E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2016.259
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2016.259 vom 13.03.2017 (SO)
Datum:13.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kehrichtgrundgebühren
Schlagwörter: Däniken; Beschwerde; Einwohnergemeinde; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Kanton; Kehricht;Verwaltung; strasse; Entscheid; Abfall; Verwaltungsgericht; Gebühr; Schätzungskommission; Gemeinderat; Rechnung; Erhoben; Entsorgung; Vorinstanz; Urteil; Einsprache; Erhobene; Gebühren; Kantonale; Rechtsmittel; VWBES; Augenschein; Müsse
Rechtsnorm: Art. 106 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 13. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde Däniken,

Beschwerdegegner

betreffend Kehrichtgrundgebühren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

Vorgeschichte

 

1. Auf die von der A.___ gegen die Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2011 erhobene Einsprache trat der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken am 31. Januar 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Kantonale Schätzungskommission bestätigte am 30. Mai 2012 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Mit Urteil vom 21. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission erhobene Beschwerde ab (VWBES.2012.235). Das Bundesgericht trat am 29. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein, da es an den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) fehlte.

2. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken wies die Einsprache der A.___ gegen die Rechnung der Kehrichtgebühr für das Jahr 2012 am 13. Juli 2012 ab. Die Kantonale Schätzungskommission bestätigte am 12. März 2013 den Einspracheentscheid des Gemeinderats. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 18. Februar 2014 gut, da für die Erhebung einer Akontozahlung für die Kehrichtentsorgung im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Däniken die rechtliche Grundlage fehlte (VWBES.2013.154). Zudem wurde festgehalten, dass das eingereichte Gebührenreglement keinen Genehmigungsvermerk des Regierungsrates trage.

3. Mit Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Mai 2014 wurden die Gebührenverfügungen über die Kehrichtgrundgebühren 2012 und 2013 aufgehoben. Es sei nicht opportun, an den angefochtenen Rechnungen festzuhalten, bis die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage in Bezug auf den fehlenden Genehmigungsvermerk in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden geklärt sei.

Aktuell zu beurteilende Situation

4. Die Einwohnergemeinde Däniken stellte am 31. Oktober 2014 der A.___ die Abrechnung für die Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 135.00 zu. Die am 19. November 2014 dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die A.___ am 2. Februar 2015 Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Däniken vom 16. Januar 2015 und die Rechnung Nr. 26696 vom 30. (recte: 31.) Oktober 2014 seien aufzuheben. Eventualiter seien sie aufzuheben und das Dossier der Gemeinde Däniken zu übergeben um abzuklären, welche Nutzung 2014 und 2015 die A.___ in Sachen Kehricht am Sitzdomizil in Däniken habe. Die Kosten seien wettzuschlagen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 überwies die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde an das Bauund Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt).

5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies das BJD die Beschwerde der A.___ ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, Zweck der Gesellschaft A.___ sei gemäss Handelsregisterauszug des Kanton Solothurn «Entwicklung und Herstellung von sowie Handel mit Software. Kann Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern ». Bei einem solchen Betrieb würden üblicherweise Abfälle anfallen, welche als Siedlungsabfälle zu qualifizieren seien. Aufgrund des Entsorgungsmonopols der Gemeinde könne die Beschwerdeführerin nicht frei entscheiden, wo sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wolle. Die Abfallinhaberin müsse die von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen und Sammelstellen berücksichtigen. Daher dürfe die Beschwerdeführerin Siedlungsabfall, der an ihrer Domiziladresse [...]strasse 32 in Däniken anfalle, nicht an ihrer Adresse in der Gemeinde Trub entsorgen, sondern müsse diesen den Sammlungen und Sammelstellen der Einwohnergemeinde Däniken übergeben. Im Handelsregister sei als Domiziladresse die [...]strasse 32 in Däniken und als weitere Adresse die [...]strasse 18 in Trubschachen eingetragen. Aus dem Eintrag gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein Rechtsdomizil an ihrem Sitz verfüge. Ein Domizilhalter sei im Handelsregister nicht angegeben, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine «Briefkastenfirma» handeln könne. Die Beschwerdeführerin gebe im Online-Schalter-Antrag zu «Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011 an, dass sie Mieterin an der [...]strasse 32 sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 (VWBES.2012.235) sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass sie Büroräumlichkeiten in der Gemeinde Däniken gemietet habe. Auch im vorliegenden Verfahren werde dies nicht bestritten. Somit befinde sich das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin an der [...]strasse 32 in Däniken. Hier müsse die Beschwerdeführerin erreichbar sein und es müsse eine Infrastruktur vorhanden sein, die ein administratives Leistungsangebot garantiere, das namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasse. Damit übe die Beschwerdeführerin in Däniken eine Tätigkeit aus. Die Siedlungsabfälle die bei dieser Tätigkeit an der [...]strasse 32 anfielen, müsse die Beschwerdeführerin den Sammlungen und Sammeldiensten der Einwohnergemeinde Däniken übergeben.

6. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, der Entscheid vom 17. Juni 2016 des BJD sei aufzuheben und ein Augenschein an der Sitzadresse [...]strasse 32 in Däniken durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. Juni 2016 des BJD an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu beauftragen, die Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission und damit an das Volkswirtschaftsdepartment zum Entscheid zurückzuweisen. Die Kosten seien wettzuschlagen. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie die Kehrichtabfuhr und die Abfallentsorgung in Däniken nicht benutze. Die Geschäftstätigkeit der Verwaltung werde an der im Handelsregister ersichtlichen zweiten Adresse an der [...] [...] in der Gemeinde Trub ausgeübt. Däniken sei lediglich das Domizil. Die Beschwerdeführerin habe in Däniken keine Büroräumlichkeiten gemietet, weshalb auch kein Mietvertrag bestehe. Die Vorinstanz wie auch die Einwohnergemeinde Däniken würden der Beschwerdeführerin eine wahrscheinliche Nutzung der Kehrichtabfuhr unterstellen, ohne dies zu beweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Einwohnergemeinde Däniken hätten den Beweis eines Augenscheines vor Ort in Däniken der Beschwerdeführerin verweigert. Das Abfallreglement der Einwohnergemeinde Däniken sehe eine Gebühr nur bei Nutzung vor. Zudem sei die erhobene Gebühr nicht verhältnismässig. Da im Entscheid der Einwohnergemeinde Däniken die Kantonale Schätzungskommission als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, der Entscheid jedoch das BJD gefällt habe, sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen und an die Kantonale Schätzungskommission weiterzuleiten.

7. Mit Vernehmlassungen vom 12. Juli und 23. August 2016 beantragten das BJD und die Gemeinde Däniken die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nachdem im Verfahren VWBES.2012.235 noch die kantonale Schätzungskommission als Vorinstanz über die Erhebung von Abfallgebühren entschieden und das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen hatte, ob dieser Rechtsmittelweg richtig sei, beurteilt seither das BJD als erste Beschwerdeinstanz diese Angelegenheiten (vgl. dazu § 168 Abs. 1 GWBA und § 18 Abs. 2 Abfallreglement der Einwohnergemeinde Däniken). Der Eventualantrag um Überweisung der Angelegenheit an die Kantonale Schätzungskommission ist deshalb abzuweisen.

3.1 Gemäss Art. 31b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil 2C_415/2009 des Bundesgerichts vom 22. April 2010 E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz und haben das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip zu beachten.

3.2 Im Kanton Solothurn ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).

3.3 Die Einwohnergemeinde Däniken hat die Erhebung der Kehrichtgebühren in ihrem Abfallreglement vom 11. Dezember 2000, geändert am 16. Juni 2003, genehmigt durch Verfügung des BJD vom 17. Juli 2003, geregelt. In § 13 Abs. 4 und 5 steht, dass zur Deckung der «übrigen» Kosten von sämtlichen Haushalten sowie von denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungsund Industriebetrieben, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen, eine Grundgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch den Gemeinderat im Gebührenreglement festgelegt wird.

