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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.456)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.456: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Streit um Kindesschutzmassnahmen entschieden, dass ein begleitetes Besuchsrecht für einen Vater für die Dauer von sechs Monaten angeordnet wird. Der Vater hatte weitere Besuchsrechte beantragt, die jedoch abgelehnt wurden. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'500.00 festgesetzt, und der Vater muss diese tragen. Die Beschwerde des Vaters wurde abgewiesen, und er muss zusätzlich CHF 1'000.00 für die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.456

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.456
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.456 vom 22.12.2017 (SO)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahmen
Schlagwörter: Kinder; Besuchs; Besuchsrecht; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Kindsvater; Verlauf; Urteil; Eltern; Kindes; Eingabe; Besuche; Besuchsrechts; Beiständin; Gutachten; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindsmutter; Kontakt; Dorneck; Verfahren; Gutachter; Behörde; Gehör; Ziffer; Woche; Situation; Wochen
Rechtsnorm: Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 35 BV ;Art. 450a ZGB ;
Referenz BGE:133 III 553;
Kommentar:
Ingeborg Schwenzer, Heinrich, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 273 ZGB, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.456

Urteil vom 22. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ und D.___ sind die Kinder der voneinander getrenntlebenden Eltern B.___ und A.___.

2. Nachdem bereits für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden angeordnet worden war, und seither keine neue Regelung bestand, erliess die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 26. Oktober 2017 folgenden Entscheid:

3.1      Für den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater sowie C.___ und D.___ wird ab sofort für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...], angeordnet.

3.2      Der Mandatsperson wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu organisieren und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit etc.).

3.3      Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum 31. März 2018, einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die aktuelle Situation der Kinder sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.4      Der Antrag des Kindsvaters auf Revision des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf Wiederherstellung seines Sorgerechts, auf Wiederherstellung der geteilten Obhut sowie die Erweiterung des Besuchsrechts, wird abgewiesen.

3.5      Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.

3.6      Der Antrag des Kindsvaters auf ein erweitertes Besuchsrecht im Sinne von jedes zweite Wochenende, von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 Uhr bis 18 Uhr, jeweils ein Kind alleine, alternierend beide zusammen nach Absprache und vier Wochen Ferien mit dem Vorschlag: Zwei Wochen vom 24. Juli 2017 bis am 7. August 2017 und zwei Wochen vom 30. September 2017 bis am 14. Oktober 2017 wird abgewiesen.

3.7      Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung einer Weisung zwecks Respektierens des Kontaktverbots wird gutgeheissen.

3.8      Dem Kindsvater, A.___, wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, es ab sofort strikte zu unterlassen, Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter, B.___, betreffend die Kinder C.___ und D.___ aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke überreichen zu lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen ihnen Einladungen zu übermitteln.

3.9      Die Beiständin wird ersucht, Kontrolle über die Einhaltung der Weisung zu führen und die KESB umgehend zu informieren, sollte der Kindsvater dagegen verstossen.

3.10    Für die Kinder C.___ und D.___ wird im ersten Quartal des Jahres 2018 ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben. Die Kindseltern werden dazu wie folgt angehört:

3.10.1   B.___ wird am 23. Januar 2018 um 14.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu angehört.

3.10.2   A.___ wird am 25. Januar 2018 um 15.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu angehört.

3.11    Die Sozialregion Dorneck wird ersucht, Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.12    Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.13    Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater auferlegt.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

2.   Der angefochtene Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2017 sei aufzuheben und ein vollumfängliches und unbegleitetes Besuchsrecht in einem ersten Schritt sofort wiederherzustellen.

3.   Der angefochtene Entscheid der KESB sei wegen fehlender Bearbeitung der Akten, sorgfältiger Abklärung und Besprechung der Massnahmen an die KESB zurückzustellen.

4.   Die administrativen und organisatorischen Mängel der KESB seien durch Einbezug der Aufsichtsbehörde spätestens jetzt festzustellen.

