Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.259: Verwaltungsgericht
Die unverheirateten Eltern A und B haben einen Sohn namens C. Nach der Trennung haben sie Uneinigkeiten über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete die Obhut über C der Mutter zu und legte Besuchsregelungen fest. Der Vater erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und forderte eine alternierende Obhut. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten der Mutter, da sie über grössere Ressourcen verfügt, um optimale Bedingungen für das Kind zu bieten. Der Vater wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und der Mutter eine Parteientschädigung zu zahlen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2017.259 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 22.11.2017 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen |
| Schlagwörter: | Eltern; Obhut; Recht; Kindsmutter; Kindes; Entscheid; Kindsvater; Kindseltern; Betreuung; Elternteil; Vorinstanz; Beschwerde; Wochen; Verwaltungsgericht; Regelung; Parteien; Erziehung; Beschwerdeführers; Solothurn; Wochenende; Entscheids; Abklärungsbericht; Rechtspflege |
| Rechtsnorm: | Art. 118 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 298d ZGB ; |
| Referenz BGE: | 133 I 270; 138 IV 81; 142 III 617; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2015. Die Sorge über das Kind üben die Eltern gemeinsam aus. Im Oktober 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. Die Kindsmutter wohnt mit dem Kind in [Ort], der Kindsvater in [Ort].
1.2 Am 8. November 2016 eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn auf Ersuchen des Kindsvaters ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs.
1.3 Anlässlich einer ersten Anhörung bei der KESB vom 9. Dezember 2016 einigten sich die Kindseltern bis zum Vorliegen des gleichzeitig in Auftrag gegebenen Abklärungsberichts der Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) auf folgende Besuchsregelung (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2016): Das Kind verbringt ab dem 17. Dezember 2016 jedes Wochenende, von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beim Kindsvater. Bei gutem Verlauf, kann nach vier Wochen der Besuch bis Montag um 17:00 Uhr erweitert werden.»
1.4 Der Abklärungsbericht der SDMUL datiert vom 13. April 2017.
1.5 Am 4. Mai 2017 fand eine zweite Anhörung der Kindseltern (zu den Ergebnissen des Abklärungsberichts) bei der KESB statt.
2. Am 8. Juni 2017 erliess die KESB, soweit vorliegend relevant, nachfolgenden Entscheid:
3.1 Die Obhut über C.___ wird der Kindsmutter zugeteilt.
3.2 Es wird folgende Regelung des persönlichen Verkehrs angeordnet:
3.2.1 der Kindsvater hat das Recht, C.___ jeweils an 3 aufeinanderfolgenden Wochenenden, von Samstag 10:00 Uhr bis Montag 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen;
3.2.2 anschliessend an die 3 Wochenenden mit dem Kindsvater, verbringt C.___ jeweils ein Wochenende mit der Kindsmutter;
3.2.3 die Kindseltern haben das Recht, C.___ jeweils während 4 einzelnen Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien zu nehmen; die Feriendaten sind dem anderen Elternteil bis spätestens 2 Monate im voraus mitzuteilen.
3.2.4 [ ]
3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Ziff. 3.1 und 3.2.1 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017 seien aufzuheben und
a) der gemeinsame Sohn der Parteien, C.___, geb. [...] 2015, sei unter die alternierende Obhut seiner Eltern zu stellen;
b) die Betreuungsanteile der Parteien bezüglich C.___ seien wie folgt festzulegen:
- jeweils von Samstagmorgen 10:00 Uhr bis Dienstagabend 17:00 Uhr beim Vater;
- von Dienstagabend 17:00 Uhr bis Samstagmorgen 10:00 Uhr sowie zusätzlich ein Wochenende pro Monat bei der Mutter;
- je vier Wochen Ferien pro Jahr bei jedem Elternteil;
- jeweils alternierend an Weihnachten Neujahr bei jedem Elternteil;
2. Eventualiter: Ziff. 3.1 und 3.2.1 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde im Umfang der Anträge die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.
3.2 Die Kindsmutter liess mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei auf die Anträge des Beschwerdeführers unter Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten. Eventualiter seien die Anträge abzuweisen.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen [ ] zulasten des Beschwerdeführers.
3.3 Am 25. Juli 2017 erliess der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
5. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni wird abgewiesen.
