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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.279)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.279: Verwaltungsgericht

Die Bürgergemeinde Hägendorf, die Gemeinde Rickenbach und der Zweckverband Forstrevier Untergäu haben Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn erhoben, der die Kantonsbeiträge 2017 an Forstrevierleiter betraf. Es ging um die Nichtausrichtung von Beiträgen an bestimmte Gemeinden. Die Beschwerdeführer forderten die Aufhebung des Beschlusses und die Zuerkennung der Kostenbeiträge. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Beschwerdeführer keine vermögensrechtliche Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag einklagen konnten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 450.00 wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.279

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.279
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.279 vom 16.11.2017 (SO)
Datum:16.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kantonsbeiträge 2017 / Leiter von Forstrevieren
Schlagwörter: Untergäu; Forstrevier; Zweckverband; Leistung; Verwaltungs; Bürgergemeinde; Kanton; Gemeinde; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Hägendorf; Rickenbach; Regierungsrat; Vereinbarung; Aufgaben; Beiträge; Gemeinden; Beschluss; Vertrag; Kantons; Leistungen; Abgeltung; Beschwerdeführern; Solothurn; Revierförster; Wangen; Olten; Kappel; «FBG; Untergäu»
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.279

Urteil vom 16. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. Bürgergemeinde Hägendorf,

2. Gemeinde Rickenbach,

3. Zweckverband Forstrevier Untergäu,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonsbeiträge 2017 / Leiter von Forstrevieren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Zwischen dem Kanton Solothurn, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Abteilung Wald und dem Zweckverband Forstrevier Untergäu wurde am 6. bzw. 12. September 2016 eine Vereinbarung über die Leistungen des Forstrevierleiters zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und deren Abgeltung durch den Kanton im Forstrevier Untergäu abgeschlossen.

2. Mit Regierungsratsbeschluss 2017/1171 vom 4. Juli 2017 wurde beschlossen, die Beiträge 2017 an die Leistungen der Revierförster und der Forstingenieure mit Betriebsleiterfunktion zur Erfüllung der in § 30 Abs. 3 des solothurnischen Waldgesetzes (WaG SO, BGS 931.11) genannten Aufgaben auszurichten, wobei die Beiträge je Forstrevier in der Beilage enthalten sind, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Der Beilage ist zu entnehmen, dass an die Gemeinden Hägendorf, Rickenbach, Wangen bei Olten, Kappel bei Olten und «FBG Untergäu» keine Beiträge ausgerichtet werden sollen.

3. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dieter Trümpy, als Vertreter der Bürgergemeinde Hägendorf, der Gemeinde Rickenbach, der Bürgergemeinde Wangen bei Olten, der FBG Untergäu bzw. Zweckverband Forstrevier Untergäu und der Bürgergemeinde Kappel am 19. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerden der Bürgergemeinden Wangen und Kappel wurden später wieder zurückgezogen. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.   Der Beschluss Nr. 2017/1171 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, diesen formell korrekt und unter Berücksichtigung der Erwägungen in der vorliegenden Beschwerde an die richtigen Adressaten gerichtet neu zu eröffnen.

Eventualiter:

2.   Die Ziffer 3.2 des Beschlusses Nr. 2017/1171 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben, insoweit dieser Beschluss die den Beschwerdeführern abgesprochenen Kostenbeiträge betrifft.

3.   Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, den Beschwerdeführern gestützt auf § 26 Abs. 4 WaG SO Abgeltungen zuzusprechen im Rahmen der von ihnen effektiv erbrachten Leistungen gemäss § 57 Abs. 2 WaVSO.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es sei nicht klar, wer mit der Bezeichnung «FBG Untergäu» gemeint sei, vermutungsweise der Zweckverband Untergäu. Der Beschluss müsse deswegen aufgehoben und förmlich korrekt neu eröffnet werden.