5.   Ein umfassendes rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Das Gericht kann nicht ohne Willkür annehmen, eine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. S.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht verzichten.

6.   Kostenund Entschädigungsfolgen sind von der Vorinstanz zu tragen.

4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, konkrete Anträge zu stellen und diese zu begründen.

5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge:

1.   Ziffern 3.1 bis 3.13 im KESB-Entscheid vom 26. Oktober 2017 sind aufzuheben. Anstelle dessen:

2.   Die KESB hat sich der Aufgabe zu verpflichten, die Interessen von Personen wahrzunehmen, die Hilfe bedürfen. Die KESB hat von Amtes wegen den Sachverhalt zuerst zu klären und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen, bevor sie entscheidet. Nötigenfalls ist dazu ein KESB-Wechsel zu verfügen, da die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein befangen ist, die Betroffenen sind einzubeziehen. Der Beschwerdeführer stellt Anspruch auf umfassendes rechtliches Gehör.

3.   Das Gericht hat alles zu tun, um ein faires und kindgerechtes Verfahren herzustellen, zu gewährleisten und die Betroffenen vor Diskriminierung zu schützen.

4.   Wegen offensichtlicher, auch administrativer und organisatorischer Mängel hat eine Kontrolle und Revision des bisherigen Verfahrens durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Alle eingereichten Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. [...] (07.05.2015) sind zu prüfen. Nötigenfalls ist zusätzlich eine unabhängige Fachstelle zur Beurteilung beizuziehen. Das Gutachten von Dr. [...] ist aufgrund vorliegender Stellungnahmen und Beweise für ungültig zu erklären und aus dem Recht zu nehmen. Die Mandatsausführung der Beiständin, E.___ ist nötigenfalls durch eine Fachstelle zu beurteilen. Alle Eingaben der Rechtsvertreterin der Mutter B.___ sind zu prüfen und mit den Akten in einen Vergleich zu stellen.

5.   Die Anhörung der Kinder hat spätestens jetzt durch eine geeignete Fachperson zu erfolgen. Die Kinder sind in ihren Rechten aufzuklären. Die Meinung der Kinder ist einzubeziehen, ihr Mitwirkungsrecht wie die Kinderrechtskonvention (KRK) ist umzusetzen. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 BV).

6.   Den Kindern ist ein Beistand zu bestellen, der ihre Interessen und das Kindeswohl angemessen vertritt. Ich verweise auf die Beschwerden über die Beiständin, E.___. Mit der errichteten Beistandschaft findet eine aktive Einwirkung in die Eltern-Kind-Beziehung statt, die Beistandsperson hat daher die Anliegen beider Elternteile zu würdigen und sie in Entscheide, die das Kindeswohl betreffen, miteinzubeziehen. Durch die voreingenommene Haltung der Beiständin, E.___ wurden die Kinder und der Beschwerdeführer andauernd benachteiligt, diesem Nachteil kann nur mit einem Beistandswechsel begegnet werden. Die KESB ist daher zu verpflichten, eine geeignete und kooperative Person zu bestimmen, welche das Kindeswohl in den Vordergrund stellt und bereit ist, mit beiden Elternteilen gleichermassen zusammenzuarbeiten.

7.   Im Interesse der Kinder (Kindeswohl) sind die Eltern zu einer Mediation zu verpflichten, welche von einer ausgewiesenen Fachperson zu moderieren ist.

8.   Im Wissen der Schädigung mit dem Kontaktabbruch durch die KESB und der schwerwiegenden Einschränkung des Besuchsrechts seit 20. Dezember 2016, ist der Einbezug des Vaters für die Kinder dringend und umfassend herzustellen. Vorläufig, bis ein erstes Ergebnis des Kontrollund Revisionsverfahrens vorliegt, ist ein praxisübliches, vollumfängliches und unbegleitetes Besuchsrecht ab sofort umzusetzen: alle 14 Tage, Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag 12 bis 18 Uhr jeweils ein Kind alleine, alternierend beide zusammen nach Absprache und 4 Wochen Ferien pro Jahr, für 2017: Die Weihnachtsund Neujahrsferien.

