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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2017.168)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.168: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführer A und B haben gegen Auflagen der Sozialen Dienste Oberer Leberberg Beschwerde eingelegt und um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Das Departement des Innern hat die Beschwerde als gegenstandslos abgewiesen und keine Kosten verhängt. Die Beschwerdeführer haben daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, um die Aufhebung der Entscheidung des Departements zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Beschwerdeführer müssen keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.168

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2017.168
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2017.168 vom 02.11.2017 (SO)
Datum:02.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe
Schlagwörter: Recht; Verfügung; Rechtsbeistand; Gesuch; Verwaltungsgericht; Parteientschädigung; Verfahren; Rechtsanwalt; Boris; Banga; Departement; Innern; Soziale; Dienste; Leberberg; Rechtspflege; Ziffer; Beiordnung; Sozialen; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Abweisung; Gesuchs; Rechtsverbeiständung; Beschwerdeführern; Geschäft; Rechtsbeistands; Prozesskosten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.168

Urteil vom 2. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe / unentgeltlicher Rechtsbeistand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 6. März 2017 wurden A.___ und B.___ diverse Auflagen gemacht.

2. Gegen diese Verfügung liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. März 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Departement des Innern einreichen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen.

3. Mit Verfügung vom 24. April 2017 hoben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg die angefochtene Verfügung ersatzlos auf.

4. Mit Verfügung vom 27. April 2017 schrieb das Departement des Innern die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit begründet, dass keine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei. Nach dem Gesetz würden Behörden keine Parteientschädigungen auferlegt, eine Ausnahme liege nicht vor, da es sich um eine Angelegenheit handle, in welcher kein Rechtsbeistand notwendig gewesen sei.

5. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Ziffer 2.2 der Verfügung vom 27. April 2017 betr. unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben.

2.   Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3.   Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Vorinstanz halte zurecht fest, dass die Beschwerdeführer mittellos seien und die Beschwerde nicht aussichtlos sei. Es liege aber ein komplexer und schwieriger Sachverhalt vor, der den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Beschwerdeführer verfügten nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um sich gehörig gegen die Verfügung zur Wehr zu setzen. Die angefochtene Verfügung sei denn auch aufgrund der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters ersatzlos aufgehoben worden. Die Auflagen hätten zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Geschäft, ein Kosmetikstudio, hätte aufgeben müssen und ihren gesamten Kundenstamm verloren hätte, wodurch schwerwiegend in ihre Rechtsposition eingegriffen worden wäre. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei schon in verschiedenen Fällen gewährt worden, die weniger Schwierigkeiten aufgewiesen hätten als der vorliegende, so zum Beispiel in einer Verfügung vom 15. Juli 2016.

6. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. In der Verfügung vom 15. Juli 2016 sei die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger umfassend geprüft worden. Aus der Verfügung vom 15. Juli 2016 lasse sich keine Praxis ableiten. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg verzichteten am 7. Juni 2017 auf eine Stellungnahme.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Fraglich ist jedoch, ob auf die von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann.

1.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Nach § 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, sind die Prozesskosten nach Ermessen aufzuerlegen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 lit. e ZPO). Entscheidend ist der mutmassliche Prozessausgang.

1.3 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg hoben die angefochtene Verfügung am 24. April 2017 auf, indem sie anerkannten, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, was in der Beschwerde auch gerügt worden war. Somit wäre es zu einer Gutheissung der Beschwerde gekommen, womit die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt hätten. Zwar werden den am Verfahren beteiligten Behörden laut § 39 VRG in der Regel keine Parteientschädigungen auferlegt, doch sieht der Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Erwägung 7 bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme vor.

1.4 Ob es sich tatsächlich um eine Ausnahme von der Ausnahme handelt wie von der Vorinstanz festgehalten wurde indem für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand erforderlich gewesen wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Ziffer 5.3, mit welcher ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert wurde, nicht angefochten und auch keine Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt haben. Es könnte ihnen nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt haben. Den Beschwerdeführern ist jedenfalls darin Recht zu geben, dass auch schon in weniger komplexen Fällen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt wurde.

2.1 Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, es sei die Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand aufzuheben.

2.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Ziffer 2.2 die Erwägung enthält, welche nicht angefochten werden kann. Anfechtbar ist einzig das Dispositiv. Es wäre jedoch überspitzt formalistisch, auf den Antrag nicht einzutreten, weil die falsche Zahl genannt wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und die Aufhebung von Ziffer 5.2 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand gemeint war.

2.3 Nachdem die Beschwerdeführer allenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung zugute gehabt hätten, wäre bereits fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dadurch nicht gegenstandslos geworden wäre und darauf überhaupt noch eingetreten werden könnte. Es kann aber auch diese Frage offen bleiben.

Die Beschwerdeführer haben einzig beantragt, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei aufzuheben. An der Beantwortung dieses Rechtsbegehrens haben sie kein Rechtsschutzinteresse, indem ein weiterführender Antrag vollständig fehlt. Es wurde weder beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch das Gesuch zu bewilligen eine Entschädigung auszurichten.

2.4 Auch wenn man diesbezüglich kulanterweise davon ausgehen würde, die Beschwerdeführer hätten die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeint, so wurde weder ein Entschädigungsantrag gestellt, noch eine Kostennote beigelegt. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde mangels Stellung eines (korrekten) Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.

3. Das für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist unter diesen Umständen aussichtslos und damit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

4. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.


 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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