Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.294: Verwaltungsgericht
A.___ meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Wasserschaden in ihrer Autowerkstatt. Die SGV bewilligte Sofortmassnahmen, zahlte jedoch nur einen Teil der Malerarbeiten. Nach einer Ablehnungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer Klage, da sie die Malerarbeiten als notwendig ansahen. Die SGV lehnte die Schadenvergütung ab, da die Arbeiten nicht aufgrund des Wasserschadens nötig seien. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, die Kosten belaufen sich auf CHF 1000.00.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2017.294 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.11.2017 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ablehnungsverfügung / Elementarschaden |
| Schlagwörter: | Recht; Malerarbeiten; Schätzung; Entscheid; Gebäudeversicherung; Zeitwert; Rechnung; Verwaltungsgericht; Besichtigung; Schätzungsbericht; Gebäudes; Offerte; Schaden; Firma; Beschwerde; Gehör; Wände; Garagentor; Solothurnische; Ablehnungsverfügung; Überschwemmung; Abnützung; Rechtsmittel; Entscheids; Begründung; Schäden; Elementarschäden |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 133 I 270; 138 IV 81; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtschutzversicherung AG, Philip Moebius,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung / Elementarschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 9. Juni 2016 meldeten A.___ der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Wasserschaden im Untergeschoss ihrer Autowerkstatt ausgehend von einer Überschwemmung infolge starker Regenfälle am 8. Juni 2016.
2. Am 10. Juni 2016 nahm der Schätzungspräsident der SGV, B.___, eine Besichtigung vor Ort vor und bewilligte als Sofortmassnahmen das Absaugen des ölkontaminierten Abwassers aus der Gebäudekanalisation und die Entfeuchtung mit nachträglicher Offertenstellung. Die Schadenabschätzung der Sofortmassnahmen vom 26. Juli 2016 belief sich auf eine Summe von CHF 5'220.00, wobei schlussendlich zwei Teilzahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 8'358.55 geleistet wurden.
3. Am 25. Januar 2017 liessen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Malerarbeiten von der Firma C.___ in der Höhe von CHF 11'421.95 durchführen und liessen die Rechnung am 3. Mai 2017 der SGV zukommen. In der Folge übernahm die SGV lediglich einen Kostenanteil von CHF 1'000.00.
4. Auf Antrag erliess die SGV am 25. Juli 2017 eine anfechtbare Ablehnungsverfügung, in der sie erklärte, die Malerarbeiten seien anlässlich der Besichtigung nicht als notwendig beurteilt und somit nie gutgesprochen worden. Der Zustand der Anstriche von Boden und Wänden sei durch übliche Abnützung und Alterung entstanden und nicht das Resultat einer Überschwemmung.
5. Vertreten durch Philip Moebius der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erhoben die Beschwerdeführer am 4. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 25.07.2017 sei aufzuheben.
2. Die Kosten für die von der Malerei und Gipserei C.___ durchgeführten Arbeiten, Rechnung Nr. [...] vom 25.01.2017 im Betrag von CHF 11'421.95 (inkl. Mwst.), seien von der Solothurnischen Gebäudeversicherung vollständig zu übernehmen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2017 beantragte die SGV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge.
7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da weder aus der Ablehnungsverfügung noch aus den Akten ersichtlich sei, welche Teile der Rechnung der Firma C.___ gemäss SGV sogenannte «Ohnehinkosten» und welche Instandstellungsarbeiten darstellten. Eine Pauschalbestreitung seitens der SGV sei ungenügend und stelle einen formellen Mangel dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine Gutheissung doch automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. z. B. Bundesgerichtsurteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012, E. 2).
2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Bereits in der Ablehnungsverfügung vom 25. Juli 2017 führt die SGV aus, welche Arbeiten vom übernommenen Kostenanteil gedeckt seien und weshalb der Grossteil der Rechnung nicht übernommen wurde. Ebenfalls aufgezeigt ist das zur sachgerechten Anfechtung anwendbare Rechtsmittel. Zudem ist spätestens durch die schriftliche Vernehmlassung der SGV vom 25. August 2017 eine ausführliche schriftliche Begründung eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass grundsätzlich nicht von «Ohnehinkosten» gesprochen werden könne. Der Schätzungsbericht von B.___ enthalte die Angabe, dass der Zeitwert des Gebäudes 75% betrage, was bedeute, ein Neuanstrich wäre ohne den Wasserschaden nicht nötig gewesen. Es könne nicht behauptet werden, dass Malerarbeiten anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni 2016 als nicht notwendig beurteilt worden seien, sei im Schätzungsbericht doch explizit aufgeführt, dass eine Offerte für Malerarbeiten erwartet werde. In diesem Zusammenhang seien sämtliche auf der Rechnung der Firma C.___ aufgeführten Arbeiten auch tatsächlich notwendig gewesen.
