Zusammenfassung des Urteils VWBES.2016.313: Verwaltungsgericht
Ein Autofahrer wurde wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn verurteilt und ihm wurde der Führerschein für 12 Monate entzogen. Trotz eines vorangegangenen Strafbefehls für eine einfache Verkehrsregelverletzung wurde die Verwaltungsstrafe aufrechterhalten. Der Autofahrer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da sein Verhalten als schwerwiegende Verkehrsregelverletzung eingestuft wurde. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 800.00.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2016.313 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 10.11.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
| Schlagwörter: | Recht; Verkehr; Verkehrs; Widerhandlung; Urteil; Bundesgericht; Fahrzeug; Rechtsüberholen; Verkehrsregel; Autobahn; Führerausweis; Gefährdung; Bundesgerichts; Verschulden; Gefahr; Kolonnen; Hinweis; Verletzung; Verfahren; Strassen; Beschwerde; Rechtsprechung; Verwaltungsgericht; Überholspur; Befehl; Verkehrsregeln |
| Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 44 SVG ;Art. 90 SVG ; |
| Referenz BGE: | 102 Ib 193; 121 II 214; 123 II 97; 123 IV 88; 124 IV 219; 126 IV 192; 131 IV 133; 133 II 331; 133 II 58; 136 II 447; 142 IV 93; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ fuhr am 28. Dezember 2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 Ost in Mattstetten auf der Überholspur, schwenkte auf die Normalspur aus und fuhr rechts an einem Personenwagen vorbei. Anschliessend bog er vor diesem Fahrzeug wieder auf die Überholspur ein und setzte dort seine Fahrt fort. Das Fahrmanöver wurde von einer Polizeipatrouille mit einer Frontkamera im Dienstwagen aufgezeichnet.
2. Gestützt auf den Anzeigerapport der Polizei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 10. Februar 2016 ein Administrativverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
3. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer teilte der MFK mündlich mit, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte die MFK dem Beschwerdeführer daher mit, man werde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.
4. Mit neuem Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Rechtsüberholen auf Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, der MFK mit, der Vorfall vom 28. Dezember 2015 sei nun als einfache Verkehrsregelverletzung beurteilt worden. Man bitte deshalb darum, das Administrativverfahren einzustellen. Am 6. Juli 2016 teilte das Bauund Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis zu entziehen. Gleichzeitig setzte man dem Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
6. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung. Ein Abweichen vom rechtskräftig festgestellten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung sei angesichts des Gebotes der Rechtseinheit bzw. Rechtssicherheit nicht nachvollziehbar. Er beantrage Einstellung des Verfahrens.
7. Mit Verfügung vom 12. August 2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, ohne Unfallfolge, begangen am 28. Dezember 2015, 11:21 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Mattstetten, mit Personenwagen.
Es sei rechts zu kreuzen, links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen beim Verkehr in parallelen Kolonnen dürfe der Fahrzeugführer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren [ ] (Art. 8 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 814.01]). Der Fahrzeugführer dürfe nur beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sei jedoch untersagt.
Diese Verkehrsregel habe der Beschwerdeführer verletzt. Dadurch seien andere Autobahnbenützer in erheblichem Mass abstrakt gefährdet worden. Das Verbot des Rechtsüberholens stelle eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe.
Durch den Wechsel von der Überholspur auf die Normalspur und nach dem Rechtsüberholen durch das Wiedereinbiegen auf die Überholspur habe er ein klassisches Rechtsüberholmanöver ausgeführt. Ein unerwartetes Überholmanöver auf der rechten Fahrspur könne leicht zu einer Kollision mit unabsehbaren Folgen führen. Er habe eventualvorsätzlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und dadurch schuldhaft eine schwere Verkehrsgefährdung geschaffen.
Weil sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung als schwer bewertet werden müssten, werde dem Antrag, es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen, nicht stattgegeben.
Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage vorliegend 12 Monate, weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei.
8. Mit Beschwerde vom 23. August 2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, an das Verwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
9. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerde die verlangte aufschiebende Wirkung erteilt.
12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen gefährdet verletzt Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.
2.1 Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
2.2 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen. Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate (Abs. 2 lit. b).
2.3 Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006 E. 2.3).
3.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1).
3.3 Die strafrechtliche Verurteilung beruhte in erster Linie auf dem objektiven Beweismittel der Videoaufnahme, welche der Vorinstanz als Administrativbehörde ebenfalls vollständig vorlag. Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie ausführt, sie sei in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. Streitig und zu prüfen ist, ob die Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht, mittelschwer schwer zu qualifizieren ist.
4.1 Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen; zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.2).
4.2 Gemäss vorgenannter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer unbestritten eine wichtige grundlegende Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, indem er auf der Autobahn ein Fahrzeug rechts überholte.
5.1 Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen; Das Ganze zitiert aus: BGE 142 IV 93, E. 3.3).
5.2 Im Polizeirapport vom 28. Januar 2016 ist die Rede von hohem Verkehrsaufkommen und reger Verkehrsmenge. Dieser Eindruck wird durch die Videosequenz bestätigt. Ob von einem Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, kann allerdings offen bleiben. Beim vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver handelt es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausgeschwenkt und nach dem Überholen wieder auf die Überholspur eingebogen ist. Im Polizeirapport vom 28. Januar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf der Normalspur etwas beschleunigt. Das davon zu differenzierende, erlaubte Rechtsvorfahren (E. 6.2 hienach) fällt damit ohnehin ausser Betracht.
6.1 Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Ver-kehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer kon-kreten Gefährdung Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bun-desgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012, E. 3.3 mit Hinweis).
6.2 Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten, in E. 4.1 zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt (E. 3.2). Relativiert hat es einzig seine Definition von Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.5.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver die anderen Verkehrsteilnehmer aber erheblich gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die überholten Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur befanden, auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.3). Gerade auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Die Vorinstanz hat im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
6.3 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, hauptsächlich zu Art. 90 Ziff. 2 SVG, kann ein schweres Verschulden auch bei fahrlässigem Handeln vorliegen, mindestens wenn es um grobe Fahrlässigkeit geht. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass ein solches Manöver die überholten Fahrzeuglenker zumindest irritieren würde. Er hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass diese ebenfalls auf die rechte Spur wechselten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011, E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer handelte folglich rücksichtslos und damit grobfahrlässig im Sinne der erläuterten Praxis des Bundesgerichts. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_817/2011 vom 12. Juli 2012, E. 2.4.2). Demzufolge ist auch subjektiv der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.
7. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Zu beachten ist, dass die strafund verwaltungsrechtlichen Sanktionen von verschiedenen Behörden ausgesprochen werden und in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten Rechtsmittelmöglichkeiten ergehen. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011, E. 2.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Bindungspraxis beruft, ist er daher nicht zu hören.
8.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist ein grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Ver-kehrsgefährdung und das Verschulden wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und der gängigen Praxis des Bundesgerichts beide schwer. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom 16. Mai 2012). Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Für eine Unterschreitung der verfügten Mindestentzugsdauer besteht kein Raum.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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