Im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Däniken vom 28. November 2011, genehmigt durch den Regierungsrat am 10. Juni 2014 (RRB Nr. 2014/1003), sind die Abfallgebühren im Abschnitt H geregelt. Dort ist die Grundgebühr pro Wohneinheit bzw. pro Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieb sowie öffentlicher Betrieb, sofern die Entsorgung benützt wird, auf CHF 125.00 festgesetzt.

Gemäss Informationsblatt zur Grundgebühr Kehricht der Einwohnergemeinde Däniken vom 28. Oktober 2004 sind folgende Betriebe nicht gebührenpflichtig: 1. Firmen, welche vertraglich mit einem offiziellen Abfuhrunternehmen entsorgen (Nachweis muss erbracht werden), 2. Firmen mit Sitz in Däniken ohne Geschäftstätigkeit im Dorf (z.B. Sitz in Däniken, aber Laden in Gretzenbach, etc.) und 3. Firmen, welche nachweislich keine Geschäftstätigkeit ausüben. Sollte eine Firma nicht gebührenpflichtig sein, so ist eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die Finanzverwaltung mit den zugehörigen Unterlagen (Nachweis etc.) innert der Rechtsmittelfrist gemäss Rechnung einzureichen.

4. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin ihre Domiziladresse an der [...]strasse 32 in Däniken. Als weitere Adresse wird die [...]strasse 18 in Trubschachen genannt.

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zwar richtig darlegt, kann einer Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen an Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind (vgl. VWBES.2006.364 E. 4d, SOG 2007 Nr. 11). Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf den Online-Schalter-Antrag zu «Allgemeine Auskünfte» vom 2. Dezember 2011, in welcher die Beschwerdeführerin angegeben hatte, Mieterin an der [...]strasse 32 in Däniken zu sein. Zudem sei im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, Büroräumlichkeiten in der Einwohnergemeinde Däniken gemietet zu haben. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass sich dieser Sachverhalt auf das Jahr 2011 bezieht. Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der Rechnung für das Jahr 2014 geltend gemacht, keine Geschäftstätigkeit in Däniken auszuüben, weshalb weder die Kehrichtabfuhr noch die Abfallentsorgung der Einwohnergemeinde Däniken benutzt werde. Als Beweis wurde ein Augenschein an der [...]strasse 32 in Däniken beantragt. Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss eine Briefkastenfirma geltend. Der Ausdruck «Briefkastenfirma» ist rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen, das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt (vgl. VWBES.2006.364 E. 4a). Demnach wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen (z.B. Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Einreichung der bezahlten Kehrichtgebühren in der Gemeinde Trubschachen). Ob die domizilierte Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Betrieb in Däniken hat, hätte mittels des angebotenen Augenscheins und allenfalls weiterer Recherchen abgeklärt werden können und müssen, da dieser Beweis von der Beschwerdeführerin kaum anders erbracht werden kann. Da der relevante Sachverhalt somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, ist die Sache an die Einwohnergemeinde Däniken zu neuem Entscheid unter Vornahme des Augenscheines an der [...]strasse 32 in Däniken und allfälliger weiterer Beweismassnahmen zurückzuweisen, ansonsten die Beschwerdeführerin einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen würde. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf den Antrag eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht sowie auf die Verhältnismässigkeit der erhobenen Gebühr einzugehen.

5. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bauund Justizdepartement vom 17. Juni 2016 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Däniken zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 600.00 sind bei diesem Ausgang von der Einwohnergemeinde Däniken zu tragen. Da die Gemeinde in ihrem finanziellen Interesse handelte, liegt nach der Praxis (vgl. SOG 2010 Nr. 20) ein Ausnahmefall ohne Kostenprivileg vor.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung des Bauund Justizdepartement vom 17. Juni 2016 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Däniken vom 16. Januar 2015 werden aufgehoben.

2.    Die Sache wird an die Einwohnergemeinde Däniken zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.    Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 sind von der Einwohnergemeinde Däniken zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz