Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.419: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall von Sozialhilfe und Arbeitsbemühungen entschieden, dass der Beschwerdeführer monatlich mindestens sechs Bewerbungen vornehmen muss, statt der geforderten zehn. Der Beschwerdeführer leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Erfüllung der Auflagen hindern. Das Gericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Entscheidung des Zweckverbands abgeändert. Es wurden keine Kosten erhoben, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2017.419 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 15.11.2017 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe / Arbeitsbemühungen |
| Schlagwörter: | Arbeit; Beschwerde; Bewerbung; Sozialhilfe; Verfügung; Arbeitsbemühungen; Departement; Zweckverband; Sozialregion; Auflagen; Leistung; Thal-Gäu; Verwaltungsgericht; Bewerbungen; Zweckverbands; Beschwerdeführers; Gründen; Innern; Beschwerden; Person; Zusammenarbeit; Mitwirkung; Bundesgericht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Arbeitsbemühungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 verpflichtete der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dazu, monatlich mindestens zehn Bewerbungen auf geeignete Stellen vorzunehmen. Die Arbeitsbemühungen (Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) seien dem Sozialdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bis zum 20. des Monats schriftlich vorzuweisen. Bei Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, welches die Arbeitsunfähigkeit belege. Im Falle der Missachtung dieser Auflagen werde die wirtschaftliche Sozialhilfe ab September 2017 um 30 % gekürzt und im Wiederholungsfall ganz eingestellt. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sein Bewerbungsdossier bis Ende Juli einzureichen, falls er Unterstützung bei dessen Zusammenstellung und Aktualisierung benötige.
2. Am 19. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern und brachte sinngemäss vor, er fordere eine Fachperson, die ihm für die Aktualisierung der Bewerbung und auch für diverse andere Dinge zur Verfügung gestellt werde. Zudem sei es unzumutbar, dass er zehn Bewerbungen einreichen müsse. In früheren Gesprächen seien eine sechs gefordert worden. Belege (Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) dazu habe er noch nie vorweisen müssen. Betreffend Arzt-/Krankenkasseninformationen habe er eine Vollmacht unterschrieben, sodass sich das Sozialamt die Informationen selber besorgen könne.
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wies das Departement des Innern die Beschwerde nach Einholung einer Vernehmlassung ab.
4. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer leide unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die ihm nicht nur einen geregelten Tagesablauf verunmöglichten, sondern ihn auch von einfachen alltäglichen Besorgungen abhielten und ihn daran hinderten Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer sei an Epilepsie erkrankt und leide seit Jahren unter nicht genau definierten psychischen und psychosomatischen Beschwerden. Der Leidensdruck habe in den letzten Monaten stetig zugenommen. Er leide seit Jahren an Schlafproblemen und seit ca. drei Monaten sei es ihm praktisch unmöglich zu schlafen. Die Epilepsie-Medikamente hätten am 17. Oktober 2017 angepasst werden müssen, da das EEG auffällige Resultate gezeigt habe. Es erstaune sehr, dass bezüglich den psychischen und psychosomatischen Beschwerden von keiner behördlichen Stelle eine Untersuchung veranlasst worden sei. Entsprechende Abklärungen seien nun eingeleitet worden. Sobald Ergebnisse vorlägen, werde dem Gericht Bericht erstattet. Bis dahin sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands weder zumutbar noch möglich, den Auflagen der angefochtenen Verfügung nachzukommen.
5. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 führte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu aus, bei einem Gespräch vom 28. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer laut, ausfällig und bedrohend geworden. Das Gespräch habe vorzeitig beendet werden müssen. Da mit dem Beschwerdeführer bisher keine Zusammenarbeit Kooperation habe erreicht werden können, sei die angefochtene Verfügung ausgestellt worden. Mit Abweisung der Beschwerde durch das Departement sei die angefochtene Verfügung rechtskräftig geworden. Am 19. Oktober 2017 sei erneut eine Verfügung ausgestellt worden, in welcher die erwähnte Kürzung der Sozialhilfe um 30 % auf sechs Monate beschränkt vorgenommen worden sei.
6. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden seien dem Departement nicht bekannt gewesen und seien auch nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bisher nicht belegt. Er habe diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Es sei nicht Aufgabe des Departements, medizinische Abklärungen zu veranlassen und Gründe zu suchen, die gegen die Einreichung von Arbeitsbemühungen sprechen würden.
