Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.289: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall vom 22. November 2017 entschieden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schlussrechnung und Mandatsträgerentschädigung Recht bekommt. Die KESB Region Solothurn hatte zuvor die Schlussrechnung nicht genehmigt und die Entschädigung des Mandats reduziert. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Beschwerde erhoben und das Verwaltungsgericht entschied, dass die Schlussrechnung und die Entschädigung zu genehmigen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2017.289 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.11.2017 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Schlussrechnung und Mandatsträgerentschädigung |
| Schlagwörter: | Mandat; Stiftung; Schlussrechnung; Beiständin; Rechnung; Solodaris; Schlussbericht; Mandats; Solothurn; Beistand; Taschengeld; Region; Ziffer; Entscheid; Mandatsträger; Vermögens; Verwaltungsgericht; Entschädigung; Genehmigung; E-Mail; Rechnungen; Person; Recht; Tagesstätte; Akten; Vermögensverwaltung; Beschwerde |
| Rechtsnorm: | Art. 393 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 410 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 454 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 133 I 201; |
| Kommentar: | Thomas Geiser, Urs Vogel, Reusser, Basler Erwachsenenschutz, 2014 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlussrechnung und Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung des Oberamts Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Januar 1989 B.___ (geboren am [...] Dezember 1952) unter Vertretungsund Verwaltungsbeiratschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) gestellt und A.___ als Beirat ernannt worden. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 22. Oktober 2015 wurde die altrechtliche Massnahme per 1. Dezember 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt, die Handlungsfähigkeit von B.___ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt und eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___ wurde in ihrem Amt bestätigt. Nachdem A.___ seine Demission per Ende 2016 erklärte, ernannte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 21. November 2016 C.___ als neue Beiständin von B.___ per 1. Januar 2017.
2. Mit Entscheid vom 26. Juni 2017 entliess die KESB Region Solothurn A.___ rückwirkend per 31. Dezember 2016 aus dem Amt (Ziffer 3.1). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 mit dem Aktivkonto von CHF 48'124.25 und einem Passivsaldo von CHF 125'000.00 per 31. Dezember 2016 genehmigte die KESB nicht (Ziffer. 3.2). Zudem setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 2'000.00 fest (Ziffer 3.3) und verwies auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ff. ZGB (Ziffer 3.4). Es wurden keine Gebühren erhoben (Ziffer 3.5). Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, gestützt auf Art. 425 Abs. 2 ZGB könne dem Beistand in Bezug auf den Schlussbericht und die Schlussrechnung keine Genehmigung erteilt werden, da dieser die Geltendmachung diverser (sozialversicherungs-) rechtlicher Ansprüche fehlerhaft unterlassen und mit der überhöhten Taschengeldausrichtung massgebende Sorgfaltskriterien im Rahmen der Budgetführung nicht beachtet habe. Aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung sei eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (anstatt CHF 2'400.00) auszurichten.
3. Dagegen erhob die Mandatsperson A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 28. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Ziffer 3.2 sei aufzuheben und der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung seien zu genehmigen.
2. Ziffer 3.3 sei aufzuheben und die Entschädigung sei mit CHF 2'400.00 festzusetzen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 24. August 2017 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. September 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn ein.
6. Der weitere Inhalt der Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er zu den Vorwürfen der neuen Beiständin vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar die E-Mail vom 7. April 2017, in welcher die Vorwürfe vorgebracht wurden, nicht zugestellt sonst in irgendeiner anderen Weise zur Kenntnis gebracht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch vom 10. Juli 2017 hin von der KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 13. Juli 2017 eine Kopie der Rückmeldung resp. der E-Mail vom 7. April 2017 der neuen Beiständin zugestellt, welche als Grundlage für seine Beschwerde vom 28. Juli 2017 diente. Zudem erhielt er vor Verwaltungsgericht die Gelegenheit, zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn Bemerkungen einzureichen, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] sowie Art. 450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).