3.4 Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 23. August 2017 auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, ob die gemeinsame Obhut auf einen Elternteil zu übertragen sei. Tatsache sei, dass sich die Kindseltern getrennt hätten und die Kindsmutter mit dem Kind nach [Ort] gezogen sei. Zwischen den getrennt lebenden Kindseltern bestehe Uneinigkeit betreffend Zuteilung der Obhut. In Übereinstimmung mit den Abklärungsergebnissen und im Sinne des Kindeswohls sei eine Obhutszuteilung zur Kindsmutter anzuordnen. Dies aus folgenden Gründen: Unbestritten sei, dass beide Eltern gute Erziehungskompetenzen aufweisen würden und geeignet und bereit seien, ihre Erziehungsverantwortung dem Kind gegenüber wahrzunehmen. Ebenso lasse sich zweifelsohne feststellen, dass eine gute Bindung zu beiden Elternteilen bestehe. Es sei jedoch diejenige Lösung zu wählen, die dem Kind die notwendige Stabilität gewährleiste, die es für eine optimale Entwicklung benötige. Der Kindsvater könne, im Gegensatz zur Kindsmutter, in geringerem Ausmass auf ein verlässliches und funktionierendes soziales Netz zurückgreifen. Die Kindsmutter hingegen könne auf ihre Eltern sowie ihre Schwester zurückgreifen, welche einerseits flexibel und andererseits sozial eingebunden seien. Dieser Umstand ermögliche dem Kind einen optimalen Rahmen für seine Entwicklung und Förderung.
3. Der Beschwerdeführer rügt, zwar habe die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Bundesgericht definierten Grundvoraussetzungen (Erziehungsfähigkeit, Geeignetheit und Bereitschaft, Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, gute Bindung zwischen Kind und Eltern) für die Anordnung einer alternierenden Obhut gegeben seien. Die weiteren Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut seien hingegen nicht geprüft worden. Die Begründung, weshalb die Kindsmutter für die Ausübung der Obhut angeblich geeigneter sein soll als er, sei unzureichend, indem diesbezüglich einzig auf deren angeblich verlässlicheres und grösseres soziales Netz verwiesen werde. Die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut seien gegeben. Die Erziehungsfähigkeit sei vorliegend bei beiden Elternteilen gegeben. Bezüglich der Frage der Kooperationsfähigkeit gelte es festzuhalten, dass zwischen den Parteien unbestreitbar gewisse Konflikte beständen. Diese würden jedoch in allererster Linie im Zusammenhang mit der nach wie vor strittigen Frage der Obhutsregelung liegen. Darüber hinaus seien die Parteien sehr wohl willens als auch in der Lage, im Interesse des Kindes miteinander zu kommunizieren. So sei es auch bereits während der Abklärungsphase gelungen, eine provisorische Regelung der Kontaktrechte zu vereinbaren. Im Weiteren hätten sich die Parteien anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2017 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, an einer Mediation teilzunehmen. Die Kindseltern hätten somit eindeutig aufgezeigt und auch explizit geäussert, im Interesse des Kindes zusammenarbeiten zu wollen. Ebenfalls hätten sich beide Parteien mit der Errichtung einer Beistandschaft für das Kind einverstanden erklärt, um die Kommunikation und Kooperation zu erleichtern. Beide Elternteile seien somit bereit, im Interesse und zum Wohle des Kindes an den aktuell zwischen ihnen bestehenden Differenzen zu arbeiten und entsprechende Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit sei demnach hinreichend gegeben. Die geographische Entfernung für sich alleine sei kein Grund für die Verweigerung der alternierenden Obhut. Dies gelte vorliegend insbesondere mit Blick auf das Alter des Kindes, welches erst knapp 2-jährig sei. Angesichts seines Alters sei das Kind vielmehr auf seine Betreuungspersonen denn auf ein soziales Umfeld bezogen, weshalb der erheblichen Distanz zwischen den Elternteilen keine entscheidende Rolle zukomme. Bis zur Einschulung des Kindes in drei Jahren spiele die räumliche Distanz keine entscheidende Rolle. Auch das Kriterium der Stabilität spreche vorliegend für eine alternierende Obhut. Vor dem Wegzug der Kindsmutter sei er die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen. Seine Rolle im Leben des Kindes nunmehr lediglich auf jene eines besuchsberechtigten, nicht hauptbetreuenden Elternteils zu reduzieren, widerspreche