7. Gemäss Auskunft des Departements des Innern vom 15. November 2017 ist gegen die Verfügung des Zweckverbands vom 19. Oktober 2017, mit welcher die Sozialhilfe für sechs Monate um 30 % gekürzt wurde, ebenfalls eine Beschwerde eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Aus den Beschwerden an die Vorinstanz und an das Verwaltungsgericht ist nicht ganz klar ersichtlich, welche Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt. Durch die Anerbietung von Hilfe bei der Zusammenstellung des Bewerbungsdossiers durch die Sozialregion ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht beschwert. Auf neue Begehren, wie die Zurverfügungstellung einer Fachperson auch in anderen Bereichen, kann vorliegend nicht eingetreten werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Gemäss den Akten ist ein Verfahren auf Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen hängig. Aufgrund der Beschwerde an die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reduktion auf sechs Bewerbungen pro Monat beantragt (die Reduktion auf nur eine Bewerbung wäre wohl aussichtslos), sowie dass auf die Einreichung entsprechender Belege (Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) und auf die Einreichung eines Arztzeugnisses im Krankheitsfall zu verzichten sei. In diesem Umfang ist A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.
2. Als erstes ist entgegen der Behauptung des Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu klarzustellen, dass dessen Verfügung vom 11. Juli 2017 mit Abweisung der Beschwerde durch das Departement nicht rechtskräftig geworden ist, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zeigt. Es ist einzig so, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 70 VRG), im Unterschied zur Beschwerde an das Departement (vgl. § 36 Abs. 1 VRG).
3.1 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran z.B. aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person. Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Eine Dienstleistung Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).
3.2 Somit ergibt sich grundsätzlich, dass die Sozialregion berechtigt ist, Auflagen zur Mitwirkung zu erlassen und für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung in schweren Fällen gar die Einstellung der Sozialhilfeleistungen anzudrohen.
4. Zu prüfen ist vorliegend, ob die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt wurden (§ 148 Abs. 1 SG) und die konkret angeordneten Auflagen gerechtfertigt sind.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, welche vorliegend sinngemäss Anwendung findet, werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt. Das Bundesgericht hält dazu fest, die Quantität der erforderlichen Bewerbungen könne zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern sei stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 258/06 E. 2.2; 8C_192/2016 E. 3.2). Die SKOS-Richtlinien halten fest, nicht alle Sozialhilfebeziehenden seien in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür seien vielfach psychische körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der Existenzsicherung dürfe in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim Einfordern von Pflichten seien die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen seien neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien 2017 A.8-1).
4.2 Die geforderten zehn Stellenbewerbungen entsprechen somit der Praxis. Es ist zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers allenfalls die Senkung der geforderten Stellenbewerbungen rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer wird seit Februar 2015 durch die Sozialhilfe unterstützt. In den Akten finden sich ab diesem Datum monatlich sechs Arbeitsbemühungen bis Januar 2016. Gemäss einem Übergabeprotokoll vom 31. Januar 2016 wurde das Dossier des Beschwerdeführers offenbar ab diesem Datum einem anderen Mitarbeiter des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu übertragen. Im Februar und März 2016 wies der Beschwerdeführer noch vier Arbeitsbemühungen nach, im April noch zwei, und seit Mai 2016 wies er keine Arbeitsbemühungen mehr nach. Er retournierte das Formular jeweils mit dem Vermerk, er habe sich aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie wegen seiner Wohnsituation nicht mehr um Bewerbungen bemühen können.
Einem Bericht der Universitätsklinik für Neurologie des Inselspitals Bern vom 31. Mai 2015 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1. komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie, 2. anamnestisch frühkindliche Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt, 3. rezidivierende depressive Episoden, 4. Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 12.01.2005, 5. Commotio cerebri (Anmerkung: Gehirnerschütterung) 2001 nach Fahrradsturz. Als Beurteilung wurde angegeben, auf dem Hintergrund einer im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit liessen sich bei A.___ bei der aktuellen neurokognitiven Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Altersund Bildungsnormen ausgeprägte Lernund Gedächtnisschwierigkeiten, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion, Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit, Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit) und eine Reduktion der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung) feststellen. Subjektiv gebe er im Beck-Depressions-Inventar eine mittelschwere depressive Symptomatik an und beklage eine seit 2010 bestehende Schlafstörung. Die neurokognitiven Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen Anamnese entsprechen und dürften eine andere berufliche Ausbildung Tätigkeit kaum zulassen. Berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft sollten möglich sein, wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu betrachten seien.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche Massnahmen sowie in Bezug auf eine Invalidenrente ab und führte aus, der Beschwerdeführer habe seit dem 18. Dezember 2013 während 40 Stunden an einem Bewerbungscoaching bei der [...] AG in [...] teilgenommen. Im weiteren Verlauf sei er durch einen Job-Coach unterstützt worden und habe einen sechsmonatigen Arbeitsversuch im städtischen Werkhof [...] absolvieren können. Er habe sein Pensum von 50 auf 100 % steigern und während dieses Arbeitseinsatzes eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Aus wirtschaftlichen Gründen habe ihm der städtische Werkhof keine Anstellung anbieten können. Als der Beschwerdeführer nach zwei Schnuppertagen als Autoaufbereiter bei der [...] AG ein Stellenangebot erhalten habe, habe er dieses abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll gewesen sei. Die Anstellung wäre jedoch für ihn adäquat und zumutbar gewesen. Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien damit abgeschlossen worden. Die letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent habe der Beschwerdeführer per 30. Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Lasten von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der Kontakt zu Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und angepassten Arbeitsumfeld sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei ihm somit möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde.
Den Akten des Zweckverbands der Sozialregion ist zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet und dieser sich nicht kooperativ verhält. So wurde beispielsweise am 2. Februar 2016 nach einem Sitzstreik des Beschwerdeführers ein fünfmonatiges Hausverbot verfügt. Aus einer Aktennotiz vom 9. März 2017 ergeht, dass der Beschwerdeführer zu einem Besprechungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei. Als nach den Gründen gefragt worden sei, habe er wütend reagiert, aber keine Gründe nennen können. Auch habe er nicht erklären können, was er damit meine, wenn er auf das Formular für die Arbeitsbemühungen jeweils notiere «Betreffend: Aus Wirtschaftlichen, Gesundheitlichen und Technischen Gründen, konnte ich mich nicht mehr Bewerben.» (Schreibfehler übernommen.) Zur Zusammenarbeit wurde notiert, vom Beschwerdeführer sei nur eine minimale Zusammenarbeit verlangt worden, nämlich dass er zu den Terminen erscheine sich bei Verhinderung abmelde. Weiter solle er ein Arztzeugnis einreichen. Der Beschwerdeführer habe aber bloss wütend geantwortet, dass er schon lange hungern müsse und kein Essen kaufen könne und habe dann das Telefon aufgelegt. Auch in der Vernehmlassung wies der Zweckverband darauf hin, dass eine Besprechung vom 28. Juni 2017 wegen fehlender Kooperation und lautem, ausfälligem und bedrohendem Verhalten vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Da nie eine Zusammenarbeit und Kooperation seitens des Beschwerdeführers zu erkennen sei und dieser keine Arbeitsbemühungen machen wolle, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden.
4.3 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Anordnung von Weisungen sowie bei Nichtbefolgung die Androhung der Kürzung gar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Auflagen zu erfüllen, belegt er dies in keiner Weise. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einzureichen habe für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung der Auflagen in der Lage sein sollte. Es ist nicht Aufgabe der Sozialbehörde, entsprechende Abklärungen anzuordnen, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Wie sich bei den bisherigen Arbeitseinsätzen gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer im Stande, eine volle Arbeitsleitung in einer Routinetätigkeit zu erbringen. Jedoch zeigt sich auch, dass beim Beschwerdeführer zweifellos Einschränkungen bestehen (knapp durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte Lernund Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und Verlangsamung), wie insbesondere aus dem Bericht des Inselspitals vom 31. Mai 2015 zu entnehmen ist. Die Forderung von monatlich zehn Arbeitsbemühungen erscheint unter diesen Umständen zu hoch. Von Februar 2015 bis Januar 2016 hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass es ihm möglich ist, monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen, wozu er weiterhin zu verpflichten ist.
4.4 Letztlich ist zu prüfen, ob die Vorlegung von Inserat, Bewerbung und Absage für den Nachweis der Arbeitsbemühungen erforderlich ist.
Zwar wurden vom Beschwerdeführer bisher keine entsprechenden Belege verlangt, und es reichte aus, dass er die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in einer Liste aufzeigte. Nachdem der Beschwerdeführer aber das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt hat und seit Mai 2016 keine Arbeitstätigkeiten mehr nachgewiesen hat, ist es angemessen, ihm entsprechende Auflagen zu machen und die Vorlegung von Belegen zu den Arbeitsbemühungen zu verlangen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu vom 11. Juli 2017 ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf geeignete Stellen vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Verzicht auf Verfahrenskosten gegenstandslos wird. Parteientschädigung kann keine zugesprochen werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 11. Juli 2017 des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf geeignete Stellen vorzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
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