9.   Das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen.

6. Die Vorakten wurden soweit vorhanden und nicht beim Bundesgericht von der Vorinstanz eingeholt. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.

II.

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.

Nicht eingetreten werden kann deshalb auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird. Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen nicht bestritten.

Soweit der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Über den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017 entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin gegenstandslos.

Eingetreten werden kann einzig auf das Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr 2015 erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___ ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl. Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.

3. Letztlich ist zu prüfen, ob von begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils ein Kind allein, alternierend beide zusammen nach Absprache einzurichten ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachtsund Neujahrsferien.

3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

3.2 Am 7. Mai 2015 erstellte der leitende Arzt des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner Spitäler AG (soH), Dr. med. [...], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des Besuchsund Sorgerechts der beiden Kinder D.___ und C.___. Das Bundesgericht bestätigte sowohl mit Urteil vom 2. Mai 2016, dass auf dieses Gutachten abgestützt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 E. 3) als auch mit kürzlich ergangenem Urteil vom 4. Dezember 2017, worin ebenfalls festgestellt wurde, dass die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 3.4). Das Gutachten empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:

Unter der Annahme, dass auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:

Einen nachhaltig positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden und auf einmal pro Woche gesteigert werden.

Im Falle eines ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche Besuchssonntag im Kinderheim [...]). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert.

Sofern A.___ in der Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wiederaufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und 10.)

Der Gutachter umschreibt die negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):

Ein negativer Verlauf würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also

-     das elterliche Konfliktniveau unverändert hoch ist;

-     A.___ weiterhin seine Not und Bedürftigkeit C.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;

-     er die Mutter weiterhin vor den Kindern abwertet;

-     die Kindsmutter ihrerseits mit Kommunikationsverweigerung reagiert;

-     der Kindsvater nicht bereit ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;

-     C.___ psychisches Zustandsbild unverändert bleibt sich gar verschlechtert;

-     auch D.___ beginnt, Störungssymptome zu zeigen.

Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 15. Mai 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 als notwendig und wies eine entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil soeben mit Urteil vom 4. Dezember 2017 und wies eine vom Kindsvater erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017).

3.3 Somit ist zu prüfen, ob sich die Situation inzwischen (der vom Bundesgericht bestätigte Entscheid betraf eigentlich nur den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) verbessert hat, sodass von der Begleitung der Besuche abgesehen und das Besuchsrecht ausgedehnt werden könnte. Der Gutachter umschreibt eine positive Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 56/57):

-     Die Kindsmutter steht den regelmässigen Besuchen nicht im Wege.

-     Sie informiert den Kindsvater über wichtige Kindsbelange und bezieht ihn in Entscheidungen mit ein.

-     Der Kindsvater hält sich strikt an das Rayonund Kontaktverbot.

-     Er unterzieht sich einer psychotherapeutischen Behandlung, die ihm hilft, die Trennung und das Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten. Zudem lernt A.___ in der Psychotherapie, seine eigenen Persönlichkeitsund Verhaltensanteile am Elternkonflikt zu hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere wird ihm bewusst, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann und welche seiner Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind. Die Therapieperson sollte in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle für Familienrecht der UPK Basel).

-     A.___ unterlässt es, C.___ mit Erwachsenenthemen zu behelligen, ihn in den Elternkonflikt zu verstricken und zu instrumentalisieren.

-     Er unterlässt es, die Kindsmutter zu beobachten, zu bedrängen und abzuwerten.

-     C.___ und D.___ bekunden in allen wichtigen Lebensbereichen ein altersentsprechend gutes psychosoziales Funktionsniveau.

3.4 Unbestritten ist, dass die bisherigen begleiteten Besuchskontakte gut verlaufen sind. Vom Besuchsbegleiter bestätigt wurde, dass es der Vater gut gemacht habe mit den Kindern und dass sich die Kinder jeweils auf die Besuche gefreut haben.

Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Rayonund Kontaktverbot nicht respektiert und sich nicht daran gehalten hat. In einer E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2017 schrieb die Kindsmutter an ihn Folgendes:

«Lieber A.___, ich stelle seit einigen Monaten (seit Anfang Dezember) fest, dass regelmässig (oft wöchentlich) [...] andere Vertrauenspersonen von dir in unseren Garten an meine Haustüre gelangen als «Postboten» mit Geschenken, Süssigkeiten, Mitteilungen und Botschaften an die Kinder zum Beispiel mit Einladung an die Kinder, dich zu treffen in der Absicht, die Kinder zu fotografieren. Ich möchte das nicht »

Die KESB erliess in der Folge eine Weisung an den Kindsvater, solche Kontaktaufnahmen durch Drittpersonen künftig zu unterlassen.

Aus weiteren E-Mail-Nachrichten vom 8. und 22. April 2017 ergeht auch, dass der Kindsvater C.___ erneut instrumentalisiert hat, indem er diesem eine grosse Velotour mit seinem Vater zum Geburtstag versprochen hat, wobei jedoch klar war, dass zurzeit nur begleitete Besuche stattfinden können und eine Velotour kein Thema sein kann. Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hätte, bringt er nicht vor und aus Sätzen wie «Wie ist es, wenn unsere Kinder ihre Eltern nicht mehr haben?» (E-Mail vom 8. April 2017 an die Kindesmutter) ergeht auch, dass er das Auseinanderbrechen der Familie bis dahin nicht verarbeitet hat. Zur Beschwerde vom 15. Juni 2017 an das Bundesgericht führte dieses Folgendes aus:

«In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur Elterngespräche.»

Die Beiständin stellte mit Bericht vom 31. Mai 2017 Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche und begründete dies damit, dass sich beim Kindsvater keine Änderung in der Haltung feststellen lasse, infolgedessen die Kinder bei einer «Lockerung» des Besuchsrechts Gefahr laufen würden, wieder stärker unter dem grossen Loyalitätskonflikt zu leiden und vermehrt psychisch instabil zu werden. Die KESB führte aus, der Bericht der Beiständin zeige einen positiveren Verlauf, doch habe der Besuchsbegleiter auch formuliert, dass es durchaus Situationen gebe, welche die Kinder selbst im begleiteten Rahmen überfordern würden.

Der Beschwerdeführer beschuldigt in seinen umfangreichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 3. Juli 2017 an die KESB die Beiständin und den Besuchsbegleiter eines Fehlverhaltens. Dass der Beschwerdeführer seine Anteile am Konflikt und eigenes Fehlverhalten, welches den Kindern schadet, erkennen würde, ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Auch aus den aktuellen Eingaben an das Verwaltungsgericht lässt sich keine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr führt er aus, Strafanzeige gegen die KESB eingereicht zu haben und sucht die Schuld bei allen anderen, bei der Rechtsanwältin der Kindsmutter, welche absichtlich einen Konflikt erzeuge, bei der Beiständin, welche im Eigeninteresse eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe beim Gutachter, der nicht unabhängig sei, da die Rechtsanwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat des Spitals sitze, bei welchem dieser angestellt sei. Eigene Anteile erkennt der Beschwerdeführer bei sich nicht. Dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht inkl. Ferienrecht («für 2017: die Weihnachtsund Neujahrsferien») beantragt, zeigt bereits die totale Verkennung der Realität. Die Situation hat sich nur insofern verbessert, als sich durch die Minimierung der Kontakte und deren Begleitung durch eine Fachperson die Situation etwas beruhigt hat. Von einem positiven Verlauf entsprechend der Kriterien, die der Gutachter für eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgibt, kann nicht gesprochen werden. Die Kriterien für einen positiven Verlauf sind nicht erfüllt. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von einmal monatlich drei Stunden ist weiterhin erforderlich und gerechtfertigt.

Das durch die KESB angeordnete Gutachten wird zeigen, ob zukünftig eine Lockerung erfolgen kann.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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