dem Kontinuitätsbedürfnis des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung, welches gerade bei Kleinkindern von besonderer Wichtigkeit sei, vorliegend klar für eine alternierende Obhut. Nachdem er aktuell nicht berufstätig sei, habe er die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen. Die Kindsmutter ihrerseits sei berufstätig und dies insbesondere an den Wochenenden. Während ihrer Arbeitszeit müsste sie das Kind von Dritten betreuen lassen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen eine alleinige Obhut der Kindsmutter angeordnet worden ist, nämlich, weil die Entwicklungsbedingungen des Kindes bei der Kindsmutter besser seien als beim Kindsvater, da sie über grössere Ressourcen verfüge. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, der gemeinsame Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Obhut beschränkt sich auf die «faktische Obhut» («garde de fait»), d.h. auf die Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung. Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert keine alternierende Obhut im Sinne einer gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide sorgeberechtigte Elternteile. Es ist stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB und Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund, die Interessen der Eltern müssen in den Hintergrund treten. Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen, weshalb sich generelle Aussagen darüber verbieten. Zu den massgeblichen Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die bei beiden gegeben sein muss, damit eine alternierende Obhut überhaupt infrage kommt. Erforderlich ist ferner eine gewisse Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Eltern, dies im Hinblick auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen Betreuungsregelung. Gleichermassen ist der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist auch die Kontinuität der Betreuungsregelung, weshalb eine alternierende Obhut eher zu errichten ist, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung gleichmässig betreut haben. Als weitere Kriterien sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung zu berücksichtigen, das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwa Halbgeschwister Freundeskreis). Und schliesslich muss der Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, und zwar auch beim noch nicht urteilsfähigen Kind. Abgesehen von der Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit sind die genannten Kriterien miteinander verflochten, sie beeinflussen sich gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Liegt im konkreten Fall die alternierende Obhut nicht im Interesse des Kindes, so muss entschieden werden, welchem der Eltern die Obhut zugeteilt wird. Dabei sind im Wesentlichen dieselben Kriterien in Betracht zu ziehen; zusätzlich gilt es, abzuschätzen, welcher der beiden Elternteile besser in der Lage ist, die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 617 und 142 III 612).
5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Fällung ihres Entscheids auf den Abklärungsbericht der SDMUL vom 13. April 2017.
5.3 Der Abklärungsbericht der SDMUL vom 13. April 2017 seinerseits stützt sich auf die Vorakten, auf Schreiben der Rechtsvertreterinnen der Kindseltern, auf diversen Mailverkehr, auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern und deren Angehörigen sowie auf Hausbesuche bei den Kindseltern. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern (Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Finanzen). Ferner äussert er sich zu deren Erziehungsfähigkeit, der Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit, der geographischen Distanz der Wohnorte der Eltern, der Möglichkeit der persönlichen Betreuung sowie zum sozialen Umfeld. Damit nimmt der Bericht Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die alternierende Obhut vorliegend von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson verfasst. Hinweise darauf, dass in den Bericht sachfremde und nicht objektive Fakten eingeflossen sind, sind entgegen der unbegründeten Behauptung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Bericht ist aktuell, vollständig und in sich stimmig. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung darauf stützen.