3. Betreffend der Kopie der E-Mail von C.___ an D.___ bemängelt der Beschwerdeführer, es sei ihm aufgefallen, dass diese E-Mail bearbeitet worden sei. Absenderin und Adressatin z.B. seien identisch und auch die Schriftart der Anrede unterscheide sich vom übrigen Text. Ausserdem fehle der Absatz mit der Ziffer 2. Dass sowohl die Absenderin wie auch die Adressatin identisch sind, ist darauf zurück zu führen, dass die Absenderin D.___ das E-Mail als Bcc (Blind Carbon Copy, zu Deutsch: Blindkopie) versendet hat. Bei der Blindkopie ist nur der erste Empfänger sichtbar. Die anderen Empfänger sind für den Leser nicht sichtbar, weshalb in der Regel oft als Erstempfänger die eigene E-Mail-Adresse eingegeben wird, wie dies auch D.___ vorliegend gemacht hat. Somit kann verhindert werden, dass alle Adressaten die persönlichen E-Mail-Adressen anderer Personen sehen und diese unkontrolliert weiterverbreiten können. Dass D.___ das E-Mail von C.___ als Blindkopie weiter versendet hat, ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers fehlt im E-Mail der Absatz mit der Ziffer 2 nicht. Sie ist jedoch leicht übersehbar, befindet sie sich doch am Ende der ersten Seite ganz unten links.
4.1. Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Abs. 2).
Der Zweck des Schlussberichts ist nicht mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB, welcher der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit, Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwandund Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch Informationszweck. Bei Weiterführung der Massnahme muss der Nachfolger des Amtsträgers umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, deren Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung orientiert werden, bilden doch sowohl Schlussbericht als auch Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Amtstätigkeit des Nachfolgers. Der Schlussbericht ist in der gleichen Art und Weise wie die periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen festgestellten Tatsachen verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N 21, 23, 26).
Die Schlussrechnung umfasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes. Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte, Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der verbeiständeten Person. Auf umstrittene schwierige einzutreibende Forderungen und bekannte Anwartschaften Begünstigungen ist besonders hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt der verbeiständeten Person, dem Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die abschliessende Grundlage zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach ihren Weisungen und im Interesse der betreuten Person geführt wurde. Sie ermöglicht darüber hinaus die Beurteilung des erbrachten Betreuungsund Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der kantonalen Gebühren sowie der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).
Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in Form eines behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der Aufsichtsrechte der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie die Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung aller (namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf: Meier/Lukic; Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293; Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende; VWBES.2016.174 vom 15. Mai 2017 E. 2.2).
4.2.1 Die KESB Region Solothurn begründet die Nichtgenehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung damit, dass die Einkommensund Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten aufweise. Der Beistand habe fehlerhaft die Verrechnung von Leistungen mit der IV (Hörgerätbatterien, Rollator, Pflegebett, Schuheinlagen) und der Krankenkasse (Fusspflege) unterlassen, die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt (keine Meldung, dass B.___ nicht mehr in der Werkstatt arbeite, was zu einer Anpassung der EL führe) und ein überhöhtes Taschengeld ausbezahlt (CHF 600.00 anstelle von CHF 423.00). Durch die vorgenannten Unregelmässigkeiten in der Einkommensund Vermögensverwaltung sei B.___ jedoch kein Schaden entstanden, da die Versäumnisse grösstenteils durch die neue Beiständin hätten nachgeholt werden können.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Rechnungen betreffend die ausstehenden Zahlungen resp. der Saldo der Raiffeisenbank seien vor dem 31. Dezember 2016 (Ende der Beistandschaft) noch gar nicht im seinem Besitze gewesen. Die Stiftung Solodaris z.B. versende ihre Rechnungen für den zurückliegenden Monat erst am 9. 10. Tag des Folgemonats. Der Vorhalt der neuen Beiständin, für Wohnkosten wäre eine Akontozahlung «zwingend möglich gewesen», erscheine nur auf den ersten Blick als eine geniale Idee, verfange aber nicht. Bei der Ergänzungsleistung (EL) werde das Vermögen angerechnet und nicht nur der Saldo des Bankkontos. Das Vermögen habe per 31. Dezember 2016 bei den Aktiven aus dem Saldo bei der Bank und bei den Passiven aus dem Total der ausstehenden Rechnungen bestanden. Die offenen Rechnungen würden von der AHV bei der Berechnung der EL in der Bilanz berücksichtigt, falls diese in der Steuererklärung deklariert worden seien. Es sei anzunehmen, dass dies die neue Beiständin beim Ausfüllen der Steuererklärung bekannt gewesen sei. Mangels Einsicht in die Unterlagen könne er sich nicht zu einzelnen Zahlen äussern. Der Vorhalt von C.___ lasse aber sicher ausser Betracht, dass sich grundsätzlich in dem Umfang, wie sich die EL erhöhe, die Sozialhilfe reduzieren müsste und es sich um ein Null-Summenspiel handle. B.___ habe überhaupt kein anrechenbares (Rein-)Vermögen. Auf dem Haus laste eine Hypothek von CHF 150'000.00 und mit Datum vom 18. Februar 2011 sei auf seinem liquiden Anteil (½) eine Grundpfandverschreibung von CHF 50'000.00 für bezogene wirtschaftliche Hilfe im Grundbuch eingetragen worden. Darüber hinaus habe dieser am 28. Juli 2014 eine Schuldanerkennung/Abtretungserklärung eines eventuellen Verkaufserlöses des Hauses für bezogene wirtschaftliche Hilfe nach dem 18. Februar 2011 unterschreiben müssen. Nach seiner Schätzung belaufe sich diese Unterstützung noch einmal auf mindestens CHF 50000.00.
