert worden sei, das bei den bisherigen Untersuchungen keine Rolle gespielt habe. An den Schlussfolgerungen des IRM-BS vermöge auch die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei bei zwei Gelegenheiten GBH (recte: GHB) gegen seinen Willen verabreicht worden, nichts zu ändern. Zwar treffe zu, dass das wegen Fahrens unter Drogeneinfluss eröffnete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 eingestellt worden sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt äussere sich jedoch, der Natur der Sache entsprechend, nicht zu einer allfälligen Missachtung von Auflagen. Vom Ergebnis der Strafuntersuchung könne daher nichts zur Beantwortung der Frage nach einem Drogenkonsum abgeleitet werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei telefonisch Auskunft über den Vorfall vom 20. Mai 2015 gegeben. Im diesbezüglichen Bericht der Kantonspolizei sei nirgends die Rede davon gewesen, dass ihm gegen seinen Willen GHB verabreicht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien lediglich Schutzbehauptungen. Dasselbe gelte für den angeblich versuchten Raubüberfall, bei welchem dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen GHB verabreicht worden sein soll, was schliesslich am 22. Februar 2016 zur Fahrt unter Drogeneinfluss auf der Autobahn A51 geführt habe. In den Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2016 und vom 18. März 2016 sei von einem Raubüberfall noch keine Rede gewesen. Das Gutachten des IRM-BS sei schlüssig und nachvollziehbar. Es bestünde keine Veranlassung, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.
8. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 25. November 2016 stützt sich auf die zugesandten Akten der MFK des Kantons Solothurn, auf die Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung am 3. November 2016 und auf die Resultate der Laboruntersuchungen und Fremdberichte. Damit berücksichtigten die Gutachter die wesentlichen Aspekte und trafen die notwendigen Abklärungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; vgl. auch vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.5).
8.1 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 25. November 2016 wurde zwar Ethylglucuronid nachgewiesen, das Ergebnis lag aber mit < 7 pg/mg unter dem cut-off, so dass von einer Alkoholabstinenz auszugehen ist. Bei der Analyse auf Drogen wurden Kokain und seine Metabolite Benzoylecgonin und Norkokain sowie MDMA nachgewiesen. Die Ergebnisse sprechen für einen Konsum bzw. Umgang mit Kokain und MDMA und sind somit nicht geeignet, eine Abstinenz nachvollziehen zu lassen. Eine Analyse auf GHB wurde in Anbetracht der erhobenen Befunde nicht veranlasst.
8.2 Gemäss der Publikation «Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» von Markus R. Baumgartner, Institut für Rechtsmedizin, Forensische Pharmakotherapie und Toxikologie, Universität Zürich, Version 2011, können psychotrope Substanzen im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis wenige Tage nach der Einnahme nachgewiesen werden. Im Urin ist der entsprechende Nachweis oft auch nur eines Metaboliten des entsprechenden Wirkstoffs in der Regel bis wenige Tage nach dem letzten Konsum möglich. In kurzen Abständen wiederholte Tests auf Substanzen im Blut Urin stellen somit nur Stichprobenkontrollen dar. Dies wird von Drogenkonsumenten bewusst ausgenutzt. Haaranalysen sind hingegen ein geeignetes analytisches Werkzeug, mit dem ein Konsum-Monitoring über einen Zeitraum von mehreren Monaten vor der Probeentnahme durchgeführt werden kann. Es ist somit auch nicht aussergewöhnlich, dass sowohl die Blutals auch die Urinuntersuchung im Gutachten vom 25. November 2016 zu einem negativen Befund geführt haben. Gleiches gilt für die Drogenscreenings beim Hausarzt Dr. med. B.___.
8.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Ergebnis des Gutachtens vom 25. November 2016 mit Verweis auf diverse andere Gutachten. Dabei ist anzumerken, dass das Gutachten des IRM-BS den Zeitraum zwischen ca. Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 abdeckt. Gutachten ausserhalb dieses Zeitraumes können somit ohnehin keine Aussagekraft für eine geltend gemachte Abstinenz im genannten Zeitraum zukommen. Vorliegend liegen zwei Privatgutachten vor, die zumindest teilweise den in Frage stehenden Zeitraum abdecken. Einerseits ist dies das Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums in München vom 24. Oktober 2016 und andererseits das Gutachten des Labors Krone GbR vom 14. April 2017.