Dem Bericht lässt sich, soweit vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Da das Kind von klein an auf mehrere Bezugspersonen habe zurückgreifen können, sei es sich andere Bezugspersonen und verschiedene Umfelder gewöhnt. Beide Kindseltern seien erziehungsfähig und könnten auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen. Die Interaktion zwischen Eltern und Kind sei gut und situationsangepasst. Die Kindsmutter könne im Alltag für die Betreuung auf ihre Familienangehörigen zurückgreifen. Wenn sie arbeite, würden deren Eltern sowie deren Schwester die Betreuung des Kindes übernehmen. Die Kindsmutter sei sozial gut integriert und vernetzt. Der Kindsvater habe im Alltag ein kleines Beziehungsnetz. Bei der Betreuung könne er weniger sicher auf seine Angehörigen zurückgreifen. Mutter und Halbbruder des Kindsvaters seien dem Kind zwar vertraut, diese seien jedoch nur am Rande an der Betreuung beteiligt. Der Kindsvater müsste auf noch nicht organisierte Hilfe von Dritten zurückgreifen. Die Abklärende schätzte die Ressourcen bei der Kindsmutter und ihrem Umfeld für die Obhut des Kindes als geeigneter ein. Dies vor allem, da die Kindsmutter über Jahre konstant gesund und selbständig gewesen sei und sie für die Kinderbetreuung bereits jetzt auf ein gut strukturiertes Umfeld zurückgreifen könne. Das Kind sei bei ihr deshalb weniger Belastung und Stress ausgesetzt als beim Kindsvater. Letzterer habe weniger stabile Ressourcen auf die er zurückgreifen könne, sei es im gesundheitlichen, wirtschaftlichen aber auch persönlichen Bereich. Es sei zu befürchten, dass der Kindsvater das Kind als Therapieprojekt missbrauche. Der Kindsvater müsse neben der bewussten Vaterschaft auch lernen, dass er noch andere Perspektiven entwickeln könne und sich beispielsweise mit der Integration in die Arbeitswelt befassen und lernen, mit Belastungen, mit der Work-Life-Balance umzugehen. Diese Leistungen würden fehlen. Aus diesen Gründen sei eine klare Obhutszuteilung zu Gunsten der Mutter sehr zu empfehlen.
6.1 Fakt ist, dass die Kindsmutter in [Ort] und der Kindsvater in [Ort] wohnt. Die Fahrt von [Ort] nach [Ort] dauert mit dem Auto ungefähr eineinhalb Stunden, mit dem Zug etwa zwei Stunden. Es dürfte unbestritten sein, dass die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern eine alternierende Obhut (faktisch) erschwert. Im Abklärungsbericht wird denn auch festgehalten, dass die langen Fahrten ein Kleinkind sehr ermüdeten und für dieses anstrengend seien. So hätten beide Eltern der Abklärenden nach Übergaben regelmässig gesagt, dass das Kind Mühe mit Einschlafen habe und dass es nach der Übergabe erschöpft sei und viel schlafe. Es dauere ein bis zwei Tage, bis es sich wieder an den Rhythmus des andern Elternteils gewöhne. Entscheidend für eine alleinige Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter ist aber der Umstand, dass diese gegenüber dem Kindsvater über grössere Ressourcen verfügt, um dem Kind optimale Entwicklungsbedingungen zu bieten. Im Sinne des Kindswohls ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über das Kind der Kindsmutter zugeteilt hat.
6.2 Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Abs. 1). Vor allem der grösseren geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern ist mit einer angepassten Reglung des persönlichen Umgangs Rechnung zu tragen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung, welche von den Kindseltern schon vor Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids gelebt worden ist, trägt diesem Umstand Rechnung. Die Vorinstanz hat mit der von ihr getroffenen Regelung die beidseits vorhandenen Möglichkeiten der Kindseltern der persönlichen Betreuung (die Kindsmutter arbeitet vor allem über das Wochenende) berücksichtigt und der konkreten Situation angepasst. Mit der getroffenen Besuchsrechtsregelung wird dem Kindsvater ermöglicht, seine gute Beziehung zum Kind zu erhalten, womit der Kontinuität des Umfangs der Kontakte zwischen Kind und Kindsvater Rechnung getragen wird. Ferner ermöglicht und erleichtert diese Regelung dem Kindsvater auch einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Der im Übrigen mit keinem Wort begründete Antrag des Beschwerdeführers, sein Besuchsrecht bis Dienstagabend zu verlängern, ist deshalb abzuweisen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Regelung für Feiertagsbesuche verlangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2017 verwiesen werden. Dort wird festgehalten, dass die KESB auf zusätzliche Anordnungen in Bezug auf die Regelung der Feiertage verzichtet habe, damit die Kindseltern die entsprechenden Vereinbarungen im Rahmen des Mediationsprozesses eigenverantwortlich und einvernehmlich treffen können. Eine derzeitige behördliche Regelung würde die laufenden Bemühungen der Eltern um Konsensfindung anlässlich der Mediation untergraben.
7.1 Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.
7.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wäre auch der Antrag auf Erstellung eines kindespsychiatrischen Gutachtens abzuweisen gewesen.
8.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2017 bewilligt. Hingegen wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni abgewiesen.
8.3 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Kindsmutter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 3'074.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'074.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.