Gestützt auf unterschiedliche vertragliche Abmachungen und Rechtsgrundlagen bewirtschafte der zwischen der Bürgergemeinde Hägendorf und der Einheitsgemeinde Rickenbach abgeschlossene Zweckverband Forstrevier Untergäu die Wälder der Gemeinden Hägendorf und Rickenbach wie auch diejenigen der Bürgergemeinde Wangen bei Olten (gestützt auf einen Pachtvertrag) und der Bürgergemeinde Kappel (im hoheitlichen Bereich gestützt auf eine separate Vereinbarung). Allenfalls sei nur der Zweckverband aktivlegitimiert. Der RRB sei aber allen Beschwerdeführern formell eröffnet worden.

Ohne Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Begründung seien den Beschwerdeführern die Kostenbeiträge zu 100 % gestrichen worden. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei damit verletzt worden, weshalb Ziffer 3.2 des RRB betreffend Kostenbeiträge für die Beschwerdeführer aufzuheben sei.

Es sei unklar, weshalb die Beiträge gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten ihre Leistung vollumfänglich erbracht.

4. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2017 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Es handle sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und Forderung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, welche im Klageverfahren geltendzumachen sei.

Der RRB sei dem Zweckverband Forstrevier Untergäu an dessen Postfachadresse zugestellt worden. Die Abkürzung «FBG Untergäu» beziehe sich auf die Forstbetriebsgemeinschaft Untergäu. Unter dieser Bezeichnung habe der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben Vertragspartnern existiert. Den Beschwerdeführern sei klar gewesen, wer gemeint sei.

Der Revierförster des Forstreviers Untergäu sei per Ende Januar 2017 entlassen worden. Der Zweckverband verfüge seither über keinen diplomierten Förster mehr, weshalb an diesen auch keine Leistungen mehr ausgerichtet werden könnte. Die Nichtausrichtung der Beiträge sei die Folge einer Vertragsverletzung. Es handle sich nicht um eine Verfügung bezüglich welcher das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen.

II.

1. Nach § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Abs. 1). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (Abs. 2).

Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Hauptantrag die Aufhebung und Berichtigung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses fordern, indem der Zweckverband Forstrevier Untergäu als Adressat des Beschlusses richtig zu bezeichnen sei, sind sie dadurch nicht beschwert. Zwar wurde im Anhang des RRB die Bezeichnung «FBG Untergäu» verwendet, worunter der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben Vertragspartnern existierte, doch ist dem Zweckverband dadurch kein Nachteil entstanden, wie die fristgerecht erhobene Beschwerde zeigt. Es war allen Beteiligten klar, wer damit gemeint ist.

2. Soweit die Beschwerdeführer die Ausrichtung von Beiträgen verlangen, gilt Folgendes:

2.1 Gemäss § 48 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a) sowie über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

2.2 § 30 Abs. 3 WaG SO nennt in genereller Form die Aufgaben, welche der Leiter die Leiterin eines Forstreviers zu erfüllen hat. Nach § 26 Abs. 5 WaG SO gewährt der Kanton den Leistungserbringern für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Aufgaben Abgeltungen. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe mittels Pauschalen fest. Nach § 57 der Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) legt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei die Kriterien für die Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Abs. 3 WaG SO genannten Aufgaben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier. Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Abs. 3 WaG SO genannten Aufgaben.

2.3 Der genaue Leistungsauftrag, welchen der Zweckverband zur Erlangung der Kantonsbeiträge zu erfüllen hat, ist somit in der Vereinbarung festgehalten. Der Revierförster hat in einem Rechenschaftsbericht die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags aufzuzeigen.

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher definiert ist als auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhende Vereinbarung von zwei mehreren Rechtssubjekten, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1286).

Die Beschwerdeführer fordern eine vermögensrechtliche Leistung aus Vertrag, welche laut § 48 Abs. 1 lit. a und b GO mit verwaltungsgerichtlicher Klage einzufordern ist.

3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und für die sie solidarisch haften.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Bürgergemeinde Hägendorf, die Einheitsgemeinde Rickenbach und der Zweckverband Forstrevier Untergäu haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 450.00 (je CHF 150.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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