Bei den Institutionen Tagesstätte Biberist und Tierpark Langendorf handle es sich um Aussenstationen der Stiftung Solodaris. B.___ sei zuerst tagsüber nach Biberist vermittelt worden. Im Verlaufe des Jahres 2016 habe er in den Tierpark nach Langendorf gewechselt. Dessen ungeachtet habe die Stiftung Solodaris das ganze letzte Jahr immer den gleichen Betrag in Rechnung gestellt, also unabhängig vom Grad der Beschäftigung (CHF 4'121.50 für die Aussenwohngruppe und CHF 1'807.40 für die Tagesstätte). Deshalb habe er keine Veranlassung für eine Meldung an die AHV gesehen. Von einer «fehlerhaften Unterlassung der Geltendmachung diverser sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche» könne nicht die Rede sein.
Soweit Hilfsmittel im November und Dezember 2016 angeschafft worden seien, habe man ihn erst nachträglich orientiert. Ausserdem seien die Bestellungen mit der neuen Beiständin bereits vorgängig abgesprochen worden. Deshalb habe er die Beschaffung eines Arztzeugnisses und allfällige Rückforderungen bei der IV der neuen Beiständin überlassen. Nicht bestritten werde, dass C.___ beim Rollator irrtümlich mitgeteilt worden sei, eine Rechnung sei bis 31. Dezember 2016 über das Konto von B.___ nie bezahlt worden. Richtig sei, dass die Stiftung Solodaris den Kauf über die letzte Monatsrechnung fakturiert hatte. C.___ sei aber mitgeteilt worden, sie solle sich bei Herrn E.___ von der Stiftung Solodaris über den Sachverhalt erkundigen. Von Fusspflege habe er noch nie etwas gehört und Schuheinlagen seien, wenigstens in der Rechnungsperiode 2015/2016, nie fakturiert worden. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Hörgerät sei an B.___ per Adresse der Solodaris adressiert gewesen. Ein Formular zur Rückerstattung der Kosten für die Batterien habe er nie erhalten. Es dürfe angenommen werden, dass die Stiftung Solodaris den Beistand auf einen Rückerstattungsanspruch zumindest aufmerksam gemacht hätte. B.___ trage sein Hörgerät praktisch nie und habe dazu erklärt, er sei überhaupt nicht schwerhörig. Das Hörgerät sei nur angeschafft worden, weil man ihn gefragt habe, ob er nicht gerne ein solches haben möchte.
Auch das Thema Taschengeld werde vorerst angeheizt, weil die Präzisierung fehle, dass das Taschengeld bis und mit Oktober 2016 lediglich CHF 450.00 betragen habe. Dass verschwiegen werde, dass die Erhöhung um CHF 150.00 pro Monat von der Stiftung Solodaris bereits vorgängig mit C.___ abgesprochen wurde, passe genau in den übrigen Kontext. Die Höhe des Taschengeldes sei übrigens nicht vom Beistand bestimmt worden, sondern von der Stiftung Solodaris vorgeschlagen und auch entsprechend fakturiert worden. B.___ habe im Wohnheim ein separates Patientenkonto besessen. Das Taschengeld sei ihm aber nicht in grösseren Beträgen in bar ausbezahlt worden, sondern nur alle zwei bis drei Tage ein kleinerer Betrag. Der Grossteil des Geldes sei nach Auskunft von Herrn E.___ (Solodaris Stiftung) für Natel, Unterwäsche, Toilettenartikel, Coiffeur, Zigaretten, Ausflüge etc. verwendet worden. Offenbar habe die Stiftung Solodaris nun gewissen Erklärungsbedarf.