3.2 Die SGV bringt dagegen vor, 75% sei eine Angabe des durchschnittlichen Zeitwerts anlässlich der letzten Einschätzung aufgrund des Gesamteindrucks des Gebäudes. Anhand diverser Fotos sei klar ersichtlich, dass die Farbe an den Wänden einen tieferen Zeitwert als 75% aufweise, weswegen die Beschwerdeführer diese ja gerade haben streichen lassen. B.___ habe anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni 2016 festgestellt, dass der Boden und der Sockelbereich mit einem Öl-Wassergemisch kontaminiert seien. An den Wänden selber habe er keine Schäden festgestellt, welche aufgrund des Elementarereignisses entstanden seien. Entsprechend sei auch überhaupt nicht die Rede von Malerarbeiten gewesen. Es könne daher sehr wohl von «Ohnehinkosten» gesprochen werden. Der Vermerk, dass für Malerarbeiten eine Offerte einzuholen sei, sei nicht am 10. Juni 2016 vom Schätzungsexperten erfasst worden, sondern viel später aufgrund eines Telefonanrufs von einem anderen Sachbearbeiter dem Schätzungsbericht angefügt worden. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Schrift und Farbe deutlich erkennbar. Von Malerarbeiten sei entsprechend erstmals am 22. Juli 2016 die Rede gewesen, wobei die geforderte Offerte nie eingereicht worden sei. Gestützt auf §§ 6 und 43 des Gebäudeversicherungsgesetztes (GVG, BGS 618.11) lehne die Direktion der SGV eine weitere Schadenvergütung ab.
3.3 Nach § 24 GVG sind im Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festzustellen. Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Neuerstellung des einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wären (Abs. 2). Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung (Abs. 3). Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt (§ 15 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]). Das Versicherungsobjekt wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt (Andreas Rüegg in: Urs Glaus / Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 170 N 39). Der Zeitwert von 75% bezieht sich demnach, wie von der SGV ausgeführt, auf den Gesamteindruck des Gebäudes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen Zeitwert der Wände im Untergeschoss.
3.4 Ob bereits am Besichtigungstermin vom 10. Juni 2016 von Malerarbeiten die Rede war, ist aus dem Schätzungsbericht von B.___ nicht erkennbar. Jedoch ist klar ersichtlich, dass die Notizen bezüglich Malerarbeiten erst während des Telefonates mit den Beschwerdeführern vom 22. Juli 2017 gemacht wurden. Bereits zu jenem Zeitpunkt war nur von Malerarbeiten im Sockelbereich die Rede. Diese wurden von der SGV im Zeitpunkt der Rechnungszustellung sodann übernommen. Dem Schätzungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass am 10. Oktober 2016 ein erneutes Telefonat erfolgte, bei welchem die Malerarbeiten besprochen wurden. Eine Offerte war augenscheinlich bis anhin nicht eingetroffen und wurde noch immer erwartet. Ein mündlicher Verzicht auf eine Offerte von Seiten des Schätzungspräsidenten scheint unter diesen Gegebenheiten unwahrscheinlich; es ist jedenfalls nicht bewiesen.
Es besteht kein Anlass, an der Fachmeinung des Schätzungspräsidenten bezüglich der Malerarbeiten zu zweifeln. Die für notwendig befundenen Massnahmen wurden anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni 2016 umgehend von der SGV bewilligt. Das Streichen der gesamten Wände wurde von der SGV zu Recht nicht entschädigt, wurde doch lediglich der Sockelbereich mit dem Öl-Wassergemisch kontaminiert. In der ursprünglichen Schadenabschätzung vom 26. Juli 2016 sind die Malerarbeiten nicht aufgeführt und es wurde gegen diese von den Beschwerdeführern kein Rechtsmittel erhoben. Die SGV übernahm die Sofortmassnahmen, welche letztlich einiges teurer ausfielen als ursprünglich geschätzt und bezahlte CHF 1'000.00 an die Malerarbeiten. Sie zeigte in dieser Hinsicht grosses Entgegenkommen und Kulanz.
4.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, das Garagentor sei vom Unwetter ebenfalls stark beschädigt worden. Der entsprechende Betrag der Rechnung der Firma C.___ sei aber in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl es sich um Kosten für Arbeiten zur Schadenbehebung handle. Die SGV widerspricht, es sei anhand der Fotos klar erkennbar, dass es sich bei den Beschädigungen am Garagentor nicht um Folgen des Überschwemmungsereignisses, sondern vielmehr um Abnützungen handle.
4.2 Nach § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch Hochwasser Überschwemmungen, Erdund Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasserund Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). § 14 GVG zeigt die nicht ersatzpflichtigen Elementarschäden nach den §§ 12 lit. e und 13 lit. d GVG auf. Nach § 8 GVV sind Elementarschäden Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit Frost. Abnützung ist ein fortdauernder Vorgang, welcher ebenfalls nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fällt.
Das Metalltor wurde von der Firma C.___ unter anderem gewaschen, geschliffen, gespachtelt und gestrichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der renovationsbedürftige Zustand des Tores auf die heftigen Regenfälle zurückzuführen wäre. Zudem wird das Garagentor weder in der Schadenmeldung der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2016 noch im Schätzungsbericht der SGV vom 10. Juni 2016 erwähnt. Es ist hier ebenfalls der Fachmeinung der SGV zu folgen. Da es sich bei der Beschädigung am Garagentor nicht um einen Elementarschaden, sondern lediglich um einen Schaden infolge der wetterexponierten Lage handelte, hat die SGV die Arbeiten am Garagentor zu Recht nicht entschädigt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftung zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.