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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.424
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.424 vom 02.03.2017 (SO)
Datum:02.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsbeistand
Schlagwörter: Recht; Beschwerde; Namens; Namensänderung; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Verfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Kindes; Stellung; Partei; Verfahrens; Gesuchsteller; Verfügung; Verwaltungsgericht; Rechtlich; Anwaltlich; Stellungnahme; Interesse; Liegende; Achtenswert; Entscheid; Angefochten; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 30 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 2. März 2017

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand und Bürgerrecht,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsbeistand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ist der Vater des am 14. September 2014 geborenen B.___. Die Mutter C.___ stellte am 21. Juli 2016 beim Amt für Gemeinden / Zivilstand und Bürgerrecht ein Namensänderungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB. Sie beantragte, ihrem Sohn sei zu bewilligen, künftig (wieder) ihren Familiennamen [...] zu führen. Ihr Sohn sei mit ihrem Familiennamen geboren worden, da sie mit dem leiblichen Vater nicht verheiratet sei. Im Zuge der Anerkennung durch den leiblichen Vater mehr als ein Jahr nach der Geburt habe sie aus einer Notlage heraus der Namensänderung zu [...] zugestimmt. Finanziert worden sei dies alles durch den Vater des Beschwerdeführers. Im November 2015 sei es zu tätlichen Angriffen des Kindsvaters ihr gegenüber gekommen, worauf sie sich getrennt und den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten.

2. Mit eingeschriebenem Brief vom 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführer über das Gesuch informiert und ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis 23. September 2016 Stellung zu nehmen. Da das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde es ihm mit A-Post nochmals zugestellt und die Frist zur Stellungnahme bis 7. Oktober 2016 verlängert.

3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 erklärte Rechtsanwalt Mathias Reinhart die Mandatierung durch den Beschwerdeführer, ersuchte um Fristerstreckung bis 31. Oktober 2016, stellte ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung dieses Gesuchs erklärte er, sein Mandant sei rechtsunkundig und die Gegenpartei anwaltlich vertreten, weshalb dieser auf anwaltlichen Beistand angewiesen sei. Er lebe von Sozialhilfe und bedürfe somit der Kostenbefreiung bzw. -gutsprache. Das URP-Gesuchsformular werde nachgereicht.

4. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 lehnte der Leiter Zivilstand namens des Volkswirtschaftsdepartements das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass: die Gründe für die Namensänderung nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind; der Gesetzgeber für die Namensänderung nunmehr bloss noch achtenswerte Gründe vom Gesuchsteller verlangt, welche letztendlich einzig nachvollziehbar sein müssen; das Bedürfnis einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen familiären Strukturen und dem sozialen Umfeld übereinstimmt, legitim und durchaus achtenswert ist; das Kindeswohl für den Entscheid über die Namensänderung massgebend sein wird und diese bereits aufgrund der Aktenlage voraussichtlich im Interesse von B.___ ist; im Namensänderungsverfahren sich keine nennenswerten juristischen Fragen stellen und das Offizialprinzip gilt (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 124.11) und somit die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen berücksichtigt und abgeklärt werden; ein weiterführender Prozess aufgrund der gewandelten Voraussetzungen für eine Namensänderung als klar aussichtslos erscheint (§ 76 VRG); der Gesuchsgegner der deutschen Sprache mächtig ist, und im erstinstanzlichen Verfahren weder schwierige Rechtsnoch heikle Tatfragen darzulegen sind; der Gesuchsteller durchaus alleine in der Lage ist, seine Stellungnahme bei der Namensbehörde vorzubringen; der Gesuchsgegner im vorliegenden Namensänderungsverfahren nur indirekte Interessen verfolgt und damit keine Kosten zu tragen hat; die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht ausreicht.

5. Mit Schreiben vom 14. November 2016 erhob Rechtsanwalt M. Reinhart namens und im Auftrag von A.___ dagegen Beschwerde und ersuchte sowohl im Namensänderungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Bedürftigkeit bzw. Prozessarmut des allein von der Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführers und Kindsvaters sei unbestritten. Es bleibe zu Unrecht unerwogen, dass sich die Kindseltern im Dezember 2015 im Streit getrennt hätten und über das Kindeskontaktrecht vor der KESB Region Solothurn ein Verfahren betreffend Beistandschaft anhängig sei. Daraus gehe hervor, dass dem Namensänderungsgesuch der Kindsmutter ein Interessenkonflikt immanent sei. Es würden sich sehr wohl nennenswerte juristische Fragen stellen, als das erst revidierte Namensrecht noch der Praxisbildung bedürfe und nicht angehen könne, dass sich dazu nur eine Partei fachlich bzw. anwaltlich äussern könne. Zudem könne die Aussichtslosigkeit einer ablehnenden Stellungnahme des Kindsvaters nicht zum Voraus per se feststehen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Der sehr junge, rechtsunkundige Kindsvater verfüge über keine Berufsbildung und sei deshalb auf anwaltliche Argumentationshilfe angewiesen, zumal die Kindesmutter anwaltlich vertreten sei und deren 11-seitige Gesuchsbegründung sprachlich und rechtlich nicht ohne Weiteres zu entgegnen sei und fundierte Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten verlange.