Klar zurückgewiesen werde die Darstellung mit den INVA-Taxi/Freizeitfahrten. Den Begriff «Taxi» hätte C.___ weglassen können. Er sei in der Firmenbezeichnung der INVA mobil nicht enthalten. Richtig sei, dass B.___ gegen Ende 2016 wegen Gebrechlichkeit nicht mehr mit der Bahn nach Deitingen habe kommen können. Der Beistand habe einfach die Mitteilung erhalten, er müsse künftig mit dem INVA-Fahrzeug gebracht werden. Es handle sich total um zwei Wochenenden. Wenn jemandem dadurch ein Schaden entstanden sei, sei er sofort bereit, die CHF 132.00 selbst zu bezahlen.
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer B.___ fast 30 Jahre lang betreut hat und für dessen Familie da war respektive immer noch ist (der Beschwerdeführer betreut seit bald 40 Jahren den Bruder von B.___ und betreute vorher auch noch die Mutter der beiden), was sicher Anerkennung verdient. Auch wurden die periodischen Berichte mit Rechnung in den letzten Jahren (in den Akten befinden sich die Jahre 2004-2014) nicht beanstandet und jeweils genehmigt. Es erstaunt demnach umso mehr, dass die KESB diese Umstände weder im Entscheid noch in der Stellungnahme erwähnt gar würdigt. Der Beschwerdeführer wurde im Entscheid vom 26. Juni 2017 lediglich aus dem Amt entlassen, ohne dass ihm für die geleisteten Dienste in irgendeiner Weise gedankt wurde (üblicherweise lautet die Formulierung: «Der Beistand wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen»), was ein wenig befremdlich anmutet, nachdem sich dieser fast 30 Jahre lang klaglos um B.___ gekümmert hat.
4.3.1 Es ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die neue Beiständin erst ab dem 1. Januar 2017 das Mandat übernommen hat und folglich bis zum 31. Dezember 2016 grundsätzlich der ehemalige Beistand für alle sein Mandat betreffenden Angelegenheiten Ansprechperson war. Um eine nahtlose Übergabe des Mandats in der Praxis zu ermöglichen, sind jedoch gewisse Überschneidungen zwischen den Mandaten unausweichlich und eine strikte Trennung realitätsfremd.
4.3.2 Da dem Beschwerdeführer weder das Tätigen bzw. Unterlassen von Akontozahlungen für ausstehende Rechnungen per Jahresende noch die Fahrten mit dem INVA-Mobil im angefochtenen Entscheid zum Vorwurf gemacht wurden und somit weder den Genehmigungsbeschluss noch die Mandatsträgerentschädigung tangieren, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3.3 Die KESB wirft dem Beschwerdeführer vor, die Verrechnung von Leistungen mit der IV und der Krankenkasse unterlassen zu haben. Die Fusspflege, die Spezialschuheinlagen, der Rollator sowie das Pflegebett seien aus medizinischer Sicht indiziert gewesen. Die neue Beiständin habe die entsprechenden Arztzeugnisse eingeholt und darauf gestützt die Kostengutsprache von der Krankenkasse und der IV-Stelle erwirkt. Zudem habe sie die Batteriepauschale rückwirkend für die Jahre 2015 und 2016 erfolgreich geltend gemacht.
Gemäss Überführungsbeschluss vom 22. Oktober 2015 wurde für B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB verfügt. Seine Handlungsfähigkeit wurde gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB für administrative Angelegenheiten, Vertragsabschlüsse und den Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie Wohnen und allfällige Änderungen Aufhebungen von Betreuungsverträgen Abschlüsse eines Heimvertrages mit einer (anderen) Institution, eingeschränkt. Ferner wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 neu eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung für die Aufgabenbereiche Gesundheit, soziales Umfeld/Vernetzung/ Beziehungsgestaltung angeordnet. Die Begleitschaft bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit einzuschränken. Die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB beinhaltet lediglich begleitende Unterstützung durch die Beistandsperson. Diese erhält durch die Anordnung dieser Massnahme keine Vertretungskompetenz. Ein Begleitbeistand hat nicht die Aufgabe, detektivisch abzuklären, wo allenfalls beratende Unterstützung erforderlich sein könnte (vgl. Helmut Henken in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 393 ZGB N 1, 19, 24).
Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen, war der Beschwerdeführer lediglich gehalten, B.___ unter anderem in gesundheitlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da weder die Fusspflege noch orthopädische Schuhe Schuheinlagen je zur Diskussion standen, war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen respektive Arztzeugnisse einzuholen und Kostengutsprachen zu erwirken. Offengelassen werden kann, ob die Stiftung Solodaris die pauschale Rückerstattung der Batterien für das Hörgerät geltend gemacht hat nicht, und ob sie der Beschwerdeführer dazu verpflichtet waren, da B.___ das Hörgerät praktisch nie trägt und gemäss eigenen Aussagen gar nicht schwerhörig sei. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 informierte der Beschwerdeführer die neue Beiständin darüber, dass er die Angelegenheit mit der Hilfsmittel-Markt GmbH nicht mehr habe erledigen können und ihr deshalb die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung überlasse. Dies ist nicht zu beanstanden, datierte die Offerte für das Pflegebett doch vom 20. Dezember 2016 und der Kauf für den Rollator vom 16. November 2016, welcher in der Monatsrechnung der Solodaris Stiftung November 2016, datiert vom 9. Dezember 2016, fakturiert wurde. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Beiständin vor Beginn ihres Mandats im November 2016 über diese Anschaffungen orientiert worden ist.
4.3.4 Weiter hält die KESB dem Beschwerdeführer vor, gemäss Sachverhaltsdarstellung habe B.___ im Jahre 2016 seine Tagesstruktur gewechselt und sei aus der Tagesstätte ausgetreten. Der Wechsel von der Tagesstätte Biberist in den Tierpark Langendorf habe eine Kostenreduktion von CHF 59.50 pro Tag zur Folge. Erst auf Intervention der neuen Beiständin habe die Solodaris Stiftung ihren Tagestarif mit einem neuen Ausweis, datiert vom 13. Februar 2017, angepasst. Ebenfalls habe diese die nachträgliche Meldung bei der Ausgleichskasse veranlasst, welche gemäss Berechnungsblatt vom 24. Februar 2017 die Ergänzungsleistungen neu berechnete. Die Beistandsperson sei im Rahmen der Einkommensverwaltung zuständig, die Tarife der Solodaris Stiftung auf ihre Korrektheit zu überprüfen und bei Bedarf zu intervenieren. Dies sei vom ehemaligen Beistand unterlassen worden.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, gehört zur Einkommensverwaltung eines Beistandes zweifellos die Überprüfung von Wohnheimund Tagesstättentarifen. In den Akten befinden sich die Monatsrechnungen der Solodaris Stiftung für die Monate November und Dezember 2016, welche bezüglich der Tarife identisch sind (Monatspauschale AWG Stufe 3 CHF 4'121.50 und Monatspauschale TS [Tagesstätte] Stufe 2/Biberist CHF 1'807.40), zwei Ausweise der Stiftung Solodaris über Pensionsund Betreuungskosten vom 24. Juni 2015, gültig ab 1. Juli 2015, und vom 13. Februar 2017, gültig ab 1. Januar 2017 sowie zwei Berechnungsblätter der Ausgleichskasse für die Ergänzungsleistung der AHV/IV ab 1. Januar 2017. Aufgrund der Aktenlage ist lediglich ersichtlich, dass es einen Tarifwechsel bezüglich der Tagesstätte gegeben hat, welcher rückwirkend per 1. Januar 2017 erfolgt ist. Wann im Jahre 2016 der von der Vorinstanz geltend gemachte Wechsel der Tagesstruktur, der einen Tarifwechsel ausgelöst hätte, stattgefunden haben soll, ist indes aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch seinen Bemerkungen zur Stellungnahme eine Bestätigung der Stiftung vom 5. September 2017 bei, welcher entnommen werden kann, dass die monatlichen Rechnungen der Stiftung bis 31. Dezember 2016 gemäss GBM Einstufungen und Taxverfügung den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten und diese korrekt gestellt worden seien. Eine Änderung im Bereich der Tagesstruktur sei erst per 1. Januar 2017 vorgenommen worden. Ab diesem Datum sei nur noch der Wohntarif in Rechnung gestellt worden. Ab Januar 2017 habe sich der Zustand von B.___ dermassen verschlechtert, dass eine Beschäftigung in der Tagesstätte Biberist nicht mehr möglich gewesen sei. Bei Veränderung der Verhältnisse (Taxberechnung) werde der Pensionsund Betreuungskostenausweis der AHV von Amtes wegen direkt zugestellt. Aufgrund dieser Bestätigung ist somit davon auszugehen, dass der Wechsel der Tagesstruktur von B.___ erst auf den 1. Januar 2017 stattgefunden hat, weshalb der Beschwerdeführer die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht verletzt hat.