8.4 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO). Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3 und 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und c; Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Heer, a.a.O., N. 7 zu Art. 189 StPO).
8.5 Das Privatgutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums in München vom 24. Dezember 2016 deckt bei einem mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat ca. den Zeitraum von Ende März bis Ende September 2016 ab. Es besteht somit eine Überschneidung der Monate Juni/Juli bis September zum Gutachten des IRM‑BS vom 25. November 2016. Im Gutachten des Forensisch toxikologischen Centrums München konnten 0.11 ng/mg Kokain und eine «Spur» Benzoylecgonin nachgewiesen werden. Zur quantitativen Beurteilung des Kokains könne danach nur gesagt werden, dass es sich im Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben von Kokainkonsumenten um niedrige Werte handeln würde. Benzoylecgonin sei ein Stoffwechselaber auch ein Hydrolyseprodukt von Kokain, so dass nicht auszuschliessen sei, dass das Kokain vollständig zumindest ein Teil durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel in die Haare gelangt sei. Der positive Befund im Privatgutachten weist einen viel tieferen Wert an Kokain aus, als das Gutachten des IRM-BS. In Anbetracht dessen, dass das Privatgutachten aber nicht den gesamten Zeitraum des behördlich bestellten Gutachtens abdeckt und zudem auch Kokain nachgewiesen werden konnte, vermag dieses die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachtens nicht derart erschüttern, dass davon abgewichen werden müsste. Es ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Haare, entgegen seinen Angaben und entgegen den Voraussetzungen für die Aufhebung eines Führerausweisentzuges, bei diesem, wie auch bei anderen Gutachten (vgl. Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centers München vom 24. Oktober 2016; Gutachten des IRM-BS vom 21. Januar 2015), kosmetisch behandelt hatte. Die kosmetische Behandlung der Haare ist gemäss der Publikation «Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» (a.a.O.), insofern von Relevanz, da ins Haar eingelagerte Substanzen durch kosmetische Behandlungen wie Bleichen, Färben, Dauerwelle etc. zerstört/abgebaut werden können. Der Beschwerdeführer hat sich die in der Vergangenheit falschen Analysen und die Kosten für allfällige Privatgutachten somit auch teilweise selber zuzuschreiben.
8.6 Zum eingereichten Privatgutachten des Labors Krone GbR vom 12. April 2017 ist vorab anzumerken, dass diesem Laborwerte des Hausarztes B.___, [...], angeheftet wurden. Diesen kann im Rahmen des Gutachtens keinerlei Bedeutung zugemessen werden (vgl. E. 8.2). Das Abnahmedatum der Haarprobe wurde mit dem 13. Februar 2017 datiert. Bei einem mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat betrifft das Gutachten den Zeitraum zwischen ca. Mitte September 2016 bis Mitte Februar 2017. Zum Gutachten des IRM-BS besteht somit eine Überschneidung des Zeitraumes zwischen Mitte September bis Anfang November 2016. Die Untersuchungsergebnisse der Haaranalytik hätten keine Anhaltspunkte für eine gewohnheitsmässige Aufnahme von Opiaten, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Cannabinoiden ergeben. Das Gutachten bezieht sich aber lediglich auf den Zeitraum, welcher der untersuchten Haarlänge entspricht. Es dient gerade nicht als Beweis einer Drogenabstinenz für den Zeitraum zwischen Juni/Juli bis Ende September 2016. Somit vermag auch das Gutachten des Labors Krone GbR das behördlich angeordnete Gutachten nicht zu erschüttern.
8.7 Insgesamt erweist sich das Gutachten vom 25. November 2016 als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz hat sich demnach auf dieses Gutachten stützen dürfen und hat die derzeitige Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht verneint und ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Eine suchttherapeutische Behandlung ist notwendig, um sicher zu stellen, dass der Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügten Auflagen sind zur Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und damit verhältnismässig.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, mangels Einreichung eines vollständig ausgefüllten Gesuches, nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Stöckli Grosjean
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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