6. Am 9. Februar 2017 nahm das Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese in allen Punkten unter Kostenfolge abzuweisen. Wie sich schon aus der angefochtenen Verfügung ergebe, seien für eine Namensänderung nach dem neuen Namensänderungsgesetz achtenswerte Gründe darzulegen. Das begründete Bedürfnis, einen Namen zu führen, der mit den tatsächlichen Familienstrukturen und dem sozialen Umfeld übereinstimme, sei legitim und achtenswert. Die dargelegten Probleme der Namensverschiedenheit zwischen Mutter und Kind seien nachvollziehbar. Die Namensänderung auf den Namen der obhutsberechtigten Mutter sei aufgrund der Aktenlage im Interesse des Kindes geboten, u.a. damit die belastenden zwischenmenschlichen Probleme der Eltern nicht zusätzlich auf den Namen des Kindes projiziert werden könnten. Aufgrund der summarischen und vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten müsse das Gesuch deshalb als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Massgebend sei die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn er denn über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zum Beizug eines Rechtsvertreters entschliessen würde. Er sollte im kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren nicht einen Rechtsvertreter beiziehen können, den er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht beiziehen würde, bloss weil es ihn nichts koste. Die Gesetzesrevision im Namensänderungsverfahren habe an der Beweislast nichts verändert. Die Bewilligung der Namensänderung dürfe sich nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe. Die Beweislast liege nach wie vor beim Gesuchsteller einer Namensänderung. Zudem gelte die uneingeschränkte Offizialmaxime. Die Namensänderungsbehörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen selbständig sowie umfassend abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden. Es würden sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen stellen. Argumente aus dem Leben des Kindes könne der Beschwerdeführer selbst einbringen, dazu brauche es weder ein fundiertes Wissen der Gepflogenheiten der Namensänderungsbehörde noch einen Juristen. Er sei hier geboren, zur Schule gegangen und des Lesens und Schreibens kundig. Mit zunehmendem Alter müsse er ausreichende Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den Behörden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, eine persönliche Stellungnahme, d.h. seine Beweggründe zur beantragten Namensänderung seines Kindes in eigene Worte zu fassen und zu Papier zu bringen. Bei Uneinigkeit der Parteien stehe dem nicht erhörten Elternteil dann immer noch die Möglichkeit des Rechtsmittels zur Verfügung. Die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand sei aufgrund der Aussichtslosigkeit erfolgt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht Gesuchsteller und müsse demzufolge auch keine Verfahrenskosten bezahlen. Ebenfalls sei er nur indirekt durch die Namensänderung seines Kindes betroffen. Der Name sei das höchstpersönliche Recht des Kindes.

7. Der Beschwerdeführer verzichtete (nach zweimaliger Fristerstreckung) auf eine ergänzende Begründung seiner Beschwerde und reichte am 16. Februar 2017 seine Kostennote ein. Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden. Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich.

II.

1.1 Gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung, Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.

1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Da die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Regel vom Kanton getragen werden und im Namensänderungsverfahren die Kosten von der Gesuchstellerin getragen werden, geht es hier nur um die Frage, ob der Prozess aussichtslos ist oder/und der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf. Dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist offensichtlich und nicht bestritten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

4.1 Nach Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. § 34bis des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) delegiert diese Kompetenz an das Departement. Im entsprechenden Verfahren ist primär Verfahrenspartei, wer um Änderung seines Namens nachsucht. Parteistellung hat aber von Bundesrechts wegen auch der Dritte, dem das rechtliche Gehör zu gewähren ist, weil er den gleichen Namen trägt und er mit dem Namensträger in einer engen sowohl persönlichen als auch vermögensrechtlichen Beziehung steht (Roland Bühler in : Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, 30 ZGB N 14). Der Beschwerdeführer als Vater des Gesuchstellers hat damit zweifellos Parteistellung und wurde von der Vorinstanz zu Recht als Gesuchsgegner geführt und zur Stellungnahme aufgefordert.

4.2 Nach § 14 VRG werden die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an. Es gilt das sogenannte Offizialprinzip. Dies trifft uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Fall zu. Damit ist auch gesagt, dass es sich beim Verfahren um Namensänderung nicht um ein klassisches zivilrechtliches Zweiparteienverfahren handelt, bei dem die Verhandlungsmaxime gilt und der Richter nur über Punkte befinden kann, die ihm von den Parteien vorgetragen werden. Demzufolge ist auch das Argument des Beschwerdeführers, er brauche einen Rechtsbeistand, weil auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten und deshalb der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, nicht stichhaltig. Um in einem Verwaltungsverfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, braucht es keinen Rechtsbeistand.

5. Der Beschwerdeführer ist volljährig, in Grenchen geboren, hier aufgewachsen und in die Schule gegangen und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er ist damit durchaus in der Lage, die von ihm verlangte Stellungnahme abzuliefern, zumal es ja nicht darum geht, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen, sondern bloss darzulegen, wieso der beantragten Namensänderung aus seiner Sicht nicht stattgegeben werden soll. Dazu braucht es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst wahren. Die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben II.3.) und nach § 76 Abs. 1 (Satz 2) VRG sind nicht erfüllt, die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer hat auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Das Verfahren wird ihn aber gar nichts kosten, da die Gebühr der Gesuchstellerin auferlegt werden wird. Insofern kann auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwert.

7. Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt M. Reinhart als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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