4.3.5 Die KESB macht weiter geltend, der Beschwerdeführer habe ein überhöhtes Taschengeld an B.___ ausbezahlt. Gemäss EL-Verfügung betrage der Freibetrag CHF 423.00. Dieser Betrag müsse ausreichen als Monatsgeld für Kleider, Freizeit, allfällige Rückstellungen, Zigaretten, Taschengeld, allfällige nicht abgedeckte Pflegeleistungen artikel, Toilettenartikel etc. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Taschengeld von monatlich CHF 600.00 habe zu einem monatlichen Minus geführt und sei folglich als fehlerhafte Budgetführung zu qualifizieren.
Ausser den bereits hiervor erwähnten Monatsrechnungen der Stiftung für die Monate November und Dezember 2016, wo das Taschengeld mit CHF 600.00 fakturiert wurde, sowie die zwei Ausweise der Stiftung Solodaris über Pensionsund Betreuungskosten vom 24. Juni 2015 und 13. Februar 2017, in welchen ein Taschengeld von monatlich CHF 423.00 festgesetzt wurde (persönliche Auslagen CHF 5076.00 geteilt durch zwölf), sind keine weiteren Unterlagen vorhanden, welche Aufschluss darüber geben könnten, auf welcher Grundlage das Taschengeld erhöht wurde, ob dies zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war wer dies in Auftrag gegeben respektive bewilligt hat. In der Beilage 9 der Beschwerdeschrift befindet sich eine Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 10. November 2016, welche nach einem Telefonat zwischen der Stiftung und demselben verfasst wurde. Darin wird festgehalten, dass das neue Sackgeld aufgrund von teureren Zigaretten monatlich CHF 600.00 betrage und dies mit der neuen Beiständin bereits abgesprochen worden sei. Dies erhellt zwar ein wenig den Umstand, weshalb das Taschengeld erhöht wurde, und zeigt, dass die neue Beiständin sehr wahrscheinlich schon vor Amtsübernahme über dieses Taschengeld informiert worden war, mehr jedoch auch nicht. Trotz des ausbezahlten Taschengelds in der Höhe von CHF 600.00 befindet sich gemäss Aussage der neuen Beiständin das Vermögen nicht im Minus, und es sind keine Rechnungen ausstehend, welche nicht mehr bezahlt werden konnten (vgl. letzten Abschnitt der Aktennotiz der KESB Region Solothurn vom 9. Juni 2017 betreffend Telefonat mit der neuen Beiständin). B.___ ist demnach kein Schaden entstanden, was auch auf die Sachverhalte in den vorerwähnten Ziffern 4.3.3 und 4.3.4 zutrifft, weshalb offengelassen werden kann, ob die Budgetführung durch den Beschwerdeführer fehlerhaft war.
4.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen sind. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.
5. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die privaten Beistände, welche ein Mandat mit Einkommensund Vermögensverwaltung innehaben, werden im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung mit CHF 1'800.00 pro Jahr (= CHF 150.00 pro Monat) entschädigt, im Folgejahr mit CHF 1'200.00 pro Jahr (= CHF 100.00 pro Monat; vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kinder und Erwachsenenschutzmassnahmen vom Februar 2014).
Die KESB Region Solothurn reduzierte die geltend gemachte Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'400.00 auf CHF 2'000.00 aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung. Da nun vorliegend der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung zu genehmigen sind, ist die volle Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 2'400.00 auszubezahlen. Aufgrund des bescheidenen Vermögens von B.___ geht diese zu Lasten des Sozialdienstes Wasseramt Ost. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2017 sind aufzuheben und der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen. Die Sozialregion Wasseramt Ost (bzw. deren Trägerschaft) hat dem Beschwerdeführer für die Führung des Mandates in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2017 werden aufgehoben und der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 genehmigt. Die Sozialregion Wasseramt Ost (bzw. deren Trägerschaft) hat dem Beschwerdeführer für die Führung des Mandates in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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